20.045 Bericht über die im Jahr 2019 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 27. Mai 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2019 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Mai 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt.

Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 2.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.3 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) 2.5 Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.6 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 2.6.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bolivien über die gegenseitige Arbeitsbewilligung für Begleitpersonen des diplomatischen, konsularischen und administrativen und technischen Personals der diplomatischen und konsularischen Missionen, abgeschlossen am 11. Juli 2019 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 27. Februar 2019 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. Januar 2019 2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen

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der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. März 2019 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.7.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Februar 2019 2.7.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die definitive Regelung der Schulden im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte, abgeschlossen am 15. November 2019 2.7.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Iran über die Vertretung der iranischen Interessen durch die Schweiz in Kanada, abgeschlossen am 13. Juni 2019 2.7.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Änderung des Zollstatus der italienischen Enklave Campione d'Italia, abgeschlossen am 20. Dezember 2019 2.7.5 Spezialvereinbarung und Benachrichtigung zwischen der Schweiz und Nigeria, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 2.7.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 2019 2.7.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 29. März 2019 2.7.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz über die Bildung von Mädchen in Ndjamena, abgeschlossen am 28. Mai 2019 2.7.9 Abkommen zwischen der Schweiz und UNFPA über einen Beitrag an die Miet- und Ausrüstungskosten des neuen Verbindungsbüros des UNFPA in Genf, abgeschlossen am 28. März 2019 2.7.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der IOM bezüglich eines Beitrags zur Durchführung des «Career

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Development Roundtable» zur beruflichen Entwicklung der internationalen Organisationen, abgeschlossen am 3. Juni 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags zur ersten Sitzung des «Chief Executives Board for Coordination» der UNO im Jahr 2019 in Genf, abgeschlossen am 3. Mai 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eins Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 7. Mai 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung der 2. Phase des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 25. September 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über einen Beitrag an das Völkerrechtsseminar 2019, abgeschlossen am 19. März 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UNODC-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich der Durchführung eines Workshops zum Thema Wasserdiplomatie, abgeschlossen am 31. Oktober 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNU für die Finanzierung eines Projekts, das die Rechtsstaatgarantien in UNO-Sanktionen fördert, abgeschlossen am 16. April 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung für die Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Sportunterricht und körperliche Aktivität, abgeschlossen am 11. Juli 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Bildungsprogramm, abgeschlossen am 20. Dezember 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2019-2020, abgeschlossen am 27. November 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability

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in Cyberspace and a Public Hearing» in Genf, abgeschlossen am 15. Januar 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR über einen finanziellen Beitrag an die Aktivität «Policy Brief on the Prevention of an Arms Race in Outer Space» als Teil des «Space Security Portfolio 2019-2020»-Projekts des UNIDIR, abgeschlossen am 4. November 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNIDIR im Jahr 2019, abgeschlossen am 11. Dezember 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UN-Habitat über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Gewährung eines Beitrages zugunsten eines Trainings für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 16. August 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 25. September 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich des Seminars von 2020 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNOGeneralsekretärs, abgeschlossen am 18. Dezember 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNRISD im Jahr 2019, abgeschlossen am 19. Februar 2019

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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 8. Juni 2018

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bangladesch betreffend die Anwendung der Vereinbarung «EU-Bangladesh Standard Operating Procedures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation to Stay», abgeschlossen am 2. April 2019

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Notenaustausch zwischen der Schweiz und Äthiopien betreffend die Anwendung der Vereinbarung «Admission Procedures for the Return of Ethiopians from EU Member States» abgeschlossen am 4. Januar 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und Kuba über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 18. September 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. Juni 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 7. Juni 2017 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol vom 24. September 2004 und des Briefwechsels vom 7. März 2006 / 22. November 2007 auf die Bereiche im vorliegenden Briefwechsel, abgeschlossen am 1. Oktober 2018

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 25. September 2019 5.1.2 Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 12. September 2019 5.1.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Übung Epervier, abgeschlossen am 14. August 2019 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 2019

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über Luft-Luft-Betankung, abgeschlossen am 25. März 2019 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 29. März 2019 5.1.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2019, abgeschlossen am 9. April 2019 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2019, abgeschlossen am 6. November 2019 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Teilnahme an der Übung Frisian Flag, abgeschlossen am 26. März 2019 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2019, abgeschlossen am 11. Oktober 2019 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über die Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten für internationale Friedenseinsätze und über die Vereinbarungen zu den im Hinblick auf diese Aktivitäten zu gewährenden Vorrechten und Immunitäten, abgeschlossen am 3. Dezember 2019 5.2.2 Projektvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen und den Vereinigten Staaten betreffend Projekte zur Durchführung von Versuchen über die Waffenresistenz und -wirkung anlässlich von Demonstrationen von Sprengungen mit schweren Sprengladungen, abgeschlossen am 1. März 2019 5.2.3 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, abgeschlossen am 11. Januar 2019

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Projektsicherheitsanweisung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend ein neues Kampfflugzeug (F-35), abgeschlossen am 13. Dezember 2018 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs-, Test- und Evaluationsprojekten, abgeschlossen am 17. April 2019 Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend ein neues Kampfflugzeug (Rafale), abgeschlossen am 27. September 2018 Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend das System zur bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite (SAMP/T), abgeschlossen am 12. Februar 2019 Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Niederlanden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Austausch und Verwendung von Informationen und Evaluationsdaten zum Sturmgewehr SIG SAUER MCX, abgeschlossen am 26. September 2019 Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Schweden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Datenaustausch und gemeinsame technische Munitionstests, abgeschlossen am 16. Juli 2019

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Oktober 2019 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kolumbien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2007 zwischen der Schweiz und Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 1. März 2019 6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

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vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. November 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweiz und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen nd vom Vermögen, abgeschlossen am 10. Oktober 2019 Gemeinsame Erklärung zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der italienisch-schweizerisch gemischten Patrouillendienste in den Grenzgebieten der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin, abgeschlossen am 18. Februar 2019 Gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und Italien zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der gemischten Patrouillendienste, abgeschlossen am 9. Oktober 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 29. Mai 2019

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 7.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.3 Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile über die gegenseitige Anerkennung von Bioprodukten, abgeschlossen am 5. August 2019 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Implementierung des Programms «International Innovation Award

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for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring stories of innovation and innovators», abgeschlossen am 4. Februar 2019 7.4.3 Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und der FAO, abgeschlossen am 22. Juni 2019 7.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Addressing water scarcity in agriculture and food systems», abgeschlossen am 8. August 2019 7.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstages, abgeschlossen am 25. September 2019 7.4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Promoting sustainable mountain development within the framework of the Mountain Partnership», abgeschlossen am 27. November 2019 7.4.7 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Sustainable Food System Country Profiles for Low- and MiddleIncome regions», abgeschlossen am 5. Dezember 2019 7.4.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Flexible MultiPartner Mechanism der FAO, abgeschlossen am 9. Dezember 2019 7.4.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Swiss Centre for Locusts and Migratory Pests», abgeschlossen am 17. Dezember 2019 7.4.10 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Institut Max von Laue - Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2019­ 2023), abgeschlossen am 15. Juli 2019 8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über Durchführungsmassnahmen für 2020 betreffend Lagerung und Nutzung des Arve-Wasservorrats von Emosson durch die französischen Behörden, abgeschlossen am 25. November 2019 8.2 Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica, abgeschlossen am 27. Februar 2019 8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 31. März 2016

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Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Juni 2011 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und den Seychellen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Dezember 2018 8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Sambia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Januar 2019 8.7 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703­733 / 758­788 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017 8.8 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 1427­1518 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017 8.9 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703­733 / 758­788 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017 8.10 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 3400­3800 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017 8.11 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 3400­3800 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017 8.12 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Osterreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste 5158

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(BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698­703 / 753­758 MHz und 733­736 / 788­791 MHz, abgeschlossen am 29. November 2018 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste (BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698­703 / 753­758 MHz und 733­736 / 788­791 MHz, abgeschlossen am 1. März 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der IEA über die Beteiligung am «Implementing Agreement for a Co-operative Programme on Hydropower Technologies and Programmes», abgeschlossen am 26. August 2019 Multilaterales Abkommen M 318 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in vom US Department of Transportation zugelassenen nachfüllbaren Druckgefässen, abgeschlossen am 29. Mai 2019 Multilaterales Abkommen M 319 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IntermediateBulk-Containern und Grossverpackungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019 Multilaterales Abkommen M 321 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Stoffen, Chemie-Testsätzen oder ErsteHilfe-Ausrüstungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7774 endg. zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aufhebung der Entscheidungen K(2006) 2909 endg.

und K(2008) 8657 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7767 endg. zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung der Entscheidung K(2002) 3069 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019

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Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 16. Januar 2019 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg.

zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des EES, einschliesslich spezifischer Bestimmungen über den Schutz von Beförderungsunternehmen oder für diese bereitgestellte Daten, abgeschlossen am 27. März 2019 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1240 endg.

zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister des EES, abgeschlossen am 27. März 2019 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1260 endg.

zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das EES, abgeschlossen am 27. März 2019 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1270 endg.

zur Festlegung von Massnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS, abgeschlossen am 27. März 2019 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1547 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, abgeschlossen am 27. März 2019 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1548 über Massnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, abgeschlossen am 27. März 2019 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/326 zur Festlegung von Massnahmen für die Dateneingabe in das EES, abgeschlossen am 27. März 2019 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/327 5160

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BBl 2020

9.12

9.13

9.14

9.15

9.16

9.17

9.18

9.19

zur Festlegung von Massnahmen für die Datenabfrage im EES, abgeschlossen am 27. März 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/328 zur Festlegung von Massnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES, abgeschlossen am 27. März 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/329 zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, abgeschlossen am 27. März 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/592 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 29. April 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbe-schlusses K(2019) 3271 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien einzureichenden Belege, abgeschlossen am 4. Juni 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3464 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 12. Juni 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1155 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), abgeschlossen am 14. August 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1240 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen abgeschlossen am 10. Juli 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4469 endg. zur Ersetzung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenze berechtigen, abgeschlossen am 14. August 2019

5329

5330

5331

5332

5333

5334

5335

5336

5337

5161

BBl 2020

9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 5432 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg. hinsichtlich der Titel und der Liste der in Marokko bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 22. August 2019 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/970 über das Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen, abgeschlossen am 30. September 2019 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/969 über das Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können, abgeschlossen am 30. September 2019 9.23 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/971 zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, abgeschlossen am 30. September 2019 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 6865 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 1585 endg.

hinsichtlich der Liste der in Aserbaidschan bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 31. Oktober 2019 9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3436 endg. über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4472 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 7294 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 4076 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die

5162

5338

5339

5340

5341

5342

5343

5344

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Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 9.28 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2019/946 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

5345

5346 5347 5347 5376 5377 5378 5379 5380 5391

5163

BBl 2020

Abkürzungsverzeichnis AIG BBL CERN DAA

DEZA DV EBRD EDA EDI EFTA EG EJPD EU EWG FAO FIFG FMG GSG GUS IBRD IDA IEA

5164

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) Bundesamt für Bauten und Logistik Europäische Organisation für Kernforschung (Organisation européenne pour la recherche nucléaire) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationale Energieagentur

BBl 2020

IFC IFRC IGAD IKRK ILO IOM ITC IWF KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA OIF OSZE RTVG RVOG SAA

SBFI SECO

Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationales Handelszentrum (International Trade Center) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, SR 748.0) Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1) Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen SR 0.362.31) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft 5165

BBl 2020

SVG UNCTAD UNDPA UNDP UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNISDR UNITAR UNO UNODA UNODC UNOG UNOPS UNRISD UNRWA

VBS

5166

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Risikominderung (United Nations Office for Disaster Risk Reduction) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

BBl 2020

WB WFP WHO WTO

Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

5167

BBl 2020

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2019 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel (Kap. 9) zusammengefasst.

Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 22. Mai 20192 über die im Jahr 2018 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben.

Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20193 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge am 2. Dezember 2019 wird auch eine allfällige Kündigung von Verträgen im nächsten Jahr im Bericht erwähnt werden.

1 2 3

SR 172.010 BBl 2019 3597 AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315

5168

BBl 2020

Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA Verträge des EDI Verträge des EJPD Verträge des VBS Verträge des EFD Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF Verträge des UVEK Schengen ­ Dublin/Eurodac

2.6 2.7 3 4 5 6 7 7.1 7.2 7.3 7.4 8 9 Total

4 5 6

2017

2018

8 0 33 (3)4 30 (3)5 149 (7) 160 (5) 104 (3) 104 (8) 64 (5) 50 3

2019

5 31 152 (9) 6 176 (4) 52

3

4

45 (2) 5 3 21 12

42 4 5 20 6

28 1 6 (1) 19 (2) 7

4 14 38 (3) 11 (2) 15 (1) 12

0 8 45 (12) 9 13 27

0 16 (4) 33 (4) 10 17 (3) 28

541

526

585

In Klammern: Anzahl Abkommen von 2016, die in den Ziffern 2017 integriert sind und nicht für den Bericht 2016 eingereicht wurden.

In Klammern: Anzahl Abkommen von 2017, die in den Ziffern 2018 integriert sind und nicht für den Bericht 2017 eingereicht wurden.

In Klammern: Anzahl Abkommen von 2018, die in den Ziffern 2019 integriert sind und nicht für den Bericht 2018 eingereicht wurden.

5169

BBl 2020

Vertragsänderungen Kapitel

2017

2018

2019

10.1

EDA

177 (7)

172 (8)

10.2

EDI

0

2

3

10.3

EJPD

3

4

3

10.4

VBS

6

3

3

10.5

EFD

3

3

10.6

WBF

78 (9)

75

60

10.7

UVEK

23 (2)

14

27

273

253

Total

4

291

154

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)

für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;

2)

für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

5170

BBl 2020

C.

D.

E.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.

5171

BBl 2020

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 20067 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 20098 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 20149 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung

Der Schweizer Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien ist bis Ende 2019 gelaufen, jene mit Kroatien läuft bis Ende 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung der Zivilgesellschaft. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

7 8 9

BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161

5172

BBl 2020

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen 10 Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Kroatien

Förderung des wissenschaft03.05.2019 lichen Nachwuchses in Kroatien durch Verbesserung der Rahmenbedingungen

4 Millionen Franken

2.

Kroatien

Modernisierung der Berufsbildung durch Verbesserung der Ausbildungsprogramme

03.05.2019

2 Millionen Franken

3.

Kroatien

Unterstützung kroatischer KMU, die am internationalen Förderprogramm «Eurostars» teilnehmen möchten

30.05.2019

1 Million Franken

4.

Kroatien

Beschleunigung des Minen30.05.2019 räumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern

3 Millionen Franken

5.

Kroatien

Fonds zur Stärkung der Zivil30.05.2019 gesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen

2 Millionen Franken

10

Abschlussdatum

Kosten

SR 974.1

5173

BBl 2020

2.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 11 Einleitung

Die Transitionszusammenarbeit unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Systemen. Es sind dies: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Ukraine, Moldova sowie die Region des Südkaukasus (Georgien, Armenien, Aserbaidschan). Die Transitionszusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den ehemaligen kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen (z. B. Dezentralisierung, Rechtsstaatlichkeit und Kapazitäten der öffentlichen Dienste) und neue Herausforderungen aufgetreten sind. Unter anderem besteht Bedarf nach einer stärkeren sozialen Inklusion und der Verminderung von Ungleichheiten. Der Reformwille der Staaten ist eine wichtige Vorbedingung. Die Reformunterstützung orientiert sich an den Kapazitäten der Länder. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden intensiviert. Die Transitionszusammenarbeit ist thematisch fokussiert. Das SECO und die DEZA sind in den folgenden Themenschwerpunkten tätig: 1) Gouvernanz einschliesslich Rechtsstaatlichkeit, Institutionen und Dezentralisierung, 2) Arbeit und wirtschaftliche Entwicklung, 3) Infrastruktur, Klimawandel und Wasser sowie 4) Gesundheit (nur DEZA). Bei der Umsetzung wird der Beitrag zur Reduktion von Konfliktursachen immer, der Beitrag zum Umgang mit Migrationsherausforderungen soweit möglich integriert.

11

BBl 2016 2333

5174

BBl 2020

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201612 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Albanien

Programm Gesundheit für alle

05.12.2019

6 Millionen Franken

2.

Kirgisistan

Zusammenarbeit im Bereich des integrierten Wasserressourcenmanagements in Kirgisistan

10.07.2019

­

3.

Nordmazedoni- Unterstützung der Wahlreformen en in Nordmazedonien, Hauptphase 1 (2019­2023)

25.11.2019

5,5 Millionen Franken

4.

Moldova

Trinkwasser- und Abwasserversorgung

27.04.2019

6,93 Millionen Franken

5.

Moldova

Migration optimal nutzen, Phase 2

18.02.2019

7 Millionen Franken

6.

Moldova

Gesunde Generation, jugendfreund- 15.03.2019 liche Gesundheitsdienste, Phase 3

1,012 Millionen Franken

7.

Moldova

Fortschritte auf dem Weg zu einer 09.12.2019 allgemeinen Gesundheitsversorgung, Phase 1

4,473 Millionen Franken

8.

Usbekistan

Bewirtschaftung der2.

nationalen Wasserressourcen (Internationaler Fonds zur Rettung des Aralsees)

2,66 Millionen US-Dollar

9.

Serbien

Unterstützung der Implementierung 19.05. 2019 des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung - lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 2016-2019

450 000 Franken

10.

Tadschikistan

Zusammenarbeit im Bereich des integrierten Wasserressourcenmanagements in Tadschikistan

05.11.2019

­

11.

Tadschikistan

Zusammenarbeit im Bereich Katastrophenvorsorge und Resilienz in Bezug auf den Klimawandel in Tadschikistan

­

-

12.

Tadschikistan

Nationales Wasserressourcenmanagement, Phase 2

02.12.2019

6,69 Millionen Franken

13.

Tadschikistan

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Phase 3

02.12.2019

3,1 Millionen Franken

14.

Tadschikistan

Sicheres Trinkwasser und Abwassermanagement, Phase 1

02.12.2019

5,3 Millionen Franken

12

16.08.2019

SR 974.1

5175

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

15.

Abschlussdatum

Kosten

Entwicklungs- Beitrag an den Fonds des regionabank des Euro- len Wohnbauprogramms parates

08.03.2019

913 205 Euro

16.

Entwicklungs- Beitrag an den Fonds des regionabank des Euro- len Wohnbauprogramms parates

04.12.2019

537 179 Franken

17.

WB

Budgethilfe für das Sektorprogramm Gesundheit (SWAP) in Kirgisistan

29.05.2019

9,4 Millionen US-Dollar

18.

UNECE

Unterstützung der Organisation des 13.03.2019 Städtetags (8. April 2019, Genf)

20 000 Franken

19.

FAO

Verbesserung der Bedarfsermittlungsmethoden nach Katastrophen in Bosnien und Herzegowina

08.11.2019

38 470 US-Dollar

20.

Internationales Institut für Demokratie und Wahlhilfe

Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb und an das Programm der Organisation für die Periode 2019­2022

23.09.2019

3,223 614 Millionen Franken

21.

WHO

Unterstützung der Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten und Gesundheitsförderung in der Ukraine

27.05.2019

3,75 Millionen US-Dollar

22.

WHO

Beitrag zur Umsetzung des staatli- 02.12.2019 chen Programms zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Weiterentwicklung des Gesundheitssystems «Gesunde Menschen ­ wohlhabendes Land, 2019­2030» in Kirgisistan

297 030 US-Dollar

23.

UNO

Unterstützung des Forums über 09.09.2019 Entwicklungszusammenarbeit 2020 (8. Milleniumsentwicklungsziel)

200 000 US-Dollar

24.

OSZE/ Albanien

Unterstützung eines Projekts bezüglich parlamentarischer und staatsbürgerlicher Bildung

18.06.2019

6,35 Millionen Franken

25.

OSZE

Kapazitätsaufbau in albanischen Institutionen und für Fachleute im Bereich Transitionsjustiz durch die Einrichtung eines Zentrums für Justiz und Transition

26.07.2019

44 275 Franken

26.

OSZE

Ausbildung von Jugendlichen im Bereich lokale Verwaltung im Südwesten Serbiens durch Regierungsstipendien und Multimediale Tools

30.10.2019

48 393 Franken

5176

Inhalt

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

27.

UNDP

Wiederherstellung der guten 24.04.2019 Regierungsführung und Förderung des Versöhnungsprozesses zwischen den vom Konflikt in der ukrainischen Donbass-Region betroffenen lokalen Gemeinschaften

1,661 Millionen US-Dollar

28.

UNDP

Modernisierung des Systems der 20.08.2019 beruflichen Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit der Landwirtschaft in Georgien. Phase 2

6,052 Millionen US-Dollar

29.

UNDP

Verbesserung des lokalen Selbstverwaltungssystems in Armenien

1,872 Millionen US-Dollar

30.

UNICEF

Förderung der Stabilität der Sozial- 13.10.2019 versicherungs- und Bildungssysteme in Bosnien und Herzegowina

41 274 US-Dollar

31.

UNITAR

Rezension und Daten für beweisbasierte Entscheidungsfindung in Bezug auf die Agenda 2030

154 500 US-Dollar

15.07.2019

20.01.2019

Kosten

5177

BBl 2020

2.3

Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern13 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten.

Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen, und setzt dabei ihre verschiedenen aussenpolitischen Instrumente komplementär zueinander ein («Whole of Government Approach»). Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4.

Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Themen Gouvernanz und Geschlechterungleichheit werden in sämtlichen Programmen transversal behandelt. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.

13

BBl 2016 2333

5178

BBl 2020

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Afghanistan

Weidelandmanagement-Projekt 1.

21.01.2019

5,91 Millionen Franken

2.

Afghanistan

Programm zur Förderung 2. von relevantem und qualitativem Lernen in der Grundbildung

13.06.2019

9,85 Millionen Franken

3.

Afghanistan

Arbeitsintensiver Strassenbau, Rehabilitierung und Unterhalt, Phase 2

25.10.2019

8,7 Millionen Franken

4.

Deutschland

Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

11.07.2019

300 000 Euro

5.

Bangladesch

Stärkung der Widerstandskraft von Viehzüchtern durch Dienste zur Risikominderung

08.01.2019

3,4 Millionen Franken

6.

Bangladesch

Institutionalisierung eines Programms zu horizontalem Lernen

13.02.2019

2,93 Millionen Franken

7.

Benin

Unterstützung für die Stärkung 17.10.2019 des strategischen und organisatorischen Rahmens der Verwaltung von Migration/Diaspora und Entwicklung

158 858 Franken

8.

Bolivien

Klimaresilienz ­ integrale Bewirt- 10.12.2018 schaftung des Wassers im Einzugsgebiet

1,945 Millionen Franken

9.

Bolivien

Archäologisches Projekt zur Tourismusförderung

14 695 Franken

10.

Bolivien

Stärkung der öffentlichen Touris- 21.12.2018 muspolitik und Aufbau eines nationalen Systems zur Zertifizierung von Tourismusangeboten im Rahmen des Projekts Bioanbau und Klimawandel

138 160 Franken

11.

Bolivien

Projekt für integriertes Wassermanagement

­

14

21.12.2018

27.05.2019

SR 974.0

5179

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

12.

Bolivien

Stärkung der Staatsanwaltschaft 10.06.2019 bei der Anwendung strafrechtlicher Schlichtungsverfahren und entsprechender juristischer Dienstleistungen, im Rahmen des Projekts «Zugang zur Justiz», Phase 2

776 061 Franken

13.

Bolivien

Projekt im Bereich städtisches Umweltmanagement (2019­2023)

01.10.2019

­

14.

Bolvien

Institutionelle Stärkung der plurinationalen Beratungsstelle für Opferhilfe (2019­2021)

25.11.2019

244 000 Franken

15.

Bolivien

Projekt im Bereich angewandte Forschung zur Anpassung an den Klimawandel (2019­2023)

29.11.2019

734 532 Franken

16.

Botswana

Unterstützung der Korbfinanzie3.

rung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

16.10.2019

91 259 Franken

17.

Botswana

Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

16.12.2019

90 169 Franken

18.

Burkina Faso

Projekt im Bereich Nothilfemass4.

01.03.2019 nahmen und Stärkung der Resilienz der Bevölkerung, die von der Nahrungsmittel- und Weidelandkrise von 2018 betroffen ist

2 Millionen Franken

19.

Burkina Faso

Programm «Globalkredit - Kampf gegen die Armut»

05.04.2019

2 Millionen Franken

20.

Burkina Faso

Programm zur Nutzung des agropastoralen Potenzials im Osten, Phase 2

24.06.2019

9,85 Millionen Franken

21.

Burkina Faso

Programm zur Unterstützung des Kultursektors, Phase 5

24.06.2019

2,4 Millionen Franken

22.

Kanada

Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

29.03.2019

1,112 Millionen Franken

23.

Kambodscha

Stärkung der Resilienz von Klein- 01.07.2019 produzenten im Reisanbau angesichts der negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen

364 250 US-Dollar

24.

Kuba

Nahrungsmittelhilfe auf der Basis 15.06.2019 von Schweizer Milchpulver für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

724 400 Franken

5180

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

25.

Kuba

Nahrungsmittelhilfe auf der Basis von Schweizer Milchpulver für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

27.06.2019

500 000 Franken

26.

Dänemark

Besetztes Palästinensisches 10.01.2019 Gebiet ­ Unterstützung des OxfamProjekts: Programm für die Entwicklung eines integrierten Markts, 2017­2021

3,85 Millionen US-Dollar

27.

Finnland

Unterstützung der Korbfinanzie5.

rung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

30.08.2019

100 000 Euro

28.

Finnland Irland

Peer Review der Evaluationsfunktion Finnlands, Irlands und der Schweiz

21.05.2019

­

29.

Honduras

Programm für eine inklusive 07.03.2019 territoriale Wirtschaftsentwicklung in der Region Golf von Fonseca, Phase 1

8,2 Millionen US-Dollar

30.

Honduras

Verbesserung der Einkommens07.03.2019 und Beschäftigungssituation von Familienbetrieben im Kakaosektor

6,8 Millionen US-Dollar

31.

Honduras

Programm für öffentliche Sicherheit

29.07.2019

8,273 Millionen Franken

32.

Mali

Durchführung des Programms 6.

zur Förderung der Dezentralisierung des Bildungswesens

18.10.2018

9,9 Millionen Franken

33.

Mali

Programm zur Unterstützung urbaner Gemeinden

15.04.2019

18,2 Millionen Franken

34.

Mali

Partnerschaftsprogramme für eine gute Regierungsführung

16.10.2019

10 Millionen Franken

35.

Marokko

Entsendung eines Schweizer Experten: Unterstützung der Ausarbeitung einer durch die WB finanzierten Nationalen Strategie zum Integralen Management von Naturrisiken

19.01.2019

­

36.

Mongolei

Berufsbildungsprojekt 7.

14.12.2018

1,98 Millionen Franken

37.

