Ausnahmen von den Bestimmungen über die Gültigkeit von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen und Bescheinigungen, das erforderliche aktuelle Training und die Fristen betreffend den Ablauf von Ausbildungen in der Luftfahrt aufgrund der COVID-19 Pandemie1 vom 6. Mai 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Die Rechte aus bestimmten Pilotenlizenzen dürfen nur ausgeübt werden, wenn ein minimales, aktuelles Training während einer gewissen Zeitdauer nachgewiesen wird.

Andere Pilotenlizenzen oder -berechtigungen verfallen und müssen mittels Trainings und Prüfungen verlängert werden. Werden neue Berechtigungen erworben, sieht das Gesetz für die Ablegung der Prüfungen und die Absolvierung der einzelnen Ausbildungsschritte zeitliche Maximalfristen vor. All diesen Vorgaben ist gemeinsam, dass sie aktuell kaum oder kaum zeitgerecht erfüllt werden können. Durch die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie verfügten Mobilitätseinschränkungen, Schliessungen von Schulungseinrichtungen und Simulatorzentren und anderen Restriktionen ist es den Akteuren der Luftfahrt aktuell nicht mehr möglich, die gesetzlich stipulierten Fristen einzuhalten und die gesetzlich geforderten wiederkehrenden Trainings und Prüfungen fristgerecht zu absolvieren.

Und auch in denjenigen Fällen, in denen dies noch möglich wäre, ist die Durchführungen der Trainings und Prüfungen oder die Absolvierung von Trainingseinheiten aus gesundheitspolizeilichen Gründen nicht mehr opportun. Die Schweiz hat deshalb in enger Zusammenarbeit mit den anderen EASA-Staaten eine Ausnahmeregelung gesucht, die es Piloten, Pilotenanwärtern, Fluglehrern aber auch Prüfungsexperten und Fliegerärzten erlaubt, die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Ausbildungsschritte ausnahmsweise unter Verzicht auf die regulären Trainings und Prüfungen temporär unter flankierenden Massnahmen trotzdem aufrecht zu erhalten.

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EASA Exemption Reference Nr. 711/20/0203

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2020-1304

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Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr2 wurde die Verordnung (EU) 2018/11393 ins schweizerische Recht übernommen. Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglicht es dem BAZL als Competent Authority, von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

1.) Ausnahmsweise werden den Inhabern von Lizenzen und/oder Zertifikaten, gemäss Anhang I (Teil-FCL) und Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/20114 die von der Schweiz ausgestellt wurden, die folgenden Zeit- und/oder Gültigkeitsverlängerungen gewährt: (a) Die Gültigkeit aller folgenden Elemente wird wie folgt verlängert: (1) um 4 Monate aber maximal bis zum 19. November 2020: (i) Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen, die in Teil-FCL-Pilotenscheine eingetragen sind und deren sie Inhaber nicht innerhalb einer Organisation nutzen, für die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/20125 gilt; (ii) Bergflugberechtigung;

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungs-verfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

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(iii) Medizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäss Teil-MED; (2) bis zum 19. November 2020, in folgenden Bereichen: (i) Teil-FCL-Lehr- und Prüferberechtigungen; (ii) Sprachenvermerke gemäss FCL.055 des TeilFCL; (iii) Berechtigungen von flugmedizinischen Sachverständigen gemäss Teil-MED; (iv) Empfehlungen für die Ablegung von Prüfungen der theoretischen Kenntnisse, die von einer DTO oder einer ATO gemäss FCL.025(a)(3), BFCL.135(b)(3) in Annex III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/3956 und SFCL.135(b)(3) in Annex III (TeilSFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/19767 ausgestellt werden; (v) Prüfungen der theoretischen Kenntnisse zum Zweck der Lizenzerteilung gemäss FCL.025 (c)(1) und (c)(2), BFCL.135(d) und SFCL.135(d), wenn die Zeitspanne zwischen dem 13. März und dem 19. November 2020 endet; (vi) die in FCL.725(c) angegebenen Zeitspannen, wenn diese zwischen dem 13. März und dem 19. November 2020 enden: (A) die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Trainingskurses für die Musterberechtigung und dem Bestehen der praktischen Prüfung; (B) die Zeitspanne zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung und dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung; (vii) die Zeitspannen in den nachfolgenden Bestimmungen, wenn die reguläre Zeitspanne zwischen dem 13. März 2020 und dem 19. November 2020 endet: (A) FCL.735.A(b); 6

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Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

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(B) FCL.735.H(b); (C) Ziffer (1) von Abschnitt H von Anhang 3 zu Teil-FCL; (D) FCL.810 a)(1) und b)(2); (E) FCL.815(b); (F) FCL.825(c); (3) betreffend die Fristen FCL.025(b)(2), BFCL.135(c)(2) und SFCL.135(c)(2) wird die Zeitspanne um die Dauer des Zeitraums verlängert, während dem ein Antragsteller aufgrund der Pandemiesituation keinen Zugang zu Prüfungen der theoretischen Kenntnisse hatte.

