20.045 Bericht über die im Jahr 2019 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 27. Mai 2020
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2019 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
27. Mai 2020
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossenen Verträge.
Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt.
Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.
Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.
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Inhaltsverzeichnis Übersicht
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Abkürzungsverzeichnis
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1
Einleitung
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2
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 2.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.3 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) 2.5 Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.6 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 2.6.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bolivien über die gegenseitige Arbeitsbewilligung für Begleitpersonen des diplomatischen, konsularischen und administrativen und technischen Personals der diplomatischen und konsularischen Missionen, abgeschlossen am 11. Juli 2019 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 27. Februar 2019 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. Januar 2019 2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen
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2.7
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der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. März 2019 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.7.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Februar 2019 2.7.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die definitive Regelung der Schulden im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte, abgeschlossen am 15. November 2019 2.7.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Iran über die Vertretung der iranischen Interessen durch die Schweiz in Kanada, abgeschlossen am 13. Juni 2019 2.7.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Änderung des Zollstatus der italienischen Enklave Campione d'Italia, abgeschlossen am 20. Dezember 2019 2.7.5 Spezialvereinbarung und Benachrichtigung zwischen der Schweiz und Nigeria, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 2.7.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 2019 2.7.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 29. März 2019 2.7.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz über die Bildung von Mädchen in Ndjamena, abgeschlossen am 28. Mai 2019 2.7.9 Abkommen zwischen der Schweiz und UNFPA über einen Beitrag an die Miet- und Ausrüstungskosten des neuen Verbindungsbüros des UNFPA in Genf, abgeschlossen am 28. März 2019 2.7.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der IOM bezüglich eines Beitrags zur Durchführung des «Career
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2.7.19 2.7.20
2.7.21
Development Roundtable» zur beruflichen Entwicklung der internationalen Organisationen, abgeschlossen am 3. Juni 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags zur ersten Sitzung des «Chief Executives Board for Coordination» der UNO im Jahr 2019 in Genf, abgeschlossen am 3. Mai 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eins Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 7. Mai 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung der 2. Phase des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 25. September 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über einen Beitrag an das Völkerrechtsseminar 2019, abgeschlossen am 19. März 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UNODC-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich der Durchführung eines Workshops zum Thema Wasserdiplomatie, abgeschlossen am 31. Oktober 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNU für die Finanzierung eines Projekts, das die Rechtsstaatgarantien in UNO-Sanktionen fördert, abgeschlossen am 16. April 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung für die Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Sportunterricht und körperliche Aktivität, abgeschlossen am 11. Juli 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Bildungsprogramm, abgeschlossen am 20. Dezember 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2019-2020, abgeschlossen am 27. November 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability
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3
4
in Cyberspace and a Public Hearing» in Genf, abgeschlossen am 15. Januar 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR über einen finanziellen Beitrag an die Aktivität «Policy Brief on the Prevention of an Arms Race in Outer Space» als Teil des «Space Security Portfolio 2019-2020»-Projekts des UNIDIR, abgeschlossen am 4. November 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNIDIR im Jahr 2019, abgeschlossen am 11. Dezember 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UN-Habitat über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Gewährung eines Beitrages zugunsten eines Trainings für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 16. August 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 25. September 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich des Seminars von 2020 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNOGeneralsekretärs, abgeschlossen am 18. Dezember 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNRISD im Jahr 2019, abgeschlossen am 19. Februar 2019
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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 8. Juni 2018
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bangladesch betreffend die Anwendung der Vereinbarung «EU-Bangladesh Standard Operating Procedures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation to Stay», abgeschlossen am 2. April 2019
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4.3
4.4 4.5 4.6
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Notenaustausch zwischen der Schweiz und Äthiopien betreffend die Anwendung der Vereinbarung «Admission Procedures for the Return of Ethiopians from EU Member States» abgeschlossen am 4. Januar 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und Kuba über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 18. September 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. Juni 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 7. Juni 2017 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol vom 24. September 2004 und des Briefwechsels vom 7. März 2006 / 22. November 2007 auf die Bereiche im vorliegenden Briefwechsel, abgeschlossen am 1. Oktober 2018
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 25. September 2019 5.1.2 Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 12. September 2019 5.1.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Übung Epervier, abgeschlossen am 14. August 2019 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 2019
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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über Luft-Luft-Betankung, abgeschlossen am 25. März 2019 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 29. März 2019 5.1.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2019, abgeschlossen am 9. April 2019 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2019, abgeschlossen am 6. November 2019 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Teilnahme an der Übung Frisian Flag, abgeschlossen am 26. März 2019 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2019, abgeschlossen am 11. Oktober 2019 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über die Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten für internationale Friedenseinsätze und über die Vereinbarungen zu den im Hinblick auf diese Aktivitäten zu gewährenden Vorrechten und Immunitäten, abgeschlossen am 3. Dezember 2019 5.2.2 Projektvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen und den Vereinigten Staaten betreffend Projekte zur Durchführung von Versuchen über die Waffenresistenz und -wirkung anlässlich von Demonstrationen von Sprengungen mit schweren Sprengladungen, abgeschlossen am 1. März 2019 5.2.3 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, abgeschlossen am 11. Januar 2019
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Projektsicherheitsanweisung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend ein neues Kampfflugzeug (F-35), abgeschlossen am 13. Dezember 2018 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs-, Test- und Evaluationsprojekten, abgeschlossen am 17. April 2019 Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend ein neues Kampfflugzeug (Rafale), abgeschlossen am 27. September 2018 Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend das System zur bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite (SAMP/T), abgeschlossen am 12. Februar 2019 Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Niederlanden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Austausch und Verwendung von Informationen und Evaluationsdaten zum Sturmgewehr SIG SAUER MCX, abgeschlossen am 26. September 2019 Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Schweden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Datenaustausch und gemeinsame technische Munitionstests, abgeschlossen am 16. Juli 2019
Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Oktober 2019 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kolumbien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2007 zwischen der Schweiz und Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 1. März 2019 6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
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vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. November 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweiz und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen nd vom Vermögen, abgeschlossen am 10. Oktober 2019 Gemeinsame Erklärung zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der italienisch-schweizerisch gemischten Patrouillendienste in den Grenzgebieten der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin, abgeschlossen am 18. Februar 2019 Gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und Italien zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der gemischten Patrouillendienste, abgeschlossen am 9. Oktober 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 29. Mai 2019
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 7.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.3 Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile über die gegenseitige Anerkennung von Bioprodukten, abgeschlossen am 5. August 2019 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Implementierung des Programms «International Innovation Award
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for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring stories of innovation and innovators», abgeschlossen am 4. Februar 2019 7.4.3 Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und der FAO, abgeschlossen am 22. Juni 2019 7.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Addressing water scarcity in agriculture and food systems», abgeschlossen am 8. August 2019 7.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstages, abgeschlossen am 25. September 2019 7.4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Promoting sustainable mountain development within the framework of the Mountain Partnership», abgeschlossen am 27. November 2019 7.4.7 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Sustainable Food System Country Profiles for Low- and MiddleIncome regions», abgeschlossen am 5. Dezember 2019 7.4.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Flexible MultiPartner Mechanism der FAO, abgeschlossen am 9. Dezember 2019 7.4.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Swiss Centre for Locusts and Migratory Pests», abgeschlossen am 17. Dezember 2019 7.4.10 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Institut Max von Laue - Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2019 2023), abgeschlossen am 15. Juli 2019 8
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über Durchführungsmassnahmen für 2020 betreffend Lagerung und Nutzung des Arve-Wasservorrats von Emosson durch die französischen Behörden, abgeschlossen am 25. November 2019 8.2 Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica, abgeschlossen am 27. Februar 2019 8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 31. März 2016
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5297
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5299 5300
5300 5301 5302
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8.4
Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Juni 2011 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und den Seychellen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Dezember 2018 8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Sambia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Januar 2019 8.7 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703733 / 758788 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017 8.8 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 14271518 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017 8.9 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703733 / 758788 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017 8.10 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 34003800 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017 8.11 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 34003800 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017 8.12 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Osterreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste 5158
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(BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698703 / 753758 MHz und 733736 / 788791 MHz, abgeschlossen am 29. November 2018 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste (BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698703 / 753758 MHz und 733736 / 788791 MHz, abgeschlossen am 1. März 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und der IEA über die Beteiligung am «Implementing Agreement for a Co-operative Programme on Hydropower Technologies and Programmes», abgeschlossen am 26. August 2019 Multilaterales Abkommen M 318 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in vom US Department of Transportation zugelassenen nachfüllbaren Druckgefässen, abgeschlossen am 29. Mai 2019 Multilaterales Abkommen M 319 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IntermediateBulk-Containern und Grossverpackungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019 Multilaterales Abkommen M 321 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Stoffen, Chemie-Testsätzen oder ErsteHilfe-Ausrüstungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019
Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7774 endg. zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aufhebung der Entscheidungen K(2006) 2909 endg.
und K(2008) 8657 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7767 endg. zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung der Entscheidung K(2002) 3069 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019
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Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 16. Januar 2019 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg.
zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des EES, einschliesslich spezifischer Bestimmungen über den Schutz von Beförderungsunternehmen oder für diese bereitgestellte Daten, abgeschlossen am 27. März 2019 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1240 endg.
zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister des EES, abgeschlossen am 27. März 2019 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1260 endg.
zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das EES, abgeschlossen am 27. März 2019 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1270 endg.
zur Festlegung von Massnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS, abgeschlossen am 27. März 2019 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1547 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, abgeschlossen am 27. März 2019 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1548 über Massnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, abgeschlossen am 27. März 2019 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/326 zur Festlegung von Massnahmen für die Dateneingabe in das EES, abgeschlossen am 27. März 2019 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/327 5160
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9.12
9.13
9.14
9.15
9.16
9.17
9.18
9.19
zur Festlegung von Massnahmen für die Datenabfrage im EES, abgeschlossen am 27. März 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/328 zur Festlegung von Massnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES, abgeschlossen am 27. März 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/329 zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, abgeschlossen am 27. März 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/592 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 29. April 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbe-schlusses K(2019) 3271 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien einzureichenden Belege, abgeschlossen am 4. Juni 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3464 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 12. Juni 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1155 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), abgeschlossen am 14. August 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1240 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen abgeschlossen am 10. Juli 2019 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4469 endg. zur Ersetzung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenze berechtigen, abgeschlossen am 14. August 2019
5329
5330
5331
5332
5333
5334
5335
5336
5337
5161
BBl 2020
9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 5432 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg. hinsichtlich der Titel und der Liste der in Marokko bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 22. August 2019 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/970 über das Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen, abgeschlossen am 30. September 2019 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/969 über das Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können, abgeschlossen am 30. September 2019 9.23 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/971 zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, abgeschlossen am 30. September 2019 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 6865 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 1585 endg.
hinsichtlich der Liste der in Aserbaidschan bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 31. Oktober 2019 9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3436 endg. über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4472 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 7294 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 4076 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die
5162
5338
5339
5340
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5342
5343
5344
BBl 2020
Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 9.28 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2019/946 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2019 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
5345
5346 5347 5347 5376 5377 5378 5379 5380 5391
5163
BBl 2020
Abkürzungsverzeichnis AIG BBL CERN DAA
DEZA DV EBRD EDA EDI EFTA EG EJPD EU EWG FAO FIFG FMG GSG GUS IBRD IDA IEA
5164
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) Bundesamt für Bauten und Logistik Europäische Organisation für Kernforschung (Organisation européenne pour la recherche nucléaire) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationale Energieagentur
BBl 2020
IFC IFRC IGAD IKRK ILO IOM ITC IWF KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA OIF OSZE RTVG RVOG SAA
SBFI SECO
Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationales Handelszentrum (International Trade Center) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, SR 748.0) Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1) Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen SR 0.362.31) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft 5165
BBl 2020
SVG UNCTAD UNDPA UNDP UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNISDR UNITAR UNO UNODA UNODC UNOG UNOPS UNRISD UNRWA
VBS
5166
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Risikominderung (United Nations Office for Disaster Risk Reduction) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
BBl 2020
WB WFP WHO WTO
Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)
5167
BBl 2020
Bericht 1
Einleitung
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2019 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.
Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.
Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.
Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel (Kap. 9) zusammengefasst.
Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 22. Mai 20192 über die im Jahr 2018 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben.
Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20193 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge am 2. Dezember 2019 wird auch eine allfällige Kündigung von Verträgen im nächsten Jahr im Bericht erwähnt werden.
1 2 3
SR 172.010 BBl 2019 3597 AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315
5168
BBl 2020
Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel
2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5
Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA Verträge des EDI Verträge des EJPD Verträge des VBS Verträge des EFD Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF Verträge des UVEK Schengen Dublin/Eurodac
2.6 2.7 3 4 5 6 7 7.1 7.2 7.3 7.4 8 9 Total
4 5 6
2017
2018
8 0 33 (3)4 30 (3)5 149 (7) 160 (5) 104 (3) 104 (8) 64 (5) 50 3
2019
5 31 152 (9) 6 176 (4) 52
3
4
45 (2) 5 3 21 12
42 4 5 20 6
28 1 6 (1) 19 (2) 7
4 14 38 (3) 11 (2) 15 (1) 12
0 8 45 (12) 9 13 27
0 16 (4) 33 (4) 10 17 (3) 28
541
526
585
In Klammern: Anzahl Abkommen von 2016, die in den Ziffern 2017 integriert sind und nicht für den Bericht 2016 eingereicht wurden.
In Klammern: Anzahl Abkommen von 2017, die in den Ziffern 2018 integriert sind und nicht für den Bericht 2017 eingereicht wurden.
In Klammern: Anzahl Abkommen von 2018, die in den Ziffern 2019 integriert sind und nicht für den Bericht 2018 eingereicht wurden.
5169
BBl 2020
Vertragsänderungen Kapitel
2017
2018
2019
10.1
EDA
177 (7)
172 (8)
10.2
EDI
0
2
3
10.3
EJPD
3
4
3
10.4
VBS
6
3
3
10.5
EFD
3
3
10.6
WBF
78 (9)
75
60
10.7
UVEK
23 (2)
14
27
273
253
Total
4
291
154
Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.
Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)
für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;
2)
für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.
B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.
5170
BBl 2020
C.
D.
E.
Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.
Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.
5171
BBl 2020
2
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2.1
Botschaft vom 15. Dezember 20067 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 20098 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 20149 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung
Der Schweizer Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien ist bis Ende 2019 gelaufen, jene mit Kroatien läuft bis Ende 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung der Zivilgesellschaft. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.
7 8 9
BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161
5172
BBl 2020
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen 10 Nr.
Vertragspartei
Inhalt
1.
Kroatien
Förderung des wissenschaft03.05.2019 lichen Nachwuchses in Kroatien durch Verbesserung der Rahmenbedingungen
4 Millionen Franken
2.
Kroatien
Modernisierung der Berufsbildung durch Verbesserung der Ausbildungsprogramme
03.05.2019
2 Millionen Franken
3.
Kroatien
Unterstützung kroatischer KMU, die am internationalen Förderprogramm «Eurostars» teilnehmen möchten
30.05.2019
1 Million Franken
4.
Kroatien
Beschleunigung des Minen30.05.2019 räumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern
3 Millionen Franken
5.
Kroatien
Fonds zur Stärkung der Zivil30.05.2019 gesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen
2 Millionen Franken
10
Abschlussdatum
Kosten
SR 974.1
5173
BBl 2020
2.2
Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 11 Einleitung
Die Transitionszusammenarbeit unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Systemen. Es sind dies: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Ukraine, Moldova sowie die Region des Südkaukasus (Georgien, Armenien, Aserbaidschan). Die Transitionszusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den ehemaligen kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen (z. B. Dezentralisierung, Rechtsstaatlichkeit und Kapazitäten der öffentlichen Dienste) und neue Herausforderungen aufgetreten sind. Unter anderem besteht Bedarf nach einer stärkeren sozialen Inklusion und der Verminderung von Ungleichheiten. Der Reformwille der Staaten ist eine wichtige Vorbedingung. Die Reformunterstützung orientiert sich an den Kapazitäten der Länder. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden intensiviert. Die Transitionszusammenarbeit ist thematisch fokussiert. Das SECO und die DEZA sind in den folgenden Themenschwerpunkten tätig: 1) Gouvernanz einschliesslich Rechtsstaatlichkeit, Institutionen und Dezentralisierung, 2) Arbeit und wirtschaftliche Entwicklung, 3) Infrastruktur, Klimawandel und Wasser sowie 4) Gesundheit (nur DEZA). Bei der Umsetzung wird der Beitrag zur Reduktion von Konfliktursachen immer, der Beitrag zum Umgang mit Migrationsherausforderungen soweit möglich integriert.
11
BBl 2016 2333
5174
BBl 2020
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201612 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Albanien
Programm Gesundheit für alle
05.12.2019
6 Millionen Franken
2.
Kirgisistan
Zusammenarbeit im Bereich des integrierten Wasserressourcenmanagements in Kirgisistan
10.07.2019
3.
Nordmazedoni- Unterstützung der Wahlreformen en in Nordmazedonien, Hauptphase 1 (20192023)
25.11.2019
5,5 Millionen Franken
4.
Moldova
Trinkwasser- und Abwasserversorgung
27.04.2019
6,93 Millionen Franken
5.
Moldova
Migration optimal nutzen, Phase 2
18.02.2019
7 Millionen Franken
6.
Moldova
Gesunde Generation, jugendfreund- 15.03.2019 liche Gesundheitsdienste, Phase 3
1,012 Millionen Franken
7.
Moldova
Fortschritte auf dem Weg zu einer 09.12.2019 allgemeinen Gesundheitsversorgung, Phase 1
4,473 Millionen Franken
8.
Usbekistan
Bewirtschaftung der2.
nationalen Wasserressourcen (Internationaler Fonds zur Rettung des Aralsees)
2,66 Millionen US-Dollar
9.
Serbien
Unterstützung der Implementierung 19.05. 2019 des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung - lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 2016-2019
450 000 Franken
10.
Tadschikistan
Zusammenarbeit im Bereich des integrierten Wasserressourcenmanagements in Tadschikistan
05.11.2019
11.
Tadschikistan
Zusammenarbeit im Bereich Katastrophenvorsorge und Resilienz in Bezug auf den Klimawandel in Tadschikistan
-
12.
Tadschikistan
Nationales Wasserressourcenmanagement, Phase 2
02.12.2019
6,69 Millionen Franken
13.
Tadschikistan
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Phase 3
02.12.2019
3,1 Millionen Franken
14.
Tadschikistan
Sicheres Trinkwasser und Abwassermanagement, Phase 1
02.12.2019
5,3 Millionen Franken
12
16.08.2019
SR 974.1
5175
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
15.
Abschlussdatum
Kosten
Entwicklungs- Beitrag an den Fonds des regionabank des Euro- len Wohnbauprogramms parates
08.03.2019
913 205 Euro
16.
Entwicklungs- Beitrag an den Fonds des regionabank des Euro- len Wohnbauprogramms parates
04.12.2019
537 179 Franken
17.
WB
Budgethilfe für das Sektorprogramm Gesundheit (SWAP) in Kirgisistan
29.05.2019
9,4 Millionen US-Dollar
18.
UNECE
Unterstützung der Organisation des 13.03.2019 Städtetags (8. April 2019, Genf)
20 000 Franken
19.
FAO
Verbesserung der Bedarfsermittlungsmethoden nach Katastrophen in Bosnien und Herzegowina
08.11.2019
38 470 US-Dollar
20.
Internationales Institut für Demokratie und Wahlhilfe
Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb und an das Programm der Organisation für die Periode 20192022
23.09.2019
3,223 614 Millionen Franken
21.
WHO
Unterstützung der Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten und Gesundheitsförderung in der Ukraine
27.05.2019
3,75 Millionen US-Dollar
22.
WHO
Beitrag zur Umsetzung des staatli- 02.12.2019 chen Programms zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Weiterentwicklung des Gesundheitssystems «Gesunde Menschen wohlhabendes Land, 20192030» in Kirgisistan
297 030 US-Dollar
23.
UNO
Unterstützung des Forums über 09.09.2019 Entwicklungszusammenarbeit 2020 (8. Milleniumsentwicklungsziel)
200 000 US-Dollar
24.
OSZE/ Albanien
Unterstützung eines Projekts bezüglich parlamentarischer und staatsbürgerlicher Bildung
18.06.2019
6,35 Millionen Franken
25.
OSZE
Kapazitätsaufbau in albanischen Institutionen und für Fachleute im Bereich Transitionsjustiz durch die Einrichtung eines Zentrums für Justiz und Transition
26.07.2019
44 275 Franken
26.
OSZE
Ausbildung von Jugendlichen im Bereich lokale Verwaltung im Südwesten Serbiens durch Regierungsstipendien und Multimediale Tools
30.10.2019
48 393 Franken
5176
Inhalt
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
27.