Mongolei

Verbesserung der Arbeitssicherheit 27.03.2019 und des Gesundheits- und Sozialschutzes im Kleinbergbau

29 163 Franken

5181

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

38.

Mongolei

Verbesserung der technischen und 28.03.2019 beruflichen Fähigkeiten der Inspektoren der staatlichen Aufsichtsbehörde

27 909 Franken

39.

Mongolei

Verbesserung der lokalen Kapazitä- 28.03.2019 ten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen

7232 Franken

40.

Mongolei

Verbesserte Umsetzung des Rechts- 03.04.2019 rahmens für den Kleinbergbau und zur Ausweitung der Formalisierung

73 875 Franken

41.

Mongolei

Verbesserung der Umweltverantwortung im Kleinbergbau

04.04.2019

42 846 Franken

42.

Mongolei

Verbesserung der operativen 8.

Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

08.04.2019

5 837 Franken

43.

Mongolei

Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

09.04.2019

7 472 Franken

44.

Mongolei

Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

10.04.2019

11 048 Franken

45.

Mongolei

Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

11.04.2019

8 441 Franken

46.

Mongolei

Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

12.04.2019

8 149 Franken

47.

Mongolei

Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

12.04.2019

4 936 Franken

48.

Mongolei

Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats

19.04.2019

8 850 Franken

49.

Mongolei

Formalisierung der Goldlieferkette 26.04.2019 im Kleinbergbau

10 516 Franken

50.

Mongolei

Umsetzung des Plans «Bildung für nachhaltige Entwicklung»

02.07.2019

2,611 Millionen Franken

51.

Mongolei

Abfallmanagement (Einsammeln und Transport) in Ulaanbaatar

24.12.2019

3,85 Millionen Franken

52.

Mongolei

Förderung des bürgerlichen Enga- 25.12.2019 gements während der Ausstiegsphase des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms

5182

Abschlussdatum

Kosten

564 816 Franken

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

53.

Mosambik

Beitrag an die Projektaktivitäten 04.07.2019 des Juristischen Zentrums für Ausbildung und Rechtssprechung-, Strategieplan 2019­2021»

2,44 Millionen US-Dollar

54.

Mosambik

Beitrag an den Gemeinsamen 28.11.2019 Fonds für das nationale Programm für Wasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten

8 Millionen US-Dollar

55.

Nicaragua

Innovation und Verbreitung von 29.09.2019 Technologien zur Anpassung der Agrikultur an den Klimawandel zugunsten von Familien und Kleinbauern

8,75 Millionen US-Dollar

56.

Nicaragua

Programm zur Verbesserung der 31.10.2019 Organisations- und Produktionskapazitäten der Kakaoproduzentinnen und -produzenten im Minendreieck (PROCACAO) (2018­2023)

4,845 Millionen US-Dollar

57.

Norwegen

Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

26.09.2019

3,552 Millionen Franken

58.

Vereinigtes Königreich

Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

02.02.2019

12 731 US-Dollar

59.

Tansania

Arbeitsmarktorientierte Fähigkeiten

04.04.2019

6,4 Millionen Franken

60.

Tschad

Programm zur Förderung der Berufsbildung und Eingliederung von jungen Erwachsenen

11.07.2019

6,5 Millionen Franken

61.

Tschad

Programm zum Ausbau der Produk- 11.07.2019 tion von Erdnüssen und Karité

8 Millionen Franken

62.

Vietnam

Stärkung der Resilienz von Klein- 17.07.2019 produzenten im Reisanbau angesichts der negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen

365 285 Franken

63.

IDA

Beitrag an den Gebertreuhandfonds der Weltbank für Somalia, Phase 2

03.10.2019

7,894 Millionen US-Dollar

64.

Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)

Verbesserung der Bodengouvernanz in der Region der IGAD

09.10.2019

415 450 USDollar

5183

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

65.

Afrikanische Entwicklungsbank

Beitrag an die Vereinigung für die 12.05.2019 Entwicklung der Bildung in Afrika zugunsten der Umsetzung ihres Aktionsplans 2016-2017

1,4 Millionen Franken

66.

WestafrikanischeBeitrag an die Umsetzung der 13.05.2019 Zentralbank Strategie zur finanziellen Inklusion in der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion

4,5 Millionen Franken

67.

Interamerikani- Gebertreuhandfonds für eine sche Entwick- Umgestaltung der Berufsbildungslungsbank systeme

18.10.2019

2,105 Millionen US-Dollar

68.

WB

Beitrag an die Privatsektorförderung, Hauptkredit, Phase 1

04.12.2019

4,361 160 Millionen US-Dollar

69.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien

23.04.2019

2 Millionen Franken

70.

OCHA

Beitrag an das Projekt Genderberatung

19.11.2019

200 000 Franken

71.

IBRD

Verständnis der internationalen Migration in Afrika: Der Fall des aussenfinanzierten Outputs des Senegal und Gambias

25.04.2019

43 478 US-Dollar

72.

IBRD

Beitrag an den Gebertreuhandfonds 06.06.2019 in Kambodscha für die Bereiche gesellschaftliche Verantwortung und Dienstleistungserbringung

4 Millionen US-Dollar

73.

IBRD

Ergebnisse des durch Drittmittel 02.07.2019 finanzierten Programms zur Unterstützung eines föderalen Staatsaufbaus in Nepal

581 000 Franken

74.

International Migration zwischen Städten im Centre for Mittelmeerraum Migration Policy Development

75.

76.

5184

Abschlussdatum

Kosten

15.01.2019

250 000 Euro

Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften

Beitrag zur Erstellung einer Infor- 22.06.2019 mationsstelle für Biopestizide; eine öffentlich-private Partnerschaft mit Biopestizid-Herstellern

310 000 Euro

Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften

Beitrag an die Kosten für den 22.06.2019 Aufenthalt und die Ausbildung von chinesischen Studenten im Bereich Biosicherheit und nachhaltige landwirtschaftliche Produktion

323 500 Franken

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

77.

UNECE

Unterstützung der grenzüberschrei- 28.05.2019 tenden Zusammenarbeit im Wasserbereich auf der Grundlage des Arbeitsprogramms 2019-2021 der UNECE-Wasserkonvention

1,65 Millionen US-Dollar

78.

ECOWAS

Projekt zur Unterstützung bei der Bekämpfung und Tilgung der Pest der kleinen Wiederkäuer und von Krankheiten des Flusstalfiebers in Guinea, Liberia und Sierra Leone

31.07.2019

990 000 Franken

79.

Gemeinsamer Markt für Ostund Südafrika

Kernbeitrag an den allgemeinen 30.05.2019 Betrieb und/oder an das Programm für die Mitwirkung der Jugend im Bereich der demokratischen Gouvernanz und der sozioökonomischen Entwicklung, 2019­2021

840 000 Franken

80.

Gemeinsamer Markt für Ostund Südafrika

Mitwirkung der Jugend im 30.05.2019 Bereich der demokratischen Gouvernanz und der sozioökonomischen Entwicklung, 2019­2021

840 000 Franken

81.

FAO

Das Potenzial der Agrarökologie gegen den Klimawandel und die Schaffung von resilienten und nachhaltigen Lebensbedingungen und Ernährungssystemen

150 000 US-Dollar

82.

FAO

Technische Unterstützung eines 23.07.2019 Projekts im Bereich Innovation und Verbreitung von Technologie zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel, Nicaragua

2,15 Millionen Franken

83.

IFAD

Finanzhilfe für den Agri-Business Capital Fund

13.12.2019

9,3 Millionen Franken

84.

Kapitalentwick- Beitrag an den Treuhandfonds lungsfonds der «Last Mile Finance» Vereinten Nationen

15.07.2019

8,61 Millionen US-Dollar

85.

UNFPA

Stärkung der Institutionen (Polizei, 19.08.2019 Ministerien, Justiz- und Gesundheitssystem) zugunsten des Programms für Frauen «Bolivien Leben ohne Gewalt»

1,03 Millionen Franken

86.

UNFPA

Verbesserung der Koordination im 28.08.2019 Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt und deren Integration in humanitäre Programmzyklen

214 212 US-Dollar

09.04.2019

Kosten

5185

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

87.

UNFPA

Unterstützung des Nairobi Gipfel der Internationalen Bevölkerungsund Entwicklungskonferenz (25 Jahre danach)

15.09.2019

85 000 US-Dollar

88.

UNFPA

Beitrag im Rahmen eines Pro11.12.2019 gramms zur Lösung von Problemen Jugendlicher und junger Erwachsener in den Bereichen sexuelle Rechte und reproduktive Gesundheit

8,583 Millionen US-Dollar

89.

UNFPA

Beitrag an das Projekt Auseinander- 13.12.2019 setzung mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im konfliktbetroffenem nordwestlichen Nigeria

540 000 Franken

90.

OHCHR

Nicht zweckgebundener Beitrag 07.12.2018 zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet 2019­2021

1,6 Millionen Franken

91.

UNHCR

Beitrag an das Länderprogramm für den Irak

27.11.2019

500 000 Franken

92.

Internationales Biologische Bekämpfung des Institut für Herbst-Heerwurms in Afrika Tropenlandwirtschaft

15.05.2019

29 505 US-Dollar

93.

Internationales Vergleichende sektorspezifische Institut für Fortschrittsüberprüfung in einem Demokratie und föderalen Kontext Wahlhilfe

29.07.2019

20 243 Franken

94.

OECD

Arbeitsprogramm und Budget für die Jahre 2019 und 2020 des Entwicklungshilfeausschusses

11.04.2019

2,6 Millionen Franken

95.

OECD

Unterstützung des Aktionsplans 14.05.2019 zur Stärkung der Nationalen Kontaktpunkte für verantwortungsvolle Unternehmensführung, 2019­2021

110 000 Franken

96.

OECD

Arbeitsprogramm und Budget für die10.07.2019 Jahre 2019 und 2020 des OECDEntwicklungszentrums

840 000 Franken (DEZA 640 000 und SECO 200 000)

97.

OECD

Beitrag an die OECD zur Finanzie- 21.11.2019 rung des Multilateral Organisation Performance Assessment Network

594 000 Euro

98.

OECD

Gewährung eines freiwilligen 26.11.2019 Beitrags an Aktivitäten zu Themen von gemeinsamem Interesse für die DEZA und den Sahel und Westafrika-Club in den Jahren 2019-2022

1,8 Millionen Franken

5186

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

99.

OECD

Beitrag an die Arbeiten der 18.12.2019 «Foreign Direct Investment Qualities Initiative», Phase 2, 2020­2022

250 000 Franken

100.

OECD

Beitrag an die Arabische Koordinationsgruppe ­ Taskforce Wasser und sanitäre Grundversorgung

19.12.2019

218 128 Franken

101.

Zwischenstaatli- Globales Programm zum Kapaziche Organisation tätsaufbau im regulatorischen und zur Förderung steuertechnischen Bereich der Rechtsstaatlichkeit

31.01.2019

3 Millionen Franken

102.

OIF

Finanzieller Beitrag an den Fonds multilatéral unique für die Jahre 2019­2022

30.09.2019

2 Millionen Franken

103.

IOM

Datenerhebungsmechanismus über 31.01.2019 Vertreibungs- und Bevölkerungsbewegungen

150 000 US-Dollar

104.

IOM

Unterstützung der Aktivitäten des Globalen Forums über Migration und Entwicklung 2019

26.09.2019

100 000 US-Dollar

105.

ILO

Durchführung des Anlasses zum 100-jährigen Bestehen der ILO in Amman, Jordanien

04.04.2019

10 000 US-Dollar

106.

WHO

Erweitertes Sonderprojekt zur Beseitigung vernachlässigter Tropenkrankheiten

11.07.2019

7,495 Millionen Franken

107.

WHO

Erweitertes Sonderprojekt zur Beseitigung vernachlässigter Tropenkrankheiten

25.07.2019

7,89 Millionen Franken

108.

WHO

Erhöhung der Bereitschaft Tansanias, einen Ebola-Ausbruch zu identifizieren und zu bekämpfen

25.09.2019

500 000 US-Dollar

109.

WHO

Projekt «psychische Gesundheit für 19.11.2019 eine flächendenkende Gesundheitsversorgung»

500 000 US-Dollar

110.

WHO/Panamerikanische Gesundheitsorganisation /

Massnahmen zur Stärkung der 01.05.2019 Dienstleistungen der Gesundheitsinstitutionen und Prävention von übertragbaren Krankheiten

99 902 US-Dollar

111.

UNO

Beitrag an das Globale Waldfinan- 09.01.2019 zierungs-Expertennetzwerk

400 000 Franken

112.

UNO

Unterstützung der Teilnahme am 25.03.2019 Forum des Wirtschafts- und Sozialrats zur Finanzierung des Entwicklung 2019

50 000 US-Dollar

5187

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

113.

UN Women

Unterstützung von Kandidatinnen 25.07.2019 während der lokalen und nationalen Wahlen in Tansania, 2019­2020

150 000 US-Dollar

114.

UN Women

25 Jahre Erklärung und Aktions16.09.2019 plattform von Beijing ­ Den Verpflichtungen müssen nun in Europa und Zentralasien Taten folgen

157 800 US-Dollar

115.

UN-Habitat

Unterstützung der palästinen23.10.2018 sischen Behörden bei der Ausführung von Planungsaufgaben für die von Vertreibung bedrohten Gemeinschaften im israelisch kontrollierten Gebiet im Westjordanland: Der Fall Barta'a Cluster, Jenin

­

116.

Organisation der Beitrag an das vierte Treffen der iberoFriends of Monterrey Gruppe amerikanischen Staaten für Bildung, Wissenschaft und Kultur (OEI) und Mexiko

06.03.2019

45 000 US Dollar

117.

WFP

Beitrag an den LänderStrategieplan für das BPG

11.06.2019

1 Mio Franken

118.

WFP

Beitrag an den LänderStrategieplan für das BPG

22.11.2019

1 Mio Franken

119.

WFP

Unterstützung bei der Steuerung 29.09.2019 von Risikomanagementansätzen als Teil eines integrierten Massnahmenpakets von InovAgro

473 700 USDollar

120.

UNDP

Lernspiel «Sustainable Develop31.10.2018 ment Geek» ­ chinesische Version

49 866 Franken

121.

UNDP

Förderung der Strukturreformen regionaler Systeme und Institutionen, damit sie nachhaltig und beschäftigungswirksam sind.

14.01.2019

3,895 Millionen US-Dollar

122.

UNDP

Beitrag zur Förderung des Umsetzungsplans der UNO-Reform

26.02.2019

202 000 US-Dollar

123.

UNDP

Beitrag an die Globale 11.Partnerschaft für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit

14.05.2019

62 500 US-Dollar

124.

UNDP

Gebertreuhandfonds für den Huma- 22.05.2019 nitären Fonds für Somalia

5188

Abschlussdatum

Kosten

1,5 Millionen Franken

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

125.

UNDP

Beitrag an einen Kurs zur Stär24.05.2019 kung der Fachkompetenzen im Bereich der Evaluation und Auswertung von Studien zum Wasserfussabdruck.

5 000 US-Dollar

126.

UNDP

Beitrag an das Länderprogramm 19.06.2019 des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen für Somalia

3,157 Millionen US-Dollar

127.

UNDP

Weg zur wirtschaftlichen Erholung: 20.06.2019 Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen in einem Projekt für den Gaza-Streifen, 2019­2021

3 Millionen Franken

128.

UNDP

Beitrag an einen Workshop zur 20.06.2019 Beurteilung und Bewältigung von Risiken entlang der Seidenstrasse ­ Regionalworkshop Südostasien

70 024 Franken

129.

UNDP

Stärkung der technischen Berufs21.06.2019 bildung für Jugendliche und Arbeitnehmende in ausgewählten Branchen, um ihnen einen Berufseinstieg zu ermöglichen

3,878 Millionen Euro

130.

UNDP

Förderung der Entwicklung und 29.07.2019 Professionalisierung der Medien in Ruanda, 2019­2020

200 000 US-Dollar

131.

UNDP

Beitrag zur Umsetzung des Finanz- 01.09.2019 gipfels Sustainable Development Goals 2019 in Genf

50 000 US-Dollar

132.

UNDP

Krisenprävention und ­bewältigung 17.09.2019

1 Million Franken

133.

UNDP

Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in 23.09.2019 Ruanda: Förderung der Rechenschaftslegung und der Menschenrechte im Rahmen der allgemeinen regelmässigen Überprüfung

80 000 US-Dollar

134.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Verwaltung 10.10.2019 und Koordination der Hilfe in Somalia»

684 000 US-Dollar

135.

UNDP

Beitrag an die Umsetzung des 11.11.2019 Projekts Stärkung der Lebensgrundlagen für Frieden und Widerherstellung in Darfur

2 Millionen US-Dollar

136.

UNDP

Beitrag an den Gebertreuhandfonds 19.11.2019 für ein Projekt im Bereich Versöhnung und Föderalismus in Somalia

210 500 US-Dollar

137.

UNDP

Beitrag an ein Projekt zur Verbrei- 03.12.2019 tung nachhaltiger Lösungen für Vertriebene in Somalia

421 053 US-Dollar

5189

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

138.

UNAIDS

Umsetzung der Empfehlungen aus dem Aktionsplan des Globalen Überwachungspanels

07.02.2019

42 731 US-Dollar

139.

UNAIDS

Programmkoordinierungsrat, Strategischer Planungsworkshop, NGO-Delegation

03.04.2019

11 812 US-Dollar

140.

UNAIDS

Beitrag an einen einheitlichen Budget- und Rechnungslegungsrahmen von UNAIDS, der auf Ergebnissen beruht, 2019-2021

11.10.2019

30 Millionen US-Dollar

141.

IFC

Beitrag an den Kakuma Challenge 25.07.2019 Fund für Vorbereitungsarbeiten bei Assessments

218 000 US-Dollar

142.

IFC

Beendigung der Unterstützungder Aktivitäten für Unternehmensentwicklung

15.10.2019

725 000 US-Dollar

143.

Zentralamerika- Regionalprogramm zur Stärkung nisches Intergra- der Umweltgouvernanz und der Resilienz im Golf von Fonseca, tionssystem Nicaragua

30.04.2019

535 000 US-Dollar

144.

UNESCO

Beitrag an das Projekt zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern

28.06.2019

1,88 Millionen Franken

145.

UNICEF

Beitrag an das Projekt 12.«Schutz der Kinderrechte in Ost-Jerusalem»

02.08.2019

1,4 Millionen Franken

146.

UNICEF

Schutz der Kinder während huma- 05.12.2019 13.

nitärer Aktionen und Stärkung der Kapazitäten von Koordinatoren für Kinderschutz und lokalen Akteuren

50 220 Franken

147.

UNICEF

Beitrag an das Projekt Qualität der Grundbildung in Benin

5,5 Millionen Franken

5190

08.12.2019

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

148.

UNIDO

Ägypten: Inklusives 14.

ökologisches 04.12.2019 Wachstum ­ Phase 1: Beitrag zur umweltschonenden Steigerung von Wachstum und Produktivität sowie Schaffung von Arbeitsplätzen.

Haiti: Massnahmen in fünf Clustern und Wertschöpfungsketten, und zwar in Sektoren, die zur Entwicklung und einer grünen Wirtschaft beitragen, namentlich nachhaltige Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion, Abfallbewirtschaftung und nachhaltige Energie ­ durch Unternehmensinnovation, fachliche und Managementfähigkeiten, strategische Planung und bessere öffentlich-private Zusammenarbeit.

5 Millionen Franken

149.

UNITAR

Beitrag an die vierjährliche umfas- 11.12.2019 sende Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten 2020 der Generalversammlung

30 000 US-Dollar

150.

UNOPS

Verbesserung des Zugangs 18.

zu 17.12.2018 Gesundheitsleistungen in Myanmar

15 Millionen US-Dollar

151.

UNOPS

Beitrag zugunsten der 19.Initiative zur 17.01.2019 Förderung des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 6

7,5 Millionen Franken

152.

UNOPS

Stellen für Projektkohärenz in bestimmten Provinzen in Nepal

500 000 Franken

03.09.2019

Kosten

5191

BBl 2020

2.4

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH)15 Einleitung

Die humanitäre Hilfe der Schweiz, für die die DEZA zuständig ist, leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert vor allem schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Hilfe und Schutz für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auf Präventionsmassnahmen und den Wiederaufbau, insbesondere bezüglich der Verringerung der Katastrophenrisiken, und sie trägt zu einem integrierten Risikomanagement bei. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

15

BBl 2016 2333

5192

BBl 2020

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197616 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Kuba

Nahrungsmittelhilfe auf der Basis von Schweizer Milchpulver für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

15.06.2019

724 400 Franken

2.

Griechenland

Spende von Schweizer Militäraus- 21.10.2019 rüstung (Zelte, Decken und Planen) zur Verteilung in Flüchtlingslagern

50 500 Franken

3.

Griechenland

Spende von Schweizer Militäraus- 18.11.2019 rüstung (Zelte, Decken und Planen) zur Verteilung in Flüchtlingslagern

50 500 Franken

4.

Jordanien

Wasser- und Sanitärversorgung im 18.03.2019 Lager Jerash ­ Phase 2

381 000 Franken

5.

Jordanien

Wasserwerke Yarmouk: Wasserund Sanitärversorgung im Lager Jerash ­ Phase 2

23.04.2019

395 205 Franken

6.

Mongolei

Verbesserung der urbanen Suchund Rettungskapazitäten

03.05.2019

148 000 US-Dollar

7.

Mongolei

Beitrag an das öffentliche Dienst- 21.06.2019 leistungszentrum der Provinz Töv für die Verbesserung von öffentlichen Dienstleistungen (technische Lösungen und Verbesserung der IT-Ausrüstung)

7 085 Franken

8.

Mongolei

Beitrag an die Provinzregierung von Khovd für die Verbreitung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Gesundheitszustands von Tieren

05.07.2019

31 057 Franken

9.

Mongolei

Beitrag an die Provinzregierung von Uvs für die Verbreitung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Gesundheitszustands von Tieren

08.07.2019

28 563 Franken

16

SR 974.0

5193

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

10.

Mongolei

Beitrag an den Allgemeinen Veterinärdienst für die Verbreitung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Gesundheitszustands von Tieren

16.08.2019

459 952 Franken

11.

Mongolei

Spende von gebrauchten technischen Geräten für Rettungsteams

04.10.2019

28 800 Franken

12.

Myanmar

Beitrag zur Organisation der 34.

Tagung des KatastrophenhilfeKomitees der ASEAN

29.03.2019

9129 Franken

13.

Myanmar

Beitrag zur Organisation der 35.

Tagung des KatastrophenhilfeKomitees der ASEAN

19.09.2019

5 500 Franken

14.

Nepal

Technische Zusammenarbeit bei der Umsetzung eines sektorbezogenen Ansatzes bezüglich Fussgängerbrücken

06.11.2019

9,4 Millionen Franken

15.

Nepal

Sicherstellung einer gut funktionierenden, nachhaltigen, inklusiven und verantwortungsvollen Provinz- und Lokalverwaltung

06.11.2019

9,3 Millionen Franken

16.

Niger

Finanzierung des gemeinsamen Sicherheitsbildungsfonds des Programms zur Verbesserung der Qualität der Bildung

12.11.2019

8 Millionen Franken

17.

Niger

Verwaltung und Unterstützung der 13.11.2019 Fonds des Programms für die Gebietskörperschaften

7,5 Millionen Franken

18.

Niger

Alternatives Bildungsprogramm für Jugendliche, Phase 2

14.11.2019

7,3 Millionen Franken

19.

Niger

Programm zur Verbesserung der Qualität der Bildung, Phase 3

14.11.2019

9,3 Millionen Franken

20.

Vereinigtes Königreich

Programm zur Verbesserung der Hilfe in Konfliktsituationen im Südsudan

07.11.2019

530 000 Franken

21.

IDA

Beitrag an den Gebertreuhandfonds der Weltbank, Somalia, Phase 2

31.12.2019

7,894 Millionen US-Dollar

22.

ASEAN

Beitrag zur Umsetzung eines MoU 19.11.2019 zwischen der DEZA und dem Koordinierungszentrum für humanitäre Hilfe im Rahmen des Katastrophenmanagements

5194

33 050 US-Dollar

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

23.

Asiatische Entwicklungsbank

Finanzieller Beitrag an die Zuschüsse zur Unterstützung von Pakistan: nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement

16.07.2018

1,5 Millionen US-Dollar

24.

Interamerikanische Entwicklungsbank

Projektspezifischer Zuschuss für das Programm «Trinkwasser und sanitäre Versorgung in der Provinz La Guajira»

13.11.2019

5 Millionen US-Dollar

25.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten

06.02.2019

3,6 Millionen Franken

26.

OCHA

Sonderbeitrag an die Kaderveran- 05.04.2019 staltung 2019 zur Verstärkung der humanitären Koordination im Feld

110 000 Franken

27.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2019

09.04.2019

3,5 Millionen Franken

28.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien

23.04.2019

2 Millionen Franken

29.

OCHA

Beitrag 2019 an den Zentralen Nothilfefonds

07.05.2019

5 Millionen Franken

30.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Humanitären Fonds Nigeria 2019

23.05.2019

800 000 Franken

31.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen Humanitären Fonds 2019­2022

13.08.2019

2,5 Millionen Franken

32.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Myanmar 2019­ 2021

02.09.2019

1,8 Millionen Franken

33.

OCHA

Unterstützung an die hochrangige Konferenz zur Verpflichtung von finanziellen Mitteln für die humanitäre Krise im Jemen, 2019

28.10.2019

27 413 Franken

34.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2019 an den Zentralen Nothilfefonds

20.11.2019

2 Millionen Franken

5195

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

35.

OCHA

Beitrag an den Humanitären 17.12.2018 Fonds für Afghanistan als Teil der humanitären Hilfe in Afghanistan im Rahmen des Plans für humanitäre Massnahmen

3,7 Millionen US-Dollar

36.

WB

Beitrag 2019­2021 an den Multi- 02.12.2019 geber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken

4 Millionen Franken

37.

WB

Beitrag an die Privatsektorförderung, Hauptkredit, Phase 1

31.12.2019

4,361 160 US-Dollar

38.

WB/IBRD

Beitrag an den Strategischen Klimafonds zugunsten der vom Klimawandel am meisten betroffenen Länder

25.11.2019

15 Millionen Franken

39.

WB/IBRD

Beitrag an den Strategischen Klimafonds

09.12.2019

16 Millionen Franken

40.