(b) Ist gegen Ende des in Punkt 1.) a) (1) angegebenen Zeitraums eine zeitgerechte flugmedizinische Untersuchung nicht möglich, wird die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäss Punkt 1.) a) (1) (iii) bis zum 19. November 2020 erstreckt.

(c) Die Zeitperioden betreffend die Anforderungen von Teil-FCL werden wie folgt verlängert: (1) auf die letzten 300 Tage, im Fall von FCL.060(a) (fortlaufende Flugerfahrung für Ballonfahrer im gewerblichen Luftverkehr und für Personenbeförderung); (2) auf die letzten 2 Jahre und 8 Monate, im Falle von FCL.140.A(a) (LAPL(A) fortlaufende Flugerfahrung); (3) auf die letzten 20 Monaten, im Fall von FCL.140.H (LAPL(H) fortlaufende Flugerfahrung); (4) auf die letzten 32 Monate, im Falle aller folgenden Fälle: (i) FCL.130.S(c) und FCL.220.S (Aufrechterhaltung der Rechte betreffend die Segelflug Startarten); (ii) FCL.140.S(a) und (b)(1) sowie FCL.230.S (fortlaufende Flugerfahrung für Segelflugzeugpiloten); (iii) FCL.130.B(c) und FCL.220.B (fortlaufende Flugerfahrung für Fesselballonfahrten); (iv) FCL.140.B und FCL.230.B(a) (fortlaufende Flugerfahrung für Ballonpiloten)

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(v) FCL.805(e) (fortlaufende Flugerfahrung betreffend die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen); (vi) FCL.830(d) (fortlaufende Flugerfahrung betreffend die Berechtigung zum Wolkenflug mit Segelflugzeugen).

(d) Die Zeitperioden betreffend die Anforderungen von Teil-BFCL werden wie folgt verlängert: (1) auf die letzten 32 Monate, im Falle aller folgenden Fälle: (i) a)(1)(i), a)(2) und f)(1) von BFCL.160 (fortlaufende Flugerfahrung für Ballonpiloten); (ii) BFCL.215(d)(2) (fortlaufende Flugerfahrung für Ballonfahrer im gewerblichen Betrieb); (2) auf die letzten 56 Monate, im Falle aller folgenden Fälle: (i) BFCL.160(a)(1)(ii) (fortlaufende Flugerfahrung für Ballonpiloten); (ii) BFCL.200(d) (fortlaufende Flugerfahrung für Fesselballonfahrten); (3) auf die letzten 300 Tage, im Fall von BFCL.215(d)(1) (fortlaufende Flugerfahrung für Ballonfahrer im gewerblichen Betrieb); (4) auf die letzten 3 Jahre und 8 Monate, im Falle von BFCL.360(a)(1) (fortlaufende Flugerfahrung für Lehrberechtigte für Ballone).

(e) Die Zeitperioden betreffend die Anforderungen von Teil-SFCL werden wie folgt verlängert: (1) auf die letzten 2 Jahre und 8 Monate, im Fall der folgenden Fälle: (i) SFCL.155(c) (Segelflug Startarten); (ii) SFCL.205(f) (fortlaufende Flugerfahrung betreffend die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern); (iii) SFCL.215(e) (fortlaufende Flugerfahrung betreffend die Berechtigung zum Wolkenflug mit Segelflugzeugen); (2) auf die letzten 32 Monate, im Fall von FCL.160 a) und b) (fortlaufende Flugerfahrung für Segelflugzeugpiloten).

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(3) auf die letzten 3 Jahre und 8 Monate, im Fall von SFCL.360(a)(1) (fortlaufende Flugerfahrung für Lehrberechtigte für Segelflugzeuge).

(f) Die Zeitperiode von 120-Tagen gemäss FCL.060(c)(1) wird - unter den gleichen Bedingungen wie in dieser Bestimmung angegeben - auf 180 Tage verlängert.