UNDP
Wiederherstellung der guten 24.04.2019 Regierungsführung und Förderung des Versöhnungsprozesses zwischen den vom Konflikt in der ukrainischen Donbass-Region betroffenen lokalen Gemeinschaften
1,661 Millionen US-Dollar
28.
UNDP
Modernisierung des Systems der 20.08.2019 beruflichen Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit der Landwirtschaft in Georgien. Phase 2
6,052 Millionen US-Dollar
29.
UNDP
Verbesserung des lokalen Selbstverwaltungssystems in Armenien
1,872 Millionen US-Dollar
30.
UNICEF
Förderung der Stabilität der Sozial- 13.10.2019 versicherungs- und Bildungssysteme in Bosnien und Herzegowina
41 274 US-Dollar
31.
UNITAR
Rezension und Daten für beweisbasierte Entscheidungsfindung in Bezug auf die Agenda 2030
154 500 US-Dollar
15.07.2019
20.01.2019
Kosten
5177
BBl 2020
2.3
Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern13 Einleitung
Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.
Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten.
Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen, und setzt dabei ihre verschiedenen aussenpolitischen Instrumente komplementär zueinander ein («Whole of Government Approach»). Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4.
Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Themen Gouvernanz und Geschlechterungleichheit werden in sämtlichen Programmen transversal behandelt. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.
13
BBl 2016 2333
5178
BBl 2020
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Afghanistan
Weidelandmanagement-Projekt 1.
21.01.2019
5,91 Millionen Franken
2.
Afghanistan
Programm zur Förderung 2. von relevantem und qualitativem Lernen in der Grundbildung
13.06.2019
9,85 Millionen Franken
3.
Afghanistan
Arbeitsintensiver Strassenbau, Rehabilitierung und Unterhalt, Phase 2
25.10.2019
8,7 Millionen Franken
4.
Deutschland
Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
11.07.2019
300 000 Euro
5.
Bangladesch
Stärkung der Widerstandskraft von Viehzüchtern durch Dienste zur Risikominderung
08.01.2019
3,4 Millionen Franken
6.
Bangladesch
Institutionalisierung eines Programms zu horizontalem Lernen
13.02.2019
2,93 Millionen Franken
7.
Benin
Unterstützung für die Stärkung 17.10.2019 des strategischen und organisatorischen Rahmens der Verwaltung von Migration/Diaspora und Entwicklung
158 858 Franken
8.
Bolivien
Klimaresilienz integrale Bewirt- 10.12.2018 schaftung des Wassers im Einzugsgebiet
1,945 Millionen Franken
9.
Bolivien
Archäologisches Projekt zur Tourismusförderung
14 695 Franken
10.
Bolivien
Stärkung der öffentlichen Touris- 21.12.2018 muspolitik und Aufbau eines nationalen Systems zur Zertifizierung von Tourismusangeboten im Rahmen des Projekts Bioanbau und Klimawandel
138 160 Franken
11.
Bolivien
Projekt für integriertes Wassermanagement
14
21.12.2018
27.05.2019
SR 974.0
5179
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
12.
Bolivien
Stärkung der Staatsanwaltschaft 10.06.2019 bei der Anwendung strafrechtlicher Schlichtungsverfahren und entsprechender juristischer Dienstleistungen, im Rahmen des Projekts «Zugang zur Justiz», Phase 2
776 061 Franken
13.
Bolivien
Projekt im Bereich städtisches Umweltmanagement (20192023)
01.10.2019
14.
Bolvien
Institutionelle Stärkung der plurinationalen Beratungsstelle für Opferhilfe (20192021)
25.11.2019
244 000 Franken
15.
Bolivien
Projekt im Bereich angewandte Forschung zur Anpassung an den Klimawandel (20192023)
29.11.2019
734 532 Franken
16.
Botswana
Unterstützung der Korbfinanzie3.
rung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
16.10.2019
91 259 Franken
17.
Botswana
Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
16.12.2019
90 169 Franken
18.
Burkina Faso
Projekt im Bereich Nothilfemass4.
01.03.2019 nahmen und Stärkung der Resilienz der Bevölkerung, die von der Nahrungsmittel- und Weidelandkrise von 2018 betroffen ist
2 Millionen Franken
19.
Burkina Faso
Programm «Globalkredit - Kampf gegen die Armut»
05.04.2019
2 Millionen Franken
20.
Burkina Faso
Programm zur Nutzung des agropastoralen Potenzials im Osten, Phase 2
24.06.2019
9,85 Millionen Franken
21.
Burkina Faso
Programm zur Unterstützung des Kultursektors, Phase 5
24.06.2019
2,4 Millionen Franken
22.
Kanada
Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
29.03.2019
1,112 Millionen Franken
23.
Kambodscha
Stärkung der Resilienz von Klein- 01.07.2019 produzenten im Reisanbau angesichts der negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen
364 250 US-Dollar
24.
Kuba
Nahrungsmittelhilfe auf der Basis 15.06.2019 von Schweizer Milchpulver für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
724 400 Franken
5180
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
25.
Kuba
Nahrungsmittelhilfe auf der Basis von Schweizer Milchpulver für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
27.06.2019
500 000 Franken
26.
Dänemark
Besetztes Palästinensisches 10.01.2019 Gebiet Unterstützung des OxfamProjekts: Programm für die Entwicklung eines integrierten Markts, 20172021
3,85 Millionen US-Dollar
27.
Finnland
Unterstützung der Korbfinanzie5.
rung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
30.08.2019
100 000 Euro
28.
Finnland Irland
Peer Review der Evaluationsfunktion Finnlands, Irlands und der Schweiz
21.05.2019
29.
Honduras
Programm für eine inklusive 07.03.2019 territoriale Wirtschaftsentwicklung in der Region Golf von Fonseca, Phase 1
8,2 Millionen US-Dollar
30.
Honduras
Verbesserung der Einkommens07.03.2019 und Beschäftigungssituation von Familienbetrieben im Kakaosektor
6,8 Millionen US-Dollar
31.
Honduras
Programm für öffentliche Sicherheit
29.07.2019
8,273 Millionen Franken
32.
Mali
Durchführung des Programms 6.
zur Förderung der Dezentralisierung des Bildungswesens
18.10.2018
9,9 Millionen Franken
33.
Mali
Programm zur Unterstützung urbaner Gemeinden
15.04.2019
18,2 Millionen Franken
34.
Mali
Partnerschaftsprogramme für eine gute Regierungsführung
16.10.2019
10 Millionen Franken
35.
Marokko
Entsendung eines Schweizer Experten: Unterstützung der Ausarbeitung einer durch die WB finanzierten Nationalen Strategie zum Integralen Management von Naturrisiken
19.01.2019
36.
Mongolei
Berufsbildungsprojekt 7.
14.12.2018
1,98 Millionen Franken
37.
Mongolei
Verbesserung der Arbeitssicherheit 27.03.2019 und des Gesundheits- und Sozialschutzes im Kleinbergbau
29 163 Franken
5181
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
38.
Mongolei
Verbesserung der technischen und 28.03.2019 beruflichen Fähigkeiten der Inspektoren der staatlichen Aufsichtsbehörde
27 909 Franken
39.
Mongolei
Verbesserung der lokalen Kapazitä- 28.03.2019 ten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen
7232 Franken
40.
Mongolei
Verbesserte Umsetzung des Rechts- 03.04.2019 rahmens für den Kleinbergbau und zur Ausweitung der Formalisierung
73 875 Franken
41.
Mongolei
Verbesserung der Umweltverantwortung im Kleinbergbau
04.04.2019
42 846 Franken
42.
Mongolei
Verbesserung der operativen 8.
Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
08.04.2019
5 837 Franken
43.
Mongolei
Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
09.04.2019
7 472 Franken
44.
Mongolei
Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
10.04.2019
11 048 Franken
45.
Mongolei
Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
11.04.2019
8 441 Franken
46.
Mongolei
Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
12.04.2019
8 149 Franken
47.
Mongolei
Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
12.04.2019
4 936 Franken
48.
Mongolei
Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Eigenverantwortung des Kleinbergbaurats
19.04.2019
8 850 Franken
49.
Mongolei
Formalisierung der Goldlieferkette 26.04.2019 im Kleinbergbau
10 516 Franken
50.
Mongolei
Umsetzung des Plans «Bildung für nachhaltige Entwicklung»
02.07.2019
2,611 Millionen Franken
51.
Mongolei
Abfallmanagement (Einsammeln und Transport) in Ulaanbaatar
24.12.2019
3,85 Millionen Franken
52.
Mongolei
Förderung des bürgerlichen Enga- 25.12.2019 gements während der Ausstiegsphase des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms
5182
Abschlussdatum
Kosten
564 816 Franken
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
53.
Mosambik
Beitrag an die Projektaktivitäten 04.07.2019 des Juristischen Zentrums für Ausbildung und Rechtssprechung-, Strategieplan 20192021»
2,44 Millionen US-Dollar
54.
Mosambik
Beitrag an den Gemeinsamen 28.11.2019 Fonds für das nationale Programm für Wasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten
8 Millionen US-Dollar
55.
Nicaragua
Innovation und Verbreitung von 29.09.2019 Technologien zur Anpassung der Agrikultur an den Klimawandel zugunsten von Familien und Kleinbauern
8,75 Millionen US-Dollar
56.
Nicaragua
Programm zur Verbesserung der 31.10.2019 Organisations- und Produktionskapazitäten der Kakaoproduzentinnen und -produzenten im Minendreieck (PROCACAO) (20182023)
4,845 Millionen US-Dollar
57.
Norwegen
Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
26.09.2019
3,552 Millionen Franken
58.
Vereinigtes Königreich
Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
02.02.2019
12 731 US-Dollar
59.
Tansania
Arbeitsmarktorientierte Fähigkeiten
04.04.2019
6,4 Millionen Franken
60.
Tschad
Programm zur Förderung der Berufsbildung und Eingliederung von jungen Erwachsenen
11.07.2019
6,5 Millionen Franken
61.
Tschad
Programm zum Ausbau der Produk- 11.07.2019 tion von Erdnüssen und Karité
8 Millionen Franken
62.
Vietnam
Stärkung der Resilienz von Klein- 17.07.2019 produzenten im Reisanbau angesichts der negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen
365 285 Franken
63.
IDA
Beitrag an den Gebertreuhandfonds der Weltbank für Somalia, Phase 2
03.10.2019
7,894 Millionen US-Dollar
64.
Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)
Verbesserung der Bodengouvernanz in der Region der IGAD
09.10.2019
415 450 USDollar
5183
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
65.
Afrikanische Entwicklungsbank
Beitrag an die Vereinigung für die 12.05.2019 Entwicklung der Bildung in Afrika zugunsten der Umsetzung ihres Aktionsplans 2016-2017
1,4 Millionen Franken
66.
WestafrikanischeBeitrag an die Umsetzung der 13.05.2019 Zentralbank Strategie zur finanziellen Inklusion in der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion
4,5 Millionen Franken
67.
Interamerikani- Gebertreuhandfonds für eine sche Entwick- Umgestaltung der Berufsbildungslungsbank systeme
18.10.2019
2,105 Millionen US-Dollar
68.
WB
Beitrag an die Privatsektorförderung, Hauptkredit, Phase 1
04.12.2019
4,361 160 Millionen US-Dollar
69.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien
23.04.2019
2 Millionen Franken
70.
OCHA
Beitrag an das Projekt Genderberatung
19.11.2019
200 000 Franken
71.
IBRD
Verständnis der internationalen Migration in Afrika: Der Fall des aussenfinanzierten Outputs des Senegal und Gambias
25.04.2019
43 478 US-Dollar
72.
IBRD
Beitrag an den Gebertreuhandfonds 06.06.2019 in Kambodscha für die Bereiche gesellschaftliche Verantwortung und Dienstleistungserbringung
4 Millionen US-Dollar
73.
IBRD
Ergebnisse des durch Drittmittel 02.07.2019 finanzierten Programms zur Unterstützung eines föderalen Staatsaufbaus in Nepal
581 000 Franken
74.
International Migration zwischen Städten im Centre for Mittelmeerraum Migration Policy Development
75.
76.
5184
Abschlussdatum
Kosten
15.01.2019
250 000 Euro
Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften
Beitrag zur Erstellung einer Infor- 22.06.2019 mationsstelle für Biopestizide; eine öffentlich-private Partnerschaft mit Biopestizid-Herstellern
310 000 Euro
Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften
Beitrag an die Kosten für den 22.06.2019 Aufenthalt und die Ausbildung von chinesischen Studenten im Bereich Biosicherheit und nachhaltige landwirtschaftliche Produktion
323 500 Franken
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
77.
UNECE
Unterstützung der grenzüberschrei- 28.05.2019 tenden Zusammenarbeit im Wasserbereich auf der Grundlage des Arbeitsprogramms 2019-2021 der UNECE-Wasserkonvention
1,65 Millionen US-Dollar
78.
ECOWAS
Projekt zur Unterstützung bei der Bekämpfung und Tilgung der Pest der kleinen Wiederkäuer und von Krankheiten des Flusstalfiebers in Guinea, Liberia und Sierra Leone
31.07.2019
990 000 Franken
79.
Gemeinsamer Markt für Ostund Südafrika
Kernbeitrag an den allgemeinen 30.05.2019 Betrieb und/oder an das Programm für die Mitwirkung der Jugend im Bereich der demokratischen Gouvernanz und der sozioökonomischen Entwicklung, 20192021
840 000 Franken
80.
Gemeinsamer Markt für Ostund Südafrika
Mitwirkung der Jugend im 30.05.2019 Bereich der demokratischen Gouvernanz und der sozioökonomischen Entwicklung, 20192021
840 000 Franken
81.
FAO
Das Potenzial der Agrarökologie gegen den Klimawandel und die Schaffung von resilienten und nachhaltigen Lebensbedingungen und Ernährungssystemen
150 000 US-Dollar
82.
FAO
Technische Unterstützung eines 23.07.2019 Projekts im Bereich Innovation und Verbreitung von Technologie zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel, Nicaragua
2,15 Millionen Franken
83.
IFAD
Finanzhilfe für den Agri-Business Capital Fund
13.12.2019
9,3 Millionen Franken
84.
Kapitalentwick- Beitrag an den Treuhandfonds lungsfonds der «Last Mile Finance» Vereinten Nationen
15.07.2019
8,61 Millionen US-Dollar
85.
UNFPA
Stärkung der Institutionen (Polizei, 19.08.2019 Ministerien, Justiz- und Gesundheitssystem) zugunsten des Programms für Frauen «Bolivien Leben ohne Gewalt»
1,03 Millionen Franken
86.
UNFPA
Verbesserung der Koordination im 28.08.2019 Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt und deren Integration in humanitäre Programmzyklen
214 212 US-Dollar
09.04.2019
Kosten
5185
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
87.
UNFPA
Unterstützung des Nairobi Gipfel der Internationalen Bevölkerungsund Entwicklungskonferenz (25 Jahre danach)
15.09.2019
85 000 US-Dollar
88.
UNFPA
Beitrag im Rahmen eines Pro11.12.2019 gramms zur Lösung von Problemen Jugendlicher und junger Erwachsener in den Bereichen sexuelle Rechte und reproduktive Gesundheit
8,583 Millionen US-Dollar
89.
UNFPA
Beitrag an das Projekt Auseinander- 13.12.2019 setzung mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im konfliktbetroffenem nordwestlichen Nigeria
540 000 Franken
90.
OHCHR
Nicht zweckgebundener Beitrag 07.12.2018 zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet 20192021
1,6 Millionen Franken
91.
UNHCR
Beitrag an das Länderprogramm für den Irak
27.11.2019
500 000 Franken
92.
Internationales Biologische Bekämpfung des Institut für Herbst-Heerwurms in Afrika Tropenlandwirtschaft
15.05.2019
29 505 US-Dollar
93.
Internationales Vergleichende sektorspezifische Institut für Fortschrittsüberprüfung in einem Demokratie und föderalen Kontext Wahlhilfe
29.07.2019
20 243 Franken
94.
OECD
Arbeitsprogramm und Budget für die Jahre 2019 und 2020 des Entwicklungshilfeausschusses
11.04.2019
2,6 Millionen Franken
95.
OECD
Unterstützung des Aktionsplans 14.05.2019 zur Stärkung der Nationalen Kontaktpunkte für verantwortungsvolle Unternehmensführung, 20192021
110 000 Franken
96.
OECD
Arbeitsprogramm und Budget für die10.07.2019 Jahre 2019 und 2020 des OECDEntwicklungszentrums
840 000 Franken (DEZA 640 000 und SECO 200 000)
97.
OECD
Beitrag an die OECD zur Finanzie- 21.11.2019 rung des Multilateral Organisation Performance Assessment Network
594 000 Euro
98.
OECD
Gewährung eines freiwilligen 26.11.2019 Beitrags an Aktivitäten zu Themen von gemeinsamem Interesse für die DEZA und den Sahel und Westafrika-Club in den Jahren 2019-2022
1,8 Millionen Franken
5186
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
99.
OECD
Beitrag an die Arbeiten der 18.12.2019 «Foreign Direct Investment Qualities Initiative», Phase 2, 20202022
250 000 Franken
100.
OECD
Beitrag an die Arabische Koordinationsgruppe Taskforce Wasser und sanitäre Grundversorgung
19.12.2019
218 128 Franken
101.
Zwischenstaatli- Globales Programm zum Kapaziche Organisation tätsaufbau im regulatorischen und zur Förderung steuertechnischen Bereich der Rechtsstaatlichkeit
31.01.2019
3 Millionen Franken
102.
OIF
Finanzieller Beitrag an den Fonds multilatéral unique für die Jahre 20192022
30.09.2019
2 Millionen Franken
103.
IOM
Datenerhebungsmechanismus über 31.01.2019 Vertreibungs- und Bevölkerungsbewegungen
150 000 US-Dollar
104.
IOM
Unterstützung der Aktivitäten des Globalen Forums über Migration und Entwicklung 2019
26.09.2019
100 000 US-Dollar
105.
ILO
Durchführung des Anlasses zum 100-jährigen Bestehen der ILO in Amman, Jordanien
04.04.2019
10 000 US-Dollar
106.
WHO
Erweitertes Sonderprojekt zur Beseitigung vernachlässigter Tropenkrankheiten
11.07.2019
7,495 Millionen Franken
107.
WHO
Erweitertes Sonderprojekt zur Beseitigung vernachlässigter Tropenkrankheiten
25.07.2019
7,89 Millionen Franken
108.
WHO
Erhöhung der Bereitschaft Tansanias, einen Ebola-Ausbruch zu identifizieren und zu bekämpfen
25.09.2019
500 000 US-Dollar
109.
WHO
Projekt «psychische Gesundheit für 19.11.2019 eine flächendenkende Gesundheitsversorgung»
500 000 US-Dollar
110.
WHO/Panamerikanische Gesundheitsorganisation /
Massnahmen zur Stärkung der 01.05.2019 Dienstleistungen der Gesundheitsinstitutionen und Prävention von übertragbaren Krankheiten
99 902 US-Dollar
111.
UNO
Beitrag an das Globale Waldfinan- 09.01.2019 zierungs-Expertennetzwerk
400 000 Franken
112.
UNO
Unterstützung der Teilnahme am 25.03.2019 Forum des Wirtschafts- und Sozialrats zur Finanzierung des Entwicklung 2019
50 000 US-Dollar
5187
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
113.
UN Women
Unterstützung von Kandidatinnen 25.07.2019 während der lokalen und nationalen Wahlen in Tansania, 20192020
150 000 US-Dollar
114.
UN Women
25 Jahre Erklärung und Aktions16.09.2019 plattform von Beijing Den Verpflichtungen müssen nun in Europa und Zentralasien Taten folgen
157 800 US-Dollar
115.
UN-Habitat
Unterstützung der palästinen23.10.2018 sischen Behörden bei der Ausführung von Planungsaufgaben für die von Vertreibung bedrohten Gemeinschaften im israelisch kontrollierten Gebiet im Westjordanland: Der Fall Barta'a Cluster, Jenin
116.
Organisation der Beitrag an das vierte Treffen der iberoFriends of Monterrey Gruppe amerikanischen Staaten für Bildung, Wissenschaft und Kultur (OEI) und Mexiko
06.03.2019
45 000 US Dollar
117.
WFP
Beitrag an den LänderStrategieplan für das BPG
11.06.2019
1 Mio Franken
118.
WFP
Beitrag an den LänderStrategieplan für das BPG
22.11.2019
1 Mio Franken
119.
WFP
Unterstützung bei der Steuerung 29.09.2019 von Risikomanagementansätzen als Teil eines integrierten Massnahmenpakets von InovAgro
473 700 USDollar
120.
UNDP
Lernspiel «Sustainable Develop31.10.2018 ment Geek» chinesische Version
49 866 Franken
121.