Internationales Zentrum für integrierte Entwicklung von Bergregionen

Monitoring- und Evaluationsprogramm in der HindukuschHimalaya-Region

04.12.2019

400 000 Franken

41.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an 07.03.2019 Feldaktivitäten in Mali, Niger und Nigeria

9,5 Millionen Franken

42.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Irak und Syrien

07.03.2019

8 Millionen Franken

43.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Bangladesch, Nordkorea und Myanmar

07.03.2019

7,5 Millionen Franken

44.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Jordanien und Libanon

07.03.2019

7 Millionen Franken

45.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an 07.03.2019 Feldaktivitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und Tschad

5,5 Millionen Franken

46.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Zentralamerika, Kolumbien, und Venezuela

07.03.2019

5 Millionen Franken

47.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an 07.03.2019 Feldaktivitäten in Burundi und der Demokratischen Republik Kongo

5 Millionen Franken

5196

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

48.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Südsudan und Sudan

07.03.2019

5 Millionen Franken

49.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Ägypten, Libyen, Tunesien und Jemen

07.03.2019

4,5 Millionen Franken

50.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet

07.03.2019

4 Millionen Franken

51.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia

07.03.2019

3 Millionen Franken

52.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in der Ukraine

07.03.2019

500 000 Franken

53.

IKRK

Beitrag an das Sitzbudget 2019

29.03.2019

80 Millionen Franken

54.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Somalia

18.07.2019

750 000 Franken

55.

IKRK

Zusätzliche Beiträge 2019 an 12.08.2019 Feldaktivitäten in der Ukraine und in Venezuela

1 Million Franken

56.

IKRK

Zusätzliche Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Äthiopien und Mosambik

17.09.2019

1,5 Millionen Franken

57.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in der Ukraine

23.09.2019

400 000 Franken

58.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Kamerun

18.10.2019

500 000 Franken

59.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2019 an 19.11.2019 Feldaktivitäten in Kamerun und der Zentralafrikanischen Republik

2 Millionen Franken

60.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Irak und in der Ukraine

02.12.2019

1,5 Millionen Franken

61.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2019­2021 zur Unterstützung der Internationalen Humanitären InfrastrukturPlattform

16.12.2019

235 000 Franken

62.

Wirtschaftskom- Beitrag an das Projekt «Schutz der 28.11.2019 mission für öffentlichen Investitionen vor Lateinamerika Katastrophen/Klimawandel» und die Karibik

3,6 Millionen US-Dollar

5197

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

63.

FAO

Beitrag an «Massnahmen zum Resilienzaufbau in Somalia durch Bereitstellung von Informationen»)

29.11.2019

6,315 790 Millionen US-Dollar

64.

Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen

Programm zur Innovationsförde- 22.11.2019 rung bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen sowie optimale Nutzung der Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung

7,878 Millionen US-Dollar

65.

IFRC

Zurverfügungstellung einer Expertin im Bereich Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt

24.01.2019

70 000 Franken

66.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Iran

24.04.2019

500 000 Franken

67.

IFRC

Zurverfügungstellung eines Experten für anwaltschaftliche Arbeit mit dem Ziel, die mit dem Klimawandel verbundenen Probleme und Katastrophenrisiken in zwischenstaatlichen Fora koordiniert und wirksam einzubringen

28.05.2019

110 000 Franken

68.

IFRC

Beitrag 2019 an den Fond für Soforthilfe bei Katastrophen

02.07.2019

1 Million Franken

69.

IFRC

Zurverfügungstellung eines Experten für temporäre Unterkünfte zur Unterstützung der vom Zyklon Idai betroffenen Bevölkerung in Mosambik

05.07.2019

35 000 Franken

70.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie in der Demokratischen Republik Kongo

07.08.2019

1 Million Franken

71.

IFRC

Jahresbeitrag 2019 an das Sekreta- 15.08.2019 riat in Genf

3 Millionen Franken

72.

IFRC

Verlängerung des Einsatzes der Expertin im Bereich Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt

15.08.2019

20 000 Franken

73.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Hurrikan Dorian betroffenen Bevölkerung auf den Bahamas

30.09.2019

300 000 Franken

5198

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

74.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Bangladesch

17.10.2019

500 000 Franken

75.

IFRC

Beitrag an den Appell 2019­2022 zur Bekämpfung von sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt in humanitären Krisen

17.10.2019

300 000 Franken

76.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2019­2020 an den Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

29.10.2019

1 Million Franken

77.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2019 an die Aktivitäten im Bereich urbane Wasser und Siedlungshygiene in Bangladesch

19.11.2019

25 000 Franken

78.

IFRC

Zusätzlicher Beitrag 2019 an den Fond für Soforthilfe bei Katastrophen

25.11.2019

1 Million Franken

79.

IFRC

Zurverfügungstellung eines 28.11.2019 Experten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des IFRCSekretariats in Genf

180 000 Franken

80.

IFRC

Beitrag an das Länderprogramm Nordkorea zur Unterstützung der von Taifun Lingling betroffenen Bevölkerung

11.12.2019

30 000 Franken

81.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Albanien

19.12.2019

200 000 Franken

82.

IFRC

Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der Fähigkeit des venezolanischen Roten Kreuzes, auf humanitäre Bedürfnisse in Venezuela zu reagieren

19.12.2019

510 000 Franken

83.

IFAD

Finanzhilfe für den Agri-Business Capital Fund

13.12.2019

9,3 Millionen Franken

84.

UNFPA

Meine Sicherheit, unsere Zukunft : Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt im Jemen

28.10.2019

2,099 Millionen US-Dollar

5199

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

85.

UNHCR

Notfallmassnahmen für Libyen: 17.05.2019 Lebensrettende Massnahmen zur Unterstützung besonders verletzlicher Flüchtlinge und Asylsuchender

500 000 Franken

86.

UNHCR

Beitrag 2019 zur Unterstützung der Nothilfe für RohingyaFlüchtlinge in Bangladesch

500 000 Franken

87.

UNHCR

Mehrjahresunterstützung 2019­ 31.07.2019 2022, welche die Jahresbeiträge sowie die spezifischen Beiträge an Feldaktivitäten beinhaltet

125 Millionen Franken

88.

UNHCR

Beitrag an eine Operation in Pakistan, 2019, die in das Projekt «Zweckgebundener Beitrag» fliesst

18.09.2019

500 000 Franken

89.

UNHCR

Zusätzlicher Beitrag 2019 zur Unterstützung der Nothilfe für Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch

27.09.2019

1 Million Franken

90.

UNHCR

Beitrag 2019 an den Regionalplan 13.11.2019 für venezolanische Flüchtlinge und Migrantinnen und Migrantenzur Unterstützung der Aufnahmeländer Peru und Ecuador

500 000 Franken

91.

UNHCR

Unterstützung zur Schutzüberwa- 29.11.2019 chung im zentralen und nördlichen Mali

1 Million Franken

92.

UNHCR

Zusätzlicher Beitrag an die So13.12.2019 forthilfe für Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch

1 Million Franken

93.

IOM

Beitrag an ein Regionalprojekt zum Schutz gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch (Whole-of-Syria)

22.11.2018

400 000 Franken

94.

IOM

Monitoring von Binnenvertriebenen mittels einer Verfolgungsmatrix in Burundi

01.03.2019

257 490 Franken

95.

IOM

Gemeinschaftsinitiativen zur Stabilisierung der vom Konflikt im Norden Malis betroffenen Bevölkerung (Regionen Mopti, Timbuktu und Kidal)

11.04.2019

650 000 Franken

5200

Abschlussdatum

22.07.2019

Kosten

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

96.

IOM

Finanzieller Beitrag für die Durchführung des Projekts «Strukturelle Bewertung der vom Erdbeben 2018 betroffenen Gebiete in Haiti»

22.05.2019

170 000 Euro

97.

IOM

Beitrag für eine finanzielle Unter- 30.06.2019 stützung eines Projekts für afghanische Rückkehrende ohne gültige Papiere

2,75 Millionen Franken

98.

IOM

Beitrag zum besseren Verständnis 03.09.2019 und zur Steuerung der Binnenmigration in der Mongolei

3,336 140 Millionen Franken

99.

IOM

Beitrag an den Nothilfeappell im 04.09.2019 Zusammenhang mit der humanitären Krise der RohingyaFlüchtlinge, 2019

1 Million Franken

100.

IOM

Präventions- und Reaktionsmassnahmen im Zusammenhang mit akutem Menschenhandel, psychische und psychosoziale Gesundheitsprobleme im Nordosten Nigerias

18.09.2019

1,25 Millionen US-Dollar

101.

IOM

Winterhilfe für konfliktbetroffene Gemeinden in den Regionen Luhansk und Donetsk

01.11.2019

500 000 Franken

102.

IOM

Migration im Dienst der nachhaltigen Entwicklung

28.11.2019

8,846 Millionen Franken

103.

WMO

Zurverfügungstellung einer Expertin zur Unterstützung der Initiative zwecks Aufbau von Klimarisiko-Frühwarnsystemen

19.02.2019

225 000 Franken

104.

WHO

Bereitstellung einer Expertin im Rahmen der neuen Globalen Partnerschaft zur Beendigung von Gewalt gegen Kinder bis 2030

29.03.2019

450 000 Franken

105.

WHO

Spezifischer Beitrag 2019­2020 an das Projektteam zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Bargeldhilfe im Sektor Gesundheit innerhalb des internationalen Koordinationssystems

09.12.2019

29 970 US-Dollar

106.

WHO

Beitrag zum Projekt «Belt and Road Initiative im Dienst der globalen Gesundheit»

05.12.2019

495 000 US-Dollar

107.

WHO

Beitrag zum Projekt «Mit Gesundheitsdeterminanten zu mehr Chancengleichheit»

05.12.2019

416 316 US-Dollar

5201

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

108.

WHO

Beitrag zum Projekt «Urbane Gouvernanz für Gesundheit und Wohlbefinden»

05.12.2019

560 274 US-Dollar

109.

WHO und Pan- Beitrag an den Strategieplan amerikanische 2020­2025 in Kolumbien Gesundheitsorganisation

10.12.2019

200 000 US-Dollar

110.

UNO

Beitrag an die Umsetzung des 08.08.2019 Projekts institutionelle Beratungsunterstützung des humanitären und entwicklungsrelevanten Nexus-Ansatzes im Sudan

50 000 US-Dollar

111.

UNO

Sudan: Unterstützung des gemein- 19.09.2019 samen Handlungsrahmens zur Prävention und Bekämpfung von Missbrauch und sexueller Ausbeutung

50 000 US-Dollar

112.

PanamerikaBeitrag an den Strategieplan nische Gesund- 2020­2025 in Venezuela heitsorganisation

06.12.2019

1,052 Millionen US-Dollar

113.

WFP

Zusätzlicher Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in Nordkorea

19.03.2019

1 Million Franken

114.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Jemen

19.03.2019

2 Millionen Franken

115.

WFP

Spezifischer Beitrag an Nothilfeoperation zur Unterstützung der vom Zyklon Idai betroffenen Bevölkerung in Mosambik, Malawi und Zimbabwe

28.03.2019

1 Million Franken

116.

WFP

Beitrag 2019 an den NothilfeFonds

25.04.2019

7 Millionen Franken

117.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Algerien

25.04.2019

2 Millionen Franken

118.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Haiti und Myanmar

25.04.2019

5 Millionen Franken

119.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Bangladesch

25.04.2019

1 Million Franken

120.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Kolumbien, Nordkorea und Nicaragua

25.04.2019

7,5 Millionen Franken

121.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Kamerun und im Tschad

25.04.2019

2 Millionen Franken

5202

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

122.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik und der Demokratischen Republik Kongo

25.04.2019

3,5 Millionen Franken

123.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia

25.04.2019

3 Millionen Franken

124.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Irak, im Libanon und im Jemen

25.04.2019

3 Millionen Franken

125.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Mali, im Niger und in Nigeria

25.04.2019

4 Millionen Franken

126.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Sudan

25.04.2019

2,5 Millionen Franken

127.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Südsudan

25.04.2019

2,5 Millionen Franken

128.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Syrien

25.04.2019

1,6 Millionen Franken

129.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet

25.04.2019

1,5 Millionen Franken

130.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Pakistan

09.05.2019

600 000 Franken

131.

WFP

Beitrag an den Länderstrategie11.06.2019 plan für das Besetzte Palästinensische Gebiet

1 Million Franken

132.

WFP

Beitrag 2019 zur Unterstützung des Depots der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe

20.06.2019

250 000 Franken

133.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Somalia

22.07.2019

750 000 Franken

134.

WFP

Spezifischer Beitrag an Nothilfeoperation zur Unterstützung der vom Zyklon Kenneth betroffenen Bevölkerung in Mosambik

22.07.2019

500 000 Franken

135.

WFP

Zusätzliche Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in Mali und im Sudan

07.08.2019

1,75 Millionen Franken

Spezifischer Beitrag an Nothilfeoperation zur Unterstützung der vom Hurrikan Dorian betroffenen Bevölkerung auf den Bahamas

19.09.2019

200 000 Franken

136.23 WFP .

5203

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

137.

WFP

Unterstützung des Budgets des Welternährungsprogramms für den Jemen 2019

11.11.2019

1 Million Franken

138.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Nigeria und Zimbabwe

25.11.2019

1,5 Millionen Franken

139.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Burkina Faso

04.12.2019

1,5 Millionen Franken

140.

WFP

Spezifischer Beitrag 2019­2020 zwecks Entwicklung und Umsetzung seiner Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe

12.12.2019

500 000 Franken

141.

WFP

Zusätzliche Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan

17.12.2019

1,28 Millionen Franken

142.

WFP

Unterstützung des Budgets des Welternährungsprogramms für den Jemen 2019/2020

19.12.2019

500 000 Franken

143.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an den Nothilfefonds

31.12.2019

970 000 Franken

144.

WFP und African Beitrag an das «Risikonetzwerk Risk Capacity für Afrika» Agency

13.12.2019

2,105 263 Millionen US-Dollar

145.

UNDP

UNO-Geldgeberfonds für 23.04.2019 Friedensförderung zur Unterstützung nationaler Stabilisierungsmassnahmen sowie einer raschen Ausarbeitung und Umsetzung von Friedensabkommen

1 Million Franken

146.

UNDP

Unterstützung des von verschiedenen Gebern eröffneten humanitären Fonds zugunsten des Südsudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen

21.05.2019

2 Millionen Franken

147.

UNDP

Unterstützung des von verschiedenen Gebern eröffneten humanitären Fonds zugunsten des Sudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen

01.07.2019

3 Millionen Franken

5204

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

148.

UNDP

Beitrag an Nothilfemassnahmen zugunsten der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in der Provinz Chatlon (Tadschikistan): Bezirke Farchor, Wosse, Churosson und Pandsch

09.07.2019

40 000 US-Dollar

149.

UNDP

Bangladesch: Projekt zur Gewaltprävention und Konfliktminderung im Wahlzyklus und zur Beteiligung an Austauschplattformen für Bürger und Zivilgesellschaft auf nationaler und subnationaler Ebene.

31.07.2018

700 000 Franken

150.

UNDP

Friedenssicherungsfazilität für den 31.08.2019 Jemen

1 Million Franken

151.

UNDP; ­ im Auftrag des residierendenUNOKoordinators für Myanmar

Bereitstellung eines Beauftragten für Frühwarnung und frühzeitige Reaktion im Büro des residierenden UNO-Koordinators

220 000 Franken

152.

UNDP

Beitrag an das Joint Support Team 08.10.2019 der Globalen Partnerschaft für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit

606 060 US-Dollar

153.

UNDP

Unterstützung des von verschiedenen Gebern finanzierten Humanitären Fonds des OCHA für den Sudan für ein rasches Handeln in humanitären Notlagen und bei unerwarteten humanitären Bedürfnissen

29.11.2019

500 000 Franken

154.

UNDP

Programm bezüglich Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen im Justizbereich

19.12.2019

6 Millionen Franken

155.

UNDP

Beitrag an den Gebertreuhandfonds für ein Projekt im Bereich Versöhnung und Föderalismus in Somalia

31.12.2019

210 500 US-Dollar

156.

UNEP

Beitrag zugunsten des Projekts «Richtlinien für Umweltschutzverpflichtungen der lokalen Behörden»

26.09.2019

115 512 US-Dollar

157.

UNEP

Anpassung an den Klimawandel in Bergregionen

29.11.2019

1,203 Millionen Franken

25.10.2019

5205

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

158.

UNISDR

Unterstützung der Teilnahme der karibischen Delegation an der Veranstaltung «Globale Plattform für Katastrophenvorsorge» 2019 in Genf

16.09.2019

27 774 Franken

159.

UNESCO/ UNICEF

Beitrag an den Weltbildungsbericht

19.12.2019

2,7 Millionen Franken

160.

UNICEF

Faire Wasser- und Siedlungshygi- 16.04.2019 ene Basisdienstleistungen für alle: Den Teufelskreis des Dienstleistungsabbaus durchbrechen

5,5 Millionen Franken

161.

UNICEF

Beitrag zum Projekt «Kinderschutzprogramm im Nordosten Syriens im Rahmen des UNAktionsplans Demokratische Kräfte in Syrien»

17.04.2019

200 000 Franken

162.

UNICEF

Notfallmassnahmen im Bereich Gesundheits-, Nahrungs- und Wasser und Siedlungshygiene Versorgung für die syrischen Binnenvertriebenen in Rukban an der Nordostgrenze zu Jordanien

05.05.2019

950 000 Franken

163.

UNICEF

Beitrag 2019 an Nothilfeprogramme des Büros in Genf

04.06.2019

2 Millionen Franken

164.

UNICEF

Zentralafrikanische Republik: Beitrag an den schnellen Eingreifmechanismus der

03.07.2019

350 000 Franken

165.

UNICEF

Beitrag zur humanitären Aktion der UNICEF für Kinder in Bangladesch 2019

15.09.2019

1,3 Millionen Franken

166.

UNICEF

Beitrag zur humanitären Aktion in Venezuela für Kinder 2019, Sektor Wasser- und Siedlungshygiene

27.09.2019

1 Million Franken

167.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2019­2020 an das Projektteam zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Bargeldhilfe in den Sektoren Wasser, Bildung und Ernährung innerhalb des internationalen Koordinationssystems

02.12.2019

90 000 Franken

168.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2019­2021 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasser- und Siedlungshygiene

05.12.2019

400 000 Franken

5206

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

169.

UNICEF

Gefährdete Kinder (Kinderarbeit oder Kinderheirat) in den am stärksten marginalisierten Gebieten des Libanon stärker in die Hilfsaktionen integrieren

12.12.2019

2,777 600 Millionen Franken

170.

UNICEF

Beitrag an den Fonds «Education Cannot Wait»

12.12.2019

6 Millionen Franken

171.

UNICEF

Projekt für einen Markt für sanitäre Einrichtungen zur Verbesserung des Zugangs armer und benachteiligter ländlicher Gemeinden zu besseren sanitären Einrichtungen

14.12.2019

5,3 Millionen Franken

172.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2019­2021 an die Globale Partnerschaft zur Beendigung der Gewalt an Kindern bis 2030

16.12.2019

4 Millionen Franken

173.

UNRWA

Beitrag an den Monitoring- und Evaluationsbeauftragten 2019

20.02.2019

289 565 US-Dollar

174.

UNRWA

Ausserordentlicher Hilfsappell für 23.05.2019 das Besetzte Palästinensische Gebiet

1 Million Franken

175.

UNRWA

Beitrag an die Kommunikationsinitativen

1,175 Millionen Franken

176.

UNRWA

Budgetbeitrag 2018 zur Unterstüt- 16.12.2019 zung von 5 Millionen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Besetzten palästinensischen Gebiet, aus Jordanien, dem Libanon und Syrien

24.06.2019

849 810 Franken

5207

BBl 2020

2.5

Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit17 Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

17

BBl 2016 2609

5208

BBl 2020

Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200318 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Bosnien und Herzegowina

Kernbeitrag an die Betriebskosten 17.01.2019 des Büros des Hohen Beauftragten für Bosnien und Herzegowina für das Budget vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019

64 464 Euro

2.

Bosnien und Herzegowina

Kernbeitrag an die Betriebskosten 18.11.2019 des Büros des Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina für das Budget vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020.

64 464 Euro

3.

Vereinigte Staaten

Datenbank der Migrantenrechte: globale Analyse

08.07.2019

195 499 US-Dollar

4.

Vereinigte Staaten

Exekutivbüro der Vereinten Nationen: Beitrag an das Projekt «Erneuerung des Ansatzes der Vereinten Nationen im Bereich der Übergangsjustiz»

18.12.2019

350 000 US-Dollar

5.

Senegal

Beitrag an das Projekt «6. Ausga- 31.10.2019 be des internationalen Forums von Dakar über Frieden und Sicherheit in Afrika (vom 18. bis 19. November 2019)»

50 000 Euro

6.

Büro der Vereinten Nationen für Westafrika und den Sahel

Beitrag an das Projekt «Organisation von regionalen Foren für Friedens- und Entwicklungsberaterinnen und -berater in Westafrika»

14.10.2019

73 987 US-Dollar

7.

IKRK

Beitrag an das Projekt «Gemeindeversammlung, Naivasha (Kenia)»

22.11.2019

129 573 Franken

8.

Wirtschaftsund Sozialkom mission der Vereinten Nationen für Westasien

Für ein verstärktes Engagement 11.09.2019 zugunsten der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit im arabischen Raum

18

Abschlussdatum

Kosten

139 328 US-Dollar

SR 193.9

5209

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

9.

Conseil de l'Entente

Beitrag an das Projekt «2. Techni- 19.05.2019 scher Workshop auf subnationaler Ebene über den Austausch von Erfahrungen und Analysen zur Prävention des gewalttätigen Extremismus in den Ländern des Conseil de l'Entente, Burkina Faso»

122 996 Euro

10.

Europarat

Beitrag an das Projekt «Erhöhung der Wirksamkeit ziviler Überwachungsgremien im Einklang mit den europäischen Normen»

15.10.2019

390 000 Euro

11.

Wiedereingesetzte Gemischte Überwachungs- und Bewertungskommission

Bereitstellung eines Beraters oder einer Beraterin für Gouvernanz für den Südsudan (Horn von Afrika)

16.09.2019

Personalkosten: 37 000 Franken und 220 000 Franken pro Jahr für 4 Jahre

12.

ECOWAS

Unterstützung von Operationen mit ziviler Komponente durch die Bereitschaftstruppe

19.03.2019

160 874 US-Dollar

13.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Men24.09.2019 schenrechte im Iran» (2019­2021)

400 000 US-Dollar

14.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Wirtschaft 03.10.2019 und Menschenrechte in der Technologie»

200 000 US-Dollar

15.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Monitoring in Gebieten unter wechselnder Führung» (01.11.2019­ 31.10.2020)

18.11.2019

200 000 US-Dollar

16.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Kolumbien Länderprogramm 2019­ 2020» (01.11.2019-31.12.2020)

26.11.2019

150 608 US-Dollar

17.

OHCHR

Beitrag für den Freiwilligen Fonds 26.11.2019 für Folteropfer, 2019

200 000 Franken

18.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Förderung 26.11.2019 und Schutz der Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen in der Pazifikregion»

103 760 US-Dollar

19.

UNHCR

Allgemeine Empfehlungen zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels im Kontext der globalen Migration (01.06.2018­ 31.12.2020)

100 000 US-Dollar

5210

Abschlussdatum

06.09.2019

Kosten

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

20.

IGAD

Bereitstellung eines Regionalberaters für den Bereich Flucht vor Naturkatastrophen

28.02.2019

Personalkosten: 106 000 Franken und 185 000 Franken für weitere 4 Jahre

21.

OAS

International Professional Officers 14.10.2019

Personalkosten: 262 000 Franken und 400 000 pro weiteres Jahr

22.

IOM

Beitrag an die Bekämpfung des Menschenhandels durch internationale Gesprächsrunden und die Organisation von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Tag zur Bekämpfung des Menschenhandels

29.01.2019

249 043 Franken

23.

IOM

Globales Migrationsdatenportal, Beitrag an Phase 3

21.05.2019

300 000 US-Dollar

24.

IOM

Pilotversuch zur Erhebung der Bedürfnisse von Familien auf der Suche nach Angehörigen, die im mittleren und westlichen Mittelmeerraum verschollen sind

23.05.2019

300 000 Franken

25.

IOM

Unterstützung für das Projekt in Äthiopien «AfrikaMigrationsbericht 2019»

02.09.2019

257 110 US-Dollar

26.

IOM

Logistische Unterstützung der 19.09.2019 Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe in der EUWahlbeobachtungsmission für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Tunesien

23 757 Euro

27.

IOM

Unterstützung des Projekts «Globales Forum über Migration und Entwicklung 2019 ­ Vorsitz von Ecuador»

100 000 US-Dollar

28.

IOM

Unterstützung des Projekts «In05.12.2019 ternationales Forum über Migrationsstatistik (zweite Ausgabe)»

100 719 Franken

29.

IOM

Unterstützung des Projekts: «Vermisste Migrantinnen und Migranten: globale Erhebung und Analyse von Daten zu Todesfällen»

190 000 Franken

29.11.2019

30.12.2019

5211

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

30.

Organisation für das Verbot chemischer Waffen

Beitrag an den Treuhandfond für die Syrien-Missionen

19.02.2019

150 000 Franken

31.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Bildungspartnerschaft für Abrüstung und Nichtverbreitung, Phase 2»

11.04.2019

40 000 Euro

32.

OSZE

Stärkung der Kapazitäten des 26.07.2019 Focal Point Umwelt der Sonderbeobachtermission im Bereich der Umweltkatastrophenvorsorge

10 000 Euro

33.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Auswir20.09.2019 kungen künstlicher Intelligenz auf die Meinungsfreiheit»

100 000 Euro

34.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 15.11.2019 zung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für Gouvernanz und Reform des Sicherheitssektors, Phase 2»

180 000 Euro

35.

OSZE

Beitrag zur gemeinsamen hochrangigen Regionalkonferenz, die von der OSZE, dem Büro der Vereinten Nationen für den Kampf gegen den Terrorismus und der Schweiz in Zusammenarbeit mit dem albanischen Vorsitz über ausländische Terroristen und aktuelle Herausforderungen einberufen wurde

28.11.2019

136 854 Euro

36.

OSZE

Beitrag zum Fonds für die Diversifizierung von Wahlbeobachtungsmissionen

06.12.2019

50 000 Euro

37.

OSZE

Beitrag zum Projekt des Jugendgruppendialogs

06.12.2019

46 888 US-Dollar

38.

UNDP

Berater/in Friedenskonsolidierung 08.08.2019 und Versöhnung in Äthiopien

19 559 US-Dollar

Justizexperte

57 538 US-Dollar und Personalkosten 2019: 57 000 Franken und 150 000 Franken für weitere Jahre

39.

5212

UNDP

23.09.2019

und Personalkosten für 2019: 30 000 Franken und 220 000 für weitere Jahre

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

40.

UNDP

Beitrag 2019 an den Friedenskon- 29.10.2019 solidierungsfonds der UNO

2 Millionen Franken

41.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Mainstreaming der Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon: Nationale Aktionsplanentwicklung»

18.11.2019

190 000 US-Dollar

42.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 20.11.2019 zung bei der Umsetzung des Strategieplans des Komitees für den libanesisch-palästinensischen Dialog im Libanon»

141 400 US-Dollar

43.

Freiwilligenprogramm der UNO

Beitrag an die Rekrutierung von jungen Freiwilligen für Einsätze für 2020

10.12.2019

423 750 US-Dollar

44.