2.) Piloten, Bewerber um eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zertifikat, Ausbilder, Prüfer und flugmedizinische Prüfer, die die oben genannten Verlängerungen in Anspruch nehmen möchten, müssen die unten aufgeführten Kriterien erfüllen: (1) Inhaber von Klassenberechtigungen, Musterberechtigungen, Instrumentenberechtigungen, Bergflugberechtigungen oder Sprachenvermerks, die von 1. (a) dieser Ausnahmeregelung profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen (für Inhaber eines Sprachenvermerks kommt nur (a) zur Anwendung): (a) Sie müssen im Besitz einer gültigen entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls eines gültigen Sprachenvermerks sein; (b) Sie müssen während der Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung eine Schulung durch einen entsprechend Lehrberechtigten erhalten haben, um das erforderliche Niveau der theoretischen Kenntnisse aufzufrischen, damit sie die entsprechende Klasse oder den entsprechenden Typ sicher bedienen und die entsprechenden Manöver und Verfahren sicher durchführen können. Diese Schulung muss gegebenenfalls klassen- oder typenspezifische Verfahren für abnormale und Notfälle umfassen.

(2) Ausbilder und Inhaber von Prüferzertifikaten, die von 1. (a) dieser Ausnahmeregelung profitieren, müssen im Besitz eines gültigen Ausbilder- und gegebenenfalls Prüferzertifikats sein.

(3) Antragsteller für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zertifikat, das unter 1). (a) (2) (vii) fällt, müssen eine zusätzliche Schulung erhalten haben, falls dies von der ATO oder der DTO in Absprache mit dem BAZL für notwendig erachtet wird.

(4) Inhaber von Lizenzen gemäss Teil-FCL, Teil-BCL und Teil-SCL, die von den Ausnahmen gemäss 1.) (b), (c) oder (d) profitieren, müssen während der Geltungsdauer dieser 4361

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Freistellung eine Schulung durch einen entsprechend Lehrberechtigten erhalten haben, um den erforderlichen Stand der theoretischen Kenntnisse für den sicheren Betrieb des betreffenden Luftfahrzeugs und die Durchführung der entsprechenden Manöver und Verfahren, soweit anwendbar, aufzufrischen. Diese Schulung umfasst spezifische Verfahren für abnormale und Notfälle, je nach Kategorie, Klasse und Typ des Luftfahrzeugs sowie je nach Art der entsprechenden Vorrechte, soweit anwendbar.

(5) Inhaber eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäss Teil-MED, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen im Besitz eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses sein, das mindestens bis zum 13. März 2020 ohne Einschränkungen, mit Ausnahme von visuellen Einschränkungen, gültig ist.

(6) Die Gültigkeitsdauer gemäss Punkt 1.) a) (1) (iii) wird nach 1.) (b) weiter verlängert, wenn der flugmedizinische Sachverständige bestätigt, dass ein rechtzeitiger Termin für eine flugmedizinische Untersuchung nicht möglich ist.

(7) Inhaber einer Berechtigung als flugmedizinische Sachverständige gemäss Teil-MED, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen im Besitz einer gültigen Berechtigung als flugmedizinischer Sachverständiger sein.

3.) Verpflichtung zur Mitführung der Dokumente, welche die oben genannten Bedingungen belegen Piloten, Bewerber um eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Befähigungszeugnis, Ausbilder und Prüfer, die beabsichtigen, von den oben genannten Ausnahmen Gebrauch zu machen, müssen während der Ausübung ihrer Rechte eine Kopie dieses Dokuments sowie des entsprechenden Anhangs zur Lizenz (verfügbar als Download auf der Website des BAZL) und/oder jedes anderen Dokuments mitführen, das geeignet ist, die Erfüllung der oben genannten Bedingungen nachzuweisen. Piloten, die von der weiteren Verlängerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäss 1.)(b) Gebrauch machen. haben während der Verrichtung ihrer dienstlichen Pflichten eine Bestätigung des flugmedizinischen Sachverständigen gemäss 2.)(6) mitzuführen. Auf Verlangen einer zuständigen Behörde sind die entsprechenden Dokumente dieser vorzuweisen. Darüber hinaus sind sie den Erneuerungsoder Antragsunterlagen beizufügen, die dem BAZL nach Normalisierung der Bedingungen zu übermitteln sind.

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4.) Pflichten der flugmedizinischen Sachverständigen Ein flugmedizinischer Sachverständiger, der nicht in der Lage ist, einen Piloten für eine rechtzeitige flugmedizinische Untersuchung zu akzeptieren, ist verpflichtet, dem Piloten dies schriftlich zu bestätigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der flugmedizinische Sachverständige dieser unverzüglich alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen und die Gründe für die Ablehnung eines Kandidaten offenlegen.

Adressatenkreis:

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an Piloten, Bewerber um eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zertifikat, Fluglehrer, Prüfungsexperten und Fliegerärzte.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Flugbetrieb, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelung vom 27. März 2020

6. Mai 2020

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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