UNDP
Förderung der Strukturreformen regionaler Systeme und Institutionen, damit sie nachhaltig und beschäftigungswirksam sind.
14.01.2019
3,895 Millionen US-Dollar
122.
UNDP
Beitrag zur Förderung des Umsetzungsplans der UNO-Reform
26.02.2019
202 000 US-Dollar
123.
UNDP
Beitrag an die Globale 11.Partnerschaft für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit
14.05.2019
62 500 US-Dollar
124.
UNDP
Gebertreuhandfonds für den Huma- 22.05.2019 nitären Fonds für Somalia
5188
Abschlussdatum
Kosten
1,5 Millionen Franken
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
125.
UNDP
Beitrag an einen Kurs zur Stär24.05.2019 kung der Fachkompetenzen im Bereich der Evaluation und Auswertung von Studien zum Wasserfussabdruck.
5 000 US-Dollar
126.
UNDP
Beitrag an das Länderprogramm 19.06.2019 des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen für Somalia
3,157 Millionen US-Dollar
127.
UNDP
Weg zur wirtschaftlichen Erholung: 20.06.2019 Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen in einem Projekt für den Gaza-Streifen, 20192021
3 Millionen Franken
128.
UNDP
Beitrag an einen Workshop zur 20.06.2019 Beurteilung und Bewältigung von Risiken entlang der Seidenstrasse Regionalworkshop Südostasien
70 024 Franken
129.
UNDP
Stärkung der technischen Berufs21.06.2019 bildung für Jugendliche und Arbeitnehmende in ausgewählten Branchen, um ihnen einen Berufseinstieg zu ermöglichen
3,878 Millionen Euro
130.
UNDP
Förderung der Entwicklung und 29.07.2019 Professionalisierung der Medien in Ruanda, 20192020
200 000 US-Dollar
131.
UNDP
Beitrag zur Umsetzung des Finanz- 01.09.2019 gipfels Sustainable Development Goals 2019 in Genf
50 000 US-Dollar
132.
UNDP
Krisenprävention und bewältigung 17.09.2019
1 Million Franken
133.
UNDP
Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in 23.09.2019 Ruanda: Förderung der Rechenschaftslegung und der Menschenrechte im Rahmen der allgemeinen regelmässigen Überprüfung
80 000 US-Dollar
134.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Verwaltung 10.10.2019 und Koordination der Hilfe in Somalia»
684 000 US-Dollar
135.
UNDP
Beitrag an die Umsetzung des 11.11.2019 Projekts Stärkung der Lebensgrundlagen für Frieden und Widerherstellung in Darfur
2 Millionen US-Dollar
136.
UNDP
Beitrag an den Gebertreuhandfonds 19.11.2019 für ein Projekt im Bereich Versöhnung und Föderalismus in Somalia
210 500 US-Dollar
137.
UNDP
Beitrag an ein Projekt zur Verbrei- 03.12.2019 tung nachhaltiger Lösungen für Vertriebene in Somalia
421 053 US-Dollar
5189
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
138.
UNAIDS
Umsetzung der Empfehlungen aus dem Aktionsplan des Globalen Überwachungspanels
07.02.2019
42 731 US-Dollar
139.
UNAIDS
Programmkoordinierungsrat, Strategischer Planungsworkshop, NGO-Delegation
03.04.2019
11 812 US-Dollar
140.
UNAIDS
Beitrag an einen einheitlichen Budget- und Rechnungslegungsrahmen von UNAIDS, der auf Ergebnissen beruht, 2019-2021
11.10.2019
30 Millionen US-Dollar
141.
IFC
Beitrag an den Kakuma Challenge 25.07.2019 Fund für Vorbereitungsarbeiten bei Assessments
218 000 US-Dollar
142.
IFC
Beendigung der Unterstützungder Aktivitäten für Unternehmensentwicklung
15.10.2019
725 000 US-Dollar
143.
Zentralamerika- Regionalprogramm zur Stärkung nisches Intergra- der Umweltgouvernanz und der Resilienz im Golf von Fonseca, tionssystem Nicaragua
30.04.2019
535 000 US-Dollar
144.
UNESCO
Beitrag an das Projekt zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern
28.06.2019
1,88 Millionen Franken
145.
UNICEF
Beitrag an das Projekt 12.«Schutz der Kinderrechte in Ost-Jerusalem»
02.08.2019
1,4 Millionen Franken
146.
UNICEF
Schutz der Kinder während huma- 05.12.2019 13.
nitärer Aktionen und Stärkung der Kapazitäten von Koordinatoren für Kinderschutz und lokalen Akteuren
50 220 Franken
147.
UNICEF
Beitrag an das Projekt Qualität der Grundbildung in Benin
5,5 Millionen Franken
5190
08.12.2019
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
148.
UNIDO
Ägypten: Inklusives 14.
ökologisches 04.12.2019 Wachstum Phase 1: Beitrag zur umweltschonenden Steigerung von Wachstum und Produktivität sowie Schaffung von Arbeitsplätzen.
Haiti: Massnahmen in fünf Clustern und Wertschöpfungsketten, und zwar in Sektoren, die zur Entwicklung und einer grünen Wirtschaft beitragen, namentlich nachhaltige Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion, Abfallbewirtschaftung und nachhaltige Energie durch Unternehmensinnovation, fachliche und Managementfähigkeiten, strategische Planung und bessere öffentlich-private Zusammenarbeit.
5 Millionen Franken
149.
UNITAR
Beitrag an die vierjährliche umfas- 11.12.2019 sende Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten 2020 der Generalversammlung
30 000 US-Dollar
150.
UNOPS
Verbesserung des Zugangs 18.
zu 17.12.2018 Gesundheitsleistungen in Myanmar
15 Millionen US-Dollar
151.
UNOPS
Beitrag zugunsten der 19.Initiative zur 17.01.2019 Förderung des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 6
7,5 Millionen Franken
152.
UNOPS
Stellen für Projektkohärenz in bestimmten Provinzen in Nepal
500 000 Franken
03.09.2019
Kosten
5191
BBl 2020
2.4
Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH)15 Einleitung
Die humanitäre Hilfe der Schweiz, für die die DEZA zuständig ist, leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert vor allem schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Hilfe und Schutz für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auf Präventionsmassnahmen und den Wiederaufbau, insbesondere bezüglich der Verringerung der Katastrophenrisiken, und sie trägt zu einem integrierten Risikomanagement bei. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.
15
BBl 2016 2333
5192
BBl 2020
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197616 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Kuba
Nahrungsmittelhilfe auf der Basis von Schweizer Milchpulver für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
15.06.2019
724 400 Franken
2.
Griechenland
Spende von Schweizer Militäraus- 21.10.2019 rüstung (Zelte, Decken und Planen) zur Verteilung in Flüchtlingslagern
50 500 Franken
3.
Griechenland
Spende von Schweizer Militäraus- 18.11.2019 rüstung (Zelte, Decken und Planen) zur Verteilung in Flüchtlingslagern
50 500 Franken
4.
Jordanien
Wasser- und Sanitärversorgung im 18.03.2019 Lager Jerash Phase 2
381 000 Franken
5.
Jordanien
Wasserwerke Yarmouk: Wasserund Sanitärversorgung im Lager Jerash Phase 2
23.04.2019
395 205 Franken
6.
Mongolei
Verbesserung der urbanen Suchund Rettungskapazitäten
03.05.2019
148 000 US-Dollar
7.
Mongolei
Beitrag an das öffentliche Dienst- 21.06.2019 leistungszentrum der Provinz Töv für die Verbesserung von öffentlichen Dienstleistungen (technische Lösungen und Verbesserung der IT-Ausrüstung)
7 085 Franken
8.
Mongolei
Beitrag an die Provinzregierung von Khovd für die Verbreitung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Gesundheitszustands von Tieren
05.07.2019
31 057 Franken
9.
Mongolei
Beitrag an die Provinzregierung von Uvs für die Verbreitung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Gesundheitszustands von Tieren
08.07.2019
28 563 Franken
16
SR 974.0
5193
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
10.
Mongolei
Beitrag an den Allgemeinen Veterinärdienst für die Verbreitung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit des Gesundheitszustands von Tieren
16.08.2019
459 952 Franken
11.
Mongolei
Spende von gebrauchten technischen Geräten für Rettungsteams
04.10.2019
28 800 Franken
12.
Myanmar
Beitrag zur Organisation der 34.
Tagung des KatastrophenhilfeKomitees der ASEAN
29.03.2019
9129 Franken
13.
Myanmar
Beitrag zur Organisation der 35.
Tagung des KatastrophenhilfeKomitees der ASEAN
19.09.2019
5 500 Franken
14.
Nepal
Technische Zusammenarbeit bei der Umsetzung eines sektorbezogenen Ansatzes bezüglich Fussgängerbrücken
06.11.2019
9,4 Millionen Franken
15.
Nepal
Sicherstellung einer gut funktionierenden, nachhaltigen, inklusiven und verantwortungsvollen Provinz- und Lokalverwaltung
06.11.2019
9,3 Millionen Franken
16.
Niger
Finanzierung des gemeinsamen Sicherheitsbildungsfonds des Programms zur Verbesserung der Qualität der Bildung
12.11.2019
8 Millionen Franken
17.
Niger
Verwaltung und Unterstützung der 13.11.2019 Fonds des Programms für die Gebietskörperschaften
7,5 Millionen Franken
18.
Niger
Alternatives Bildungsprogramm für Jugendliche, Phase 2
14.11.2019
7,3 Millionen Franken
19.
Niger
Programm zur Verbesserung der Qualität der Bildung, Phase 3
14.11.2019
9,3 Millionen Franken
20.
Vereinigtes Königreich
Programm zur Verbesserung der Hilfe in Konfliktsituationen im Südsudan
07.11.2019
530 000 Franken
21.
IDA
Beitrag an den Gebertreuhandfonds der Weltbank, Somalia, Phase 2
31.12.2019
7,894 Millionen US-Dollar
22.
ASEAN
Beitrag zur Umsetzung eines MoU 19.11.2019 zwischen der DEZA und dem Koordinierungszentrum für humanitäre Hilfe im Rahmen des Katastrophenmanagements
5194
33 050 US-Dollar
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
23.
Asiatische Entwicklungsbank
Finanzieller Beitrag an die Zuschüsse zur Unterstützung von Pakistan: nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement
16.07.2018
1,5 Millionen US-Dollar
24.
Interamerikanische Entwicklungsbank
Projektspezifischer Zuschuss für das Programm «Trinkwasser und sanitäre Versorgung in der Provinz La Guajira»
13.11.2019
5 Millionen US-Dollar
25.
OCHA
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten
06.02.2019
3,6 Millionen Franken
26.
OCHA
Sonderbeitrag an die Kaderveran- 05.04.2019 staltung 2019 zur Verstärkung der humanitären Koordination im Feld
110 000 Franken
27.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2019
09.04.2019
3,5 Millionen Franken
28.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien
23.04.2019
2 Millionen Franken
29.
OCHA
Beitrag 2019 an den Zentralen Nothilfefonds
07.05.2019
5 Millionen Franken
30.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Humanitären Fonds Nigeria 2019
23.05.2019
800 000 Franken
31.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen Humanitären Fonds 20192022
13.08.2019
2,5 Millionen Franken
32.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Myanmar 2019 2021
02.09.2019
1,8 Millionen Franken
33.
OCHA
Unterstützung an die hochrangige Konferenz zur Verpflichtung von finanziellen Mitteln für die humanitäre Krise im Jemen, 2019
28.10.2019
27 413 Franken
34.
OCHA
Zusätzlicher Beitrag 2019 an den Zentralen Nothilfefonds
20.11.2019
2 Millionen Franken
5195
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
35.
OCHA
Beitrag an den Humanitären 17.12.2018 Fonds für Afghanistan als Teil der humanitären Hilfe in Afghanistan im Rahmen des Plans für humanitäre Massnahmen
3,7 Millionen US-Dollar
36.
WB
Beitrag 20192021 an den Multi- 02.12.2019 geber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken
4 Millionen Franken
37.
WB
Beitrag an die Privatsektorförderung, Hauptkredit, Phase 1
31.12.2019
4,361 160 US-Dollar
38.
WB/IBRD
Beitrag an den Strategischen Klimafonds zugunsten der vom Klimawandel am meisten betroffenen Länder
25.11.2019
15 Millionen Franken
39.
WB/IBRD
Beitrag an den Strategischen Klimafonds
09.12.2019
16 Millionen Franken
40.
Internationales Zentrum für integrierte Entwicklung von Bergregionen
Monitoring- und Evaluationsprogramm in der HindukuschHimalaya-Region
04.12.2019
400 000 Franken
41.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an 07.03.2019 Feldaktivitäten in Mali, Niger und Nigeria
9,5 Millionen Franken
42.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Irak und Syrien
07.03.2019
8 Millionen Franken
43.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Bangladesch, Nordkorea und Myanmar
07.03.2019
7,5 Millionen Franken
44.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Jordanien und Libanon
07.03.2019
7 Millionen Franken
45.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an 07.03.2019 Feldaktivitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und Tschad
5,5 Millionen Franken
46.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Zentralamerika, Kolumbien, und Venezuela
07.03.2019
5 Millionen Franken
47.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an 07.03.2019 Feldaktivitäten in Burundi und der Demokratischen Republik Kongo
5 Millionen Franken
5196
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
48.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Südsudan und Sudan
07.03.2019
5 Millionen Franken
49.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Ägypten, Libyen, Tunesien und Jemen
07.03.2019
4,5 Millionen Franken
50.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet
07.03.2019
4 Millionen Franken
51.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia
07.03.2019
3 Millionen Franken
52.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in der Ukraine
07.03.2019
500 000 Franken
53.
IKRK
Beitrag an das Sitzbudget 2019
29.03.2019
80 Millionen Franken
54.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Somalia
18.07.2019
750 000 Franken
55.
IKRK
Zusätzliche Beiträge 2019 an 12.08.2019 Feldaktivitäten in der Ukraine und in Venezuela
1 Million Franken
56.
IKRK
Zusätzliche Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Äthiopien und Mosambik
17.09.2019
1,5 Millionen Franken
57.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in der Ukraine
23.09.2019
400 000 Franken
58.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Kamerun
18.10.2019
500 000 Franken
59.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2019 an 19.11.2019 Feldaktivitäten in Kamerun und der Zentralafrikanischen Republik
2 Millionen Franken
60.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Irak und in der Ukraine
02.12.2019
1,5 Millionen Franken
61.
IKRK
Spezifischer Beitrag 20192021 zur Unterstützung der Internationalen Humanitären InfrastrukturPlattform
16.12.2019
235 000 Franken
62.
Wirtschaftskom- Beitrag an das Projekt «Schutz der 28.11.2019 mission für öffentlichen Investitionen vor Lateinamerika Katastrophen/Klimawandel» und die Karibik
3,6 Millionen US-Dollar
5197
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
63.
FAO
Beitrag an «Massnahmen zum Resilienzaufbau in Somalia durch Bereitstellung von Informationen»)
29.11.2019
6,315 790 Millionen US-Dollar
64.
Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen
Programm zur Innovationsförde- 22.11.2019 rung bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen sowie optimale Nutzung der Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung
7,878 Millionen US-Dollar
65.
IFRC
Zurverfügungstellung einer Expertin im Bereich Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt
24.01.2019
70 000 Franken
66.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Iran
24.04.2019
500 000 Franken
67.
IFRC
Zurverfügungstellung eines Experten für anwaltschaftliche Arbeit mit dem Ziel, die mit dem Klimawandel verbundenen Probleme und Katastrophenrisiken in zwischenstaatlichen Fora koordiniert und wirksam einzubringen
28.05.2019
110 000 Franken
68.
IFRC
Beitrag 2019 an den Fond für Soforthilfe bei Katastrophen
02.07.2019
1 Million Franken
69.
IFRC
Zurverfügungstellung eines Experten für temporäre Unterkünfte zur Unterstützung der vom Zyklon Idai betroffenen Bevölkerung in Mosambik
05.07.2019
35 000 Franken
70.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie in der Demokratischen Republik Kongo
07.08.2019
1 Million Franken
71.
IFRC
Jahresbeitrag 2019 an das Sekreta- 15.08.2019 riat in Genf
3 Millionen Franken
72.
IFRC
Verlängerung des Einsatzes der Expertin im Bereich Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt
15.08.2019
20 000 Franken
73.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Hurrikan Dorian betroffenen Bevölkerung auf den Bahamas
30.09.2019
300 000 Franken
5198
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
74.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Bangladesch
17.10.2019
500 000 Franken
75.
IFRC
Beitrag an den Appell 20192022 zur Bekämpfung von sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt in humanitären Krisen
17.10.2019
300 000 Franken
76.
IFRC
Spezifischer Beitrag 20192020 an den Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
29.10.2019
1 Million Franken
77.
IFRC
Spezifischer Beitrag 2019 an die Aktivitäten im Bereich urbane Wasser und Siedlungshygiene in Bangladesch
19.11.2019
25 000 Franken
78.
IFRC
Zusätzlicher Beitrag 2019 an den Fond für Soforthilfe bei Katastrophen
25.11.2019
1 Million Franken
79.
IFRC
Zurverfügungstellung eines 28.11.2019 Experten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des IFRCSekretariats in Genf
180 000 Franken
80.
IFRC
Beitrag an das Länderprogramm Nordkorea zur Unterstützung der von Taifun Lingling betroffenen Bevölkerung
11.12.2019
30 000 Franken
81.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Albanien
19.12.2019
200 000 Franken
82.
IFRC
Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der Fähigkeit des venezolanischen Roten Kreuzes, auf humanitäre Bedürfnisse in Venezuela zu reagieren
19.12.2019
510 000 Franken
83.
IFAD
Finanzhilfe für den Agri-Business Capital Fund
13.12.2019
9,3 Millionen Franken
84.
UNFPA
Meine Sicherheit, unsere Zukunft : Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt im Jemen
28.10.2019
2,099 Millionen US-Dollar
5199
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
85.
UNHCR
Notfallmassnahmen für Libyen: 17.05.2019 Lebensrettende Massnahmen zur Unterstützung besonders verletzlicher Flüchtlinge und Asylsuchender
500 000 Franken
86.
UNHCR
Beitrag 2019 zur Unterstützung der Nothilfe für RohingyaFlüchtlinge in Bangladesch
500 000 Franken
87.
UNHCR
Mehrjahresunterstützung 2019 31.07.2019 2022, welche die Jahresbeiträge sowie die spezifischen Beiträge an Feldaktivitäten beinhaltet
125 Millionen Franken
88.
UNHCR
Beitrag an eine Operation in Pakistan, 2019, die in das Projekt «Zweckgebundener Beitrag» fliesst
18.09.2019
500 000 Franken
89.
UNHCR
Zusätzlicher Beitrag 2019 zur Unterstützung der Nothilfe für Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch
27.09.2019
1 Million Franken
90.
UNHCR
Beitrag 2019 an den Regionalplan 13.11.2019 für venezolanische Flüchtlinge und Migrantinnen und Migrantenzur Unterstützung der Aufnahmeländer Peru und Ecuador
500 000 Franken
91.
UNHCR
Unterstützung zur Schutzüberwa- 29.11.2019 chung im zentralen und nördlichen Mali
1 Million Franken
92.
UNHCR
Zusätzlicher Beitrag an die So13.12.2019 forthilfe für Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch
1 Million Franken
93.
IOM
Beitrag an ein Regionalprojekt zum Schutz gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch (Whole-of-Syria)
22.11.2018
400 000 Franken
94.
IOM
Monitoring von Binnenvertriebenen mittels einer Verfolgungsmatrix in Burundi
01.03.2019
257 490 Franken
95.
IOM
Gemeinschaftsinitiativen zur Stabilisierung der vom Konflikt im Norden Malis betroffenen Bevölkerung (Regionen Mopti, Timbuktu und Kidal)
11.04.2019
650 000 Franken
5200
Abschlussdatum
22.07.2019
Kosten
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
96.
IOM
Finanzieller Beitrag für die Durchführung des Projekts «Strukturelle Bewertung der vom Erdbeben 2018 betroffenen Gebiete in Haiti»
22.05.2019
170 000 Euro
97.
IOM
Beitrag für eine finanzielle Unter- 30.06.2019 stützung eines Projekts für afghanische Rückkehrende ohne gültige Papiere
2,75 Millionen Franken
98.
IOM
Beitrag zum besseren Verständnis 03.09.2019 und zur Steuerung der Binnenmigration in der Mongolei
3,336 140 Millionen Franken
99.
IOM
Beitrag an den Nothilfeappell im 04.09.2019 Zusammenhang mit der humanitären Krise der RohingyaFlüchtlinge, 2019
1 Million Franken
100.