UNIDIR

Beitrag an das Projekt «Sicherheits- und Technologieprogramm 2019­2021»

05.03.2019

300 000 US-Dollar

45.

UNIDIR

Beitrag an das Projekt «Programm 10.07.2019 für konventionelle Waffen»

157 895 US-Dollar

46.

UNIDIR

Beitrag an die Verringerung des Risikos durch Kernwaffen, Phase 2 und 3

15.10.2019

126 000 US-Dollar

47.

Universität der Vereinten Nationen

Mandat betreffend «Sicherheitsrat 22.11.2019 und Übergangsjustiz: Wirkung und Anwendung»

113 750 US-Dollar

48.

Universität der Vereinten Nationen

Beitrag an das Projekt «Sanktionen und Mediation 2.0 ­ Von Evidenz zu Impakt»

452 592 Franken

49.

UNODA

Beitrag an das Projekt «Überset14.08.2019 zung der Module der Internationalen technischen Leitlinien für Munition- auf Französisch und Spanisch»

80 000 US-Dollar

50.

UNODA

Beitrag an das Projekt «Lehren aus dem gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und UNO»

60 000 US-Dollar

22.11.2019

20.09.2019

Kosten

5213

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

51.

UNODA

Beitrag an das Projekt «Förderung 02.12.2019 eines wirksamen und sicheren Munitionsmanagements durch die Erarbeitung geschlechtergerechter Orientierungshilfen, z. B. in den Internationalen technischen Leitlinien für Munition oder über das SaferGuard-Programm der UNO»

80 000 US-Dollar

52.

UNODC

Beitrag an das Projekt «Umgang mit zunehmendem Schutz- und Hilfsbedarf von Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Libanon und in Jordanien dem Menschenhandel ausgesetzt sind» (01.11.2019­ 31.10.2021)

402 853 US-Dollar

5214

Abschlussdatum

18.11.2019

Kosten

BBl 2020

2.6

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200719 (GSG) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwendigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2019 hat die Schweiz die vier nachfolgenden Abkommen abgeschlossen.

19

SR 192.12

5215

BBl 2020

2.6.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bolivien über die gegenseitige Arbeitsbewilligung für Begleitpersonen des diplomatischen, konsularischen und administrativen und technischen Personals der diplomatischen und konsularischen Missionen, abgeschlossen am 11. Juli 2019

A.

Der Notenaustausch betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Bolivien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Der Notenaustausch ist am 11. Juli 2019 in Kraft getreten. Er gilt fünf Jahre.

Er erneuert sich automatisch für den gleichen Zeitraum. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor dem Ende des ersten Zeitraumes oder der folgenden Zeiträume schriftlich gekündigt werden.

5216

BBl 2020

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 27. Februar 2019

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Costa Rica Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5217

BBl 2020

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. Januar 2019

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Nepal Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2019 in Kraft getreten und ist für fünf Jahre gültig. Es erneuert sich automatisch für jeweils zwei Jahre, ausser es wird unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich und auf diplomatischem Weg gekündigt.

5218

BBl 2020

2.6.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. März 2019

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in der Türkei Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen tritt am 30 Tag nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 25. April 2019 vorgenommen. Das Abkommen ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5219

BBl 2020

2.7

Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.7.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Februar 2019

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Deutschland die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Aschgabat (Turkmenistan) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen.

Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Gemäss dem vorliegenden Abkommen vertritt Deutschland seit dem 1. April 2019 die schweizerischen Visuminteressen in Aschgabat (Turkmenistan). Inhaberinnen und Inhaber von turkmenischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der deutschen Botschaft in Aschgabat einreichen.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2019 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5220

BBl 2020

2.7.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die definitive Regelung der Schulden im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte, abgeschlossen am 15. November 2019

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich der Schweiz seine im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte entstandenen Schulden über 41,5 Millionen Franken bis 31.

Dezember 2019 bezahlt.

B.

Frankreich benötigt zur Zahlung seiner Schuld eine Zahlungskonvention.

C.

Keine.

D. Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2019 in Kraft getreten. Es ist bis 31.

Dezember 2019 gültig.

5221

BBl 2020

2.7.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Iran über die Vertretung der iranischen Interessen durch die Schweiz in Kanada, abgeschlossen am 13. Juni 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Ausübung des Mandates, welches der Schweiz als Schutzmacht der Islamischen Republik Iran in Kanada erteilt wird.

B.

Iran und Kanada pflegen keine diplomatischen Beziehungen seit 2012. Auf Wunsch Irans und angesichts der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Iran hat die Schweiz dieses Mandat übernommen. Damit soll ein möglicher Beitrag zur Entspannung der Beziehungen zwischen Iran und Kanada geleistet sowie die Beziehungen der Schweiz zu diesen Ländern gestärkt werden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder falls Kanada seine Zustimmung widerruft, dass die Schweiz den Iran in Kanada als Schutzmacht vertritt, gekündigt werden.

5222

BBl 2020

2.7.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Änderung des Zollstatus der italienischen Enklave Campione d'Italia, abgeschlossen am 20. Dezember 2019

A.

Der Notenaustausch bestätigt die Einführung einer dem schweizerischen Mehrwertsteuersystem (MWST) entsprechenden lokalen Verbrauchssteuer in Campione d'Italia. Die Vereinbarung klärt ausserdem die Bedingungen für den Abbau der Schulden der italienischen Enklave gegenüber Schweizer Gläubigern. Auf der Grundlage des Notenaustauschs setzen sich die beiden Staaten zudem dafür ein, dass, soweit möglich und falls von Italien gewünscht, bestimmte grundlegende Dienstleistungen auch weiterhin durch Schweizer Unternehmen und Einrichtungen erbracht werden. Schliesslich verpflichten sich beide Länder, ein Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bissone/Campione d'Italia abzuschliessen.

B.

Die Vereinbarung ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig. Sie begleitet den Übergang, per 1. Januar 2020, der Gemeinde Campione in das Zollgebiet der EU, womit im betroffenen Grenzgebiet allfällige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5223

BBl 2020

2.7.5

20

Spezialvereinbarung und Benachrichtigung zwischen der Schweiz und Nigeria, abgeschlossen am 17. Dezember 2019

A.

Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Nigeria wurde im Zusammenhang mit dem Fall «San Padre Pio» abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens überweisen die beiden Parteien gemeinsam das Hauptverfahren dem Internationalen Seegerichtshof und informieren gleichzeitig den Seegerichtshof über diese Überweisung.

B.

Die Schweiz hat für Streitigkeiten unter dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen den Internationalen Seegerichtshof als zuständiges Rechtssprechungsorgan anerkannt. Nigeria hat kein generell zuständiges Rechtssprechungsorgan anerkannt. Gemäss Artikel 287 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 20 ist für Verfahren, bei denen die beiden Parteien nicht dasselbe Rechtssprechungsorgan anerkannt haben, ein Schiedsgericht nach Anhang VII des Übereinkommens zuständig. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass sich die Parteien auf eine andere Zuständigkeit einigen können, was mit der Unterzeichnung der Spezialvereinbarung und Benachrichtigung geschah. Ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof bringt gegenüber einem Schiedsverfahren erstens den Vorteil, dass damit das Rechtssprechungsorgan zuständig wird, welches die Schweiz bereits grundsätzlich anerkannt hat, zweitens keine Verfahrenskosten anfallen und drittens, ist der Internationale Seegerichtshof sofort operationell. Es muss somit keine Zeit für die Zusammenstellung des Schiedsgerichts und die Festlegung dessen Schiedsregeln aufgewendet werden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen, weil das Abkommen nur spezifisch den Fall «San Padre Pio» betrifft.

SR 0.747.305.15

5224

BBl 2020

2.7.6

21 22

Abkommen zwischen der Schweiz und der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 201921

A.

Das Abkommen sieht die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, die der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoCA22) in der Schweiz gewährt werden, nämlich die Unverletzlichkeit von Dokumenten und Archiven, die Befreiung von direkten und indirekten Steuern für die ICoCA selbst und die Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen für ihr ausländisches Personal.

B.

Die ICoCA wurde im September 2013 als Verein nach schweizerischem Recht gegründet. Sie arbeitet auf der Grundlage eines dreigliedrigen Systems (Staaten, Unternehmen und Zivilgesellschaft). Das Ziel der ICoCA ist es, die Umsetzung des Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (der Kodex) zu fördern, zu leiten und zu überwachen. Sie will ebenfalls die verantwortungsvolle Bereitstellung von Sicherheitsdiensten sowie, in Übereinstimmung mit dem Kodex, die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts fördern.

C.

Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen trat am 18. November 2019 in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.122.935.4 International Code of Conduct Association

5225

BBl 2020

2.7.7

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 29. März 2019

A.

Das Abkommen definiert für das Jahr 2019 die Bedingungen für den Schweizer Beitrag an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, der einen Teil der Kosten der operationellen Aktivitäten des Mechanismus finanziert.

B.

Der Mechanismus, der durch Resolution 71/248 der Generalversammlung der UNO geschaffen und in Genf etabliert wurde, stellt ein wichtiges Element im Kampf gegen die Straflosigkeit im syrischen Kontext dar. Die Schweiz ist ­ entsprechend ihrem langjährigen Engagement in dieser Thematik­ überzeugt, dass Gerechtigkeit für alle Opfer von Verletzungen des Völkerrechts geschaffen werden müsse, um einen gerechten und andauernden Frieden in Syrien zu erreichen. In ihrer Rolle als Gaststaat und zur Förderung des Friedens und der Bekämpfung der Straflosigkeit, leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an die Kosten der operationellen Aktivitäten dieses Mechanismus.

C.

900 000 Franken.

D.

Art. 8 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Falls der Mechanismus die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

5226

BBl 2020

2.7.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz über die Bildung von Mädchen in Ndjamena, abgeschlossen am 28. Mai 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF im Hinblick auf die Organisation der internationalen Konferenz über die Bildung von Mädchen vom 17. bis 19. Juni 2019 in Ndjamena, Tschad.

B.

Die OIF umfasst 54 Mitgliedstaaten, 7 assoziierte Mitglieder und 27 Staaten mit Beobachterstatus. Zu ihren Zielen gehört die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung von Frauen in Bildungsprozesse. Die Schweiz war an der Erarbeitung der 2018 am Gipfel in Jerewan verabschiedeten Gender-Strategie der OIF beteiligt und unterstützt die OIF finanziell bei der logistischen Organisation der internationalen Konferenz.

C. 20 000 Euro.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2019. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5227

BBl 2020

2.7.9

Abkommen zwischen der Schweiz und UNFPA über einen Beitrag an die Miet- und Ausrüstungskosten des neuen Verbindungsbüros des UNFPA in Genf, abgeschlossen am 28. März 2019

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Miet- und Ausrüstungskosten des UNFPA-Verbindungsbüros in Genf.

B.

Zur Bewältigung der Bevölkerungsprobleme setzt die Schweiz hauptsächlich auf die multilaterale Zusammenarbeit und unterstützt deshalb seit 1973 den UNFPA. Er ist im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit tätig und fördert insbesondere die Rechte von Frauen und Mädchen weltweit. Der Fonds unterstützt die Staaten dabei, ihre Bevölkerungsdynamik durch Datenerhebung, -analyse und -nutzung richtig zu verstehen. Der UNFPA mit Sitz in New York unterhält ein Verbindungsbüro in Genf, das die regelmässige Zusammenarbeit mit den in Genf ansässigen UN-Organisationen, insbesondere im Gesundheits- und humanitären Bereich, sicherstellt. In 2018 ist der UNFPA an das EDA gelangt und hat darüber informiert, dass er in Erwägung ziehe, das Genfer Büro zu verstärken. Voraussetzung für diesen Entscheid sei jedoch, dass die Schweiz dem UNFPA bei der Beschaffung und Ausstattung zusätzlicher Büroräumlichkeit Unterstützung leisten könne.

C.

830 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2023 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich und gekündigt werden.

5228

BBl 2020

2.7.10

Abkommen zwischen der Schweiz und der IOM bezüglich eines Beitrags zur Durchführung des «Career Development Roundtable» zur beruflichen Entwicklung der internationalen Organisationen, abgeschlossen am 3. Juni 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz zur Durchführung des «Career Development Roundtable» vom 8. bis 11. Dezember 2019 in Sankt Gallen zur beruflichen Entwicklung der internationalen Organisationen.

B.

Im Juli 2018 wurde das EDA von der IOM angefragt, ob die Schweiz 2019 Gastgeberin der Veranstaltung «Career Development Roundtable» sein möchte. Mit rund 250 Teilnehmenden ist es die grösste jährliche Human Resources Veranstaltung auf dem multilateralen Kalender. Ziel ist die Verbesserung des Managements und die strategische Positionierung der Human Resources in internationalen Organisationen durch die Vernetzung von Akteuren, der Austausch von Best Practices, Ideen und Instrumenten. Nebst Personalfachleuten nehmen auch Vertreterinnen und Vertreter europäischer Institutionen, HR Consulting Firmen sowie ausgewählten Geberstaaten und Hochschulen teil, was den Dialog erweitert und vertieft.

C.

61 525 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 29. Februar 2020 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5229

BBl 2020

2.7.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags zur ersten Sitzung des «Chief Executives Board for Coordination» der UNO im Jahr 2019 in Genf, abgeschlossen am 3. Mai 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Beitrags zur ersten Sitzung des «Chief Executives Board for Coordination» (CEB) der UNO im Jahr 2019 in Genf vom 8. bis 10. Mai 2019.

B.

Die CEB-Sitzungen sind wichtige Veranstaltungen, an denen alle Leiterinnen und Leiter der UN-Organisationen teilnehmen. Während dieser Sitzung wird das Geschenk der Schweiz für das 100-jährige Jubiläum des Bestehens der IAO in Anwesenheit des Generalsekretärs und der 31 Leiterinnen und Leiter der UN-Agenturen eingeweiht. Diese Veranstaltung bietet ausserdem dem EDA und anderen Ämtern die Möglichkeit, sich mit hochrangigen UNVertretern zu treffen, und bekräftigt die Gaststaatpolitik der Schweiz zugunsten internationaler Organisationen.

C.

65 000 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 30. Juni 2019 ab. Falls ILO die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen

5230

BBl 2020

2.7.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eins Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 7. Mai 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich des Projektes «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle».

B.

Die WHO zielt u. a. darauf ab, einen gesunden Lebensstil durch körperliche Betätigung zu fördern. Aus diesem Vorsatz entstand 2018 das Projekt eines Volkslaufs für die gesamte Bevölkerung, der von den Gärten der UNO in Genf bis hin zum See führt. Das Projekt fand am 19. Mai 2019 statt. Neben der Förderung der Gesundheit soll das Projekt auch die Arbeit der WHO und anderer globaler Gesundheitsakteure in Genf fördern sowie die internationalen und lokalen Gemeinschaften zusammenbringen. Die WHO hat um einen finanziellen Beitrag der Schweiz für die Durchführung dieser Veranstaltung gebeten.

C.

14 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Mai 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5231

BBl 2020

2.7.13

Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung der 2. Phase des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 25. September 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für das definierte Förderprogramm.

B.

Das «UNO System Chief Executives Board for Coordination» (CEB) führt ein mehrstufiges Projekt durch, das Innovation im UNO-System beschleunigen, die Innovationsfähigkeiten unterstützen, Innovationspartnerschaften stärken und die Innovationskultur fördern soll. Es handelt sich bei diesem Projekt um eine Flagship-Initiative des CEB, die durch den UNO-Generalsekretär als Chair des CEB lanciert wurde.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Im Falle eines Ausfalls des CEB-Sekretariats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Erstattung des Beitrags verlangen.

5232

BBl 2020

2.7.14

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über einen Beitrag an das Völkerrechtsseminar 2019, abgeschlossen am 19. März 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das von der UNOG organisierte Völkerrechtsseminar 2019, das vom 8. bis 26. Juli 2019 in Genf stattfand.

B.

Der Beitrag der Schweiz ermöglicht die Finanzierung von Stipendien für junge Juristinnen und Juristen und fördert so das Verständnis des Völkerrechts und der UNO.

C.

20 000 Euro.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2019 in Kraft getreten und gilt für das Völkerrechtsseminar 2019 (8.­16. Juli 2019). Es erlischt, sobald die gegenseitigen Pflichten erfüllt sind. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5233

BBl 2020

2.7.15

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UNODC-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz für die Einrichtung eines UNODC-Verbindungsbüros in Genf.

B.

Das UNODC ist weltweit führend am Kampf gegen illegale Drogen und internationales Verbrechen beteiligt. Die Eröffnung einer Genfer Antenne des UNODC mit Sitz in Wien wird seit mehreren Jahren diskutiert. Eine feste Präsenz des UNODC in Genf würde es der Organisation ermöglichen, sich noch stärker an Sitzungen der WHO und des Menschenrechtsrates zu beteiligen und allgemein dank der Konzentration der in Genf anwesenden Akteure die Querschnittsthemen des UNODC mit der Weltgesundheitsorganisation besser zu entwickeln. Die Schweiz hat wiederholt ihre Unterstützung für diese komplementäre Logik der Agenda 2030 zum Ausdruck gebracht, die eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den in Genf ansässigen UN-Organisationen und den in Wien anwesenden Organisationen ermöglichen würde.

C.

634 240 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 30. November 2021 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5234

BBl 2020

2.7.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich der Durchführung eines Workshops zum Thema Wasserdiplomatie, abgeschlossen am 31. Oktober 2019

A.

Das Abkommen ermöglicht die Durchführung eines Workshops zur Wasserdiplomatie. Das von der Schweiz und Liechtenstein initiierte Projekt zielt auf einen verbesserten Dialog zwischen den Flusskommissionen östlich und westlich von Wien ab. Dies sollte ein erster Schritt zur Stärkung der Kapazitäten der OSZE im Bereich der Wasserdiplomatie darstellen.

B.

Das Projekt bezweckt die Stärkung der Wasserdiplomatie und reiht sich in die Strategie der Aussenpolitik 2016-2019 ein. Die OSZE ist mit ihren 57 Mitgliedstaaten und 11 Partnerstaaten die grösste regionale Sicherheitsorganisation der Welt. Ziel dieses Projektes ist es, die Handlungsfähigkeit der OSZE zu unterstützen, um ein Forum für den Dialog zur Förderung einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Wasserwirtschaft bieten zu können.

C.

30 000 Euro.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2019 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5235

BBl 2020

2.7.17

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNU für die Finanzierung eines Projekts, das die Rechtsstaatgarantien in UNO-Sanktionen fördert, abgeschlossen am 16. April 2019

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit der United Nations University (UNU) sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt die Förderung der Rechtsstaatgarantien bei der Umsetzung von UNO-Sanktionen zu unterstützen.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. März 2020 ab. Falls die UNU die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

5236

BBl 2020

2.7.18

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung für die Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Sportunterricht und körperliche Aktivität, abgeschlossen am 11. Juli 2019

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz für einer finanziellen Unterstützung für die Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Sportunterricht und körperliche Aktivität.

B.

Der Aktionsplan von Kazan wurde auf der 6. Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport zuständigen Minister und hochrangigen Beamten in Kazan (Russland, 13.­15. Juli 2017) angenommen. Er ist das Ergebnis umfangreicher Konsultationen im Bereich Leibeserziehung und Sport. Politikbereich Sportunterricht, Bewegung und Sport. Er ist Ausdruck des Wunsches, die Entwicklung der Sportpolitik mit der Agenda 2030 der UNO zu verknüpfen und einen allgemeinen Rahmen für die Überwachung der Sportpolitik zu unterstützen. Der Aktionsplan von Kazan sieht fünf konkrete Massnahmen vor, darunter eine «Durchführung einer Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Leibeserziehung und körperliche Betätigung» (Aktion 4). Ziel einer solchen Beobachtungsstelle ist es, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Mädchen und Frauen im und durch den Sport zu stärken. Die Machbarkeitsstudie zielt darauf ab, die politischen, wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Bedingungen für die Errichtung und das nachhaltige Funktionieren einer globalen Beobachtungsstelle für Frauen und Sport zu ermitteln. Die Hauptaktivitäten zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie sind: (i) Ermittlung einschlägiger internationaler Institutionen und Initiativen sowie damit verbundener regionaler und nationaler Netzwerke; (ii) Ermittlung der Hauptzielgruppen und -ziele; (iii) Festlegung zentraler und potenziell dezentraler Kernfunktionen; (iv) wesentliche Fähigkeiten und Fertigkeiten identifizieren; (v) Festlegung der internen Governance; (vi) Ermittlung von Ressourcen und gesetzlichen Anforderungen; (vii) Aufstellung eines Zeitplans für die Umsetzung.

C.

130 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 12. Oktober 2020 ab. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt werden.

5237

BBl 2020

2.7.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Bildungsprogramm, abgeschlossen am 20. Dezember 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz für Aktivitäten des Bildungsprogramms der UNESCO. Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto zur Unterstützung der Aktivitäten dieses Programms.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Koordination des 4. Ziels für nachhaltige Entwicklung ­ Bildung 2030 dank Leadership und Auftrag der UNESCO ­ unterstützt werden.

C.

97 000 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c ROVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Falls die UNESCO die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

5238

BBl 2020

2.7.20

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2019-2020, abgeschlossen am 27. November 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, den die Schweiz dem UNICEF in Genf für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab gewährt hat.

B.

Die Unterstützung des UNICEF fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der schweizerischen Gaststaatpolitik ein. Die Präsenz des UNICEF ist ein wichtiger Bestandteil des internationalen Genf.

C.

2 Millionen Franken (1 Million pro Jahr).

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5239

BBl 2020

2.7.21

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability in Cyberspace and a Public Hearing» in Genf, abgeschlossen am 15. Januar 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das UNIDIR für die Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on the Stability in Cyberspace and a Public Hearing» in Genf vom 22. und 23. Januar 2019.

B.

Das UNIDIR mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern.

Die Globale Kommission für Cyberspace-Stabilität entwickelt Standards und politische Initiativen zur Bewältigung des Risikos für die allgemeine Sicherheit und Stabilität des Cyberspace aufgrund der Zunahme anstössiger Cyberaktivitäten, insbesondere von Staaten. Die Finanzierung stärkt Genf als Diskussionsplattform für Cybersicherheit.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 15 Januar 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. bis zum 23. Januar 2019 ab. Falls UNIDIR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

5240

BBl 2020

2.7.22

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR über einen finanziellen Beitrag an die Aktivität «Policy Brief on the Prevention of an Arms Race in Outer Space» als Teil des «Space Security Portfolio 2019-2020»-Projekts des UNIDIR, abgeschlossen am 4. November 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das UNIDIR, namentlich für die Finanzierung der Aktivität «Policy Brief on the Prevention of an Arms Race in Outer Space» als Teil des «Space Security Portfolio 2019-2020»-Projekts des UNIDIR.

B.

Das vom UNIDIR vorgeschlagene Projekt ermöglicht der Schweiz, die Relevanz des bisher in den Abrüstungsgremien traditionell verfolgten Ansatzes zur Weltraumsicherheit zu analysieren, dabei namentlich die Konzentration auf die Verhinderung eines Rüstungswettlaufs und die Platzierung von Waffen im Weltraum. Da dieser Ansatz in den letzten 40 Jahren wenig Früchte getragen hat, werden die Untersuchung der Ursachen des gegenwärtigen Stillstands und die Suche nach alternativen Ansätzen der Schweiz Möglichkeiten bieten, ihre Position zu diesen Themen möglicherweise anzupassen und idealerweise der multilateralen Arbeit in diesem Bereich neue Impulse zu geben. Die durch die Schweiz finanzierte Aktivität (Teil der umfangreichen Studie) wird in dieser Hinsicht besonders relevant sein.

C.

19 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5241

BBl 2020

2.7.23

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNIDIR im Jahr 2019, abgeschlossen am 11. Dezember 2019

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten des UNIDIR.

B.

Die allgemein guten und anerkannten Leistungen des UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt das UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem UNIDIR, seine Arbeit weiterzuführen.

C.

80 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5242

BBl 2020

2.7.24

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UN-Habitat über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz für die Einrichtung eines UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf.

B.

Das Programm der UNO für menschliche Siedlungen ­ UN-Habitat (United Nations Human Settlements Programme) ­ ist das Wohn- und Siedlungsprogramm der UNO. 1978 gegründet und mit Hauptsitz in Nairobi, Kenia. Ihr Ziel ist die Förderung nachhaltiger Städte, um allen Menschen Schutz zu bieten. 2001 wurde es durch die Resolution A/56/206 der UN-Generalversammlung zu einem eigenständigen Programm der UNO. UN-Habitat möchte in Genf ein Verbindungsbüro eröffnen, das regelmässig mit den in Genf ansässigen Organisationen der UNO zusammenarbeitet, insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

UN-Habitat bat die Schweiz um Unterstützung für die Eröffnung eines Verbindungsbüros, bestehend aus drei Mitarbeitern im Palais des Nations in Genf. Die Schweiz hat diesem Antrag zugestimmt und ihre Unterstützung zunächst für vier Jahre angeboten.

C.

122 928 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2023 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5243

BBl 2020

2.7.25

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Gewährung eines Beitrages zugunsten eines Trainings für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 16. August 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Training für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, das im September 2019 in New York stattfand.

B.

Das UNITAR, das seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomatinnen und Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal.

Für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung bietet das Training eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den wichtigsten Themen, Playern und Prozessen im Kontext des 5. Ausschusses anzueignen. Das Training bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.

C.

30 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5244

BBl 2020

2.7.26

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 25. September 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an die Ausbildungswerkstatt in Genf am 4. Oktober 2019.

B.

Das UNITAR, das seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomatinnen und Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal.

Für Delegierte von ausländischen Missionen in Genf bietet die Ausbildungswerkstatt eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den UN-Budget-Prozessen anzueignen. Die Ausbildungswerkstatt bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.

C.

12 400 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019 ab. Falls das UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

5245

BBl 2020

2.7.27

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich des Seminars von 2020 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 18. Dezember 2019

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Seminar von 2020 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNOGeneralsekretärs, das im Frühling 2020 stattfinden wird.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNOFriedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Dezember 2019 bis 31. Oktober 2020 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5246

BBl 2020

2.7.28

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNRISD im Jahr 2019, abgeschlossen am 19. Februar 2019

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der Kernfinanzierung des UNRISD.

B.

Das UNRISD, mit Sitz in Genf, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten des UNRISD sind von hoher Qualität und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt das UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 ab. Falls das UNRISD die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

5247

BBl 2020

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 8. Juni 201823

23 24

A.

Die Verwaltungsvereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit, das am 8. Juni 2018 abgeschlossen wurde und am 1. September 2019 in Kraft getreten ist. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.

B.

Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens schliessen die zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung ab und bezeichnen die Verbindungsstellen.

C.

Keine.

D.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Abkommens24.

E.

Die Verwaltungsvereinbarung ist am 1. September 2019 in Kraft getreten und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.

SR 0.831.109.475.11 SR 0.831.109.475.1

5248

BBl 2020

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bangladesch betreffend die Anwendung der Vereinbarung «EU-Bangladesh Standard Operating Procedures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation to Stay», abgeschlossen am 2. April 2019

A.

Die Vereinbarung statuiert die Bereitschaft von Bangladesch, eigene Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den EU-Staaten zurückzunehmen, und definiert im Wesentlichen die Voraussetzungen, Abläufe und Fristen zur Feststellung der bangladeschischen Nationalität sowie zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten.

B.

Aus gesamteuropäischer Sicht ist Bangladesch einer der am wenigsten kooperativen Drittstaaten, was die Rückübernahme von irregulären Migrantinnen und Migranten betrifft. Auf der zentralen Mittelmeer-Route gab es im Zuge der Migrationskrise eine grosse Anzahl von Aufgriffen von irregulären Migranten aus Bangladesch. Die EU und Bangladesch haben im September 2017 die «Standard Operating Procedures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation to Stay» abgeschlossen. Die Zusammenarbeit mit Bangladesch im Bereich der Rückkehr wurde auch für die Schweiz vor Abschluss dieses Notenwechsels mit Bangladesch zurückgehalten, was es ermöglicht, das Übereinkommen auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Rückkehrentscheid der Schweiz vorliegt.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. April 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5249

BBl 2020

4.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Äthiopien betreffend die Anwendung der Vereinbarung «Admission Procedures for the Return of Ethiopians from EU Member States» abgeschlossen am 4. Januar 2019

A.

Die Vereinbarung statuiert die Bereitschaft Äthiopiens, eigene Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den EU-Staaten zurückzunehmen, definiert im Wesentlichen die Voraussetzungen, Abläufe und Fristen zur Feststellung der äthiopischen Nationalität sowie zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten und beinhaltet die Verpflichtung der EU, Äthiopien bei der Reintegration seiner Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu unterstützen. Die Vereinbarung hält fest, dass Äthiopien die Zustimmung der an Schengen assoziierten Staaten einholen kann, um diese «Admission Procedures» auch auf äthiopische Staatsangehörige anzuwenden, die sich in diesen Ländern aufhalten.

B.

Seit Jahren ist die Zusammenarbeit mit Äthiopien im Wegweisungsvollzug für alle europäischen Staaten extrem schwierig. Weder bilaterale politische Kontakte auf hohem Niveau noch Druckversuche der EU haben nachhaltige Resultate gezeitigt. Erst im Februar 2018 konnte die EU mit Äthiopien «Admission Procedures for the Return of Ethopians from EU Members States» vereinbaren. Die Zusammenarbeit mit Äthiopien im Bereich der Rückkehr wurde auch für die Schweiz vor Abschluss dieses Notenwechsels mit Äthiopien zurückgehalten, was es ermöglicht, das Übereinkommen auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Rückkehrentscheid der Schweiz vorliegt.

C.

890 000 US-Dollar (während 24 Monaten).

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 4. Januar 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5250

BBl 2020

4.3

25

Abkommen zwischen der Schweiz und Kuba über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 18. September 201825

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien, die Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind und ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Die zuständigen schweizerischen Behörden haben Kuba im Jahre 2010 angefragt, dieses Abkommen abzuschliessen, um das bestehende Abkommen von 1947 zu ersetzen, das dem aktuellen Standard nicht mehr entspricht.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am 26. April 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tage schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.112.942

5251

BBl 2020

4.4

26

Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. Juni 201726

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung an Staatsangehörige der Ukraine für einen geplanten Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich erinnert das Abkommen an die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, die im Jahr 2003 in einem entsprechenden Abkommen festgelegt wurde. Sollte die Ukraine die im Jahr 2005 unilateral aufgehobene Visumpflicht für Schweizer Staatsangehörige wieder einführen, würden die im vorliegenden Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Bestimmungen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz gelten. Das Abkommen ist nur auf Inhaberinnen und Inhaber von nichtbiometrischen Pässen der Ukraine anwendbar.

Inhaberinnen und Inhaber von biometrischen Pässen sind seit dem 10. Juni 2017 von der Visumpflicht befreit.

B.

Die EU hat mit der Ukraine im Jahr 2012 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung unterzeichnet. Mit ihrer Teilnahme an der Schengener Zusammenarbeit hat sich die Schweiz verpflichtet, ihre Regeln und ihre Praxis bei der Vergabe von Schengen-Visa an jene der EU anzugleichen.

Dies wird mit dem Abschluss dieses Abkommens gewährleistet.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am. 1. März 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.117.673

5252

BBl 2020

4.5

27

Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 7. Juni 201727

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen keine Verpflichtung besteht. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung (Transit) durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt.

B.

Das Abkommen wurde abgeschlossen, um das im Jahr 2003 zwischen der Schweiz und der Ukraine abgeschlossene Rückübernahmeabkommen den inzwischen entwickelten Standards anzupassen.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.117.679.1

5253

BBl 2020

4.6

28 29 30

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol vom 24. September 2004 und des Briefwechsels vom 7. März 2006 / 22. November 2007 auf die Bereiche im vorliegenden Briefwechsel, abgeschlossen am 1. Oktober 201828

A.

Der Briefwechsel legt fest, dass die Schweiz in den zusätzlichen Bereichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen, Insiderhandel, Marktmanipulation und Strafbare Handlungen gegen die Finanzinteressen der EU mit Europol und seinen Partnerstaaten zusammenarbeiten kann.

B.

Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Europol stützt sich auf das Abkommen vom 24. September 200429 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. Dieses Abkommen sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs mittels Briefwechsel vor, falls Europol sein Mandat ändert (Art. 3 Abs. 3 des Abkommens). Mit Inkrafttreten der neuen Europol-Rechtsgrundlage (Regulation [EU] 2016/794) im Mai 2017 sind 6 zusätzliche Kriminalitätsbereiche in das Mandat von Europol aufgenommen worden. Aus diesem Grund ersuchte Europol die Schweiz um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens auf diese neuen Deliktbereiche.

C.

Keine.

D.

Art. 355b des Strafgesetzbuchs30.

E.

Der Briefwechsel ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten und kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden. In diesem Fall würden die Schweiz und Europol eine Vereinbarung bezüglich der weiteren Verwendung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen treffen.

SR 0.362.22 SR 0.362.2 SR 311.0

5254

BBl 2020

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

5255

BBl 2020

5.1.1

Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 25. September 2019

A.

Die Durchführungsvereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Artillerieschiessübung Tiro Alto 2019 vom 14. bis 18. Oktober 2019 in der Schweiz. Die Übung ermöglicht den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.

B.

Die Übung bietet den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Deutschlands.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung ist am 25. September 2019 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5256

BBl 2020

5.1.2

Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 12. September 2019

A.

Die Vereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Artillerieschiessübung Tiro Alto 2019 vom 14. bis 18. Oktober 2019 in der Schweiz. Die Übung ermöglicht den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.

B.

Die Übung bietet den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Österreichs.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 12. September 2019 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5257

BBl 2020

5.1.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Übung Epervier, abgeschlossen am 14. August 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung der gemeinsamen Luftwaffenübung Epervier vom 23. bis 30. August 2019 auf der Luftwaffenbasis Payerne.

B.

Sie regelt die logistische Unterstützung der Schweizer Luftwaffe zugunsten der französischen Luftstreitkräfte im Zusammenhang mit der Übung Epervier.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Das Abkommen trat am 14. August 2019 in Kraft und galt für die Dauer der Übung und des Abschlusses der damit verbundenen administrativen Vorgänge.

5258

BBl 2020

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge vom 22. November bis 28. November 2019 in der Schweiz.

B.

Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 18. November 2019 in Kraft und beschränkt sich auf die Dauer der Übung.

5259

BBl 2020

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über Luft-Luft-Betankung, abgeschlossen am 25. März 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Schulung der Militärpiloten der Schweizer Luftwaffe, Tankmanöver in der Luft ausführen zu können.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die Italienische Luftwaffe und die finanziellen Folgen der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an Luft-Luft-Betankungsübungen.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 25. März 2019 in Kraft und gilt für unbeschränkte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5260

BBl 2020

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 29. März 2019

A.

Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf der die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zugunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

26 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 29. März 2019 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung im Zeitraum vom 31. März bis 14. September 2019 abgeschlossen.

5261

BBl 2020

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2019, abgeschlossen am 9. April 2019

A.

Die Vereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2019.

B.

Die polnischen Panzersoldaten werden an hochentwickelten Panzersimulatoren des Mechanisierten Ausbildungszentrums in Thun ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt auf Antrag Polens.

C.

Keine.

D.

Art. 48a 1 MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 9. April 2019 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5262

BBl 2020

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2019, abgeschlossen am 6. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven 4-wöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, bei dem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.

B.

Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.

C.

682 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 6. November 2019 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung vom 6. November bis zum 11. Dezember 2019 abgeschlossen.

5263

BBl 2020

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Teilnahme an der Übung Frisian Flag, abgeschlossen am 26. März 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung Frisian Flag vom 31. März bis 12. April 2019.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

162 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 26. März 2019 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

5264

BBl 2020

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2019, abgeschlossen am 11. Oktober 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» (NEAT) von Vidsel in Schweden vom 18. November bis 6. Dezember 2019 mit Cougar-Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System).

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT von Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.

C.

784 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 11. Oktober 2019 in Kraft und wurde für die Dauer des Trainings resp. bis zur Begleichung der entstandenen Kosten abgeschlossen.

5265

BBl 2020

5.2

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über die Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten für internationale Friedenseinsätze und über die Vereinbarungen zu den im Hinblick auf diese Aktivitäten zu gewährenden Vorrechten und Immunitäten, abgeschlossen am 3. Dezember 201931

31

A.

Das Abkommen gilt für alle Ausbildungsaktivitäten im Bereich der internationalen Friedenseinsätze, die von der UNO in der Schweiz durchgeführt werden, einschliesslich Kurse, Seminare, Workshops, Konferenzen und Zusammenkünfte zur Förderung der Ausbildung für internationale Friedenseinsätze.

B.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten sowie den Status, die Vorrechte und die Immunitäten der Personen, die an in der Schweiz stattfindenden Ausbildungsaktivitäten beteiligt sind.

C.

Keine.

D.

Art. 66b Abs. 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 3. Dezember 2019 in Kraft und gilt für unbeschränkte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.512.21

5266

BBl 2020

5.2.2

Projektvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen und den Vereinigten Staaten betreffend Projekte zur Durchführung von Versuchen über die Waffenresistenz und -wirkung anlässlich von Demonstrationen von Sprengungen mit schweren Sprengladungen, abgeschlossen am 1. März 2019

A.

Gegenstand der Projektvereinbarung ist die Planung, Entwicklung und Durchführung von Sprengungen. Diese werden ausgewertet und in einem Schlussbericht festgehalten. Die Parteien können im Rahmen der Projektvereinbarung festlegen, welche Ausrüstung, welches Material und welche zugehörigen Technologien verwendet werden, um das Ziel des Memorandum of Understanding zu erreichen.

B.

Die Projektvereinbarung konkretisiert die gemeinsamen Verteidigungsinteressen und den Wunsch, übermässige Ausgaben für die Rüstungsforschung zu vermeiden. Sie zielt auch darauf ab, die Standardisierung, Rationalisierung und Interoperabilität der militärischen Infrastrukturen und Ausrüstungen zu verbessern, um die Kosten für die Entwicklung, Erprobung und Evaluation von Projekten hinsichtlich Schutzkraft und Waffenwirkung zu begrenzen.

C.

1,35 Millionen Franken.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Projektvereinbarung ist am 1. März 2019 in Kraft getreten und bis zum 28. Februar 2022 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5267

BBl 2020

5.2.3

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, abgeschlossen am 11. Januar 2019

A.

Die Vereinbarung setzt das Abkommen vom 28. September 201732 zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft um.

B.

Sie regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Luftpolizeidienst zwischen der Schweiz und Österreich, namentlich die Koordination sowie die taktische Kontrolle, die fliegerischen Verfahren, die Einstufungen von Luftfahrzeugen sowie die gegenseitigen Unterstützungsmassnahmen.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 1. Februar 2019 in Kraft und gilt für unbeschränkte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

32

SR 0.513.216.31

5268

BBl 2020

5.2.4

Projektsicherheitsanweisung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend ein neues Kampfflugzeug (F-35), abgeschlossen am 13. Dezember 2018

A.

Diese Sicherheitsanweisung präzisiert die Anforderungen zur Kontrolle und Übermittlung von CMI (Classified Military Information) und CUI (Controlled Unclassified Information) betreffend die Beschaffungsprogramme von F-35. Sie beinhaltet sowohl die korrekte Klassifizierung und die Verwendung von Informationen als auch die Veröffentlichung von Informationen und anderen Sicherheitsbestimmungen.

B.

Diese Sicherheitsanweisung ist von den Parteien unterzeichnet worden, um die Schweiz in das Informationsaustauschprogramm der Länder in der Beschaffungsphase des Kampfflugzeugs F-35 miteinzubeziehen.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Sicherheitsanweisung ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss des Beschaffungsprozesses.

5269

BBl 2020

5.2.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs-, Test- und Evaluationsprojekten, abgeschlossen am 17. April 2019

A.

Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Erprobung und Evaluation, um neues militärisches Knowhow zu erlangen oder bestehendes zu verbessern. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung, die im Bereich Armeematerial in einer Projektvereinbarung konkretisiert werden kann.

B.

Die Parteien verfolgen das gemeinsame Ziel, Nutzen aus der Standardisierung, Rationalisierung und Interoperabilität von Armeematerial zu schöpfen.

Konkret soll die Zusammenarbeit bei der Forschung, Erprobung und Projektevaluation den Parteien möglichst grossen ökonomischen Nutzen bringen.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 17. April 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 16. April 2039. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5270

BBl 2020

5.2.6

Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend ein neues Kampfflugzeug (Rafale), abgeschlossen am 27. September 2018

A.

Der Sicherheitsanhang legt die auszutauschenden klassifizierten Informationen fest.

B.

Der Sicherheitsanhang wurde von den Parteien unterzeichnet zwecks Austauschs von klassifizierten Informationen betreffend das Angebot zur bilateralen Zusammenarbeit hinsichtlich der Lieferung von Rafale-Flugzeugen.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Der Anhang ist am 27. September 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss des Beschaffungsprozesses.

5271

BBl 2020

5.2.7

Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend das System zur bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite (SAMP/T), abgeschlossen am 12. Februar 2019

A.

Der Sicherheitsanhang legt die auszutauschenden klassifizierten Informationen fest.

B.

Dieser Sicherheitsanhang wurde von den Parteien unterzeichnet zwecks Austauschs von klassifizierten Informationen über die Leistungsfähigkeit der Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung BODLUV (CM3D, GM200, SAMP/T) im Rahmen einer durch Armasuisse durchgeführten Ausschreibung.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Der Anhang ist am 12. Februar 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss des Beschaffungsprozesses.

5272

BBl 2020

5.2.8

Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Niederlanden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Austausch und Verwendung von Informationen und Evaluationsdaten zum Sturmgewehr SIG SAUER MCX, abgeschlossen am 26. September 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Übermittlung von Informationen über die Erprobung des Sturmgewehrs SIG SAUER MCX durch die Niederlande.

B.

Das VBS hat den Prozess zur Beschaffung eines neuen Sturmgewehrs eingeleitet und zieht dabei auch die Beschaffung des Sturmgewehrs SIG SAUER MCX in Betracht.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. September 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5273

BBl 2020

5.2.9

Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Schweden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Datenaustausch und gemeinsame technische Munitionstests, abgeschlossen am 16. Juli 2019

A.

Gegenstand der Durchführungsvereinbarung ist der Austausch und die Weitergabe von Daten zur Munitionsüberwachung und zur Analyse der Munitionsleistung. Die Vereinbarung ermöglicht auch die gegenseitige Beobachtung von Munitionstests sowie die Kommunikation über künftige Beschaffungsprojekte. Ausserdem ermöglicht sie gemeinsame Munitionsbeschaffungen.

B.

Der Abschluss dieser Durchführungsvereinbarung entspricht dem Wunsch der Parteien, ihre Kenntnisse über die Munitionssicherheit zu erweitern und Unfälle zu verhindern.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 16. Juli 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5274

BBl 2020

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Oktober 2019

33

A.

Die Vereinbarung ergänzt die Vereinbarung vom 21. Dezember 2016 betreffend die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens33.

B.

Die Verfahrensregeln für das in Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Der Absatz 7 von Artikel 26 des Abkommens sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 7 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 25. Oktober 2019 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022, sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf eine Weiterführung einigen.

SR 0.672.913.62

5275

BBl 2020

6.2

34

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kolumbien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2007 zwischen der Schweiz und Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 1. März 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens34.

B.

Grundsätzlich bescheinigen die kolumbianischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens in einer Verständigungsvereinbarung festzulegen.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. März 2019 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.926.31

5276

BBl 2020

6.3

35

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens35 auf die Ostschweizer Fachhochschule.

B.

Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens hält fest, dass die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Kreis der unter die Regelung fallenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bestimmen.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.951.43

5277

BBl 2020

6.4

36

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweiz und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 10. Oktober 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens 36.

B.

Die Verfahrensregeln für das in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Artikel 25 Absatz 8 des Abkommens sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 8 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. Oktober 2019 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.959.81

5278

BBl 2020

6.5

37

Gemeinsame Erklärung zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der italienisch-schweizerisch gemischten Patrouillendienste in den Grenzgebieten der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin, abgeschlossen am 18. Februar 2019

A.

Die gemeinsame Erklärung definiert die zuständigen Stellen und regelt die Einsatzmodalitäten der ab dem 18. Februar 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung und der italienischen Grenzpolizei eingerichteten gemischten Patrouillen.

B.

Ziel dieser Patrouillen ist die Bekämpfung der illegalen Einwanderung im Grenzgebiet der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin. Die Sicherheitskräfte beider Staaten werden im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten miteinander kooperieren. Die im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen Grenzwacht- und Polizeiangehörigen sind während ihres Dienstes in beobachtender, unterstützender, beratender und informierender Funktion tätig; sie sind hingegen nicht befugt, selbstständig polizeiliche Massnahmen auszuführen.

C.

Keine.

D.

Art. 38 Abs. 1 des Abkommens vom 14. Oktober 201337 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden.

E.

Die Erklärung ist am 18. Februar 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.360.454.1

5279

BBl 2020

6.6

38

Gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und Italien zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der gemischten Patrouillendienste, abgeschlossen am 9. Oktober 2019

A.

Die gemeinsame Erklärung definiert die zuständigen Stellen und regelt die Einsatzmodalitäten der ab dem 9. Oktober 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung und der italienischen Grenzpolizei eingerichteten gemischten Patrouillen.

B.

Ziel dieser Patrouillen ist die Bekämpfung der illegalen Einwanderung im gesamten Grenzgebiet zwischen der Schweiz und Italien und damit die Erweiterung der Einsatzzone der Gemeinsamen Erklärung zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der italienischschweizerisch gemischten Patrouillendienste im Grenzgebiete der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin, unterzeichnet am 18. Februar 2019 (vgl. Ziff. 6.5). Die Sicherheitskräfte beider Staaten werden im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten miteinander kooperieren. Die im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen Grenzwacht- und Polizeiangehörigen sind während ihres Dienstes in beobachtender, unterstützender, beratender und informierender Funktion tätig; sie sind hingegen nicht befugt, selbstständig polizeiliche Massnahmen auszuführen.

C.

Keine.

D.

Art. 38 Abs. 1 des Abkommens vom 14. Oktober 201338 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden.

E.

Die Erklärung ist am 9. Oktober 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.360.454.1

5280

BBl 2020

6.7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 29. Mai 2019

A.

Die Vereinbarung legt die Modalitäten fest, wie das BBL auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein als Marktüberwachungsbehörde für die Marktüberwachung von Bauprodukten tätig wird.

B.

Diese Vereinbarung ermöglicht es, eine wirksame Aufsicht über das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der Schweiz und in Liechtenstein zu gewährleisten. Sie gewährleistet ausserdem die Rechtssicherheit für das Tätigwerden des BBL im Ausland.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. Mai 2019 in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.

5281

BBl 2020

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 200639 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 200940 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 201441 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung

Der Schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien ist bis Ende 2019 gelaufen, jene mit Kroatien läuft bis Ende 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO der Zivilgesellschaft. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

Während im Berichtsjahr 2019 keine neuen Projektabkommen abgeschlossen wurden, sind einige bestehende Projektabkommen mit Bulgarien, Rumänien und Kroatien angepasst worden. Deshalb wird die vorliegende Einleitung beibehalten.

39 40 41

BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161

5282

BBl 2020

7.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS42 Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die transparente Ressourcenmobilisierung, auf Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung, auf Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, auf die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie die Reduzierung der CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

42

BBl 2016 2333

5283

BBl 2020

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201643 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Tadschikistan

Beitrag für das «Pamir Private Power Project III»

02.12.2019

9,55 Millionen US-Dollar

2.

Ukraine

Höherer Wertschöpfungshandel aus dem Bio- und Milchsektor der Ukraine

28.08.2019

4 Millionen Franken

3.

EBRD

Kooperationskonto für technische Zusammenarbeit Wasser und Abwasser in Faizobod

06.12.2018

3,6 Millionen Euro

4.

EBRD

Aufbau einer PolitikdialogPlattform (öffentlich-privat) 20192021 in Albanien im Investitionsbereich

16.01.2019

1,379 Millionen Euro

5.

EBRD

Kooperationskonto für die Abwasserbehandlung in Gjilan und Mitrovica

24.06.2019

720 000 Euro

6.

EBRD

Beitrag für das «Naryn Water II Project»

09.12.2019

3,824 Millionen Euro

7.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds zur Stärkung des Finanzsektors in Tadschikistan

04.12.2018

2,2 Millionen Franken

8.

IBRD/IDA

Beitrag an die zweite Phase des Gebertreuhandfonds für Nachhaltige Stadtentwicklung

19.10.2019

3,75 Millionen US-Dollar

9.

IFC

Anhang Nr. 5 zum Rahmenabkommen zur Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: «Programm zur Finanzinklusion in Zentral-asien»

12.04.2019

5,417 Millionen US-Dollar

10.

IFC

Anhang Nr. 6 zum Rahmenab20.07.2019 kommen Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: «Programm zur Förderung von nachhaltigen Investitionen durch bessere Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards»

43

SR 974.1

5284

5 Millionen US-Dollar

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

11.

IFC

Anhang Nr. 7 zum Rahmenab29.10.2019 kommen über die Einrichtung eines Fonds für technische Hilfe in Europa und Zentralasien «Programm leichte Verarbeitungsindustrie in Süd- und Osteuropa»

3,389 Millionen US-Dollar

12.

IFC

Anhang Nr. 8 zum Rahmenab18.11.2019 kommen über die Einrichtung eines Fonds für technische Hilfe in Europa und Zentralasien «Programm zur finanziellen Eingliederung in die Ukraine»

2,86 Millionen US-Dollar

13.

IFC

Anhang Nr. 9 zum Rahmenab28.11.2019 kommen über die Einrichtung eines Fonds für technische Hilfe in Europa und Zentralasien Beitrag für das «Europe and Central Asia Private-Public-Partnership Transaction Advisory Program»

1,5 Millionen USDollar

14.

UNODC

Finanzierung der Implementierung des Projektes zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Albanien

26.11.2018

550 000 Franken

15.

UNDP

Verbesserung der Hochwasser Resilienz in der Region Polog, Nordmazedonien

04.12.2018

6,9 Millionen Franken

16.

UNDP

Vereinbarung über die Kostenteilung mit Dritten für das Programm «Stärkung der KMU-Zusammenschlüsse in der Ukraine Phase II»

18.11.2019

2,525 Millionen US-Dollar

5285

BBl 2020

7.3

Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit44 Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an dieser Vision und engagiert sich für ein nachhaltiges, inklusives und klimaverträgliches Wachstum, indem es die Rahmenbedingungen seiner Partnerländer verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf vier Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels.

Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog.

Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien.

Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. den UN-Handelsorganisationen, der ILO sowie den multilateralen Entwicklungsbanken massgebend.

Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

44

BBl 2016 2333

5286

BBl 2020

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197645 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Albanien

Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken

01.03.2019

710 000 Franken

2.

Aserbaidschan

Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken

03.06.2019

735 000 Franken

3.

Bosnien und Herzegowina

Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken

13.02.2019

770 000 Franken

4.

Kolumbien

Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken

04.04.2019

775 000 Franken

5.

Kolumbien

Kolumbianisch-schweizerische Projekt für geistiges Eigentum («Colipri II»)

27.09.2019

1,5 Millionen Franken

6.

Ägypten

Globales Textil und Kleider Programm (GTEX)

22.09.2019

1,5 Millionen Franken

7.

Vereinigte Staaten

Kooperationsvereinbarung für die Implementierung des Wasser- und Abwasserprojekts Indonesien

20.02.2019

4,5 Millionen US-Dollar

8.

Ghana

Programm zur Wettbewerbsfähigkeit des Privatwirtschaftssektors

28.11.2018

15,41 Millionen Euro

9.

Ghana

Programm zur Unterstützung der Nationalen Rentenaufsichtsbehörde

25.05.2019

1,8 Millionen Franken

10.

Ghana

Programm «Sustainable Recycling Industries, Phase II» (SRI II)

23.10.2019

1,2 Millionen Franken

11.

Ghana

Unterstützung der Regierung in der Stärkung ihrer Kapazität für die öffentliche Finanzverwaltung auf dezentraler Ebene

30.10.2019

19 Millionen Franken

12.

Norwegen

Allgemeines Präferenzsystem

21.06.2017

13.

Peru

Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken

06.02.2019

775 000 Franken

14.

Peru

Peruanisch-schweizerische Projekt für geistiges Eigentum («Pesipro»)

28.05.2019

578 000 Franken

45

SR 974.0

5287

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

15.

Tunesien

Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken

08.05.2019

765 000 Franken

16.

EU

Allgemeines Präferenzsystem

21.06.2017

­

17.

Asiatische Entwicklungsbank

Beitrag an den Gebertreuhandfonds zur «Cities Development Initiative for Asia»

20.12.2018

4 Millionen US-Dollar

18.

Afrikanische Entwicklungsbank

Beteiligungsbrief für den Stadt- und Gemeindeentwicklungsfonds

13.06.2019

200 000 Franken

19.

Afrikanische Entwicklungsbank

Abkommen betreffend dem «Boost Africa Entrepreneurship Lab»

13.06.2019

3 Millionen Franken

20.

Interamerikani- Beitrag zu Multi-Geber Fund zur sche Entwick- nachhaltigen Stadtentwicklung in lungsbank Lateinamerika und der Karibik

25.10.2019

500 000 Franken

21.

Interamerikani- Beteiligung an der Migrationssche Entwick- initiative der Interamerikanischen Entwiklungsbank «Colombia ­ lungsbank Program to Strenghten Employment Policies»

01.11.2019

2,5 Millionen US-Dollar

22.