IOM
Präventions- und Reaktionsmassnahmen im Zusammenhang mit akutem Menschenhandel, psychische und psychosoziale Gesundheitsprobleme im Nordosten Nigerias
18.09.2019
1,25 Millionen US-Dollar
101.
IOM
Winterhilfe für konfliktbetroffene Gemeinden in den Regionen Luhansk und Donetsk
01.11.2019
500 000 Franken
102.
IOM
Migration im Dienst der nachhaltigen Entwicklung
28.11.2019
8,846 Millionen Franken
103.
WMO
Zurverfügungstellung einer Expertin zur Unterstützung der Initiative zwecks Aufbau von Klimarisiko-Frühwarnsystemen
19.02.2019
225 000 Franken
104.
WHO
Bereitstellung einer Expertin im Rahmen der neuen Globalen Partnerschaft zur Beendigung von Gewalt gegen Kinder bis 2030
29.03.2019
450 000 Franken
105.
WHO
Spezifischer Beitrag 20192020 an das Projektteam zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Bargeldhilfe im Sektor Gesundheit innerhalb des internationalen Koordinationssystems
09.12.2019
29 970 US-Dollar
106.
WHO
Beitrag zum Projekt «Belt and Road Initiative im Dienst der globalen Gesundheit»
05.12.2019
495 000 US-Dollar
107.
WHO
Beitrag zum Projekt «Mit Gesundheitsdeterminanten zu mehr Chancengleichheit»
05.12.2019
416 316 US-Dollar
5201
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
108.
WHO
Beitrag zum Projekt «Urbane Gouvernanz für Gesundheit und Wohlbefinden»
05.12.2019
560 274 US-Dollar
109.
WHO und Pan- Beitrag an den Strategieplan amerikanische 20202025 in Kolumbien Gesundheitsorganisation
10.12.2019
200 000 US-Dollar
110.
UNO
Beitrag an die Umsetzung des 08.08.2019 Projekts institutionelle Beratungsunterstützung des humanitären und entwicklungsrelevanten Nexus-Ansatzes im Sudan
50 000 US-Dollar
111.
UNO
Sudan: Unterstützung des gemein- 19.09.2019 samen Handlungsrahmens zur Prävention und Bekämpfung von Missbrauch und sexueller Ausbeutung
50 000 US-Dollar
112.
PanamerikaBeitrag an den Strategieplan nische Gesund- 20202025 in Venezuela heitsorganisation
06.12.2019
1,052 Millionen US-Dollar
113.
WFP
Zusätzlicher Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in Nordkorea
19.03.2019
1 Million Franken
114.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Jemen
19.03.2019
2 Millionen Franken
115.
WFP
Spezifischer Beitrag an Nothilfeoperation zur Unterstützung der vom Zyklon Idai betroffenen Bevölkerung in Mosambik, Malawi und Zimbabwe
28.03.2019
1 Million Franken
116.
WFP
Beitrag 2019 an den NothilfeFonds
25.04.2019
7 Millionen Franken
117.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Algerien
25.04.2019
2 Millionen Franken
118.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Haiti und Myanmar
25.04.2019
5 Millionen Franken
119.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Bangladesch
25.04.2019
1 Million Franken
120.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Kolumbien, Nordkorea und Nicaragua
25.04.2019
7,5 Millionen Franken
121.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Kamerun und im Tschad
25.04.2019
2 Millionen Franken
5202
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
122.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik und der Demokratischen Republik Kongo
25.04.2019
3,5 Millionen Franken
123.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia
25.04.2019
3 Millionen Franken
124.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Irak, im Libanon und im Jemen
25.04.2019
3 Millionen Franken
125.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Mali, im Niger und in Nigeria
25.04.2019
4 Millionen Franken
126.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Sudan
25.04.2019
2,5 Millionen Franken
127.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Südsudan
25.04.2019
2,5 Millionen Franken
128.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Syrien
25.04.2019
1,6 Millionen Franken
129.
WFP
Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet
25.04.2019
1,5 Millionen Franken
130.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Pakistan
09.05.2019
600 000 Franken
131.
WFP
Beitrag an den Länderstrategie11.06.2019 plan für das Besetzte Palästinensische Gebiet
1 Million Franken
132.
WFP
Beitrag 2019 zur Unterstützung des Depots der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe
20.06.2019
250 000 Franken
133.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Somalia
22.07.2019
750 000 Franken
134.
WFP
Spezifischer Beitrag an Nothilfeoperation zur Unterstützung der vom Zyklon Kenneth betroffenen Bevölkerung in Mosambik
22.07.2019
500 000 Franken
135.
WFP
Zusätzliche Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in Mali und im Sudan
07.08.2019
1,75 Millionen Franken
Spezifischer Beitrag an Nothilfeoperation zur Unterstützung der vom Hurrikan Dorian betroffenen Bevölkerung auf den Bahamas
19.09.2019
200 000 Franken
136.23 WFP .
5203
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
137.
WFP
Unterstützung des Budgets des Welternährungsprogramms für den Jemen 2019
11.11.2019
1 Million Franken
138.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Nigeria und Zimbabwe
25.11.2019
1,5 Millionen Franken
139.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Burkina Faso
04.12.2019
1,5 Millionen Franken
140.
WFP
Spezifischer Beitrag 20192020 zwecks Entwicklung und Umsetzung seiner Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe
12.12.2019
500 000 Franken
141.
WFP
Zusätzliche Beiträge 2019 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan
17.12.2019
1,28 Millionen Franken
142.
WFP
Unterstützung des Budgets des Welternährungsprogramms für den Jemen 2019/2020
19.12.2019
500 000 Franken
143.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an den Nothilfefonds
31.12.2019
970 000 Franken
144.
WFP und African Beitrag an das «Risikonetzwerk Risk Capacity für Afrika» Agency
13.12.2019
2,105 263 Millionen US-Dollar
145.
UNDP
UNO-Geldgeberfonds für 23.04.2019 Friedensförderung zur Unterstützung nationaler Stabilisierungsmassnahmen sowie einer raschen Ausarbeitung und Umsetzung von Friedensabkommen
1 Million Franken
146.
UNDP
Unterstützung des von verschiedenen Gebern eröffneten humanitären Fonds zugunsten des Südsudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen
21.05.2019
2 Millionen Franken
147.
UNDP
Unterstützung des von verschiedenen Gebern eröffneten humanitären Fonds zugunsten des Sudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen
01.07.2019
3 Millionen Franken
5204
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
148.
UNDP
Beitrag an Nothilfemassnahmen zugunsten der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in der Provinz Chatlon (Tadschikistan): Bezirke Farchor, Wosse, Churosson und Pandsch
09.07.2019
40 000 US-Dollar
149.
UNDP
Bangladesch: Projekt zur Gewaltprävention und Konfliktminderung im Wahlzyklus und zur Beteiligung an Austauschplattformen für Bürger und Zivilgesellschaft auf nationaler und subnationaler Ebene.
31.07.2018
700 000 Franken
150.
UNDP
Friedenssicherungsfazilität für den 31.08.2019 Jemen
1 Million Franken
151.
UNDP; im Auftrag des residierendenUNOKoordinators für Myanmar
Bereitstellung eines Beauftragten für Frühwarnung und frühzeitige Reaktion im Büro des residierenden UNO-Koordinators
220 000 Franken
152.
UNDP
Beitrag an das Joint Support Team 08.10.2019 der Globalen Partnerschaft für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit
606 060 US-Dollar
153.
UNDP
Unterstützung des von verschiedenen Gebern finanzierten Humanitären Fonds des OCHA für den Sudan für ein rasches Handeln in humanitären Notlagen und bei unerwarteten humanitären Bedürfnissen
29.11.2019
500 000 Franken
154.
UNDP
Programm bezüglich Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen im Justizbereich
19.12.2019
6 Millionen Franken
155.
UNDP
Beitrag an den Gebertreuhandfonds für ein Projekt im Bereich Versöhnung und Föderalismus in Somalia
31.12.2019
210 500 US-Dollar
156.
UNEP
Beitrag zugunsten des Projekts «Richtlinien für Umweltschutzverpflichtungen der lokalen Behörden»
26.09.2019
115 512 US-Dollar
157.
UNEP
Anpassung an den Klimawandel in Bergregionen
29.11.2019
1,203 Millionen Franken
25.10.2019
5205
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
158.
UNISDR
Unterstützung der Teilnahme der karibischen Delegation an der Veranstaltung «Globale Plattform für Katastrophenvorsorge» 2019 in Genf
16.09.2019
27 774 Franken
159.
UNESCO/ UNICEF
Beitrag an den Weltbildungsbericht
19.12.2019
2,7 Millionen Franken
160.
UNICEF
Faire Wasser- und Siedlungshygi- 16.04.2019 ene Basisdienstleistungen für alle: Den Teufelskreis des Dienstleistungsabbaus durchbrechen
5,5 Millionen Franken
161.
UNICEF
Beitrag zum Projekt «Kinderschutzprogramm im Nordosten Syriens im Rahmen des UNAktionsplans Demokratische Kräfte in Syrien»
17.04.2019
200 000 Franken
162.
UNICEF
Notfallmassnahmen im Bereich Gesundheits-, Nahrungs- und Wasser und Siedlungshygiene Versorgung für die syrischen Binnenvertriebenen in Rukban an der Nordostgrenze zu Jordanien
05.05.2019
950 000 Franken
163.
UNICEF
Beitrag 2019 an Nothilfeprogramme des Büros in Genf
04.06.2019
2 Millionen Franken
164.
UNICEF
Zentralafrikanische Republik: Beitrag an den schnellen Eingreifmechanismus der
03.07.2019
350 000 Franken
165.
UNICEF
Beitrag zur humanitären Aktion der UNICEF für Kinder in Bangladesch 2019
15.09.2019
1,3 Millionen Franken
166.
UNICEF
Beitrag zur humanitären Aktion in Venezuela für Kinder 2019, Sektor Wasser- und Siedlungshygiene
27.09.2019
1 Million Franken
167.
UNICEF
Spezifischer Beitrag 20192020 an das Projektteam zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Bargeldhilfe in den Sektoren Wasser, Bildung und Ernährung innerhalb des internationalen Koordinationssystems
02.12.2019
90 000 Franken
168.
UNICEF
Spezifischer Beitrag 20192021 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasser- und Siedlungshygiene
05.12.2019
400 000 Franken
5206
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
169.
UNICEF
Gefährdete Kinder (Kinderarbeit oder Kinderheirat) in den am stärksten marginalisierten Gebieten des Libanon stärker in die Hilfsaktionen integrieren
12.12.2019
2,777 600 Millionen Franken
170.
UNICEF
Beitrag an den Fonds «Education Cannot Wait»
12.12.2019
6 Millionen Franken
171.
UNICEF
Projekt für einen Markt für sanitäre Einrichtungen zur Verbesserung des Zugangs armer und benachteiligter ländlicher Gemeinden zu besseren sanitären Einrichtungen
14.12.2019
5,3 Millionen Franken
172.
UNICEF
Spezifischer Beitrag 20192021 an die Globale Partnerschaft zur Beendigung der Gewalt an Kindern bis 2030
16.12.2019
4 Millionen Franken
173.
UNRWA
Beitrag an den Monitoring- und Evaluationsbeauftragten 2019
20.02.2019
289 565 US-Dollar
174.
UNRWA
Ausserordentlicher Hilfsappell für 23.05.2019 das Besetzte Palästinensische Gebiet
1 Million Franken
175.
UNRWA
Beitrag an die Kommunikationsinitativen
1,175 Millionen Franken
176.
UNRWA
Budgetbeitrag 2018 zur Unterstüt- 16.12.2019 zung von 5 Millionen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Besetzten palästinensischen Gebiet, aus Jordanien, dem Libanon und Syrien
24.06.2019
849 810 Franken
5207
BBl 2020
2.5
Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit17 Einleitung
Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.
Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
17
BBl 2016 2609
5208
BBl 2020
Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200318 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
1.
Bosnien und Herzegowina
Kernbeitrag an die Betriebskosten 17.01.2019 des Büros des Hohen Beauftragten für Bosnien und Herzegowina für das Budget vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019
64 464 Euro
2.
Bosnien und Herzegowina
Kernbeitrag an die Betriebskosten 18.11.2019 des Büros des Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina für das Budget vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020.
64 464 Euro
3.
Vereinigte Staaten
Datenbank der Migrantenrechte: globale Analyse
08.07.2019
195 499 US-Dollar
4.
Vereinigte Staaten
Exekutivbüro der Vereinten Nationen: Beitrag an das Projekt «Erneuerung des Ansatzes der Vereinten Nationen im Bereich der Übergangsjustiz»
18.12.2019
350 000 US-Dollar
5.
Senegal
Beitrag an das Projekt «6. Ausga- 31.10.2019 be des internationalen Forums von Dakar über Frieden und Sicherheit in Afrika (vom 18. bis 19. November 2019)»
50 000 Euro
6.
Büro der Vereinten Nationen für Westafrika und den Sahel
Beitrag an das Projekt «Organisation von regionalen Foren für Friedens- und Entwicklungsberaterinnen und -berater in Westafrika»
14.10.2019
73 987 US-Dollar
7.
IKRK
Beitrag an das Projekt «Gemeindeversammlung, Naivasha (Kenia)»
22.11.2019
129 573 Franken
8.
Wirtschaftsund Sozialkom mission der Vereinten Nationen für Westasien
Für ein verstärktes Engagement 11.09.2019 zugunsten der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit im arabischen Raum
18
Abschlussdatum
Kosten
139 328 US-Dollar
SR 193.9
5209
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
9.
Conseil de l'Entente
Beitrag an das Projekt «2. Techni- 19.05.2019 scher Workshop auf subnationaler Ebene über den Austausch von Erfahrungen und Analysen zur Prävention des gewalttätigen Extremismus in den Ländern des Conseil de l'Entente, Burkina Faso»
122 996 Euro
10.
Europarat
Beitrag an das Projekt «Erhöhung der Wirksamkeit ziviler Überwachungsgremien im Einklang mit den europäischen Normen»
15.10.2019
390 000 Euro
11.
Wiedereingesetzte Gemischte Überwachungs- und Bewertungskommission
Bereitstellung eines Beraters oder einer Beraterin für Gouvernanz für den Südsudan (Horn von Afrika)
16.09.2019
Personalkosten: 37 000 Franken und 220 000 Franken pro Jahr für 4 Jahre
12.
ECOWAS
Unterstützung von Operationen mit ziviler Komponente durch die Bereitschaftstruppe
19.03.2019
160 874 US-Dollar
13.
OHCHR
Beitrag an das Projekt «Men24.09.2019 schenrechte im Iran» (20192021)
400 000 US-Dollar
14.
OHCHR
Beitrag an das Projekt «Wirtschaft 03.10.2019 und Menschenrechte in der Technologie»
200 000 US-Dollar
15.
OHCHR
Beitrag an das Projekt «Monitoring in Gebieten unter wechselnder Führung» (01.11.2019 31.10.2020)
18.11.2019
200 000 US-Dollar
16.
OHCHR
Beitrag an das Projekt «Kolumbien Länderprogramm 2019 2020» (01.11.2019-31.12.2020)
26.11.2019
150 608 US-Dollar
17.
OHCHR
Beitrag für den Freiwilligen Fonds 26.11.2019 für Folteropfer, 2019
200 000 Franken
18.
OHCHR
Beitrag an das Projekt «Förderung 26.11.2019 und Schutz der Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen in der Pazifikregion»
103 760 US-Dollar
19.
UNHCR
Allgemeine Empfehlungen zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels im Kontext der globalen Migration (01.06.2018 31.12.2020)
100 000 US-Dollar
5210
Abschlussdatum
06.09.2019
Kosten
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
20.
IGAD
Bereitstellung eines Regionalberaters für den Bereich Flucht vor Naturkatastrophen
28.02.2019
Personalkosten: 106 000 Franken und 185 000 Franken für weitere 4 Jahre
21.
OAS
International Professional Officers 14.10.2019
Personalkosten: 262 000 Franken und 400 000 pro weiteres Jahr
22.
IOM
Beitrag an die Bekämpfung des Menschenhandels durch internationale Gesprächsrunden und die Organisation von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Tag zur Bekämpfung des Menschenhandels
29.01.2019
249 043 Franken
23.
IOM
Globales Migrationsdatenportal, Beitrag an Phase 3
21.05.2019
300 000 US-Dollar
24.
IOM
Pilotversuch zur Erhebung der Bedürfnisse von Familien auf der Suche nach Angehörigen, die im mittleren und westlichen Mittelmeerraum verschollen sind
23.05.2019
300 000 Franken
25.
IOM
Unterstützung für das Projekt in Äthiopien «AfrikaMigrationsbericht 2019»
02.09.2019
257 110 US-Dollar
26.
IOM
Logistische Unterstützung der 19.09.2019 Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe in der EUWahlbeobachtungsmission für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Tunesien
23 757 Euro
27.
IOM
Unterstützung des Projekts «Globales Forum über Migration und Entwicklung 2019 Vorsitz von Ecuador»
100 000 US-Dollar
28.
IOM
Unterstützung des Projekts «In05.12.2019 ternationales Forum über Migrationsstatistik (zweite Ausgabe)»
100 719 Franken
29.
IOM
Unterstützung des Projekts: «Vermisste Migrantinnen und Migranten: globale Erhebung und Analyse von Daten zu Todesfällen»
190 000 Franken
29.11.2019
30.12.2019
5211
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
30.
Organisation für das Verbot chemischer Waffen
Beitrag an den Treuhandfond für die Syrien-Missionen
19.02.2019
150 000 Franken
31.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Bildungspartnerschaft für Abrüstung und Nichtverbreitung, Phase 2»
11.04.2019
40 000 Euro
32.
OSZE
Stärkung der Kapazitäten des 26.07.2019 Focal Point Umwelt der Sonderbeobachtermission im Bereich der Umweltkatastrophenvorsorge
10 000 Euro
33.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Auswir20.09.2019 kungen künstlicher Intelligenz auf die Meinungsfreiheit»
100 000 Euro
34.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 15.11.2019 zung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für Gouvernanz und Reform des Sicherheitssektors, Phase 2»
180 000 Euro
35.
OSZE
Beitrag zur gemeinsamen hochrangigen Regionalkonferenz, die von der OSZE, dem Büro der Vereinten Nationen für den Kampf gegen den Terrorismus und der Schweiz in Zusammenarbeit mit dem albanischen Vorsitz über ausländische Terroristen und aktuelle Herausforderungen einberufen wurde
28.11.2019
136 854 Euro
36.
OSZE
Beitrag zum Fonds für die Diversifizierung von Wahlbeobachtungsmissionen
06.12.2019
50 000 Euro
37.
OSZE
Beitrag zum Projekt des Jugendgruppendialogs
06.12.2019
46 888 US-Dollar
38.
UNDP
Berater/in Friedenskonsolidierung 08.08.2019 und Versöhnung in Äthiopien
19 559 US-Dollar
Justizexperte
57 538 US-Dollar und Personalkosten 2019: 57 000 Franken und 150 000 Franken für weitere Jahre
39.
5212
UNDP
23.09.2019
und Personalkosten für 2019: 30 000 Franken und 220 000 für weitere Jahre
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
40.
UNDP
Beitrag 2019 an den Friedenskon- 29.10.2019 solidierungsfonds der UNO
2 Millionen Franken
41.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Mainstreaming der Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon: Nationale Aktionsplanentwicklung»
18.11.2019
190 000 US-Dollar
42.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 20.11.2019 zung bei der Umsetzung des Strategieplans des Komitees für den libanesisch-palästinensischen Dialog im Libanon»
141 400 US-Dollar
43.
Freiwilligenprogramm der UNO
Beitrag an die Rekrutierung von jungen Freiwilligen für Einsätze für 2020
10.12.2019
423 750 US-Dollar
44.
UNIDIR
Beitrag an das Projekt «Sicherheits- und Technologieprogramm 20192021»
05.03.2019
300 000 US-Dollar
45.
UNIDIR
Beitrag an das Projekt «Programm 10.07.2019 für konventionelle Waffen»
157 895 US-Dollar
46.
UNIDIR
Beitrag an die Verringerung des Risikos durch Kernwaffen, Phase 2 und 3
15.10.2019
126 000 US-Dollar
47.
Universität der Vereinten Nationen
Mandat betreffend «Sicherheitsrat 22.11.2019 und Übergangsjustiz: Wirkung und Anwendung»
113 750 US-Dollar
48.
Universität der Vereinten Nationen
Beitrag an das Projekt «Sanktionen und Mediation 2.0 Von Evidenz zu Impakt»
452 592 Franken
49.
UNODA
Beitrag an das Projekt «Überset14.08.2019 zung der Module der Internationalen technischen Leitlinien für Munition- auf Französisch und Spanisch»
80 000 US-Dollar
50.
UNODA
Beitrag an das Projekt «Lehren aus dem gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und UNO»
60 000 US-Dollar
22.11.2019
20.09.2019
Kosten
5213
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
51.
UNODA
Beitrag an das Projekt «Förderung 02.12.2019 eines wirksamen und sicheren Munitionsmanagements durch die Erarbeitung geschlechtergerechter Orientierungshilfen, z. B. in den Internationalen technischen Leitlinien für Munition oder über das SaferGuard-Programm der UNO»
80 000 US-Dollar
52.
UNODC
Beitrag an das Projekt «Umgang mit zunehmendem Schutz- und Hilfsbedarf von Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Libanon und in Jordanien dem Menschenhandel ausgesetzt sind» (01.11.2019 31.10.2021)
402 853 US-Dollar
5214
Abschlussdatum
18.11.2019
Kosten
BBl 2020
2.6
Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung
Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200719 (GSG) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.
Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwendigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2019 hat die Schweiz die vier nachfolgenden Abkommen abgeschlossen.
19
SR 192.12
5215
BBl 2020
2.6.1
Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bolivien über die gegenseitige Arbeitsbewilligung für Begleitpersonen des diplomatischen, konsularischen und administrativen und technischen Personals der diplomatischen und konsularischen Missionen, abgeschlossen am 11. Juli 2019
A.
Der Notenaustausch betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Bolivien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.
E.
Der Notenaustausch ist am 11. Juli 2019 in Kraft getreten. Er gilt fünf Jahre.
Er erneuert sich automatisch für den gleichen Zeitraum. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor dem Ende des ersten Zeitraumes oder der folgenden Zeiträume schriftlich gekündigt werden.
5216
BBl 2020
2.6.2
Abkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 27. Februar 2019
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Costa Rica Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.
E.
Das Abkommen ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5217
BBl 2020
2.6.3
Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. Januar 2019
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Nepal Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.
E.
Das Abkommen ist am 1. März 2019 in Kraft getreten und ist für fünf Jahre gültig. Es erneuert sich automatisch für jeweils zwei Jahre, ausser es wird unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich und auf diplomatischem Weg gekündigt.
5218
BBl 2020
2.6.4
Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 22. März 2019
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in der Türkei Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.
E.
Das Abkommen tritt am 30 Tag nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 25. April 2019 vorgenommen. Das Abkommen ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5219
BBl 2020
2.7
Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
2.7.1
Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Februar 2019
A.
Das Abkommen sieht vor, dass Deutschland die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Aschgabat (Turkmenistan) vertritt.
B.
Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen.
Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Gemäss dem vorliegenden Abkommen vertritt Deutschland seit dem 1. April 2019 die schweizerischen Visuminteressen in Aschgabat (Turkmenistan). Inhaberinnen und Inhaber von turkmenischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der deutschen Botschaft in Aschgabat einreichen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 1. April 2019 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
5220
BBl 2020
2.7.2
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die definitive Regelung der Schulden im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte, abgeschlossen am 15. November 2019
A.
Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich der Schweiz seine im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte entstandenen Schulden über 41,5 Millionen Franken bis 31.
Dezember 2019 bezahlt.
B.
Frankreich benötigt zur Zahlung seiner Schuld eine Zahlungskonvention.
C.
Keine.
D. Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 15. November 2019 in Kraft getreten. Es ist bis 31.
Dezember 2019 gültig.
5221
BBl 2020
2.7.3
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Iran über die Vertretung der iranischen Interessen durch die Schweiz in Kanada, abgeschlossen am 13. Juni 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Ausübung des Mandates, welches der Schweiz als Schutzmacht der Islamischen Republik Iran in Kanada erteilt wird.
B.
Iran und Kanada pflegen keine diplomatischen Beziehungen seit 2012. Auf Wunsch Irans und angesichts der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Iran hat die Schweiz dieses Mandat übernommen. Damit soll ein möglicher Beitrag zur Entspannung der Beziehungen zwischen Iran und Kanada geleistet sowie die Beziehungen der Schweiz zu diesen Ländern gestärkt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 13. Juni 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder falls Kanada seine Zustimmung widerruft, dass die Schweiz den Iran in Kanada als Schutzmacht vertritt, gekündigt werden.
5222
BBl 2020
2.7.4
Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Änderung des Zollstatus der italienischen Enklave Campione d'Italia, abgeschlossen am 20. Dezember 2019
A.
Der Notenaustausch bestätigt die Einführung einer dem schweizerischen Mehrwertsteuersystem (MWST) entsprechenden lokalen Verbrauchssteuer in Campione d'Italia. Die Vereinbarung klärt ausserdem die Bedingungen für den Abbau der Schulden der italienischen Enklave gegenüber Schweizer Gläubigern. Auf der Grundlage des Notenaustauschs setzen sich die beiden Staaten zudem dafür ein, dass, soweit möglich und falls von Italien gewünscht, bestimmte grundlegende Dienstleistungen auch weiterhin durch Schweizer Unternehmen und Einrichtungen erbracht werden. Schliesslich verpflichten sich beide Länder, ein Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bissone/Campione d'Italia abzuschliessen.
B.
Die Vereinbarung ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig. Sie begleitet den Übergang, per 1. Januar 2020, der Gemeinde Campione in das Zollgebiet der EU, womit im betroffenen Grenzgebiet allfällige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
5223
BBl 2020
2.7.5
20
Spezialvereinbarung und Benachrichtigung zwischen der Schweiz und Nigeria, abgeschlossen am 17. Dezember 2019
A.
Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Nigeria wurde im Zusammenhang mit dem Fall «San Padre Pio» abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens überweisen die beiden Parteien gemeinsam das Hauptverfahren dem Internationalen Seegerichtshof und informieren gleichzeitig den Seegerichtshof über diese Überweisung.
B.
Die Schweiz hat für Streitigkeiten unter dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen den Internationalen Seegerichtshof als zuständiges Rechtssprechungsorgan anerkannt. Nigeria hat kein generell zuständiges Rechtssprechungsorgan anerkannt. Gemäss Artikel 287 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 20 ist für Verfahren, bei denen die beiden Parteien nicht dasselbe Rechtssprechungsorgan anerkannt haben, ein Schiedsgericht nach Anhang VII des Übereinkommens zuständig. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass sich die Parteien auf eine andere Zuständigkeit einigen können, was mit der Unterzeichnung der Spezialvereinbarung und Benachrichtigung geschah. Ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof bringt gegenüber einem Schiedsverfahren erstens den Vorteil, dass damit das Rechtssprechungsorgan zuständig wird, welches die Schweiz bereits grundsätzlich anerkannt hat, zweitens keine Verfahrenskosten anfallen und drittens, ist der Internationale Seegerichtshof sofort operationell. Es muss somit keine Zeit für die Zusammenstellung des Schiedsgerichts und die Festlegung dessen Schiedsregeln aufgewendet werden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen, weil das Abkommen nur spezifisch den Fall «San Padre Pio» betrifft.
SR 0.747.305.15
5224
BBl 2020
2.7.6
21 22
Abkommen zwischen der Schweiz und der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 201921
A.
Das Abkommen sieht die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, die der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoCA22) in der Schweiz gewährt werden, nämlich die Unverletzlichkeit von Dokumenten und Archiven, die Befreiung von direkten und indirekten Steuern für die ICoCA selbst und die Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen für ihr ausländisches Personal.
B.
Die ICoCA wurde im September 2013 als Verein nach schweizerischem Recht gegründet. Sie arbeitet auf der Grundlage eines dreigliedrigen Systems (Staaten, Unternehmen und Zivilgesellschaft). Das Ziel der ICoCA ist es, die Umsetzung des Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (der Kodex) zu fördern, zu leiten und zu überwachen. Sie will ebenfalls die verantwortungsvolle Bereitstellung von Sicherheitsdiensten sowie, in Übereinstimmung mit dem Kodex, die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts fördern.
C.
Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.
E.
Das Abkommen trat am 18. November 2019 in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
SR 0.192.122.935.4 International Code of Conduct Association
5225
BBl 2020
2.7.7
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 29. März 2019
A.
Das Abkommen definiert für das Jahr 2019 die Bedingungen für den Schweizer Beitrag an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, der einen Teil der Kosten der operationellen Aktivitäten des Mechanismus finanziert.
B.
Der Mechanismus, der durch Resolution 71/248 der Generalversammlung der UNO geschaffen und in Genf etabliert wurde, stellt ein wichtiges Element im Kampf gegen die Straflosigkeit im syrischen Kontext dar. Die Schweiz ist entsprechend ihrem langjährigen Engagement in dieser Thematik überzeugt, dass Gerechtigkeit für alle Opfer von Verletzungen des Völkerrechts geschaffen werden müsse, um einen gerechten und andauernden Frieden in Syrien zu erreichen. In ihrer Rolle als Gaststaat und zur Förderung des Friedens und der Bekämpfung der Straflosigkeit, leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an die Kosten der operationellen Aktivitäten dieses Mechanismus.
C.
900 000 Franken.
D.
Art. 8 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 29. März 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Falls der Mechanismus die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
5226
BBl 2020
2.7.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz über die Bildung von Mädchen in Ndjamena, abgeschlossen am 28. Mai 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF im Hinblick auf die Organisation der internationalen Konferenz über die Bildung von Mädchen vom 17. bis 19. Juni 2019 in Ndjamena, Tschad.
B.
Die OIF umfasst 54 Mitgliedstaaten, 7 assoziierte Mitglieder und 27 Staaten mit Beobachterstatus. Zu ihren Zielen gehört die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung von Frauen in Bildungsprozesse. Die Schweiz war an der Erarbeitung der 2018 am Gipfel in Jerewan verabschiedeten Gender-Strategie der OIF beteiligt und unterstützt die OIF finanziell bei der logistischen Organisation der internationalen Konferenz.
C. 20 000 Euro.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 28. Mai 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2019. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5227
BBl 2020
2.7.9
Abkommen zwischen der Schweiz und UNFPA über einen Beitrag an die Miet- und Ausrüstungskosten des neuen Verbindungsbüros des UNFPA in Genf, abgeschlossen am 28. März 2019
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Miet- und Ausrüstungskosten des UNFPA-Verbindungsbüros in Genf.
B.
Zur Bewältigung der Bevölkerungsprobleme setzt die Schweiz hauptsächlich auf die multilaterale Zusammenarbeit und unterstützt deshalb seit 1973 den UNFPA. Er ist im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit tätig und fördert insbesondere die Rechte von Frauen und Mädchen weltweit. Der Fonds unterstützt die Staaten dabei, ihre Bevölkerungsdynamik durch Datenerhebung, -analyse und -nutzung richtig zu verstehen. Der UNFPA mit Sitz in New York unterhält ein Verbindungsbüro in Genf, das die regelmässige Zusammenarbeit mit den in Genf ansässigen UN-Organisationen, insbesondere im Gesundheits- und humanitären Bereich, sicherstellt. In 2018 ist der UNFPA an das EDA gelangt und hat darüber informiert, dass er in Erwägung ziehe, das Genfer Büro zu verstärken. Voraussetzung für diesen Entscheid sei jedoch, dass die Schweiz dem UNFPA bei der Beschaffung und Ausstattung zusätzlicher Büroräumlichkeit Unterstützung leisten könne.
C.
830 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 28. März 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2023 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich und gekündigt werden.
5228
BBl 2020
2.7.10
Abkommen zwischen der Schweiz und der IOM bezüglich eines Beitrags zur Durchführung des «Career Development Roundtable» zur beruflichen Entwicklung der internationalen Organisationen, abgeschlossen am 3. Juni 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz zur Durchführung des «Career Development Roundtable» vom 8. bis 11. Dezember 2019 in Sankt Gallen zur beruflichen Entwicklung der internationalen Organisationen.
B.
Im Juli 2018 wurde das EDA von der IOM angefragt, ob die Schweiz 2019 Gastgeberin der Veranstaltung «Career Development Roundtable» sein möchte. Mit rund 250 Teilnehmenden ist es die grösste jährliche Human Resources Veranstaltung auf dem multilateralen Kalender. Ziel ist die Verbesserung des Managements und die strategische Positionierung der Human Resources in internationalen Organisationen durch die Vernetzung von Akteuren, der Austausch von Best Practices, Ideen und Instrumenten. Nebst Personalfachleuten nehmen auch Vertreterinnen und Vertreter europäischer Institutionen, HR Consulting Firmen sowie ausgewählten Geberstaaten und Hochschulen teil, was den Dialog erweitert und vertieft.
C.
61 525 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Juni 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 29. Februar 2020 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5229
BBl 2020
2.7.11
Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags zur ersten Sitzung des «Chief Executives Board for Coordination» der UNO im Jahr 2019 in Genf, abgeschlossen am 3. Mai 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Beitrags zur ersten Sitzung des «Chief Executives Board for Coordination» (CEB) der UNO im Jahr 2019 in Genf vom 8. bis 10. Mai 2019.
B.
Die CEB-Sitzungen sind wichtige Veranstaltungen, an denen alle Leiterinnen und Leiter der UN-Organisationen teilnehmen. Während dieser Sitzung wird das Geschenk der Schweiz für das 100-jährige Jubiläum des Bestehens der IAO in Anwesenheit des Generalsekretärs und der 31 Leiterinnen und Leiter der UN-Agenturen eingeweiht. Diese Veranstaltung bietet ausserdem dem EDA und anderen Ämtern die Möglichkeit, sich mit hochrangigen UNVertretern zu treffen, und bekräftigt die Gaststaatpolitik der Schweiz zugunsten internationaler Organisationen.
C.
65 000 Franken.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Mai 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 30. Juni 2019 ab. Falls ILO die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen
5230
BBl 2020
2.7.12
Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eins Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 7. Mai 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich des Projektes «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle».
B.
Die WHO zielt u. a. darauf ab, einen gesunden Lebensstil durch körperliche Betätigung zu fördern. Aus diesem Vorsatz entstand 2018 das Projekt eines Volkslaufs für die gesamte Bevölkerung, der von den Gärten der UNO in Genf bis hin zum See führt. Das Projekt fand am 19. Mai 2019 statt. Neben der Förderung der Gesundheit soll das Projekt auch die Arbeit der WHO und anderer globaler Gesundheitsakteure in Genf fördern sowie die internationalen und lokalen Gemeinschaften zusammenbringen. Die WHO hat um einen finanziellen Beitrag der Schweiz für die Durchführung dieser Veranstaltung gebeten.
C.
14 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 17. Mai 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5231
BBl 2020
2.7.13
Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung der 2. Phase des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 25. September 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für das definierte Förderprogramm.
B.
Das «UNO System Chief Executives Board for Coordination» (CEB) führt ein mehrstufiges Projekt durch, das Innovation im UNO-System beschleunigen, die Innovationsfähigkeiten unterstützen, Innovationspartnerschaften stärken und die Innovationskultur fördern soll. Es handelt sich bei diesem Projekt um eine Flagship-Initiative des CEB, die durch den UNO-Generalsekretär als Chair des CEB lanciert wurde.
C.
200 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 25. September 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Im Falle eines Ausfalls des CEB-Sekretariats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Erstattung des Beitrags verlangen.
5232
BBl 2020
2.7.14
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über einen Beitrag an das Völkerrechtsseminar 2019, abgeschlossen am 19. März 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das von der UNOG organisierte Völkerrechtsseminar 2019, das vom 8. bis 26. Juli 2019 in Genf stattfand.
B.
Der Beitrag der Schweiz ermöglicht die Finanzierung von Stipendien für junge Juristinnen und Juristen und fördert so das Verständnis des Völkerrechts und der UNO.
C.
20 000 Euro.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 19. März 2019 in Kraft getreten und gilt für das Völkerrechtsseminar 2019 (8.16. Juli 2019). Es erlischt, sobald die gegenseitigen Pflichten erfüllt sind. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5233
BBl 2020
2.7.15
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UNODC-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz für die Einrichtung eines UNODC-Verbindungsbüros in Genf.
B.
Das UNODC ist weltweit führend am Kampf gegen illegale Drogen und internationales Verbrechen beteiligt. Die Eröffnung einer Genfer Antenne des UNODC mit Sitz in Wien wird seit mehreren Jahren diskutiert. Eine feste Präsenz des UNODC in Genf würde es der Organisation ermöglichen, sich noch stärker an Sitzungen der WHO und des Menschenrechtsrates zu beteiligen und allgemein dank der Konzentration der in Genf anwesenden Akteure die Querschnittsthemen des UNODC mit der Weltgesundheitsorganisation besser zu entwickeln. Die Schweiz hat wiederholt ihre Unterstützung für diese komplementäre Logik der Agenda 2030 zum Ausdruck gebracht, die eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den in Genf ansässigen UN-Organisationen und den in Wien anwesenden Organisationen ermöglichen würde.
C.
634 240 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 30. November 2021 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.
5234
BBl 2020
2.7.16
Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich der Durchführung eines Workshops zum Thema Wasserdiplomatie, abgeschlossen am 31. Oktober 2019
A.
Das Abkommen ermöglicht die Durchführung eines Workshops zur Wasserdiplomatie. Das von der Schweiz und Liechtenstein initiierte Projekt zielt auf einen verbesserten Dialog zwischen den Flusskommissionen östlich und westlich von Wien ab. Dies sollte ein erster Schritt zur Stärkung der Kapazitäten der OSZE im Bereich der Wasserdiplomatie darstellen.
B.
Das Projekt bezweckt die Stärkung der Wasserdiplomatie und reiht sich in die Strategie der Aussenpolitik 2016-2019 ein. Die OSZE ist mit ihren 57 Mitgliedstaaten und 11 Partnerstaaten die grösste regionale Sicherheitsorganisation der Welt. Ziel dieses Projektes ist es, die Handlungsfähigkeit der OSZE zu unterstützen, um ein Forum für den Dialog zur Förderung einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Wasserwirtschaft bieten zu können.
C.
30 000 Euro.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 31. Oktober 2019 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5235
BBl 2020
2.7.17
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNU für die Finanzierung eines Projekts, das die Rechtsstaatgarantien in UNO-Sanktionen fördert, abgeschlossen am 16. April 2019
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit der United Nations University (UNU) sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
B.
Der Kredit wird verwendet, um gezielt die Förderung der Rechtsstaatgarantien bei der Umsetzung von UNO-Sanktionen zu unterstützen.
C.
40 000 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 16. April 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. März 2020 ab. Falls die UNU die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
5236
BBl 2020
2.7.18
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung für die Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Sportunterricht und körperliche Aktivität, abgeschlossen am 11. Juli 2019
A.
Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz für einer finanziellen Unterstützung für die Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Sportunterricht und körperliche Aktivität.
B.
Der Aktionsplan von Kazan wurde auf der 6. Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport zuständigen Minister und hochrangigen Beamten in Kazan (Russland, 13.15. Juli 2017) angenommen. Er ist das Ergebnis umfangreicher Konsultationen im Bereich Leibeserziehung und Sport. Politikbereich Sportunterricht, Bewegung und Sport. Er ist Ausdruck des Wunsches, die Entwicklung der Sportpolitik mit der Agenda 2030 der UNO zu verknüpfen und einen allgemeinen Rahmen für die Überwachung der Sportpolitik zu unterstützen. Der Aktionsplan von Kazan sieht fünf konkrete Massnahmen vor, darunter eine «Durchführung einer Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines globalen Beobachtungsnetzes für Frauen, Sport, Leibeserziehung und körperliche Betätigung» (Aktion 4). Ziel einer solchen Beobachtungsstelle ist es, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Mädchen und Frauen im und durch den Sport zu stärken. Die Machbarkeitsstudie zielt darauf ab, die politischen, wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Bedingungen für die Errichtung und das nachhaltige Funktionieren einer globalen Beobachtungsstelle für Frauen und Sport zu ermitteln. Die Hauptaktivitäten zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie sind: (i) Ermittlung einschlägiger internationaler Institutionen und Initiativen sowie damit verbundener regionaler und nationaler Netzwerke; (ii) Ermittlung der Hauptzielgruppen und -ziele; (iii) Festlegung zentraler und potenziell dezentraler Kernfunktionen; (iv) wesentliche Fähigkeiten und Fertigkeiten identifizieren; (v) Festlegung der internen Governance; (vi) Ermittlung von Ressourcen und gesetzlichen Anforderungen; (vii) Aufstellung eines Zeitplans für die Umsetzung.
C.
130 000 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 11. Juli 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 12. Oktober 2020 ab. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt werden.
5237
BBl 2020
2.7.19
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Bildungsprogramm, abgeschlossen am 20. Dezember 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz für Aktivitäten des Bildungsprogramms der UNESCO. Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto zur Unterstützung der Aktivitäten dieses Programms.
B.
Mit diesem Abkommen sollen die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Koordination des 4. Ziels für nachhaltige Entwicklung Bildung 2030 dank Leadership und Auftrag der UNESCO unterstützt werden.