IBRD

Vereinbarung zur Rückerstattung an die IBRD für die Förderung von Innovationen für Jugendbeschäftigung in Südafrika «Externally Finance Output»

25.04.2019

980 000 US-Dollar

23.

IBRD/IDA

Programm zur Förderung von digitalen Technologien im öffentlichen Sektor «Externally Finance Output»

12.04.2019

250 000 Franken

24.

IBRD/IDA

Unterstützung des kolumbianischen Finanzministeriums im Bereich öffentliches Beschaffungswesen, Infrastruktur- und Wissensmanagement

27.06.2019

8 Millionen Franken

25.

IBRD/IDA

Finanzierung einer Studie zur Analyse des «Land Administration Domain Model» in Peru

19.08.2019

100 000 US-Dollar

26.

IBRD/IDA

Programm zur globalen und pro18.10.2019 grammatischen Unterstützung im Rohstoffsektor ­ Multigebertreuhandfonds

7 Millionen Franken

27.

IFC und IBRD/IDA

Multi-Geber Treuhandfonds betreffend Finanzielle Inklusion und Arbeitsplätze für den Nahen Osten und Nordafrika

6 Millionen US-Dollar und 2 Millionen Franken

5288

14.11.2019

BBl 2020

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

28.

UNCTAD

Programm zur Stärkung des öffentlichen Schulden-managements in ausgewählten Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen

14.12.2018

2,26 Millionen Franken

29.

IWF

Steuerverwaltungs-Diagnostik- und Bewertungsinstrument «TADAT, Phase II»

27.09.2019

950 000 Franken

30.

UNODC

Implementierung des Projektes zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Mekong-Region

26.11.2018

1,6 Millionen Franken

31.

UNIDO

Beitrag an die zweite Phase des Energie Distrikt Projekts in Kolumbien

16.09.2019

4,788 Millionen Franken

32.

UNIDO

Projekt zur Verbesserung des Markt- 18.11.2019 zuganges für Landwirtschaftsprodukte, Phase II (PAMPAT II Tunesien)

4,1 Millionen Franken

33.

UNOPS

Beitragsvereinbarung für das Städtebündnis Programm

4,25 Millionen US-Dollar

23.01.2019

5289

BBl 2020

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.4.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile über die gegenseitige Anerkennung von Bioprodukten, abgeschlossen am 5. August 2019

A.

Die Vereinbarung beinhaltet die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der biologischen Produktionsvorschriften und der entsprechenden Kontrollsysteme.

B.

Die Vereinbarung soll den Handel mit biologischen Produkten fördern und damit zur Weiterentwicklung des biologischen Sektors in der Schweiz und in Chile beitragen. Zudem soll der Schutz der jeweiligen Bio-Kennzeichnung verbessert und die bilaterale Zusammenarbeit in Regulierungsfragen betreffend die biologische Produktion verstärkt werden.

C.

Keine.

D.

Art. 177a Abs. 2 LwG.

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5290

BBl 2020

7.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Implementierung des Programms «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring stories of innovation and innovators», abgeschlossen am 4. Februar 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an dieses Programm, namentlich die Finanzierung von zwei Preisen, sowie das Verfahren zur Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Anlässlich der 41. FAO-Konferenz verliehen die Schweiz und die FAO zum ersten Mal den Internationalen Innovationspreis für nachhaltige Ernährung und Landwirtschaft. Die Preise wurden in den beiden Kategorien «Digitalisierung und Innovation für nachhaltige Ernährungssysteme» und «Innovationen zur Förderung der Jugend in Landwirtschaft und Ernährungssystemen» vergeben. Diese Auszeichnungen sind Instrumente zur Förderung der wichtigen Rolle, welche Innovationen für die Zukunft von Ernährung und Landwirtschaft zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Ernährung für alle spielen werden.

C.

80 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. November 2018 bis zum 1. Juli 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5291

BBl 2020

7.4.3

Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und der FAO, abgeschlossen am 22. Juni 2019

A.

Die Vereinbarung legt den administrativen Rahmen für die projekt- und programmspezifischen Beiträge der Schweiz an die FAO sowie die Regeln zur Entsendung von assoziierten Expertinnen und Experten (APO) an die FAO fest. Weiter beinhaltet die Rahmenvereinbarung die administrativen Formen und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der FAO und denjenigen Bundesämtern bzw. -stellen, die für die jeweiligen Ressorts zuständig sind.

Diese administrativen Formen und Modalitäten der Zusammenarbeit sind in zwei Anhängen festgelegt und betreffen einerseits die projekt- und programmspezifische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der FAO und andererseits die Finanzierung und Entsendung von APO an die FAO.

B.

Das übergeordnete Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der FAO in den Bereichen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.

C.

Keine.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Die Vereinbarung ist am 22 Juni 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 22. Juni 2024. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5292

BBl 2020

7.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Addressing water scarcity in agriculture and food systems», abgeschlossen am 8. August 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Addressing water scarcity in agriculture and food systems» im Rahmen der Partnerschaft «Water scarcity in Agriculture» der FAO, die sich für eine Welt ohne Hunger und Armut einsetzt.

B.

Die Partnerschaft befasst sich mit den Herausforderungen der Wasserknappheit in der Landwirtschaft, einem Sektor, der rund 70 Prozent der weltweiten Süsswasserentnahmen ausmacht und unterzunehmendem Druck durch den immer stärkeren Wettbewerb aus anderen Sektoren und durch die Auswirkungen des Klimawandels steht. Das Projekt zielt darauf ab, die Kapazitäten der Institutionen zu stärken, um die Einführung integrierter und sektorübergreifender Praktiken zu fördern, die die Produktivität und Produktion nachhaltig steigern und dem Klimawandel und der Umweltzerstörung entgegenwirken.

C.

300 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Februar 2022. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5293

BBl 2020

7.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstages, abgeschlossen am 25. September 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Organisation der Veranstaltung anlässlich des Welternährungstages, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Messestands am Bahnhof Genf Cornavin.

B.

Die FAO feiert jedes Jahr am 16. Oktober den Welternährungstag zum Gedenken an die Gründung der Organisation im Jahr 1945. Unter dem Motto «Unser Handeln, unsere Zukunft ­ Gesunde Ernährung für eine Welt ohne Hunger» wurde der 74. Welternährungstag begangen. Zu diesem Zweck war ein von FAO und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeinsam veranstalteter Messestand am Bahnhof Genf Cornavin vertreten. Ziel war es, das Bewusstsein zu schärfen und die Schweizer Öffentlichkeit über das Mandat und die Arbeit der FAO zu informieren, insbesondere im Rahmen von Ziel 2 der Ziele der nachhaltigen Entwicklung. Schlüsselbotschaften über die Art und Weise, wie verschiedene Akteure zu einer hungerfreien Welt beitragen können, wurden durch visuelle Hilfsmittel, Pressegespräche, Schulbesuche und die Verteilung der «gemeinsamen Suppe» durch Prominente vermittelt.

C.

15 439 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2019 in Kraft getreten und galt bis zum 30. Oktober 2019. Es waren keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5294

BBl 2020

7.4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Promoting sustainable mountain development within the framework of the Mountain Partnership», abgeschlossen am 27. November 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Promoting sustainable mountain development within the framework of the Mountain Partnership», nämlich die Finanzierung eines Teils der Aktivitäten des Projekts. Die Mountain Partnership ist Teil der FAO.

B.

Die Mountain Partnership ist ein Zusammenschluss von Staaten, internationalen Organisationen und NGO, die sich für den nachhaltigen Schutz von Gebirgsregionen und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bergbevölkerung einsetzen. Das Hauptziel des Multi-Geber-Projekts ist es, ein günstiges Umfeld für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bergregionen zu schaffen, eine nachhaltige Berglandwirtschaft zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der Bergbevölkerung zu erhöhen. Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Erreichung der Ziele der Mountain Partnership bei.

C.

600 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2019 bis Oktober 2024 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5295

BBl 2020

7.4.7

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Sustainable Food System Country Profiles for Low- and Middle-Income regions», abgeschlossen am 5. Dezember 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Sustainable Food System Country Profiles for Low- and Middle-Income regions» im Rahmen des Internationalen Zentrum für tropische Landwirtschaft der FAO.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, ein Instrument zur Unterstützung fundierter und evidenzbasierter Entscheidungen über Lebensmittelsysteme zu entwickeln.

Dieses Instrument soll in drei Ländern ausgestaltet und getestet werden: Bangladesch, Äthiopien und Honduras. Es ist vorgesehen, dass die sich aus dem Projekt ergebenden Ergebnisse Teil der «Sustainable Food Systems Toolbox» des One Planet Programms für nachhaltige Ernährungssysteme der UNO werden. Die Schweiz stellt die Co-Leitung dieses Programms sicher.

C.

999 006 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Juli 2022 ab. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der FAO kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Rückerstattung des ganzen oder eines Teils des Beitrags verlangen.

5296

BBl 2020

7.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Flexible MultiPartner Mechanism der FAO, abgeschlossen am 9. Dezember 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum Flexible Multi-Partner Mechanism der FAO, nämlich die Finanzierung eines Teils der Programme des Mechanismus.

B.

Der Mechanismus wurde 2010 als erstes Hauptprogramm zur Unterstützung des Arbeitsprogramms der FAO durch flexible Fonds eingerichtet. Er wurde 2018 neu strukturiert und konzentriert sich auf fünf Schlüsselbereiche: (1) reaktionsfähige Gouvernanz für eine effektive Entscheidungsfindung, (2) strategische Prioritätensetzung für die katalytische Finanzierung und das Preis-Leistungs-Verhältnis, (3) reibungslose und programmatische Durchführungsmodalitäten, (4) integrierte Überwachung und Berichterstattung sowie (5) verbesserte Sichtbarkeit und Vermarktung. Der Beitrag der Schweiz wird somit zur Unterstützung des strategischen Rahmens der FAO dienen.

C.

160 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt die gesamte Laufzeit des Projekts. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5297

BBl 2020

7.4.9

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Swiss Centre for Locusts and Migratory Pests», abgeschlossen am 17. Dezember 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Renovierung, Gestaltung und ausserordentliche Instandhaltung des «Swiss Centre for Locusts and Migratory Pests» für eine Dauer von 15 Jahren. Der Raum befindet sich innerhalb der FAO.

B.

Die FAO ist die einzige Organisation, die das Aufkommen von Heuschreckenschwärmen und die Ausbreitung anderer Schädlinge überwacht und kontrolliert. Dieser Service wird innerhalb des bestehenden Wüstenheuschrecken-Informationszentrums koordiniert, das aufgrund der alternden Oberflächen und Einrichtungen physisch aufgerüstet werden muss. Das Projekt zielt insbesondere darauf ab, die Räumlichkeiten zu renovieren und in ein schweizerisches Informationszentrum zur Bekämpfung von wanderenden Heuschrecken und Pflanzenschädlingenumzuwandeln. Das Thema des Zentrums wird auf die Prävention von grenzüberschreitenden Pflanzenkrankheiten und -schädlingen ausgedehnt. Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Schädlingsbekämpfung bei und erhöht ihre Sichtbarkeit innerhalb der FAO.

C.

164 115 US-Dollar.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 17. Dezember 2019 in Kraft und läuft 15 Jahre nach Abschluss der Projektdurchführung aus. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5298

BBl 2020

7.4.10

46 47

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Institut Max von Laue - Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2019­2023), abgeschlossen am 15. Juli 201946

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und ihrer Wissenschaftsgemeinschaft an den Programmen und Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der damit verbundenen Verantwortlichkeiten, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und der Schweiz für eine Dauer von fünf Jahren.

B.

Das 1967 gegründete ILL betreibt in Grenoble eine Neutronenquelle, die rund 40 technologisch hochstehende und zahlreichen Forschungsbereichen dienende Experimentierstationen versorgt. Das ILL hat sich mit über 565 wissenschaftlichen Publikationen im Jahr 2017 als weltweit «produktivste» Neutronenquelle etabliert. Die Schweiz beteiligt sich seit 1988 auf der Grundlage von Fünfjahresverträgen am ILL. Das letzte Abkommen ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen. In Anbetracht des sehr hohen Bedarfs der Schweizer Forschung an einem Zugang zu Neutronenstrahlen und angesichts der in der Schweiz und europaweit verfügbaren Infrastrukturen ist eine Weiterführung der Schweizer Beteiligung am ILL in den Jahren 2019-2023 unerlässlich. Mit dem Bundesbeschluss vom 13. September 201647 hat das Parlament einen entsprechenden Verpflichtungskredit von 14,4 Millionen Franken bewilligt, der den Weg für den Abschluss des betreffenden Abkommens ebnet. Das ILL ist keine internationale Organisation, sondern eine Gesellschaft nach französischem Recht. Da diese jedoch durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen geregelt ist, das von Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet wurde, ist dieses Abkommen wie ein völkerrechtlicher Vertrag zu behandeln.

C.

12,21 Millionen Euro.

D.

Art. 31 Abs. 1 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2023 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.423.14 BBl 2016 7959

5299

BBl 2020

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über Durchführungsmassnahmen für 2020 betreffend Lagerung und Nutzung des ArveWasservorrats von Emosson durch die französischen Behörden, abgeschlossen am 25. November 2019

48

A.

Das Abkommen legt gemäss Artikel 20 des Übereinkommens vom 23. August 196348 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Wasserkraftwerke Emosson die Bedingungen für die Nutzung des Arve-Wasservorrats durch die französischen Behörden fest. Die Speicherung im Genfersee und zusätzliche Freisetzungen in Genf sollen bestimmten Beschränkungen unterliegen, um die derzeitige Situation in Bezug auf das niedrige und hohe Wasserstand des Genfersees aufrechtzuerhalten.

B.

Die Schweiz und Frankreich haben ein gemeinsames Interesse an der nachhaltigen Bewirtschaftung der ab dem Stauwehr und Wasserkraftanlage Emosson in den Genfersee umgeleiteten Gewässer der Arve. Insbesondere geht es darum, die Anrainer des Genfersees vor Hochwasser zu schützen, den Wasserstand für die Schifffahrt sicherzustellen und für die französischen Behörden die Nutzung der Rhone mit einem Mindestdurchfluss von 150 m3/s, gemessen an der Brücke von Lagnieu zu gewährleisten. Die Mobilisierung des Wasservorrats der Arve kann zu diesem Ziel unter den Bedingungen beitragen, die in der Vereinbarung über Durchführungsmassnahmen für 2020 festgelegt sind.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

E.

Das Abkommen gilt für fünf Jahre ab dem 1. Januar 2020. Es kann im Einvernehmen zwischen den Vorsitzenden der schweizerischen und der französischen Delegation verlängert werden. Es ist keine Form der Kündigung vorgesehen.

SR 0.721.809.349.1

5300

BBl 2020

8.2

Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica, abgeschlossen am 27. Februar 2019

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind. Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten hinsichtlich der Einrichtung von Linienflugdiensten.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 9. Oktober 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

5301

BBl 2020

8.3

49

Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 31. März 201649

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2019 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wurde das Abkommen vom 14. Juni 1978 über den Luftlinienverkehr aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

SR 0.748.127.194.27

5302

BBl 2020

8.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Juni 2011

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 10. Mai 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

5303

BBl 2020

8.5

Abkommen zwischen der Schweiz und den Seychellen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 6. März 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

5304

BBl 2020

8.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Sambia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Januar 2019

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 14. Mai 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

5305

BBl 2020

8.7

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703­733 / 758­788 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.

5306

BBl 2020

8.8

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 1427­1518 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.

5307

BBl 2020

8.9

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703­733 / 758­788 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung wurde am 29. November 2018 revidiert und ist an diesem Tag in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.

5308

BBl 2020

8.10

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 3400­3800 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung wurde am 29. November 2018 revidiert und ist an diesem Tag in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündet werden.

5309

BBl 2020

8.11

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 3400­3800 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündet werden.

5310

BBl 2020

8.12

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Osterreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste (BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698­703 / 753­758 MHz und 733­736 / 788­791 MHz, abgeschlossen am 29. November 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für breitbandige Sicherheitsfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen im Grenzgebiet.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern von breitbandigen Sicherheitsfunksysteme eine Funkversorgung bis an die Landesgrenzen und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. November 2018 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündet werden.

5311

BBl 2020

8.13

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste (BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698­703 / 753­758 MHz und 733­736 / 788­791 MHz, abgeschlossen am 1. März 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für breitbandige Sicherheitsfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen im Grenzgebiet.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern von breitbandigen Sicherheitsfunksysteme eine Funkversorgung bis an die Landesgrenzen und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündet werden.

5312

BBl 2020

8.14

Abkommen zwischen der Schweiz und der IEA über die Beteiligung am «Implementing Agreement for a Co-operative Programme on Hydropower Technologies and Programmes», abgeschlossen am 26. August 2019

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am «Implementing Agreement for a Co-operative Programme on Hydropower Technologies and Programmes» (nachfolgend: Hydropower TCP) der Internationalen Energieagentur (IEA).

B.

Das Hydropower TCP umfasst nun acht Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Union. Das Hydropower TCP bildet eine wichtige Plattform für die internationale Forschungskoordination im Bereich der Wasserkraft. Die Wasserkraft stellt einen wichtigen Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundes dar; ohne entsprechende Forschung sind deren Ziele nicht erreichbar. Durch die internationale Koordination werden Synergien geschaffen, die den effizienteren Einsatz der öffentlichen Forschungsmittel in der Schweiz ermöglichen.

C.

13 500 US Dollar pro Jahr.

D.

Art. 31 Abs. 1 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 26. August 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

5313

BBl 2020

8.15

Multilaterales Abkommen M 318 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in vom US Department of Transportation zugelassenen nachfüllbaren Druckgefässen, abgeschlossen am 29. Mai 2019

A.

Ein- oder Ausfuhr von leeren ungereinigten oder mit Gasen befüllten Druckgefässen, die nachfüllbar sind und vom US Department of Transportation zugelassen wurden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2019 in Kraft getreten und ist bis zum 1. Juni 2023 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.

5314

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8.16

Multilaterales Abkommen M 319 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, Intermediate-Bulk-Containern und Grossverpackungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019

A.

Vorgezogene Regelung für das Anbringen von mehreren unterschiedlichen Bauartzulassungskennzeichen an derselben Umschliessung.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2019 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.

5315

BBl 2020

8.17

Multilaterales Abkommen M 321 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Stoffen, Chemie-Testsätzen oder Erste-Hilfe-Ausrüstungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019

A.

Zuordnung der Verpackungsgruppe bei Testsätzen oder Ausrüstungen, die gefährliche Güter ohne Verpackungsgruppen enthalten.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2019 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.

5316

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9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200450 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200451 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA 50 51

SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

5317

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bzw. in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA bzw. Artikel 6 DAA zur Folge.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

5318

BBl 2020

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7774 endg.

zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aufhebung der Entscheidungen K(2006) 2909 endg. und K(2008) 8657 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die neuen technischen Spezifikationen für die Sicherheitsmerkmale und die biometrische Daten in den von den Schengen-Staaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten festgelegt und die bisherigen Rechtsgrundlagen (Entscheidungen K(2006) 2909 endg.

und K(2008) 8657 endg.) und deren nachfolgende Änderungen (Entscheidungen K(2009) 7476 und K(2011) 5499 sowie Durchführungsbeschluss K(2013) 6181 endg.) aufgehoben.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

80 000 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Januar 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5319

BBl 2020

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7767 endg. zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung der Entscheidung K(2002) 3069 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die neuen technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige festgelegt und die von der Schweiz im Rahmen der Genehmigung des SAA übernommene Entscheidung K(2002) 3069 und deren nachfolgende Änderungen aufgehoben.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

450 000 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Januar 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5320

BBl 2020

9.3

52

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 16. Januar 201952

A.

Mit diesem Notenaustausch wird im Rahmen der Kodifikation der Gehalt der bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und der nachfolgenden Änderungsrechtsakte (Verordnungen (EG) Nr. 2414/2001, (EG) Nr. 453/2003, (EG) Nr. 851/2005, (EG) Nr. 1932/2006, (EG) Nr. 1244/2009, (EU) Nr. 1091/2010, (EU) Nr. 1211/2010, (EU) Nr. 1289/2013, (EU) Nr. 259/2014, (EU) Nr. 509/2014, (EU) 2017/371, (EU) 2017/372 und (EU) 2017/850) aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit in einer einzigen, neuen Verordnung zusammengefasst. Materielle Änderungen sind mit der Kodifizierung indessen nicht verbunden.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Januar 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.080

5321

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9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg. zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des EES, einschliesslich spezifischer Bestimmungen über den Schutz von Beförderungsunternehmen oder für diese bereitgestellte Daten, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des Einreise- und Ausreisesystems (EES) gemäss Artikel 13 Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt, einschliesslich spezifischer Bestimmungen zum Schutz der Daten, welche die Beförderungsunternehmen dem System liefern, und der Daten, welche sie vom System erhalten.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5322

BBl 2020

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1240 endg. zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister des EES, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/2226 die Spezifikationen für das Datenregister sowie das Berichterstattungstool des Einreise- und Ausreisesystems (EES) festgelegt.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5323

BBl 2020

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1260 endg. zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das EES, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2226 die Leistungsanforderungen des Einreiseund Ausreisesystems (EES) festgelegt, einschliesslich der Mindestspezifikationen für die technische Ausrüstung und für die Anforderungen an die biometrische Leistungsfähigkeit.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5324

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9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1270 endg. zur Festlegung von Massnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/2226 die Massnahmen festgelegt, die für die Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem Einreise- und Ausreisesystem (EES) und dem Visainformationssystem (VIS) notwendig sind.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5325

BBl 2020

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1547 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/2226 die Spezifikationen für die technischen Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen der Schengen-Staaten bzw. von Europol an das Einreise- und Ausreisesystem (EES) und für eine technische Lösung zur Erhebung der erforderlichen statistischen Daten festgelegt.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5326

BBl 2020

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1548 über Massnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/2226 der Inhalt und die Modalitäten der Generierung der Liste aller Drittstaatsangehörigen, welche die Dauer ihres zulässigen kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten überschritten haben (sog. Aufenthaltsüberzieher), sowie das Verfahren, mit dem die Liste den Schengen-Staaten zugänglich gemacht wird, festgelegt.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5327

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9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/326 zur Festlegung von Massnahmen für die Dateneingabe in das EES, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 die Art sowie die Qualität der einzugebenden Daten festgelegt. Die an das Einreise- und Ausreisesystems (EES) übermittelten Daten müssen dem Standard der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und den vorgegebenen Qualitätsstandards entsprechen.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5328

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9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/327 zur Festlegung von Massnahmen für die Datenabfrage im EES, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt, anhand welcher alphanummerischen Daten eine Suchabfrage im Einreise- und Ausreisesystem (EES) getätigt werden darf und wie diese Suche durchzuführen ist.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5329

BBl 2020

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/328 zur Festlegung von Massnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2226 die Führung von und der Zugang zu den Protokollen, die im Zentralsystem des Einreise- und Ausreisesystems (EES) gespeichert werden, festgelegt.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5330

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9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/329 zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, abgeschlossen am 27. März 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2226 die Anforderungen an die Qualität (wie Schwellenwerte und Leistungswerte), die Auflösung und die Nutzung der gespeicherten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise- und Ausreisesystem (EES) festgelegt. Konkretisiert wird beispielsweise, anhand welcher biometrischer Daten die Suche im EES für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke durchgeführt werden darf und wie diese Suche durchzuführen ist.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5331

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9.14

53

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/592 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 29. April 201953

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Drittstaaten in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen, sodass dessen Staatsangehörige ­ nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ­ beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen im Rahmen eines Kurzaufenthalts kein Visum benötigen, soweit sie über biometrische Reisepässe verfügen.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Der vorliegende Notenaustausch ist infolge des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU («Brexit») erforderlich.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 29. April 2019 in Kraft getreten. Er wird anwendbar ab dem Tag, an dem die Verträge zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgrund des «Brexit» nicht mehr Anwendung finden.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.081

5332

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9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3271 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien einzureichenden Belege, abgeschlossen am 4. Juni 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 4. Juni 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5333

BBl 2020

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3464 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 12. Juni 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der Anhang des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa aktualisiert. Es handelt sich dabei lediglich um verfahrenstechnische Bestimmungen mit Weisungscharakter zuhanden der ausführenden Behörden. Neue Rechte und Pflichten für die Antragstellerinnen und Antragsteller werden nicht eingeführt.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. Juni 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5334

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9.17

54

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1155 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), abgeschlossen am 14. August 201954

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der Visakodex, der die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen regelt, geändert, um die gemeinsame Visumpolitik zu stärken und sie effizienter zu machen. So wird beispielsweise die Visumgebühr auf 80 Euro erhöht, die Vorschriften für die Ausstellung von Mehrfachvisa mit längerer Gültigkeitsdauer werden vereinheitlicht, die Visa- und Rückkehrpolitik werden miteinander verknüpft, und das Visumsverfahren wird schneller und flexibler ausgestaltet.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Einmalige Projektkosten von 200 000 Franken. Mehreinnahmen durch Erhöhung der Visumgebühr beim Bund von jährlich bis zu rund 11 Millionen Franken (je nach Euro-Kurs). Zusätzliche Mehreinnahmen von bis zu 18 000 Franken aufgrund der Erhöhung der Visumgebühr bei Rückreisevisa. Die Erhöhung der Visumgebühren generiert für die Kantone Mehreinnahmen im Bereich der Ausstellung von Rückreisevisa.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. Er wird seit dem 2. Februar 2020 angewendet (vgl. Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/ 1155). Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.084

5335

BBl 2020

9.18

55

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1240 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen abgeschlossen am 10. Juli 201955

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die bisherige Rechtsgrundlagen (Verordnungen (EG) Nr. 377/2004 und (EU) Nr. 493/2011) aufgehoben und gleichzeitig die Arbeitsweise des bestehenden europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (International Liaison Officers, ILO) verbessert. ILO sind Vertreter eines Mitgliedstaats, die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, die zuständigen Behörden von Drittländern bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu unterstützen und ihnen bei der Aufdeckung von Dokumentenbetrug zu helfen. Derzeit sind rund 500 ILO in über 100 Ländern im Einsatz.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 10. Juli 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.083

5336

BBl 2020

9.19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4469 endg. zur Ersetzung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenze berechtigen, abgeschlossen am 14. August 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den SchengenStaaten angepasst und damit der Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. durch den Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4469 endg. vollumfänglich ersetzt. Die Überarbeitung der Liste soll sicherstellen, dass die mit der Visumausstellung und der Grenzkontrolle betrauten Behörden der Schengen-Staaten über korrekte und aktuelle Informationen betreffend die Reisedokumente, die ihnen von Drittstaatsangehörigen vorgelegt werden, verfügen.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5337

BBl 2020

9.20

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 5432 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg.

hinsichtlich der Titel und der Liste der in Marokko bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 22. August 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Marokko einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 22. August 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5338

BBl 2020

9.21

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/970 über das Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen, abgeschlossen am 30. September 2019

A.