C.
97 000 Franken.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c ROVG.
E.
Das Abkommen ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Falls die UNESCO die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
5238
BBl 2020
2.7.20
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2019-2020, abgeschlossen am 27. November 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, den die Schweiz dem UNICEF in Genf für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab gewährt hat.
B.
Die Unterstützung des UNICEF fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der schweizerischen Gaststaatpolitik ein. Die Präsenz des UNICEF ist ein wichtiger Bestandteil des internationalen Genf.
C.
2 Millionen Franken (1 Million pro Jahr).
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 27. November 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5239
BBl 2020
2.7.21
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability in Cyberspace and a Public Hearing» in Genf, abgeschlossen am 15. Januar 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das UNIDIR für die Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on the Stability in Cyberspace and a Public Hearing» in Genf vom 22. und 23. Januar 2019.
B.
Das UNIDIR mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern.
Die Globale Kommission für Cyberspace-Stabilität entwickelt Standards und politische Initiativen zur Bewältigung des Risikos für die allgemeine Sicherheit und Stabilität des Cyberspace aufgrund der Zunahme anstössiger Cyberaktivitäten, insbesondere von Staaten. Die Finanzierung stärkt Genf als Diskussionsplattform für Cybersicherheit.
C.
40 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 15 Januar 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. bis zum 23. Januar 2019 ab. Falls UNIDIR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
5240
BBl 2020
2.7.22
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR über einen finanziellen Beitrag an die Aktivität «Policy Brief on the Prevention of an Arms Race in Outer Space» als Teil des «Space Security Portfolio 2019-2020»-Projekts des UNIDIR, abgeschlossen am 4. November 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das UNIDIR, namentlich für die Finanzierung der Aktivität «Policy Brief on the Prevention of an Arms Race in Outer Space» als Teil des «Space Security Portfolio 2019-2020»-Projekts des UNIDIR.
B.
Das vom UNIDIR vorgeschlagene Projekt ermöglicht der Schweiz, die Relevanz des bisher in den Abrüstungsgremien traditionell verfolgten Ansatzes zur Weltraumsicherheit zu analysieren, dabei namentlich die Konzentration auf die Verhinderung eines Rüstungswettlaufs und die Platzierung von Waffen im Weltraum. Da dieser Ansatz in den letzten 40 Jahren wenig Früchte getragen hat, werden die Untersuchung der Ursachen des gegenwärtigen Stillstands und die Suche nach alternativen Ansätzen der Schweiz Möglichkeiten bieten, ihre Position zu diesen Themen möglicherweise anzupassen und idealerweise der multilateralen Arbeit in diesem Bereich neue Impulse zu geben. Die durch die Schweiz finanzierte Aktivität (Teil der umfangreichen Studie) wird in dieser Hinsicht besonders relevant sein.
C.
19 000 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 4. November 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5241
BBl 2020
2.7.23
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNIDIR im Jahr 2019, abgeschlossen am 11. Dezember 2019
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten des UNIDIR.
B.
Die allgemein guten und anerkannten Leistungen des UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt das UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem UNIDIR, seine Arbeit weiterzuführen.
C.
80 000 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 11. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.
5242
BBl 2020
2.7.24
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UN-Habitat über eine finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf, abgeschlossen am 28. Juni 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz für die Einrichtung eines UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf.
B.
Das Programm der UNO für menschliche Siedlungen UN-Habitat (United Nations Human Settlements Programme) ist das Wohn- und Siedlungsprogramm der UNO. 1978 gegründet und mit Hauptsitz in Nairobi, Kenia. Ihr Ziel ist die Förderung nachhaltiger Städte, um allen Menschen Schutz zu bieten. 2001 wurde es durch die Resolution A/56/206 der UN-Generalversammlung zu einem eigenständigen Programm der UNO. UN-Habitat möchte in Genf ein Verbindungsbüro eröffnen, das regelmässig mit den in Genf ansässigen Organisationen der UNO zusammenarbeitet, insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
UN-Habitat bat die Schweiz um Unterstützung für die Eröffnung eines Verbindungsbüros, bestehend aus drei Mitarbeitern im Palais des Nations in Genf. Die Schweiz hat diesem Antrag zugestimmt und ihre Unterstützung zunächst für vier Jahre angeboten.
C.
122 928 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2023 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.
5243
BBl 2020
2.7.25
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Gewährung eines Beitrages zugunsten eines Trainings für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 16. August 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Training für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, das im September 2019 in New York stattfand.
B.
Das UNITAR, das seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomatinnen und Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal.
Für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung bietet das Training eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den wichtigsten Themen, Playern und Prozessen im Kontext des 5. Ausschusses anzueignen. Das Training bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.
C.
30 000 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 16. August 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.
5244
BBl 2020
2.7.26
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 25. September 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an die Ausbildungswerkstatt in Genf am 4. Oktober 2019.
B.
Das UNITAR, das seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomatinnen und Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal.
Für Delegierte von ausländischen Missionen in Genf bietet die Ausbildungswerkstatt eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den UN-Budget-Prozessen anzueignen. Die Ausbildungswerkstatt bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.
C.
12 400 Franken.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 25. September 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019 ab. Falls das UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
5245
BBl 2020
2.7.27
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNITAR bezüglich des Seminars von 2020 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 18. Dezember 2019
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Seminar von 2020 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNOGeneralsekretärs, das im Frühling 2020 stattfinden wird.
B.
Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNOFriedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.
Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.
C.
300 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Dezember 2019 bis 31. Oktober 2020 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.
5246
BBl 2020
2.7.28
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNRISD im Jahr 2019, abgeschlossen am 19. Februar 2019
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der Kernfinanzierung des UNRISD.
B.
Das UNRISD, mit Sitz in Genf, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten des UNRISD sind von hoher Qualität und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt das UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
C.
100 000 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 19. Februar 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 ab. Falls das UNRISD die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
5247
BBl 2020
3
Eidgenössisches Departement des Innern
3.1
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 8. Juni 201823
23 24
A.
Die Verwaltungsvereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit, das am 8. Juni 2018 abgeschlossen wurde und am 1. September 2019 in Kraft getreten ist. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.
B.
Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens schliessen die zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung ab und bezeichnen die Verbindungsstellen.
C.
Keine.
D.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Abkommens24.
E.
Die Verwaltungsvereinbarung ist am 1. September 2019 in Kraft getreten und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.
SR 0.831.109.475.11 SR 0.831.109.475.1
5248
BBl 2020
4
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
4.1
Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bangladesch betreffend die Anwendung der Vereinbarung «EU-Bangladesh Standard Operating Procedures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation to Stay», abgeschlossen am 2. April 2019
A.
Die Vereinbarung statuiert die Bereitschaft von Bangladesch, eigene Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den EU-Staaten zurückzunehmen, und definiert im Wesentlichen die Voraussetzungen, Abläufe und Fristen zur Feststellung der bangladeschischen Nationalität sowie zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten.
B.
Aus gesamteuropäischer Sicht ist Bangladesch einer der am wenigsten kooperativen Drittstaaten, was die Rückübernahme von irregulären Migrantinnen und Migranten betrifft. Auf der zentralen Mittelmeer-Route gab es im Zuge der Migrationskrise eine grosse Anzahl von Aufgriffen von irregulären Migranten aus Bangladesch. Die EU und Bangladesch haben im September 2017 die «Standard Operating Procedures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation to Stay» abgeschlossen. Die Zusammenarbeit mit Bangladesch im Bereich der Rückkehr wurde auch für die Schweiz vor Abschluss dieses Notenwechsels mit Bangladesch zurückgehalten, was es ermöglicht, das Übereinkommen auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Rückkehrentscheid der Schweiz vorliegt.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 2. April 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5249
BBl 2020
4.2
Notenaustausch zwischen der Schweiz und Äthiopien betreffend die Anwendung der Vereinbarung «Admission Procedures for the Return of Ethiopians from EU Member States» abgeschlossen am 4. Januar 2019
A.
Die Vereinbarung statuiert die Bereitschaft Äthiopiens, eigene Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den EU-Staaten zurückzunehmen, definiert im Wesentlichen die Voraussetzungen, Abläufe und Fristen zur Feststellung der äthiopischen Nationalität sowie zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten und beinhaltet die Verpflichtung der EU, Äthiopien bei der Reintegration seiner Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu unterstützen. Die Vereinbarung hält fest, dass Äthiopien die Zustimmung der an Schengen assoziierten Staaten einholen kann, um diese «Admission Procedures» auch auf äthiopische Staatsangehörige anzuwenden, die sich in diesen Ländern aufhalten.
B.
Seit Jahren ist die Zusammenarbeit mit Äthiopien im Wegweisungsvollzug für alle europäischen Staaten extrem schwierig. Weder bilaterale politische Kontakte auf hohem Niveau noch Druckversuche der EU haben nachhaltige Resultate gezeitigt. Erst im Februar 2018 konnte die EU mit Äthiopien «Admission Procedures for the Return of Ethopians from EU Members States» vereinbaren. Die Zusammenarbeit mit Äthiopien im Bereich der Rückkehr wurde auch für die Schweiz vor Abschluss dieses Notenwechsels mit Äthiopien zurückgehalten, was es ermöglicht, das Übereinkommen auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Rückkehrentscheid der Schweiz vorliegt.
C.
890 000 US-Dollar (während 24 Monaten).
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 4. Januar 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5250
BBl 2020
4.3
25
Abkommen zwischen der Schweiz und Kuba über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 18. September 201825
A.
Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien, die Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind und ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.
B.
Die zuständigen schweizerischen Behörden haben Kuba im Jahre 2010 angefragt, dieses Abkommen abzuschliessen, um das bestehende Abkommen von 1947 zu ersetzen, das dem aktuellen Standard nicht mehr entspricht.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 26. April 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tage schriftlich gekündigt werden.
SR 0.142.112.942
5251
BBl 2020
4.4
26
Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. Juni 201726
A.
Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung an Staatsangehörige der Ukraine für einen geplanten Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich erinnert das Abkommen an die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, die im Jahr 2003 in einem entsprechenden Abkommen festgelegt wurde. Sollte die Ukraine die im Jahr 2005 unilateral aufgehobene Visumpflicht für Schweizer Staatsangehörige wieder einführen, würden die im vorliegenden Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Bestimmungen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz gelten. Das Abkommen ist nur auf Inhaberinnen und Inhaber von nichtbiometrischen Pässen der Ukraine anwendbar.
Inhaberinnen und Inhaber von biometrischen Pässen sind seit dem 10. Juni 2017 von der Visumpflicht befreit.
B.
Die EU hat mit der Ukraine im Jahr 2012 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung unterzeichnet. Mit ihrer Teilnahme an der Schengener Zusammenarbeit hat sich die Schweiz verpflichtet, ihre Regeln und ihre Praxis bei der Vergabe von Schengen-Visa an jene der EU anzugleichen.
Dies wird mit dem Abschluss dieses Abkommens gewährleistet.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am. 1. März 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
SR 0.142.117.673
5252
BBl 2020
4.5
27
Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 7. Juni 201727
A.
Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen keine Verpflichtung besteht. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung (Transit) durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt.
B.
Das Abkommen wurde abgeschlossen, um das im Jahr 2003 zwischen der Schweiz und der Ukraine abgeschlossene Rückübernahmeabkommen den inzwischen entwickelten Standards anzupassen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.
E.
Das Abkommen ist am 1. März 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 0.142.117.679.1
5253
BBl 2020
4.6
28 29 30
Briefwechsel zwischen der Schweiz und Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol vom 24. September 2004 und des Briefwechsels vom 7. März 2006 / 22. November 2007 auf die Bereiche im vorliegenden Briefwechsel, abgeschlossen am 1. Oktober 201828
A.
Der Briefwechsel legt fest, dass die Schweiz in den zusätzlichen Bereichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen, Insiderhandel, Marktmanipulation und Strafbare Handlungen gegen die Finanzinteressen der EU mit Europol und seinen Partnerstaaten zusammenarbeiten kann.
B.
Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Europol stützt sich auf das Abkommen vom 24. September 200429 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. Dieses Abkommen sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs mittels Briefwechsel vor, falls Europol sein Mandat ändert (Art. 3 Abs. 3 des Abkommens). Mit Inkrafttreten der neuen Europol-Rechtsgrundlage (Regulation [EU] 2016/794) im Mai 2017 sind 6 zusätzliche Kriminalitätsbereiche in das Mandat von Europol aufgenommen worden. Aus diesem Grund ersuchte Europol die Schweiz um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens auf diese neuen Deliktbereiche.
C.
Keine.
D.
Art. 355b des Strafgesetzbuchs30.
E.
Der Briefwechsel ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten und kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden. In diesem Fall würden die Schweiz und Europol eine Vereinbarung bezüglich der weiteren Verwendung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen treffen.
SR 0.362.22 SR 0.362.2 SR 311.0
5254
BBl 2020
5
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.1
Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung
Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.
5255
BBl 2020
5.1.1
Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 25. September 2019
A.
Die Durchführungsvereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Artillerieschiessübung Tiro Alto 2019 vom 14. bis 18. Oktober 2019 in der Schweiz. Die Übung ermöglicht den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Deutschlands.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Durchführungsvereinbarung ist am 25. September 2019 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5256
BBl 2020
5.1.2
Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge Tiro Alto», abgeschlossen am 12. September 2019
A.
Die Vereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Artillerieschiessübung Tiro Alto 2019 vom 14. bis 18. Oktober 2019 in der Schweiz. Die Übung ermöglicht den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Österreichs.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 12. September 2019 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5257
BBl 2020
5.1.3
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Übung Epervier, abgeschlossen am 14. August 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung der gemeinsamen Luftwaffenübung Epervier vom 23. bis 30. August 2019 auf der Luftwaffenbasis Payerne.
B.
Sie regelt die logistische Unterstützung der Schweizer Luftwaffe zugunsten der französischen Luftstreitkräfte im Zusammenhang mit der Übung Epervier.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Das Abkommen trat am 14. August 2019 in Kraft und galt für die Dauer der Übung und des Abschlusses der damit verbundenen administrativen Vorgänge.
5258
BBl 2020
5.1.4
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 18. November 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge vom 22. November bis 28. November 2019 in der Schweiz.
B.
Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 18. November 2019 in Kraft und beschränkt sich auf die Dauer der Übung.
5259
BBl 2020
5.1.5
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über Luft-Luft-Betankung, abgeschlossen am 25. März 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Schulung der Militärpiloten der Schweizer Luftwaffe, Tankmanöver in der Luft ausführen zu können.
B.
Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die Italienische Luftwaffe und die finanziellen Folgen der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an Luft-Luft-Betankungsübungen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 25. März 2019 in Kraft und gilt für unbeschränkte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5260
BBl 2020
5.1.6
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 29. März 2019
A.
Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf der die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.
B.
Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zugunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.
C.
26 000 Franken.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 29. März 2019 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung im Zeitraum vom 31. März bis 14. September 2019 abgeschlossen.
5261
BBl 2020
5.1.7
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2019, abgeschlossen am 9. April 2019
A.
Die Vereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2019.
B.
Die polnischen Panzersoldaten werden an hochentwickelten Panzersimulatoren des Mechanisierten Ausbildungszentrums in Thun ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt auf Antrag Polens.
C.
Keine.
D.
Art. 48a 1 MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 9. April 2019 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5262
BBl 2020
5.1.8
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2019, abgeschlossen am 6. November 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven 4-wöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, bei dem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.
B.
Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.
C.
682 000 Franken.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 6. November 2019 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung vom 6. November bis zum 11. Dezember 2019 abgeschlossen.
5263
BBl 2020
5.1.9
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Teilnahme an der Übung Frisian Flag, abgeschlossen am 26. März 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung Frisian Flag vom 31. März bis 12. April 2019.
B.
Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.
C.
162 000 Franken.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 26. März 2019 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.
5264
BBl 2020
5.1.10
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2019, abgeschlossen am 11. Oktober 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» (NEAT) von Vidsel in Schweden vom 18. November bis 6. Dezember 2019 mit Cougar-Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System).
B.
Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT von Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.
C.
784 000 Franken.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 11. Oktober 2019 in Kraft und wurde für die Dauer des Trainings resp. bis zur Begleichung der entstandenen Kosten abgeschlossen.
5265
BBl 2020
5.2
Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.2.1
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über die Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten für internationale Friedenseinsätze und über die Vereinbarungen zu den im Hinblick auf diese Aktivitäten zu gewährenden Vorrechten und Immunitäten, abgeschlossen am 3. Dezember 201931
31
A.
Das Abkommen gilt für alle Ausbildungsaktivitäten im Bereich der internationalen Friedenseinsätze, die von der UNO in der Schweiz durchgeführt werden, einschliesslich Kurse, Seminare, Workshops, Konferenzen und Zusammenkünfte zur Förderung der Ausbildung für internationale Friedenseinsätze.
B.
Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten sowie den Status, die Vorrechte und die Immunitäten der Personen, die an in der Schweiz stattfindenden Ausbildungsaktivitäten beteiligt sind.
C.
Keine.
D.
Art. 66b Abs. 2 MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 3. Dezember 2019 in Kraft und gilt für unbeschränkte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 0.512.21
5266
BBl 2020
5.2.2
Projektvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen und den Vereinigten Staaten betreffend Projekte zur Durchführung von Versuchen über die Waffenresistenz und -wirkung anlässlich von Demonstrationen von Sprengungen mit schweren Sprengladungen, abgeschlossen am 1. März 2019
A.
Gegenstand der Projektvereinbarung ist die Planung, Entwicklung und Durchführung von Sprengungen. Diese werden ausgewertet und in einem Schlussbericht festgehalten. Die Parteien können im Rahmen der Projektvereinbarung festlegen, welche Ausrüstung, welches Material und welche zugehörigen Technologien verwendet werden, um das Ziel des Memorandum of Understanding zu erreichen.
B.
Die Projektvereinbarung konkretisiert die gemeinsamen Verteidigungsinteressen und den Wunsch, übermässige Ausgaben für die Rüstungsforschung zu vermeiden. Sie zielt auch darauf ab, die Standardisierung, Rationalisierung und Interoperabilität der militärischen Infrastrukturen und Ausrüstungen zu verbessern, um die Kosten für die Entwicklung, Erprobung und Evaluation von Projekten hinsichtlich Schutzkraft und Waffenwirkung zu begrenzen.
C.
1,35 Millionen Franken.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Projektvereinbarung ist am 1. März 2019 in Kraft getreten und bis zum 28. Februar 2022 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5267
BBl 2020
5.2.3
Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, abgeschlossen am 11. Januar 2019
A.
Die Vereinbarung setzt das Abkommen vom 28. September 201732 zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft um.
B.
Sie regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Luftpolizeidienst zwischen der Schweiz und Österreich, namentlich die Koordination sowie die taktische Kontrolle, die fliegerischen Verfahren, die Einstufungen von Luftfahrzeugen sowie die gegenseitigen Unterstützungsmassnahmen.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Vereinbarung trat am 1. Februar 2019 in Kraft und gilt für unbeschränkte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
32
SR 0.513.216.31
5268
BBl 2020
5.2.4
Projektsicherheitsanweisung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend ein neues Kampfflugzeug (F-35), abgeschlossen am 13. Dezember 2018
A.
Diese Sicherheitsanweisung präzisiert die Anforderungen zur Kontrolle und Übermittlung von CMI (Classified Military Information) und CUI (Controlled Unclassified Information) betreffend die Beschaffungsprogramme von F-35. Sie beinhaltet sowohl die korrekte Klassifizierung und die Verwendung von Informationen als auch die Veröffentlichung von Informationen und anderen Sicherheitsbestimmungen.
B.
Diese Sicherheitsanweisung ist von den Parteien unterzeichnet worden, um die Schweiz in das Informationsaustauschprogramm der Länder in der Beschaffungsphase des Kampfflugzeugs F-35 miteinzubeziehen.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Sicherheitsanweisung ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss des Beschaffungsprozesses.
5269
BBl 2020
5.2.5
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs-, Test- und Evaluationsprojekten, abgeschlossen am 17. April 2019
A.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Erprobung und Evaluation, um neues militärisches Knowhow zu erlangen oder bestehendes zu verbessern. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung, die im Bereich Armeematerial in einer Projektvereinbarung konkretisiert werden kann.
B.
Die Parteien verfolgen das gemeinsame Ziel, Nutzen aus der Standardisierung, Rationalisierung und Interoperabilität von Armeematerial zu schöpfen.
Konkret soll die Zusammenarbeit bei der Forschung, Erprobung und Projektevaluation den Parteien möglichst grossen ökonomischen Nutzen bringen.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 17. April 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 16. April 2039. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5270
BBl 2020
5.2.6
Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend ein neues Kampfflugzeug (Rafale), abgeschlossen am 27. September 2018
A.