Der Notenaustausch betrifft technische Aspekte der Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), namentlich die Applikation, mit der Personen, die eine Reisegenehmigung beantragen, den Status der Bearbeitung ihres Antrags überprüfen können nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1240.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 30. September 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5339

BBl 2020

9.22

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/969 über das Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können, abgeschlossen am 30. September 2019

A.

Der Notenaustausch betrifft technische Aspekte der Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), namentlich die Applikation, mit der Personen, die eine Reisegenehmigung beantragen, ihre Einwilligung zur Speicherung ihres Antragsdatensatzes erteilen oder widerrufen können nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/ 1240.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 30. September 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5340

BBl 2020

9.23

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/971 zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, abgeschlossen am 30. September 2019

A.

Der Notenaustausch betrifft technische Aspekte der Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS), namentlich die Applikation, mit der Personen, die eine Reisegenehmigung beantragen, zusätzliche Unterlagen übermitteln können nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 30. September 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5341

BBl 2020

9.24

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 6865 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 1585 endg. hinsichtlich der Liste der in Aserbaidschan bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 31. Oktober 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Aserbaidschan einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 31. Oktober 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5342

BBl 2020

9.25

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3436 endg. über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019, abgeschlossen am 17. Dezember 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass von den für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe bereitgestellten 264 Millionen Euro weitere 4,38 Millionen Euro für Unionsmassnahmen bereitgestellt werden.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5343

BBl 2020

9.26

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4472 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch werden für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit das Arbeitsprogramm 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe angenommen. Der Rechtsakt bestimmt, dass von den für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe bereitgestellten 264 Millionen Euro weitere 12,04 Millionen Euro für Soforthilfe zur Verfügung gestellt werden.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5344

BBl 2020

9.27

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 7294 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 4076 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Durchführung des Arbeitsprogramms 2018 revidiert werden kann und neu bei maximal 13,52 Millionen Euro liegt. Die durch diese Anpassung frei gewordenen Mittel im Umfang von 20 Millionen Euro werden nun für Massnahmen im Bereich der Nothilfe zur Verfügung gestellt.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5345

BBl 2020

9.28

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2019/946 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2019

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein Teil der im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit auf EUEbene vorgesehenen Fondsmittel für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) bereitgestellt werden kann. Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb des Systems gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der EU.

B.

Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

5346

BBl 2020

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.1

Albanien, Regionales Entwicklungsprogramm Albanien, Phase 3, 2017­2018, 31. März 2017

20.02.2019

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach SR 974.1)

Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2019.

Präzisierung der Rollen und der Verantwortlichkeiten.

­

10.1.2

Deutschland 22.04.2019 Beitrags zum offenen Regionalfonds für die Modernisierung von Gemeindedienstleistungen in den Ländern des Westbalkans, 29. November 2013

Art. 12, SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2019.

­

10.1.3

Bosnien und Herzegowina Projekt zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, Phase 2, 5. Dezember 2014

07.06.2019

Art. 12 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2019.

Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.

­

10.1.4

Bosnien und Herzegowina Projekt zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, Phase 2, 5. Dezember 2014

05.09.2019

Art. 12 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.11.2019.

Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.

­

10.1.5

Bosnien und Herzegowina Projekt zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, Phase 2, 5. Dezember 2014

13.11.2019

Art. 12 SR 974.1

Sechster Nachtrag: Verlängerung ­ des Abkommens bis zum 31.12.2019. Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.

5347

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.6

Bulgarien Einführung eines dualen Bildungssystems, 30. April 2015

22.01.2019

Art. 12, SR 974.

Umverteilung der Mittel. Defini- ­ tion der Projektumsetzungspartner auf Schweizer Seite und ihrer Aufgaben.

10.1.7

Kroatien 27.02.2019 Fonds zur Stärkung der Zivilgesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen, 30. Mai 2017

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

10.1.8

Kroatien 27.02.2019 NGO-Fonds zur Förderung der Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, 30. Mai 2017

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

10.1.9

Nordmazedonien 01.02.2019 Beitrag an das Ministerium für lokale Selbstverwaltung zur Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1, 20. Dezember 2017

Art. 12, SR 974.1

Nachtrag: Präzisierung der ­ Rollen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien. Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.

10.1.10

Nordmazedonien 24.07.2019 Beitrag an das Ministerium für lokale Selbstverwaltung zur Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1, 20. Dezember 2017

Art. 12, SR 974.1

Nachtrag: Präzisierung der ­ Rollen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien.

10.1.11

Moldova 19.08.2019 Projekt zur Stärkung der institutionellen Rahmenbedingungen im Wasserressourcenmanagement, 13. Mai 2016

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2020

5348

Kosten

­

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.12

Polen Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen, 4. August 2011

18.02.2019

Art. 12, SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 14.06.2019. Anpassung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts. Umverteilung der Mittel. Präzisierung der Fristen für die Schlussberichterstattung.

­

10.1.13

Serbien 23.02.2018 Unterstützung der Implementierung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung ­ lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 2016­2019, 19. May 2016

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Änderung der Zahlungsmodalitäten.

Zweiter Nachtrag: siehe Bericht 2018, Nr. 10.1.11.

­

10.1.14

Serbien 25.09.2019 Unterstützung der Implementierung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung ­ lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 2016­2019, 19. Mai 2016

Art. 12, SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2020. Anpassung der Berichts- und Zahlungsdaten.

­

10.1.15

Schweden Stärkung der Rolle lokaler Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 20. Oktober 2015

13.12.2018

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Verlängerung bis zum 31.10.2019 und Änderung desschwedischen Beitragszahlungsplans.

8,775 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.16

Schweden Stärkung der Rolle lokaler Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 20. Oktober 2015

30.10.2019

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2019.

­

5349

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.17

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

WB 16.08.2019 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung der Mittel.

5,474 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.18

IBRD/IDA 05.06.2019 Zweiter Multigeber-Treuhandfonds zur Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung des integrierten Planungssystems in Albanien, 22. Dezember 2011

Art. 12, SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung ­ der Auszahlungsfrist der Beiträge bis zum 31.12.2020.

10.1.19

WB/IDA, 10.06.2019 Multigebertreuhandfonds zur Unterstützung von sozial, ökologisch und finanziell nachhaltiger Baumwollproduktion in Usbekistan, 12. November 2015

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2020 und Erhöhung der Mittel.

100 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.20

WB/IDA 10.12.2019 Multigebertreuhandfonds zur Unterstützung von sozial, ökologisch und finanziell nachhaltiger Baumwollproduktion in Usbekistan, 12. November 2015

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2021.

­

10.1.21

Europarat Aktionsplan für die Ukraine, 6. Dezember 2017

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.

1,612 282 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

5350

Abschlussdatum

13.02.2019

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.22

Europarat Stärkung der lokalen Regierungsstrukturen in Albanien, Phase 3, 28. Juli 2017

12.07.2019

Art. 12, SR 974.1

Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2019. Budgetumstellung.

Anpassung der Berichtsmodalitäten und Kontaktdaten.

10.1.23

Europarat 07.12.2019 Stärkung der lokalen Regierungsstrukturen und derKooperation der lokalen Mandatsträger in Albanien, 26. September 2012

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2019.

568 618 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.24

WHO Verringerung von Gesundheitsrisikofaktoren in Bosnien und Herzegowina zur Verbesserung der Volksgesundheit, 21. Oktober 2013

09.11.2017

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2020. Erhöhung des Beitrags.

2,280 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.25

UN-Women Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus, 13. August 2018

30.07.2019

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung der Mittel.

2,9 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.26

UN-Women Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus, 13. August 2018

22.11.2019

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Erhöhung der Mittel.

3,262 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

5351

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.27

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

UNDP 11.03.2019 Ökologische Sanierung des Strumica-Flussbeckens in Nordmazedonien zur Sicherung der Qualität des Grund- und der Trinkwassers, 8. Juli 2015

Art. 12, SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2021.

Erhöhung des Beitrags.

570 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.28

UNDP Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 6. Juli 2015

20.03.2019

Art. 12, SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.10.2019, Budgeterhöhung.

733 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.29

UNDP Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 6. Juli 2015

31.10.2019

Art. 12, SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2020,

_

10.1.30

UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts für eine integrierte lokale Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, Phase 3, 27. Februar 2017

29.04.2019

Art. 12, SR 974.1

Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,043 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.31

UNDP 09.05.2019 Einbeziehung des Konzepts der Migration und Entwicklung in Strategien, Politiken und Aktionen in Bosnien und Herzegowina: Diaspora für Entwicklung, 7. Dezember 2017

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020. Budgeterhöhung und Anpassung der Zahlungsmodalitäten.

871 549 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.32

UNDP 05.09.2019 Bosnien und Herzegowina - Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, 5. Dezember 2014

Art. 12, SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2019 und Umverteilung der Mittel innerhalb des existierenden Budgets.

­

5352

Abschlussdatum

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.33

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

UNDP 13.11.2019 Bosnien und Herzegowina - Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, 5. Dezember 2014

Art. 12, SR 974.1

Sechster Nachtrag: Verlängerung ­ des Abkommens bis zum 31.12.2019 Umverteilung der Mittel innerhalb des existierenden Budgets.

10.1.34

UNDP 17.09.2019 Projekt zur Stärkung der Aufsichtsfunktion und der Transparenz des serbischen Parlaments zur Förderung der Interessen der Bevölkerung, 2. November 2015

Art. 12, SR 974.1

Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 15.01.2020.

Anpassung der Berichts- und Zahlungsdaten.

­

10.1.35

UNDP Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsbildung in Georgien, Phase 2, 11. September 2018

26.11.2019

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2021.

Anpassung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts. Umverteilung und Erhöhung der Mittel.

6,155 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.36

UNDP 29.11.2019 Verbesserung des Zivilstandsregistrierungssystems in Tadschikistan, 7. Dezember 2015

Art. 12, SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2019.

­

10.1.37

Afghanistan 15.09.2019 Arbeitsintensiver Strassenbau, -rehabilitierung und -unterhalt, Phase 2, 25. Oktober 2016

Art. 10 des Bundesgesetzes vom Erster Nachtrag: Verlängerung 19. März 1976 über die internatio- bis zum 30.06.2020.

nale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (hiernach SR 974.0)

­

10.1.38

Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau «Pre-Investment into MiCRO», 23. Dezember 2013

Art. 10 SR 974.0

­

04.02.2019

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2022.

Kosten

5353

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.39

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Bangladesch 14.01.2019 Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung, 21. April 2015

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2021.

­

10.1.40

Bolivien Klimaresilienz ­ Projekt zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, 3. August 2015

10.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­501.588 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.41

Bolivien 21.12.2018 Erhaltung der archäologischen Kulturstätten Culli Culli (Tama Chullpa), Qiwaya und Cóndor Amaya, 14. September 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.42

Bolivien Kooperationsvereinbarung mit dem Ministerium für Entwicklungsplanung, 2. August 2018

17.05.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­200 700 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.43

Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Grundbildung, Phase 4, 27. April 2017

02.10.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021 und Erhöhung des Beitrags.

7 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.44

Burundi Förderung der Beschäftigung und der Einkommen durch Zugang zu einer besseren Berufsbildung.

29. Juli 2017

05.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.

­

5354

Abschlussdatum

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.45

Irland Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik, 6. Dezember 2018

28.02.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020 und Erhöhung des Beitrags.

120 000 Euro Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.46

Laos 18.03.2019 Verbesserung der Ernährungssituation bäuerlicher Familien im Hochland, Phase 1, 16. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.

­

10.1.47

Libanon 07.05.2019 Nothilfe für Wasser und Siedlungshygiene und Renovationen in öffentlichen Schulen im Nordlibanon zur Verringerung von Spannungen zwischen syrischen Flüchtlingen und der libanesischen Bevölkerung, 22. März 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2019.

­

10.1.48

Libanon 12.06.2019 Nothilfe für Wasser und Siedlungshygiene und Renovationen in öffentlichen Schulen im Nordlibanon zur Verringerung von Spannungen zwischen syrischen Flüchtlingen und der libanesischen Bevölkerung, 22. März 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

1,390 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.49

Mali 10.06.2019 Unterstützung für die lokale Wirtschaft der Gemeinden Youwarou und Niafunké. Programm zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft im inneren NigerDelta, Phase 1, 10. Januar.2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.50

Mali Programme d'appui aux filières agropastorales de Sikasso, Phase 1, 13. Dezember 2013

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2019.

­

10.06.2019

5355

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.51

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Mongolei 14.12.2018 Durchführung des Projekts nachhaltiger Kleinbergbau in der Mongolei, 28. Januar 2015

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.

150 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.52

Mongolei 06.08.2019 Verbesserung der Fähigkeiten der städtischen Suchund Rettungskräfte, 3. Mai 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.

­

10.1.53

Mongolei Verbesserung der Fähigkeiten urbanen Such- und Rettungskapazitäten, 3. Mai 2019

19.11.2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.

6 000 US- Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.54

Mosambik/Irland Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik, 6. Dezember 2018

28.02.2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 und Erhöhung des Beitrags.

128 888 Franken

10.1.55

Nepal Teilsektor-Programm Fussgängerbrücken, 25. November 2014

05.08.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019.

­

10.1.56

Nepal 19.08.2019 Berufsbildungsqualifikations-System, 22. Juli 2015

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 15.07.2020.

485 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

5356

Abschlussdatum

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.57

Nicaragua Programm «Gemeinschaftliche Verwaltung des Flussbeckens Dipilto (2016­2019), 22. Dezember 2015

01.05.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­2,6 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.58

Nicaragua 03.05.2019 Förderung der Kleinst- und Familienunternehmen in zehn Gemeinden der Region Las Segovias (2016­ 2020), 03. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­3.568 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.59

Nicaragua Berufsbildungsprogramm für Jugendliche, 29. Mai 2017

03.05.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag Beiträge vom Staat auf private Implementers umgelagert.

­

10.1.60

Nicaragua 15.05.2019 Projekt: Innovation und Verbreitung von Technologien zur Anpassung an den Klimawandel Agrikultur, 29. September 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­4,887 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.61

Nicaragua 25.06.2019 Bau Abwassersystem in La Dalia, 10. Oktober 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­11 100 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.62

Vereinigtes Königreich 14.01.2019 Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch, 21. April 2015

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2021.

­

5357

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.63

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Vereinigtes Königreich 12.12.2019 Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik, 8. Februar 2019

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Budgets.

94 700 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.64

Ruanda Gesundheitsprogramm für die Region der Grossen Seen, 20. April 2018

18.03.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2019.

­

10.1.65

Ruanda Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft, namentlich im Bereich der Herstellung von klimaschonenden Baustoffen, Phase 2, 7. Juni 2017

02.09.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.66

Tansania 26.03.2019 Unterstützung der Malariabekämpfung durch technische Hilfe an das Nationale MalariaKontrollprogramm, 1. July 2013

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2020 und Erhöhung des Beitrags.

868 706 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.67

Asiatische Entwicklungsbank 18.11.2018 Finanzieller Beitrag an die Zuschüsse zur Unterstützung von Pakistan: nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement, 16. Juli 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: zusätzlicher Beitrag.

970 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.68

IBRD 25.04.2019 Beitrag zur Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

16,25 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

5358

Abschlussdatum

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.69

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

IBRD 20.05.2019 Projekt Verbesserung einer nachhaltigen Existenzgrundlage in der Mongolei, 26. Mai 2015

Art. 10 SR 974.0

Zweier Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.70

OCHA 31.10.2019 Beitrag zum Treuhandfonds Katastrophenhilfe zur Unterstützung des grenzüberschreitenden humanitären Fonds für Syrien 2019, Phase 05, 17. September 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags

500 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.71

OCHA 13.12.2019 Humanitärer Fonds zugunsten des palästinensischen Gebiets, 23. Mai 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.72

Internationales Zentrum für Landwirtschaft und 22.06.2019 Biowissenschaften Beitrag an die Kosten für den Lehrgang «Masters of Advanced Studies Programme on Integrated Crop Management» an der Universität Neuchâtel für Studierende aus Afrika, Asien und Lateinamerika, 20. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2021.

200 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.73

Europarat 09.07.2019 Interparlamentarischer Dialog und Diaspora: Förderung integrativer Gesellschaften, 7. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

90 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.74

FAO 09.01.2019 Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und ­Produktivität in Afrika und weltweit, 14. April 2014

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

5359

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.75

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

FAO 25.06.2019 Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, 14. April 2014

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2019.

­

10.1.76

FAO 30.07.2019 Programmbeitrag zur Förderung der Ernährungssicherheit und des Lebensunterhalts von ländlichen Bauernfamilien in Afghanistan, 8. August 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

7 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.77

IFRC 26.08.2019 Beitrag an die zweimal jährlich in Singapur stattfindenden Treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements 2018­2020, 8. August 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Umverteilung der Mittel.

­

10.1.78

IFRC 27.08.2019 Beitrag 2017­2018 an das Projekt «Grand Bargain» zur Verbesserung der Wirksamkeit und Qualität der humanitären Hilfe, 28. August 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020 und Erhöhung des Beitrags.

49 720 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.79

UNFPA 09.07.2019 Geschlechtsspezifische Gewalt in Nepal, 15. Februar 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.06.2020.

748 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.80

UNHCHR Beitrag zum Projekt «Stärkung des Rechts auf Nahrung im UN-Ausschuss für Welternährungssicherheit und des Visibilitätsmandats», 20. März 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.04.2020.

76 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

5360

Abschlussdatum

21.06.2019

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.81

UNHCHR Beitrag ohne Zweckbindung der Schweiz für 2018/2019, 13. Dezember 2018

13.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Aufstockung des Beitrags für 2019.

1,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.82

Internationales Institut für Tropenlandwirtschaft 15.11.2019 Biologische Bekämpfung des Herbst-Heerwurms in Afrika, 15. Mai 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020.

­

10.1.83

Internationales Reisforschungsinstitut 18.10.2019 Beitrag an das Projekt «Nachhaltige Optimierung der Reisanbausysteme in Asien», 7. Dezember 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

311 000 USDollar Öffentliche Entwicklungs-hilfe

10.1.84

OECD Freiwilliger Beitrag zum Arbeitsprogramm und Budget 2017- 2018 für das Entwicklungszentrum, Phase 9, 23. November 2017

31.01.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Senkung des SECO-Beitrags an spezifische Aktivitäten im Zusammenhang mit den «Perspectives on Global Development».

­100 000 Franken

10.1.85

OECD 31.01.2019 Beitrag an das Projekt «Arbeitsprogramm und Budget 2017­2018» des Entwicklungszentrums der OECD, 23. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­100 000 Franken

10.1.86

OECD 26.03.2019 Beitrag an das OECD-FAO-Pilotprojekt «Richtlinien für verantwortliche landwirtschaftliche Lieferketten», 18. Oktober 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 30.06.2019.

5361

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.87

OECD Freiwilliger Beitrag zum Arbeitsprogramm und Budget 2019-2020 für den Entwicklungshilfeausschuss, Phase 2, 11. April 2019

13.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags an spezifische Aktivitäten im Zusammenhang mit der Globalen Partnerschaft.

300 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.88

IOM Beitrag an ein Regionalprojekt zum Schutz gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch (Whole-of-Syria), 22. November 2018

22.08.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 30.06.2020.

10.1.89

OIM Beitrag an den Nothilfeappell im Zusammenhang mit der humanitären Krise der RohingyaFlüchtlinge, 2019, 4. September 2019

10.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung der Laufzeit bis 30.09.2020. Ausweitung der Unterstützung der Bevölkerung in Cox Bazar und Verlängerung bis zum 30.09.2020. Erhöhung des Beitrags um 1 Million auf 2 Millionen Franken.

1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.90

WHO 05.06.2019 Unterstützung des Programms für Gesundheitsnotfälle 2018 - 2023 - Besetztes palestinensisches Gebiet, 6. Dezember 2018

Art. 10 SR 974.0

Änderung des Bankkontos.

­

10.1.91

WHO 18.12.2019 Unterstützung des Programms für Trauma und Nothilfe; Stärkung des Traumabehandlungssystems in Gaza, 7. August 2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Abkommens bis zum 06.08.2020.

­

5362

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.92

WFP Beitrag zum Programm als Teil unserer Unterstützung für die «Rural Resilience Initiative» in Simbabwe, Malawi und Sambia, 3. Juli 2017

03.05.2019

Art. 10 SR 974.

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags zugunsten von Massnehmen gegen die Dürre in Simbabwe.

998 750 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.93

WFP Beitrag zum Programm als Teil unserer Unterstützung für die «Rural Resilience Initiative» in Simbabwe, Malawi und Sambia, 3. Juli 2017

05.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag : Erhöhung des Beitrags zugunsten von Massnehmen gegen die Dürre in Simbabwe.

1,526 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.94

WFP Unterstützung des Clusters Ernährungssicherheit und Existenzgrundlagen im Südsudan, Phase 5, 22. Mai 2018

10.05.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

245 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.95

WFP Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Haiti und Myanmar, 25. April 2019

12.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des 1,2 Millionen Beitrags zugunsten Afghanistans. Franken

10.1.96

UNDP 06.12.2018 Beitrag zur Umsetzung des Projekts «Effiziente und verantwortliche lokale Regierungsführung in Bangladesch», 8. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.97

UNDP Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan, 14. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

22.10.2018

5363

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.98

UNDP Afrikanische Fazilität für inklusive Marktentwicklung, 17. September 2015

10.06.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

3,6 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.99

UNDP Administrative Standardvereinbarung für den Zentralafrikanischen humanitären Fond, Phase 3, 13. Juli 2017

23.07.2019

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

650 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.100 UNDP 29.07.2019 Verbesserung der politischen Mechanismen und der Stärkung der Gouvernanz im Bereich der Verringerung des Katastrophenrisikos in Tadschikistan, 1. August 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

18 101 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.101 UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds für Somalia, 22. Mai 2019

04.09.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

526 315 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.102 UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds für Somalia, 22. Mai 2019

22.11.2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,052834 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

5364

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.103 UNDP 05.11.2019 Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Sudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 1. Juli 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.104 UNDP 13.12.2019 Beitrag an den Fonds für die Agenda 2030 integrierte Massnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, 16. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

7,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.105 UNESCO 10.01.2019 Sicherung der angewandten Bewirtschaftung von Wasserressourcen in der Autonomen Region Kurdistan im Irak, 28. November 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.106 UNESCO 30.07.2019 Sicherung der angewandten Bewirtschaftung von Wasserressourcen in der Autonomen Region Kurdistan im Irak , 28. November 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.107 UNICEF Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für die Rohingya-Flüchtlingskrise in Bangladesch, 29. Juli 2018

06.03.2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.

­

10.1.108 UNICEF 20.06.2019 Spezifischer Beitrag 2018­2019 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasser und Siedlungshygiene, 7. Dezember 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.

­

5365

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2020.

­

10.1.110 UNRISD 27.05.2019 Beitrag an die Globale Plattform zur Verminderung von Katastrophenrisiken, welche vom 13. bis 17.

Mai 2019 in Genf stattfinden wird, 29. Juni 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.111 UNOPS 28.11.2019 Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration, 13. Dezember 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.112 UNRWA Nothilfeersuchen, 23. Mai 2019

13.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Beitrags zugunsten 2 Millionen von Gaza und Syrien.

Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.113 UNRWA Beitrag an das Budget, 2017 - 2020

13.12.2019

Art. 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

10.1.109 UNICEF Beitrag an den Cluster Globales Lernen für die Realisierung von vier Briefings betreffend Förderung der Bildung in Notsituationen, 25. Oktober 2018

5366

49 217 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.114 Büro der Vereinten Nationen für Terrorismus03.06.2019 bekämpfung Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, 31. Oktober 2018

Art. 8 des Bundesgesetzes vom Erster Nachtrag: Reduzierung 19. Dezember 2003 über Mass- des Beitrags und Verlängerung nahmen zur zivilen Friedensbis zum 31.07.2019.

förderung und Stärkung der Menschenrechte (hiernach 193.9)

-35 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.115 Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbe09.10.2019 kämpfung Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, 31. Oktober 2018

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020.

­

10.1.116 UNODC 21.05.2019 Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel, 6. Oktober 2015

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.

­

10.1.117 Europarat 08.07.2019 Beitrag an das Projekt «Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern, Phase 3», 20. Juni 2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.

­

10.1.118 Europarat 09.12.2019 Beitrag an die Implementierung von Projekten unter dem Treuhandfonds für Menschenrechte, 8. Dezember 2015.

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

250 000 Euro Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.119 Internationale Kommission für vermisste Personen 18.09.2019 Beitrag an das Projekt «Initiative für vermisste Migrantinnen und Migranten in der Mittelmeerregion», 1. Dezember 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag : Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2019.

90 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

5367

BBl 2020

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.120 Vereinigte Staaten, 03.09.2019 George Mason University Datenbank der Migrantenrechte: globale Analyse, 8. Juli 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag : Verlängerung bis zum 31.08.2020.

­

10.1.121 UNHCHR 24.01.2019 Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, 14. Dezember 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2020.

­

10.1.122 UNHCHR Finanzieller Beitrag an eine weltweite Studie «Kinder, denen ihre Freiheit entzogen wurde», 15. November 2016

18.10.2019

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019.

­

10.1.123 UNHCHR 21.10.2019 Beitrag zum Projekt «Stärkung der Achtung, des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte an den Grenzen», 6. Dezember 2017

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.124 UNHCHR Beitrag an die Betriebskosten für die Jahre 20182019, 21. September 2018

26.11.2019

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 6 Millionen Franken.

1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.125 OAS 26.04.2019 Beitrag an das Projekt «Inklusive und pluralistische Beteiligung der Gesellschaft am Friedensprozess in Kolumbien», 24. November 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.01.2020.

22 586 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

5368

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.126 OAS 24.05.2019 Beitrag zum Projekt welches zum Ziel hat, schutzbedürftigen Gruppen den Zugang zu Informationen betreffend die Auswirkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten auf die Umwelt und die Gesellschaft zu erleichtern, 5. Dezember 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2019.

­

10.1.127 OSZE 11.01.2019 OSZE-Projekt «Unterstützung für die Folterprävention in der OSZE Region», 27. Juli 2016

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.128 OSZE 11.01.2019 Beitrag an das Projekt «Nachfolgeexpertenmission über Ermittlungen bezüglich vermisster Personen», 31. Mai 2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Vertrag: Verlängerung bis zum 15.04.2019.

­

10.1.129 OSZE Beitrag an das Projekt «Online-Sicherheit für Journalistinnen», 21. August 2018

04.02.2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.130 OSZE, Beitrag an das Projekt «Online-Sicherheit für Journalistinnen», 21. August 2018

08.11.2019

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020.

­

10.1.131 OSZE 05.03.2019 Beitrag an das Projekt «Erweiterte Registrierung für Veranstaltungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) im Bereich der menschlichen Dimension», 3. September 2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

5369

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

22.03.2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2019.

50 000 Euro Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.133 OSZE 23.05.2019 Beitrag an das Projekt «Nachfolgeexpertenmission über Ermittlungen bezüglich vermisster Personen», 31. Mai 2018

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.134 UNESCO 15.01.2019 Beitrag bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information, 25. July 2017

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.