Der Sicherheitsanhang legt die auszutauschenden klassifizierten Informationen fest.
B.
Der Sicherheitsanhang wurde von den Parteien unterzeichnet zwecks Austauschs von klassifizierten Informationen betreffend das Angebot zur bilateralen Zusammenarbeit hinsichtlich der Lieferung von Rafale-Flugzeugen.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Der Anhang ist am 27. September 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss des Beschaffungsprozesses.
5271
BBl 2020
5.2.7
Sicherheitsanhang zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend das System zur bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite (SAMP/T), abgeschlossen am 12. Februar 2019
A.
Der Sicherheitsanhang legt die auszutauschenden klassifizierten Informationen fest.
B.
Dieser Sicherheitsanhang wurde von den Parteien unterzeichnet zwecks Austauschs von klassifizierten Informationen über die Leistungsfähigkeit der Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung BODLUV (CM3D, GM200, SAMP/T) im Rahmen einer durch Armasuisse durchgeführten Ausschreibung.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Der Anhang ist am 12. Februar 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss des Beschaffungsprozesses.
5272
BBl 2020
5.2.8
Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und den Niederlanden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Austausch und Verwendung von Informationen und Evaluationsdaten zum Sturmgewehr SIG SAUER MCX, abgeschlossen am 26. September 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Übermittlung von Informationen über die Erprobung des Sturmgewehrs SIG SAUER MCX durch die Niederlande.
B.
Das VBS hat den Prozess zur Beschaffung eines neuen Sturmgewehrs eingeleitet und zieht dabei auch die Beschaffung des Sturmgewehrs SIG SAUER MCX in Betracht.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 26. September 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5273
BBl 2020
5.2.9
Durchführungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Schweden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation betreffend Datenaustausch und gemeinsame technische Munitionstests, abgeschlossen am 16. Juli 2019
A.
Gegenstand der Durchführungsvereinbarung ist der Austausch und die Weitergabe von Daten zur Munitionsüberwachung und zur Analyse der Munitionsleistung. Die Vereinbarung ermöglicht auch die gegenseitige Beobachtung von Munitionstests sowie die Kommunikation über künftige Beschaffungsprojekte. Ausserdem ermöglicht sie gemeinsame Munitionsbeschaffungen.
B.
Der Abschluss dieser Durchführungsvereinbarung entspricht dem Wunsch der Parteien, ihre Kenntnisse über die Munitionssicherheit zu erweitern und Unfälle zu verhindern.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 16. Juli 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5274
BBl 2020
6
Eidgenössisches Finanzdepartement
6.1
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Oktober 2019
33
A.
Die Vereinbarung ergänzt die Vereinbarung vom 21. Dezember 2016 betreffend die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens33.
B.
Die Verfahrensregeln für das in Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Der Absatz 7 von Artikel 26 des Abkommens sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 7 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 25. Oktober 2019 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022, sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf eine Weiterführung einigen.
SR 0.672.913.62
5275
BBl 2020
6.2
34
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kolumbien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2007 zwischen der Schweiz und Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 1. März 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens34.
B.
Grundsätzlich bescheinigen die kolumbianischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens in einer Verständigungsvereinbarung festzulegen.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. März 2019 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.926.31
5276
BBl 2020
6.3
35
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. November 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens35 auf die Ostschweizer Fachhochschule.
B.
Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens hält fest, dass die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Kreis der unter die Regelung fallenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bestimmen.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.951.43
5277
BBl 2020
6.4
36
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweiz und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 10. Oktober 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens 36.
B.
Die Verfahrensregeln für das in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Artikel 25 Absatz 8 des Abkommens sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 8 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 10. Oktober 2019 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.959.81
5278
BBl 2020
6.5
37
Gemeinsame Erklärung zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der italienisch-schweizerisch gemischten Patrouillendienste in den Grenzgebieten der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin, abgeschlossen am 18. Februar 2019
A.
Die gemeinsame Erklärung definiert die zuständigen Stellen und regelt die Einsatzmodalitäten der ab dem 18. Februar 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung und der italienischen Grenzpolizei eingerichteten gemischten Patrouillen.
B.
Ziel dieser Patrouillen ist die Bekämpfung der illegalen Einwanderung im Grenzgebiet der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin. Die Sicherheitskräfte beider Staaten werden im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten miteinander kooperieren. Die im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen Grenzwacht- und Polizeiangehörigen sind während ihres Dienstes in beobachtender, unterstützender, beratender und informierender Funktion tätig; sie sind hingegen nicht befugt, selbstständig polizeiliche Massnahmen auszuführen.
C.
Keine.
D.
Art. 38 Abs. 1 des Abkommens vom 14. Oktober 201337 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden.
E.
Die Erklärung ist am 18. Februar 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.360.454.1
5279
BBl 2020
6.6
38
Gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und Italien zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der gemischten Patrouillendienste, abgeschlossen am 9. Oktober 2019
A.
Die gemeinsame Erklärung definiert die zuständigen Stellen und regelt die Einsatzmodalitäten der ab dem 9. Oktober 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung und der italienischen Grenzpolizei eingerichteten gemischten Patrouillen.
B.
Ziel dieser Patrouillen ist die Bekämpfung der illegalen Einwanderung im gesamten Grenzgebiet zwischen der Schweiz und Italien und damit die Erweiterung der Einsatzzone der Gemeinsamen Erklärung zur Definition der operativen Einzelheiten bezüglich der Einsatzmodalitäten der italienischschweizerisch gemischten Patrouillendienste im Grenzgebiete der Provinzen Como und Varese sowie des Kantons Tessin, unterzeichnet am 18. Februar 2019 (vgl. Ziff. 6.5). Die Sicherheitskräfte beider Staaten werden im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten miteinander kooperieren. Die im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen Grenzwacht- und Polizeiangehörigen sind während ihres Dienstes in beobachtender, unterstützender, beratender und informierender Funktion tätig; sie sind hingegen nicht befugt, selbstständig polizeiliche Massnahmen auszuführen.
C.
Keine.
D.
Art. 38 Abs. 1 des Abkommens vom 14. Oktober 201338 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden.
E.
Die Erklärung ist am 9. Oktober 2019 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.360.454.1
5280
BBl 2020
6.7
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 29. Mai 2019
A.
Die Vereinbarung legt die Modalitäten fest, wie das BBL auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein als Marktüberwachungsbehörde für die Marktüberwachung von Bauprodukten tätig wird.
B.
Diese Vereinbarung ermöglicht es, eine wirksame Aufsicht über das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der Schweiz und in Liechtenstein zu gewährleisten. Sie gewährleistet ausserdem die Rechtssicherheit für das Tätigwerden des BBL im Ausland.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 29. Mai 2019 in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.
5281
BBl 2020
7
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.1
Botschaft vom 15. Dezember 200639 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 200940 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 201441 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung
Der Schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien ist bis Ende 2019 gelaufen, jene mit Kroatien läuft bis Ende 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO der Zivilgesellschaft. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.
Während im Berichtsjahr 2019 keine neuen Projektabkommen abgeschlossen wurden, sind einige bestehende Projektabkommen mit Bulgarien, Rumänien und Kroatien angepasst worden. Deshalb wird die vorliegende Einleitung beibehalten.
39 40 41
BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161
5282
BBl 2020
7.2
Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS42 Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die transparente Ressourcenmobilisierung, auf Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung, auf Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, auf die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie die Reduzierung der CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.
42
BBl 2016 2333
5283
BBl 2020
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201643 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Tadschikistan
Beitrag für das «Pamir Private Power Project III»
02.12.2019
9,55 Millionen US-Dollar
2.
Ukraine
Höherer Wertschöpfungshandel aus dem Bio- und Milchsektor der Ukraine
28.08.2019
4 Millionen Franken
3.
EBRD
Kooperationskonto für technische Zusammenarbeit Wasser und Abwasser in Faizobod
06.12.2018
3,6 Millionen Euro
4.
EBRD
Aufbau einer PolitikdialogPlattform (öffentlich-privat) 20192021 in Albanien im Investitionsbereich
16.01.2019
1,379 Millionen Euro
5.
EBRD
Kooperationskonto für die Abwasserbehandlung in Gjilan und Mitrovica
24.06.2019
720 000 Euro
6.
EBRD
Beitrag für das «Naryn Water II Project»
09.12.2019
3,824 Millionen Euro
7.
IBRD/IDA
Gebertreuhandfonds zur Stärkung des Finanzsektors in Tadschikistan
04.12.2018
2,2 Millionen Franken
8.
IBRD/IDA
Beitrag an die zweite Phase des Gebertreuhandfonds für Nachhaltige Stadtentwicklung
19.10.2019
3,75 Millionen US-Dollar
9.
IFC
Anhang Nr. 5 zum Rahmenabkommen zur Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: «Programm zur Finanzinklusion in Zentral-asien»
12.04.2019
5,417 Millionen US-Dollar
10.
IFC
Anhang Nr. 6 zum Rahmenab20.07.2019 kommen Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: «Programm zur Förderung von nachhaltigen Investitionen durch bessere Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards»
43
SR 974.1
5284
5 Millionen US-Dollar
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
11.
IFC
Anhang Nr. 7 zum Rahmenab29.10.2019 kommen über die Einrichtung eines Fonds für technische Hilfe in Europa und Zentralasien «Programm leichte Verarbeitungsindustrie in Süd- und Osteuropa»
3,389 Millionen US-Dollar
12.
IFC
Anhang Nr. 8 zum Rahmenab18.11.2019 kommen über die Einrichtung eines Fonds für technische Hilfe in Europa und Zentralasien «Programm zur finanziellen Eingliederung in die Ukraine»
2,86 Millionen US-Dollar
13.
IFC
Anhang Nr. 9 zum Rahmenab28.11.2019 kommen über die Einrichtung eines Fonds für technische Hilfe in Europa und Zentralasien Beitrag für das «Europe and Central Asia Private-Public-Partnership Transaction Advisory Program»
1,5 Millionen USDollar
14.
UNODC
Finanzierung der Implementierung des Projektes zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Albanien
26.11.2018
550 000 Franken
15.
UNDP
Verbesserung der Hochwasser Resilienz in der Region Polog, Nordmazedonien
04.12.2018
6,9 Millionen Franken
16.
UNDP
Vereinbarung über die Kostenteilung mit Dritten für das Programm «Stärkung der KMU-Zusammenschlüsse in der Ukraine Phase II»
18.11.2019
2,525 Millionen US-Dollar
5285
BBl 2020
7.3
Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit44 Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an dieser Vision und engagiert sich für ein nachhaltiges, inklusives und klimaverträgliches Wachstum, indem es die Rahmenbedingungen seiner Partnerländer verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf vier Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels.
Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog.
Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien.
Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. den UN-Handelsorganisationen, der ILO sowie den multilateralen Entwicklungsbanken massgebend.
Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.
44
BBl 2016 2333
5286
BBl 2020
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197645 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Albanien
Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken
01.03.2019
710 000 Franken
2.
Aserbaidschan
Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken
03.06.2019
735 000 Franken
3.
Bosnien und Herzegowina
Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken
13.02.2019
770 000 Franken
4.
Kolumbien
Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken
04.04.2019
775 000 Franken
5.
Kolumbien
Kolumbianisch-schweizerische Projekt für geistiges Eigentum («Colipri II»)
27.09.2019
1,5 Millionen Franken
6.
Ägypten
Globales Textil und Kleider Programm (GTEX)
22.09.2019
1,5 Millionen Franken
7.
Vereinigte Staaten
Kooperationsvereinbarung für die Implementierung des Wasser- und Abwasserprojekts Indonesien
20.02.2019
4,5 Millionen US-Dollar
8.
Ghana
Programm zur Wettbewerbsfähigkeit des Privatwirtschaftssektors
28.11.2018
15,41 Millionen Euro
9.
Ghana
Programm zur Unterstützung der Nationalen Rentenaufsichtsbehörde
25.05.2019
1,8 Millionen Franken
10.
Ghana
Programm «Sustainable Recycling Industries, Phase II» (SRI II)
23.10.2019
1,2 Millionen Franken
11.
Ghana
Unterstützung der Regierung in der Stärkung ihrer Kapazität für die öffentliche Finanzverwaltung auf dezentraler Ebene
30.10.2019
19 Millionen Franken
12.
Norwegen
Allgemeines Präferenzsystem
21.06.2017
13.
Peru
Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken
06.02.2019
775 000 Franken
14.
Peru
Peruanisch-schweizerische Projekt für geistiges Eigentum («Pesipro»)
28.05.2019
578 000 Franken
45
SR 974.0
5287
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
15.
Tunesien
Durchführung der zweiten Phase der bilateralen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus für Zentralbanken
08.05.2019
765 000 Franken
16.
EU
Allgemeines Präferenzsystem
21.06.2017
17.
Asiatische Entwicklungsbank
Beitrag an den Gebertreuhandfonds zur «Cities Development Initiative for Asia»
20.12.2018
4 Millionen US-Dollar
18.
Afrikanische Entwicklungsbank
Beteiligungsbrief für den Stadt- und Gemeindeentwicklungsfonds
13.06.2019
200 000 Franken
19.
Afrikanische Entwicklungsbank
Abkommen betreffend dem «Boost Africa Entrepreneurship Lab»
13.06.2019
3 Millionen Franken
20.
Interamerikani- Beitrag zu Multi-Geber Fund zur sche Entwick- nachhaltigen Stadtentwicklung in lungsbank Lateinamerika und der Karibik
25.10.2019
500 000 Franken
21.
Interamerikani- Beteiligung an der Migrationssche Entwick- initiative der Interamerikanischen Entwiklungsbank «Colombia lungsbank Program to Strenghten Employment Policies»
01.11.2019
2,5 Millionen US-Dollar
22.
IBRD
Vereinbarung zur Rückerstattung an die IBRD für die Förderung von Innovationen für Jugendbeschäftigung in Südafrika «Externally Finance Output»
25.04.2019
980 000 US-Dollar
23.
IBRD/IDA
Programm zur Förderung von digitalen Technologien im öffentlichen Sektor «Externally Finance Output»
12.04.2019
250 000 Franken
24.
IBRD/IDA
Unterstützung des kolumbianischen Finanzministeriums im Bereich öffentliches Beschaffungswesen, Infrastruktur- und Wissensmanagement
27.06.2019
8 Millionen Franken
25.
IBRD/IDA
Finanzierung einer Studie zur Analyse des «Land Administration Domain Model» in Peru
19.08.2019
100 000 US-Dollar
26.
IBRD/IDA
Programm zur globalen und pro18.10.2019 grammatischen Unterstützung im Rohstoffsektor Multigebertreuhandfonds
7 Millionen Franken
27.
IFC und IBRD/IDA
Multi-Geber Treuhandfonds betreffend Finanzielle Inklusion und Arbeitsplätze für den Nahen Osten und Nordafrika
6 Millionen US-Dollar und 2 Millionen Franken
5288
14.11.2019
BBl 2020
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
28.
UNCTAD
Programm zur Stärkung des öffentlichen Schulden-managements in ausgewählten Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen
14.12.2018
2,26 Millionen Franken
29.
IWF
Steuerverwaltungs-Diagnostik- und Bewertungsinstrument «TADAT, Phase II»
27.09.2019
950 000 Franken
30.
UNODC
Implementierung des Projektes zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Mekong-Region
26.11.2018
1,6 Millionen Franken
31.
UNIDO
Beitrag an die zweite Phase des Energie Distrikt Projekts in Kolumbien
16.09.2019
4,788 Millionen Franken
32.
UNIDO
Projekt zur Verbesserung des Markt- 18.11.2019 zuganges für Landwirtschaftsprodukte, Phase II (PAMPAT II Tunesien)
4,1 Millionen Franken
33.
UNOPS
Beitragsvereinbarung für das Städtebündnis Programm
4,25 Millionen US-Dollar
23.01.2019
5289
BBl 2020
7.4
Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.4.1
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile über die gegenseitige Anerkennung von Bioprodukten, abgeschlossen am 5. August 2019
A.
Die Vereinbarung beinhaltet die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der biologischen Produktionsvorschriften und der entsprechenden Kontrollsysteme.
B.
Die Vereinbarung soll den Handel mit biologischen Produkten fördern und damit zur Weiterentwicklung des biologischen Sektors in der Schweiz und in Chile beitragen. Zudem soll der Schutz der jeweiligen Bio-Kennzeichnung verbessert und die bilaterale Zusammenarbeit in Regulierungsfragen betreffend die biologische Produktion verstärkt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 177a Abs. 2 LwG.
E.
Das Abkommen ist am 5. August 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5290
BBl 2020
7.4.2
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Implementierung des Programms «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring stories of innovation and innovators», abgeschlossen am 4. Februar 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an dieses Programm, namentlich die Finanzierung von zwei Preisen, sowie das Verfahren zur Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.
B.
Anlässlich der 41. FAO-Konferenz verliehen die Schweiz und die FAO zum ersten Mal den Internationalen Innovationspreis für nachhaltige Ernährung und Landwirtschaft. Die Preise wurden in den beiden Kategorien «Digitalisierung und Innovation für nachhaltige Ernährungssysteme» und «Innovationen zur Förderung der Jugend in Landwirtschaft und Ernährungssystemen» vergeben. Diese Auszeichnungen sind Instrumente zur Förderung der wichtigen Rolle, welche Innovationen für die Zukunft von Ernährung und Landwirtschaft zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Ernährung für alle spielen werden.
C.
80 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 4. Februar 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. November 2018 bis zum 1. Juli 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5291
BBl 2020
7.4.3
Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und der FAO, abgeschlossen am 22. Juni 2019
A.
Die Vereinbarung legt den administrativen Rahmen für die projekt- und programmspezifischen Beiträge der Schweiz an die FAO sowie die Regeln zur Entsendung von assoziierten Expertinnen und Experten (APO) an die FAO fest. Weiter beinhaltet die Rahmenvereinbarung die administrativen Formen und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der FAO und denjenigen Bundesämtern bzw. -stellen, die für die jeweiligen Ressorts zuständig sind.
Diese administrativen Formen und Modalitäten der Zusammenarbeit sind in zwei Anhängen festgelegt und betreffen einerseits die projekt- und programmspezifische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der FAO und andererseits die Finanzierung und Entsendung von APO an die FAO.
B.
Das übergeordnete Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der FAO in den Bereichen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.
C.
Keine.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Die Vereinbarung ist am 22 Juni 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 22. Juni 2024. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5292
BBl 2020
7.4.4
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Addressing water scarcity in agriculture and food systems», abgeschlossen am 8. August 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Addressing water scarcity in agriculture and food systems» im Rahmen der Partnerschaft «Water scarcity in Agriculture» der FAO, die sich für eine Welt ohne Hunger und Armut einsetzt.
B.
Die Partnerschaft befasst sich mit den Herausforderungen der Wasserknappheit in der Landwirtschaft, einem Sektor, der rund 70 Prozent der weltweiten Süsswasserentnahmen ausmacht und unterzunehmendem Druck durch den immer stärkeren Wettbewerb aus anderen Sektoren und durch die Auswirkungen des Klimawandels steht. Das Projekt zielt darauf ab, die Kapazitäten der Institutionen zu stärken, um die Einführung integrierter und sektorübergreifender Praktiken zu fördern, die die Produktivität und Produktion nachhaltig steigern und dem Klimawandel und der Umweltzerstörung entgegenwirken.
C.
300 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 1. März 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Februar 2022. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
5293
BBl 2020
7.4.5
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstages, abgeschlossen am 25. September 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Organisation der Veranstaltung anlässlich des Welternährungstages, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Messestands am Bahnhof Genf Cornavin.
B.
Die FAO feiert jedes Jahr am 16. Oktober den Welternährungstag zum Gedenken an die Gründung der Organisation im Jahr 1945. Unter dem Motto «Unser Handeln, unsere Zukunft Gesunde Ernährung für eine Welt ohne Hunger» wurde der 74. Welternährungstag begangen. Zu diesem Zweck war ein von FAO und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeinsam veranstalteter Messestand am Bahnhof Genf Cornavin vertreten. Ziel war es, das Bewusstsein zu schärfen und die Schweizer Öffentlichkeit über das Mandat und die Arbeit der FAO zu informieren, insbesondere im Rahmen von Ziel 2 der Ziele der nachhaltigen Entwicklung. Schlüsselbotschaften über die Art und Weise, wie verschiedene Akteure zu einer hungerfreien Welt beitragen können, wurden durch visuelle Hilfsmittel, Pressegespräche, Schulbesuche und die Verteilung der «gemeinsamen Suppe» durch Prominente vermittelt.
C.
15 439 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 25. September 2019 in Kraft getreten und galt bis zum 30. Oktober 2019. Es waren keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
5294
BBl 2020
7.4.6
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Promoting sustainable mountain development within the framework of the Mountain Partnership», abgeschlossen am 27. November 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Promoting sustainable mountain development within the framework of the Mountain Partnership», nämlich die Finanzierung eines Teils der Aktivitäten des Projekts. Die Mountain Partnership ist Teil der FAO.