­

10.1.135 UNESCO 25.06.2019 Beitrag bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information, 25. Juli 2017

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2019.

­

10.1.136 United Nations University, Vereinigte Staaten Projekt «Auswege aus bewaffneten Konflikten bewerkstelligen», 28. November 2018

29.07.2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrag und Verlängerung bis zum 31.12.2021.

200 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.137 UNODA 07.10.2019 Beitrag an das Projekt «Übersetzung der `Internationalen technischen Richtlinien für Munition' (IATG)Module auf Französisch und Spanisch», 14. August 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2020.

­

10.1.132 OSZE Beitrag an die Einheit für strategische Politik und Planung, 05. Dezember 2017

5370

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.138 UNOPS 08.07.2019 Beitrag an das Projekt « Unterstützung der Zusammenarbeit in Nordostasien », 15. November 2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.139 Österreich über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten , 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631)

31.07.2018

Art. 64 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 (SR 195.1)

Änderung des Anhang II: ­ Die Schweiz vertritt Österreich in San José (Costa Rica), Port of Spain (Trinidad), Maracaibo (Venezuela), Bissau (GuineaBissau), Freetown (Sierra Leone), Monrovia (Liberia), Korfu (Griechenland), Dar-es-Salaam (Tansania), Doha (Katar), Suva (Fidschi), Apia (Samoa) und Wellington (Neuseeland). Österreich vertritt die Schweiz in Kischinau (Maldau), Scarborough (Tobago) und Basseterre (St. Kitts & Nevis).

10.1.140 Österreich Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631)

10.10.2019

Art. 64 Abs. 3 des Auslandschwei- Änderung Anhang II: Die zergesetzes vom 26. September Schweiz vertritt Österreich in 2014 (SR 195.1) Korfu (Griechenland) und Doha (Katar) nicht mehr. Die Schweiz vertritt Österreich in Caracas (Venezuela).

­

10.1.141 UNO Schaffung eines Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit, 29. Oktober 2018

08.05.2019

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

50 000 Franken

10.1.142 Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, 7. Juli 1978 (SR 0.747.341.2)

06.12.2018

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Formale Anpassungen im Kapi- ­ tel V des Codes (Teil B). Inkrafttreten am 1. Januar 2019.

5371

BBl 2020

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.143 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 28.10.2016 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen des Anhangs I an den IOPP-Formularen im Appendix II. Inkrafttreten am 1.

Juli 2018.

­

10.1.144 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 28.10.2016 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen des Anhangs V zur ­ Vorbeugung der Meeresverschmutzung durch Schiffsabfälle und des Anhangs VI bezüglich Datensammlung, Reporting und Bestätigung des Ölverbrauchs.

Inkrafttreten am 1. März 2018.

10.1.145 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 26.10.2018 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen des Anhangs VI der ­ Regeln zur Vorbeugung der Luftverschmutzung durch Schwefeloxide (SOx) (Grenzwerte sowie Emissionskontrollgebiete).

Inkrafttreten am 1. März 2020.

10.1.146 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 13.04.2018 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen des Anhangs VI ­ bezüglich Emissionskontrollgebieten und Referenzwerten des CO2Ausstosses von Ro-Ro-Fracht- und Ro-Ro-Passagierschiffen.

Inkrafttreten am 1. September 2019.

5372

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.147 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 13.04.2018 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen im Musterzertifikat ­ bezüglich Eignung eines Schiffes zum Transport von gefährlichen chemischen Massengütern.

Inkrafttreten am 1. Januar 2020.

10.1.148 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 17.05.2019 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen am Umgang mit ­ Schwefelwasserstoff. Änderungen der Begriffsdefinitionen sowie bezüglich des Umgangs mit Schwefelwasserstoff. Änderungen des Anhangs II bezüglich des Umgangs (Ladung, Einbringung, Entladung, Auswaschung) mit giftigen, flüssigen Stoffen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2021.

10.1.149 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

25.11.2016

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen der Inspektionen auf ­ Massengutfrachtern und Öltankern. Inkrafttreten am 1. Juli 2018.

10.1.150 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

15.06.2017

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen des IMSBC-Code zur Identifikation und Bezeichnung der Güter. Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

­

5373

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

24.05.2018

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderungen Kapiteln II-1 ­ (Konstruktion) und IV (Radiokommunikation) sowie im Anhang zu den Zertifikaten.

Anpassungen im Annex 3 (Tabelle). Änderungen im Zusammenhang mit den Kommunikationsmitteln. Änderungen am Zertifikat betreffend Eignung für die Beförderung von gefährlichen chemischen Produkten in grossen Mengen. Änderungen am Zertifikat betreffend Eignung für die Beförderung von verflüssigten Gasen in grossen Mengen.

Änderungen bezüglich Definition und Umgang mit gefährlichen Gütern. Inkrafttreten am 1.

Januar 2020.

10.1.152 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, 04.12.2013 5. April 1966 (SR 0.747.305.411)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderung der Anlage II Regel 47 ­ zur südlichen jahreszeitlichen Winterzone. Änderung der in Anlage I verwendeten Begriffe sowie Integration einer neuen Anlage IV bezüglich Audit und Verifizierung der Compliance mit den Vorgaben der Konvention.

Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

10.1.151 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

5374

Kosten

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.153 Übereinkommen zur Erleichterung des internationa- 08.04.2016 len Seeverkehrs, 9. April 1965 (SR 0.747.305.31)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Redaktionelle Anpassungen ­ sowie Einbindung Umgang mit elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln. Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

10.1.154 Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, 13. Februar 2004 (SR 0.814.296)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Erweiterung der Regel A-1 ­ sowie Änderung der Regel D-3 bezüglich Zulassung von Ballastwasser-Managementsystemen. Ersatz der Regel B-3 des Anhangs zum Umgang mit Ballastwasser, abhängig vom Baujahr der Schiffe. Änderungen der Regeln E-1 (Besichtigungen) und E-5 (Zertifikate). Inkrafttreten am 13. Oktober 2019.

13.04.2018

Kosten

5375

BBl 2020

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.2.1

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, 3. März 1973 (SR 0.453)

28.08.2019

Art. 4 Abs. 2 BGCITES (SR 453)

Änderungen des Schutzstatus bestimmter Arten in den Anhängen I, II und III.

­

10.2.2

Französischen Gemeinschaft Belgiens Abkommen auf dem Gebiet des Films, 17. Mai 2008 (SR 0.443.917.21)

24.04.2019

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Änderungsprotokoll zu den ­ Artikeln 1, 7, 8, 13 Absatz 1 sowie Anhang 2.

10.2.3

EG Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, 26. Oktober 2004 (SR 0.431.026.81)

02.12.2019

Art. 4 Abs. 4 des Abkommens

Änderung der Anhang A um die

5376

Kohärenz und die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen der Schweiz und der EU sicherzustellen.

­

BBl 2020

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

10.3.1

Ausführungsordnung vom zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (SR 0.232.142.21)

28.03.2019

Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäi- Regel 126 (1) in Bezug auf schen Patentübereinkommens Zustellung durch Postdienste.

(SR 0.232.142.2)

­

10.3.2

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider 02.10.2018 Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii Änderung von fünf Regeln des Abkommens (SR 0.232.112.3); betreffend die internationale Registrierung, die Erneuerung und das Inkrafttreten.

­

10.3.3

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11)

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags (SR 0.232.141.1)

02.10.2019

Inhalt der Änderung

Kosten

Änderungen betreffend unter ­ anderem die Sprachen und Übersetzungen, die Gebühre, die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht, die Berichtigungen oder Hinzufügen von Erklärungen der Prioritätsanspruch und die Akteneinsicht.

5377

BBl 2020

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.4.1

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

23.09.2019

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens

Anpassung des Anhangs.

Dopingliste 2020 der WeltAnti-Doping-Agentur, gültig ab 1. Januar 2020.

­

10.4.2

Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2)

23.09.2019

Art. 34 des Übereinkommens

Anpassung der Anlagen. Doping- ­ liste 2020 der Welt-Anti-DopingAgentur, gültig ab 1. Januar 2020.

10.4.3

Frankreich Vermarkung und den Unterhalt der Grenze, 10. März 1965 (SR 0.132.349.41)

13.08.2019

Art. 7a Abs. 3 Bst.. c RVOG

Änderung der Artikel 1 und 5.

5378

­

BBl 2020

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.5.1

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

12.10.2017

Art. 59 des Abkommens

Kleinere Anpassungen und ­ Präzisierungen in den Artikeln 1, 3, 6, 11 und 38 des Abkommens.

10.5.2

Liechtenstein 29.05.2019 Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer in Liechtenstein, 12. Juli 2012 (SR 0.641.295.142.1)

Art. 1 Abs. 1 des Vertrags vom 28. Oktober 1994 betreffend die Mehrwertsteuer in Liechtenstein (SR 0.641.295.142)

Mehrwertsteuerkontrollen über ­ schweizerische Steuerpflichtige dürfen künftig von der ESTV auch in Liechtenstein durchgeführt werden und umgekehrt.

Zudem können Mitarbeitende der liechtensteinischen Steuerverwaltung neu mittels Abrufverfahren Zollinformationen einholen.

10.5.3

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)

Art. 15 Abs. 3, Bst. a des Übereinkommens

Kleinere Anpassungen der Anlagen I­III des Übereinkommens.

04.12.2019

Kosten

­

5379

BBl 2020

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.1

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Ghana 04.12.2019 «Ghana Urban Mobility and Accessibility Project», 7. Juni 2016

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (hiernach SR 974.0)

Inhaltliche Erweiterung von zwei ­ Artikeln sowie aktualisierte Tabelle der Aufteilung des SECO-Beitrags.

10.6.2

Indonesien 18.04.2019 Gewährung von technischer Hilfe zur Emissionsreduzierung in Städten - solides Abfallmanagementprogramm, 2. Mai 2013

Art. 10 SR 974.0

Neuzuweisung und Änderung des Budgets und von Art. 3 des Abkommens.

600 000 Euro

10.6.3

Mosambik Multi-Geber-Fonds für die Unterstützung der Steuerbehörde, 27. Juni 2013

01.04.2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2020.

­

10.6.4

Norwegen 31.10.2019 Programm «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase III», 9. Oktober 2017

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

1 Million Franken

10.6.5

Asiatische Entwicklungsbank 19.12.2018 Technische Unterstützung für die Modernisierung der Steuerverwaltungen von ausgewählten Lokalregierungen in Indonesien, 4. Mai 2015

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2020.

­

5380

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.6

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

IBRD/IDA 30.11.2018 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Finanzsektor-Reformen für Länder mit niedrigem Einkommen, 3. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

4 Millionen Franken

10.6.7

IBRD/IDA 30.11.2018 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von programmatischen Finanzsektor-Reformen für Länder mit mittleren Einkommen, 3. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

4 Millionen Franken

10.6.8

IBRD/IDA 15.04.2019 Multi-Geber-Fonds für die globale und programmatische Unterstützung im Bereich des Rohstoffsektors (EGPS), 17. Mai 2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2022.

­

10.6.9

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für das «Afrika Transport Richtlinien Programm», 23. Dezember 2014

20.09.2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

­

10.6.10

IBRD/IDA 17.10.2019 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung von FinanzsektorReformen für Länder mit mittlerem Einkommen, 3. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

4 Millionen Franken

10.6.11

IBRD/IDA 17.10.2019 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung von FinanzsektorReformen für Länder mit niedrigem Einkommen, 3. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

4 Millionen Franken

5381

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.12

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds zur Stärkung der öffentlichen Finanzen in Tunesien, 3. September 2014

19.11.2019

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

4,7 Millionen Franken

10.6.13

IBRD/IDA «Global Water and Sanitation Partnership Multi-Donor Trust Fund», 13. Januar 2017

29.11.2019

Art. 12 SR 974.1 Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

5,2 Millionen US-Dollar

10.6.14

IBRD Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der WB-gruppe, 19. Dezember 2006

21.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

820 000 US-Dollar

10.6.15

IBRD Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der WB-gruppe, 19. Dezember 2006

01.04.2019

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

1,71 Millionen US-Dollar

10.6.16

IBRD Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Reformen der öffentlichen Finanzen in Indonesien, 12. November 2009

22.03.2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2020.

­

10.6.17

IBRD 17.06.2019 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Projekts «nachhaltige Urbanisierung» in Indonesien, 11. Mai 2016

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

1,5 Millionen US-Dollar

5382

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.18

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

IBRD 26.06.2019 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung des Managements öffentlicher Schulden für Länder mit niedrigem Einkommen, 17. Dezember 2013

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.12.2020.

­

10.6.19

IFC Beratungsprogramm für Nachhaltige Städte in Lateinamerika, 23. November 2016

08.07.2019

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

836 702 US-Dollar

10.6.20

ILO 05.02.2019 Förderung der finanziellen Integration von Mikrounternehmen in Indonesien, 5. August 2015

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.

­

10.6.21

UNEP 24.07.2019 Weiterentwicklung des Managements von Umweltrisiken, 8. Dezember 2015

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

250 000 Franken

10.6.22

UNDP «National Commodities Plattform Phase 2», 31. August 2018

18.02.2019

Art. 10 SR 974.0

Änderung des Bankkonto.

­

10.6.23

UNOPS UN Trade Cluster Tanzania, Exit Phase, 15. Dezember 2016

11.01.2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2019.

­

10.6.24

UNIDO «Global Eco-Industrial Parks Programme», 26. November 2018

19.07.2019

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

2 Millionen Franken

5383

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.25

UNIDO Marktzugang und Förderung der regionalen Agrarprodukte Tunesien, 20. August 2013

26.08.2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.

­

10.6.26

UNIDO «Global Eco-Industrial Parks Programm», 11. November 2018

30.10.2019

Art. 10 SR 974.0

Einmaliger Übertrag der Projektrestbeträge vom Donor Balance Account.

1,56 Millionen Franken

10.6.27

Albanien 05.12.2019 Finanzielle Unterstützung für das Dammsicherheitsprojekt an den Drin- und Mat-Flusskaskaden, 13. September 2007

Art. 12 des Bundesgesetzes vom Verlängerung der Vereinbarung 24. September 2016 über die bis zum 31.12.2023.

Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach SR 974.1)

­

10.6.28

Bulgarien 19.12.2018 Projekt «Modernisierte Trams für die Stadt Sofia», 15. Oktober 2015

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2019.

­

10.6.29

Bulgarien 31.12.2018 Projekt «Umweltverträgliche Entsorgung veralteter Pestizide und andere Pflanzenschutzmittel», 21. April 2015

Art. 12 SR 974.1

Einführung neuer Verpflichtungen für Bulgarien die Zeit nach dem Projekt betreffend.

­

10.6.30

Ukraine Finanzielle und technische Unterstützung zur Verbesserung der Energieeffizienz in Vinnytsia, 11. November 2011

19.12.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

­

10.6.31

Ukraine Finanzielle und technische Unterstützung zur Verbesserung der Energieeffizienz in Zhytomyr, 7. Mai 2015

25.10.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

­

5384

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.32

Usbekistan Finanzielle Unterstützung für das Syrdarya Wasserversorgungsprojekt, 1. November 2013

24.09.2019

Art. 12 SR 974.1

Beitragserhöhung, Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021, Anpassung von Annex 1.

1 Million Franken

10.6.33

Rumänien 14.12.2018 Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Arad, 28. Mai 2015

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 28.03.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.34

Rumänien 28.03.2019 Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Arad, 28. Mai 2015

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.35

Rumänien Projekt «Verbesserung der elektronischen Datenverwaltung des Finanzministeriums», 22. September 2016

20.03.2019

Art. 12 SR 974.1

Einführung von Konditionalitä­ ten für die Weiterführung einer Projektkomponente, Anpassung der Anhänge 2 (Projektdokumentation), 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

10.6.36

Rumänien Projekt «Verbesserung der elektronischen Datenverwaltung des Finanzministeriums», 22. September 2016

24.06.2019

Art. 12 SR 974.1

Anpassung einer Konditionalität für die Weiterführung einer Projektkomponente und des Anhangs 3.2 (indikativer Zeitplan).

­

5385

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.37

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov, 23. Juli 2015

13.05.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 23.07.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.38

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov, 23. Juli 2015

23.07.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 06.09.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.39

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca, 27. August 2015

25.02.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 27.07.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.40

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca, 27. August 2015

17.07.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.41

Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca, 9. Juli 2015

19.07.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.42

Rumänien Projekt «Förderung des Exportpotentials rumänischer KMU», 17. Juni 2015

02.08.2019

Art. 12 SR 974.1

Aktualisierung des Budgets (Anhang 3.1) aufgrund einiger Budgetumschichtungen.

­

5386

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.43

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

IBRD/IDA 18.12.2018 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung der Finanzverwaltung, 15. Februar 2010

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2022.

­

10.6.44

IBRD/IDA 22.03.2019 Multi-Geber-Fonds für das zentralasiatische Energie Wasser Entwicklung Programm, 28. November 2017

Art. 12 SR 974.1

Löschung von Sektion 7 aus dem ­ Annex 1.

10.6.45

IBRD/IDA Geberfonds zugunsten der albanischen Finanzaufsichtsbehörde, 22. Dezember 2014

05.07.2019

Art. 12 SR 974.1

Finanzierung und Umsetzungsmodalitäten der zweiten Phase des Projektes zur Stärkung der Finanzaufsichtskapazitäten in Albanien.

2 Millionen Franken

10.6.46

IBRD/IDA «Global Water and Sanitation Partnership Multi-Donor Trust Fund», 13. Januar 2017

29.11.2019

Art. 12 SR 974.1 Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

5,2 Millionen US-Dollar

10.6.47

IBRD /IDA Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Europa Programms zur Unterstützung von Reformen im Bereich Rechnungswesen sowie zur Stärkung entsprechender Institutionen, 14. Dezember 2010

15.11.2019

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2023.

­

10.6.48

Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei, 10. Dezember 1991 (SR 0.632.317.631)

06.04.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

­

5387

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.49

Türkei Vereinbarung in Form eines Briefwechsels über Abmachungen im Agrarbereich, 10. Dezember 1991 (SR 0.632.317.631.1)

25.06.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Anpassungsprotokoll.

­

10.6.50

OECD Übereinkommen über die OECD, 14. Dezember 1960 (SR 0.970.4)

23.05.2019

Art. 7a Abs. 3 lit c RVOG

Präzisierung der gemäss den Kodizes zulässigen makroprudentiellen Massnahmen sowie der Umsetzung der Kodizes.

­

10.6.51

WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), revidiert am 30. März 2012 (BBI 2017 2175)

27.02.2019

Art. 7a Abs. 2, RVOG

Anpassung von Anhang 7 der ­ Anlage 1 der Schweiz betreffend die allgemeinen Anmerkungen und abweichenden Regelungen zu den Bestimmungen von Artikel IV (Allgemeine Grundsätze) im Rahmen des Beitritts des Vereinigten Königsreichs.

10.6.52

Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)

29.01.2019

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung der Referenzpreise und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

10.6.53

Liechtenstein 15.02.2019 Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Marktund Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)

Art. 177a Abs. 2 LwG

Änderung der Ziffern 2.4 und 6.2 ­ sowie der Anlage und des Anhangs (inkl. Ergänzung um einen zweiten Anhang), um die neuen Zulagen für Milch und Getreide zu übernehmen.

5388

­

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.54

Liechtenstein 08.08.2019 Gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)

Art. 28 Abs. 2 des Bundesgeset- Änderung des Anhangs: Gegenzes vom 13. Dezember 2002 über seitig anerkannte Ausweise der die Berufsbildung (BBG; beruflichen Grundbildung.

SR 412.10)

­

10.6.55

FAO 28.03.2019 Projekt Unterstützung von verantwortlichen Investitionen in die Landwirtschaft und die Ernährungssysteme, 11. Dezember 2017

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags.

100 000 Franken

10.6.56

FAO Beitrag zur Förderung des Projekts «Partnerschaft für die Umweltbewertung und -leistung der Viehwirtschaft», 15. Dezember 2015

06.06.2019

Art. 177a LwG

Erster Nachtrag: Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts und Verlängerung bis zum 31.12.2021.

150 000 Franken

10.6.57

FAO Beitrag zur «Globalen Agenda für nachhaltige Viehwirtschaft», 15. Dezember 2016

13.06.2019

Art. 177a LwG

Erster Nachtrag : Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts.

750 000 Franken

10.6.58

FAO Vertrag über pflanzgenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 11. Dezember 2017

30.09.2019

Art. 177a LwG

Erhöhung des Beitrags des Projekts zur Unterstützung der Teilnahme von Entwicklungsländern.

30 000 Franken

10.6.59

FAO Beitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 30. Oktober 2017

30.09.2019

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags des 100 000 Projekts.

Franken

5389

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.60

FAO 27.11.2019 Beitrag zum Projekt «Promoting Incentives for Ecosystem Services to Support Sustainable Agriculture», 16. Dezember 2015

5390

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 177a LwG

Zweiter Nachtrag: Verlängerung ohne Kostenfolge bis zum 30. Juni 2020.

­

BBl 2020

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.1

EG Abkommen über den Luftverkehr.

21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

22.08.2019

Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs betreffend ­ die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).

10.7.2

EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

10.12.2019

Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs betreffend ­ die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety), der Sicherheit (Security) und der Arbeitsregeln in Flughäfen.

10.7.3

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren 10.05.2019 der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, 10. September 1998 (SR 0.916.21)

Art.39 Abs. 2 Bst. abis Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01)

Änderung des Anhangs III.

10.7.4

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die 02.01.2019 Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche ­ Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich deren Sicherheit, für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge.

­

5391

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.5

Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 02.01.2019 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche ­ Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.

10.7.6

Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 15.11.2019 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche ­ Vorschriften für die Genehmigung von: ­ Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger, ­ Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge, ­ retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger, ­ Motorfahrzeugen hinsichtlich des TotwinkelAssistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern.

5392

Kosten

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.7

Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 04.06.2019 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Änderung von Anhang 4 des Übereinkommens.

­

10.7.8

EU Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, 23. November 2017 (SR 0.814.011.268)

05.12.2019

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Änderung von Anhang I und II des ­ Übereinkommens.

10.7.9

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juli 1999 (SR 0.740.72)

07.06.2019

Art. 106a Abs. 1 SVG und Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)

Technische Anpassungen zum ­ intelligenten Fahrtenschreiber, technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge und an Transportmotorwagen und Anhänger / Fahrzeugsicherheit, akustische Warnsysteme und Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen und auf der Strasse.

10.7.10

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juli 1999 (SR 0.740.72)

13.12.2019

Art. 106a Abs. 1 SVG und Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)

Sicherstellung der Zusammenar- ­ beit der Schweiz mit EU-Agentur für Eisenbahnen als Übergangslösung bis zur Inkraftsetzung der Umsetzung der technischen Säule des 4. Eisenbahnpakets sowie Aufnahme von EU-Rechtsakten in den Anhang 1.

5393

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.11

Europäisches Übereinkommen über wichtige 22.05.2019 Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81)

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderungen der Anlagen I und II ­ des Abkommens. Änderungen von Linien in Kasachstan.

10.7.12

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

07.03.2018

Art. 3a LFG

Änderungen betreffend die Lizen- ­ zierung von Luftfahrtpersonal den Betrieb von Luftfahrzeugen, den Flugfunk, die Lufttüchtigkeit, die Verkehrsregeln und die Meteorologische Dienste.

10.7.13

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

09.03.2018

Art. 3a LFG

Änderungen betreffend die Luft- ­ verkehrsdienste, die Luftfahrtkarten, die Flugverkehrsinformationsdienste, die Konzeption und technischer Betrieb von Flugplätzen, die Helikopterlandeplätze, den Flugfunk und die Flugunfalluntersuchung.

10.7.14

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 14.03.2018 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Änderung 16 des Anhangs 17 (Luftsicherheit).

­

10.7.15

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 27.06.2018 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Erste Auflage des Anhangs 16, Volume IV (Umweltschutz).

­

10.7.16

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 27.02.2019 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Änderung 17 des Anhangs 13 (Flugunfalluntersuchung).

­

5394

Kosten

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.17

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 24.05.2019 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Änderung 27 des Anhangs 9 (Erleichterungen der Luftfahrt).

­

10.7.18

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 25.11.2019 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Änderung 17 des Anhangs 17 (Luftsicherheit).

­

10.7.19

Satzung des Weltpostvereins 10. Juli 1964 (SR 0.783.51)

07.09.2018

Art. 36 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0)

Zusatzprotokoll von Addis Abeba: ­ Konsolidierung der Entscheidungsprozesse der leitenden Organe des Weltpostvereins.

Anpassung des Portfolios der obligatorischen Grundprodukte und ­dienstleistungen des grenzüberschreitenden Briefpost- und Paketpostverkehrs.

10.7.20

Satzung des Weltpostvereins 10. Juli 1964 (SR 0.783.51)

26.09.2019

Art. 36 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0)

Anpassungen des Endkostenvergü- ­ tungssystems für kleine Paketsendungen.

10.7.21

Liechtenstein Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, 4. März 1999 (SR 0.784.195.141)

06.05.2019

Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung

Änderung der Protokolle IV über ­ die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen und V über die Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht.

10.7.22

Abkommen zur Erhaltung der afrikanischeurasischen wandernden Wasservögel, 15. August 1996 (SR 0.451.47)

08.12.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderungen der Anhänge II und ­ III ­ besserer Schutz einiger wandernder Wasservogelpopulationen.

5395

BBl 2020

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

10.7.23

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF, SR 0.742.403.12)

28.02.2018

Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahnge- Änderung an Anhang F und G zum ­ setzes vom 20. Dezember 1957 Übereinkommen (Einheitliche (EBG; SR 742.101) Rechtsvorschriften für die Verbindlich Erklärung technischer Normen bzw. für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial.

10.7.24

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF; SR 0.742.403.12)

30.05.2018

Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahnge- Änderung an der Ordnung für ­ setzes vom 20. Dezember 1957 die internationale Eisenbahnbeför(EBG; SR 742.101) derung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen).

10.7.25

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls 3. Juni 1999 (COTIF; SR 0.742.403.12)

30.11.2018

Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahnge- Änderung an den einheitlichen ­ setzes vom 20. Dezember 1957 technischen Vorschriften für (EBG; SR 742.101) Teilsysteme und Telematikanwendungen für den Güterverkehr.

10.7.26

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der 22.09.1995 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, 22. März 1989 (SR 0.814.05)

Art. 39 Abs. 2 Bst. b des Bundes- Verbot für Anhang VII Staaten gesetzes vom 7. Oktober 1983 über(OECD, EU und Liechtenstein), den Umweltschutz gefährliche Abfälle in Nicht(USG; SR 814.01) Anhang VII Staaten zu exportieren.

10.7.27

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 16. September 1987 (SR 0.814.021)

Art. 39 Abs. 2 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01)

5396

9.11.2018

Inhalt der Änderung

Kosten

­

Anpassungen der Produktion und ­ des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Gruppe I der Anlage C des Protokolls gemäss Artikel 2 Absatz 9.