B.
Die Mountain Partnership ist ein Zusammenschluss von Staaten, internationalen Organisationen und NGO, die sich für den nachhaltigen Schutz von Gebirgsregionen und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bergbevölkerung einsetzen. Das Hauptziel des Multi-Geber-Projekts ist es, ein günstiges Umfeld für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bergregionen zu schaffen, eine nachhaltige Berglandwirtschaft zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der Bergbevölkerung zu erhöhen. Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Erreichung der Ziele der Mountain Partnership bei.
C.
600 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 27. November 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2019 bis Oktober 2024 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
5295
BBl 2020
7.4.7
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Sustainable Food System Country Profiles for Low- and Middle-Income regions», abgeschlossen am 5. Dezember 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Sustainable Food System Country Profiles for Low- and Middle-Income regions» im Rahmen des Internationalen Zentrum für tropische Landwirtschaft der FAO.
B.
Das Projekt zielt darauf ab, ein Instrument zur Unterstützung fundierter und evidenzbasierter Entscheidungen über Lebensmittelsysteme zu entwickeln.
Dieses Instrument soll in drei Ländern ausgestaltet und getestet werden: Bangladesch, Äthiopien und Honduras. Es ist vorgesehen, dass die sich aus dem Projekt ergebenden Ergebnisse Teil der «Sustainable Food Systems Toolbox» des One Planet Programms für nachhaltige Ernährungssysteme der UNO werden. Die Schweiz stellt die Co-Leitung dieses Programms sicher.
C.
999 006 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 5. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Juli 2022 ab. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der FAO kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Rückerstattung des ganzen oder eines Teils des Beitrags verlangen.
5296
BBl 2020
7.4.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Flexible MultiPartner Mechanism der FAO, abgeschlossen am 9. Dezember 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum Flexible Multi-Partner Mechanism der FAO, nämlich die Finanzierung eines Teils der Programme des Mechanismus.
B.
Der Mechanismus wurde 2010 als erstes Hauptprogramm zur Unterstützung des Arbeitsprogramms der FAO durch flexible Fonds eingerichtet. Er wurde 2018 neu strukturiert und konzentriert sich auf fünf Schlüsselbereiche: (1) reaktionsfähige Gouvernanz für eine effektive Entscheidungsfindung, (2) strategische Prioritätensetzung für die katalytische Finanzierung und das Preis-Leistungs-Verhältnis, (3) reibungslose und programmatische Durchführungsmodalitäten, (4) integrierte Überwachung und Berichterstattung sowie (5) verbesserte Sichtbarkeit und Vermarktung. Der Beitrag der Schweiz wird somit zur Unterstützung des strategischen Rahmens der FAO dienen.
C.
160 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 9. Dezember 2019 in Kraft getreten und deckt die gesamte Laufzeit des Projekts. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
5297
BBl 2020
7.4.9
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend die Finanzierung des Projekts «Swiss Centre for Locusts and Migratory Pests», abgeschlossen am 17. Dezember 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Renovierung, Gestaltung und ausserordentliche Instandhaltung des «Swiss Centre for Locusts and Migratory Pests» für eine Dauer von 15 Jahren. Der Raum befindet sich innerhalb der FAO.
B.
Die FAO ist die einzige Organisation, die das Aufkommen von Heuschreckenschwärmen und die Ausbreitung anderer Schädlinge überwacht und kontrolliert. Dieser Service wird innerhalb des bestehenden Wüstenheuschrecken-Informationszentrums koordiniert, das aufgrund der alternden Oberflächen und Einrichtungen physisch aufgerüstet werden muss. Das Projekt zielt insbesondere darauf ab, die Räumlichkeiten zu renovieren und in ein schweizerisches Informationszentrum zur Bekämpfung von wanderenden Heuschrecken und Pflanzenschädlingenumzuwandeln. Das Thema des Zentrums wird auf die Prävention von grenzüberschreitenden Pflanzenkrankheiten und -schädlingen ausgedehnt. Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Schädlingsbekämpfung bei und erhöht ihre Sichtbarkeit innerhalb der FAO.
C.
164 115 US-Dollar.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen trat am 17. Dezember 2019 in Kraft und läuft 15 Jahre nach Abschluss der Projektdurchführung aus. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
5298
BBl 2020
7.4.10
46 47
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Institut Max von Laue - Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (20192023), abgeschlossen am 15. Juli 201946
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und ihrer Wissenschaftsgemeinschaft an den Programmen und Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der damit verbundenen Verantwortlichkeiten, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und der Schweiz für eine Dauer von fünf Jahren.
B.
Das 1967 gegründete ILL betreibt in Grenoble eine Neutronenquelle, die rund 40 technologisch hochstehende und zahlreichen Forschungsbereichen dienende Experimentierstationen versorgt. Das ILL hat sich mit über 565 wissenschaftlichen Publikationen im Jahr 2017 als weltweit «produktivste» Neutronenquelle etabliert. Die Schweiz beteiligt sich seit 1988 auf der Grundlage von Fünfjahresverträgen am ILL. Das letzte Abkommen ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen. In Anbetracht des sehr hohen Bedarfs der Schweizer Forschung an einem Zugang zu Neutronenstrahlen und angesichts der in der Schweiz und europaweit verfügbaren Infrastrukturen ist eine Weiterführung der Schweizer Beteiligung am ILL in den Jahren 2019-2023 unerlässlich. Mit dem Bundesbeschluss vom 13. September 201647 hat das Parlament einen entsprechenden Verpflichtungskredit von 14,4 Millionen Franken bewilligt, der den Weg für den Abschluss des betreffenden Abkommens ebnet. Das ILL ist keine internationale Organisation, sondern eine Gesellschaft nach französischem Recht. Da diese jedoch durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen geregelt ist, das von Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet wurde, ist dieses Abkommen wie ein völkerrechtlicher Vertrag zu behandeln.
C.
12,21 Millionen Euro.
D.
Art. 31 Abs. 1 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2023 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.423.14 BBl 2016 7959
5299
BBl 2020
8
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
8.1
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über Durchführungsmassnahmen für 2020 betreffend Lagerung und Nutzung des ArveWasservorrats von Emosson durch die französischen Behörden, abgeschlossen am 25. November 2019
48
A.
Das Abkommen legt gemäss Artikel 20 des Übereinkommens vom 23. August 196348 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Wasserkraftwerke Emosson die Bedingungen für die Nutzung des Arve-Wasservorrats durch die französischen Behörden fest. Die Speicherung im Genfersee und zusätzliche Freisetzungen in Genf sollen bestimmten Beschränkungen unterliegen, um die derzeitige Situation in Bezug auf das niedrige und hohe Wasserstand des Genfersees aufrechtzuerhalten.
B.
Die Schweiz und Frankreich haben ein gemeinsames Interesse an der nachhaltigen Bewirtschaftung der ab dem Stauwehr und Wasserkraftanlage Emosson in den Genfersee umgeleiteten Gewässer der Arve. Insbesondere geht es darum, die Anrainer des Genfersees vor Hochwasser zu schützen, den Wasserstand für die Schifffahrt sicherzustellen und für die französischen Behörden die Nutzung der Rhone mit einem Mindestdurchfluss von 150 m3/s, gemessen an der Brücke von Lagnieu zu gewährleisten. Die Mobilisierung des Wasservorrats der Arve kann zu diesem Ziel unter den Bedingungen beitragen, die in der Vereinbarung über Durchführungsmassnahmen für 2020 festgelegt sind.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Das Abkommen gilt für fünf Jahre ab dem 1. Januar 2020. Es kann im Einvernehmen zwischen den Vorsitzenden der schweizerischen und der französischen Delegation verlängert werden. Es ist keine Form der Kündigung vorgesehen.
SR 0.721.809.349.1
5300
BBl 2020
8.2
Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Costa Rica, abgeschlossen am 27. Februar 2019
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind. Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten hinsichtlich der Einrichtung von Linienflugdiensten.
C.
Keine.
D.
Art. 3a Abs. 1 LFG.
E.
Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 9. Oktober 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5301
BBl 2020
8.3
49
Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 31. März 201649
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3a Abs. 1 LFG.
E.
Das Abkommen ist am 9. September 2019 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wurde das Abkommen vom 14. Juni 1978 über den Luftlinienverkehr aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
SR 0.748.127.194.27
5302
BBl 2020
8.4
Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Juni 2011
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3a Abs. 1 LFG.
E.
Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 10. Mai 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5303
BBl 2020
8.5
Abkommen zwischen der Schweiz und den Seychellen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3a Abs. 1 LFG.
E.
Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 6. März 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5304
BBl 2020
8.6
Abkommen zwischen der Schweiz und Sambia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Januar 2019
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3a Abs. 1 LFG.
E.
Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 14. Mai 2019 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5305
BBl 2020
8.7
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703733 / 758788 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine.
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.
5306
BBl 2020
8.8
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 14271518 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 23. Mai 2017
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.
5307
BBl 2020
8.9
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 703733 / 758788 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine.
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung wurde am 29. November 2018 revidiert und ist an diesem Tag in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.
5308
BBl 2020
8.10
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 34003800 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine.
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung wurde am 29. November 2018 revidiert und ist an diesem Tag in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündet werden.
5309
BBl 2020
8.11
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 34003800 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine.
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündet werden.
5310
BBl 2020
8.12
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Deutschlands, Liechtensteins, Osterreichs und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste (BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698703 / 753758 MHz und 733736 / 788791 MHz, abgeschlossen am 29. November 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für breitbandige Sicherheitsfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen im Grenzgebiet.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern von breitbandigen Sicherheitsfunksysteme eine Funkversorgung bis an die Landesgrenzen und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 29. November 2018 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündet werden.
5311
BBl 2020
8.13
Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für breitbandige Sicherheitsfunkdienste (BB-PPDR) in den Frequenzbändern 698703 / 753758 MHz und 733736 / 788791 MHz, abgeschlossen am 1. März 2019
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für breitbandige Sicherheitsfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen im Grenzgebiet.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern von breitbandigen Sicherheitsfunksysteme eine Funkversorgung bis an die Landesgrenzen und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine.
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 26. August 2019 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert und unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündet werden.
5312
BBl 2020
8.14
Abkommen zwischen der Schweiz und der IEA über die Beteiligung am «Implementing Agreement for a Co-operative Programme on Hydropower Technologies and Programmes», abgeschlossen am 26. August 2019
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am «Implementing Agreement for a Co-operative Programme on Hydropower Technologies and Programmes» (nachfolgend: Hydropower TCP) der Internationalen Energieagentur (IEA).
B.
Das Hydropower TCP umfasst nun acht Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Union. Das Hydropower TCP bildet eine wichtige Plattform für die internationale Forschungskoordination im Bereich der Wasserkraft. Die Wasserkraft stellt einen wichtigen Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundes dar; ohne entsprechende Forschung sind deren Ziele nicht erreichbar. Durch die internationale Koordination werden Synergien geschaffen, die den effizienteren Einsatz der öffentlichen Forschungsmittel in der Schweiz ermöglichen.
C.
13 500 US Dollar pro Jahr.
D.
Art. 31 Abs. 1 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 26. August 2019 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
5313
BBl 2020
8.15
Multilaterales Abkommen M 318 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in vom US Department of Transportation zugelassenen nachfüllbaren Druckgefässen, abgeschlossen am 29. Mai 2019
A.
Ein- oder Ausfuhr von leeren ungereinigten oder mit Gasen befüllten Druckgefässen, die nachfüllbar sind und vom US Department of Transportation zugelassen wurden.
B.
Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 29. Mai 2019 in Kraft getreten und ist bis zum 1. Juni 2023 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
5314
BBl 2020
8.16
Multilaterales Abkommen M 319 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, Intermediate-Bulk-Containern und Grossverpackungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019
A.
Vorgezogene Regelung für das Anbringen von mehreren unterschiedlichen Bauartzulassungskennzeichen an derselben Umschliessung.
B.
Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 30. Juli 2019 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
5315
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8.17
Multilaterales Abkommen M 321 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Stoffen, Chemie-Testsätzen oder Erste-Hilfe-Ausrüstungen, abgeschlossen am 30. Juli 2019
A.
Zuordnung der Verpackungsgruppe bei Testsätzen oder Ausrüstungen, die gefährliche Güter ohne Verpackungsgruppen enthalten.
B.
Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 30. Juli 2019 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
5316
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9
Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.
Dublin/Eurodac-Besitzstands Einleitung
Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200450 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200451 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw.
Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).
Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).
Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 24 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA 50 51
SR 0.362.31 SR 0.142.392.68
5317
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bzw. in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA bzw. Artikel 6 DAA zur Folge.
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.
Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.
5318
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9.1
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7774 endg.
zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aufhebung der Entscheidungen K(2006) 2909 endg. und K(2008) 8657 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die neuen technischen Spezifikationen für die Sicherheitsmerkmale und die biometrische Daten in den von den Schengen-Staaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten festgelegt und die bisherigen Rechtsgrundlagen (Entscheidungen K(2006) 2909 endg.
und K(2008) 8657 endg.) und deren nachfolgende Änderungen (Entscheidungen K(2009) 7476 und K(2011) 5499 sowie Durchführungsbeschluss K(2013) 6181 endg.) aufgehoben.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
80 000 Franken.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. Januar 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5319
BBl 2020
9.2
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7767 endg. zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung der Entscheidung K(2002) 3069 endg., abgeschlossen am 16. Januar 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die neuen technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige festgelegt und die von der Schweiz im Rahmen der Genehmigung des SAA übernommene Entscheidung K(2002) 3069 und deren nachfolgende Änderungen aufgehoben.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
450 000 Franken.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. Januar 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5320
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9.3
52
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 16. Januar 201952
A.
Mit diesem Notenaustausch wird im Rahmen der Kodifikation der Gehalt der bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und der nachfolgenden Änderungsrechtsakte (Verordnungen (EG) Nr. 2414/2001, (EG) Nr. 453/2003, (EG) Nr. 851/2005, (EG) Nr. 1932/2006, (EG) Nr. 1244/2009, (EU) Nr. 1091/2010, (EU) Nr. 1211/2010, (EU) Nr. 1289/2013, (EU) Nr. 259/2014, (EU) Nr. 509/2014, (EU) 2017/371, (EU) 2017/372 und (EU) 2017/850) aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit in einer einzigen, neuen Verordnung zusammengefasst. Materielle Änderungen sind mit der Kodifizierung indessen nicht verbunden.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. Januar 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
SR 0.362.380.080
5321
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9.4
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg. zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des EES, einschliesslich spezifischer Bestimmungen über den Schutz von Beförderungsunternehmen oder für diese bereitgestellte Daten, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des Einreise- und Ausreisesystems (EES) gemäss Artikel 13 Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt, einschliesslich spezifischer Bestimmungen zum Schutz der Daten, welche die Beförderungsunternehmen dem System liefern, und der Daten, welche sie vom System erhalten.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5322
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9.5
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1240 endg. zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister des EES, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/2226 die Spezifikationen für das Datenregister sowie das Berichterstattungstool des Einreise- und Ausreisesystems (EES) festgelegt.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5323
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9.6
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1260 endg. zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das EES, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2226 die Leistungsanforderungen des Einreiseund Ausreisesystems (EES) festgelegt, einschliesslich der Mindestspezifikationen für die technische Ausrüstung und für die Anforderungen an die biometrische Leistungsfähigkeit.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5324
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9.7
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1270 endg. zur Festlegung von Massnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/2226 die Massnahmen festgelegt, die für die Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem Einreise- und Ausreisesystem (EES) und dem Visainformationssystem (VIS) notwendig sind.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5325
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9.8
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1547 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/2226 die Spezifikationen für die technischen Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen der Schengen-Staaten bzw. von Europol an das Einreise- und Ausreisesystem (EES) und für eine technische Lösung zur Erhebung der erforderlichen statistischen Daten festgelegt.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5326
BBl 2020
9.9
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1548 über Massnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/2226 der Inhalt und die Modalitäten der Generierung der Liste aller Drittstaatsangehörigen, welche die Dauer ihres zulässigen kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten überschritten haben (sog. Aufenthaltsüberzieher), sowie das Verfahren, mit dem die Liste den Schengen-Staaten zugänglich gemacht wird, festgelegt.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5327
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9.10
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/326 zur Festlegung von Massnahmen für die Dateneingabe in das EES, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 die Art sowie die Qualität der einzugebenden Daten festgelegt. Die an das Einreise- und Ausreisesystems (EES) übermittelten Daten müssen dem Standard der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und den vorgegebenen Qualitätsstandards entsprechen.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5328
BBl 2020
9.11
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/327 zur Festlegung von Massnahmen für die Datenabfrage im EES, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt, anhand welcher alphanummerischen Daten eine Suchabfrage im Einreise- und Ausreisesystem (EES) getätigt werden darf und wie diese Suche durchzuführen ist.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5329
BBl 2020
9.12
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/328 zur Festlegung von Massnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2226 die Führung von und der Zugang zu den Protokollen, die im Zentralsystem des Einreise- und Ausreisesystems (EES) gespeichert werden, festgelegt.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5330
BBl 2020
9.13
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/329 zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, abgeschlossen am 27. März 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2226 die Anforderungen an die Qualität (wie Schwellenwerte und Leistungswerte), die Auflösung und die Nutzung der gespeicherten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise- und Ausreisesystem (EES) festgelegt. Konkretisiert wird beispielsweise, anhand welcher biometrischer Daten die Suche im EES für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke durchgeführt werden darf und wie diese Suche durchzuführen ist.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 27. März 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5331
BBl 2020
9.14
53
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/592 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 29. April 201953
A.
Mit diesem Notenaustausch wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Drittstaaten in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen, sodass dessen Staatsangehörige nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen im Rahmen eines Kurzaufenthalts kein Visum benötigen, soweit sie über biometrische Reisepässe verfügen.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Der vorliegende Notenaustausch ist infolge des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU («Brexit») erforderlich.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 29. April 2019 in Kraft getreten. Er wird anwendbar ab dem Tag, an dem die Verträge zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgrund des «Brexit» nicht mehr Anwendung finden.
Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
SR 0.362.380.081
5332
BBl 2020
9.15
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3271 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien einzureichenden Belege, abgeschlossen am 4. Juni 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 4. Juni 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5333
BBl 2020
9.16
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3464 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 12. Juni 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird der Anhang des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa aktualisiert. Es handelt sich dabei lediglich um verfahrenstechnische Bestimmungen mit Weisungscharakter zuhanden der ausführenden Behörden. Neue Rechte und Pflichten für die Antragstellerinnen und Antragsteller werden nicht eingeführt.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 12. Juni 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5334
BBl 2020
9.17
54
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1155 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), abgeschlossen am 14. August 201954
A.
Mit diesem Notenaustausch wird der Visakodex, der die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen regelt, geändert, um die gemeinsame Visumpolitik zu stärken und sie effizienter zu machen. So wird beispielsweise die Visumgebühr auf 80 Euro erhöht, die Vorschriften für die Ausstellung von Mehrfachvisa mit längerer Gültigkeitsdauer werden vereinheitlicht, die Visa- und Rückkehrpolitik werden miteinander verknüpft, und das Visumsverfahren wird schneller und flexibler ausgestaltet.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Einmalige Projektkosten von 200 000 Franken. Mehreinnahmen durch Erhöhung der Visumgebühr beim Bund von jährlich bis zu rund 11 Millionen Franken (je nach Euro-Kurs). Zusätzliche Mehreinnahmen von bis zu 18 000 Franken aufgrund der Erhöhung der Visumgebühr bei Rückreisevisa. Die Erhöhung der Visumgebühren generiert für die Kantone Mehreinnahmen im Bereich der Ausstellung von Rückreisevisa.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. Er wird seit dem 2. Februar 2020 angewendet (vgl. Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/ 1155). Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
SR 0.362.380.084
5335
BBl 2020
9.18
55
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1240 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen abgeschlossen am 10. Juli 201955
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die bisherige Rechtsgrundlagen (Verordnungen (EG) Nr. 377/2004 und (EU) Nr. 493/2011) aufgehoben und gleichzeitig die Arbeitsweise des bestehenden europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (International Liaison Officers, ILO) verbessert. ILO sind Vertreter eines Mitgliedstaats, die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, die zuständigen Behörden von Drittländern bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu unterstützen und ihnen bei der Aufdeckung von Dokumentenbetrug zu helfen. Derzeit sind rund 500 ILO in über 100 Ländern im Einsatz.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 10. Juli 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
SR 0.362.380.083
5336
BBl 2020
9.19
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4469 endg. zur Ersetzung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenze berechtigen, abgeschlossen am 14. August 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den SchengenStaaten angepasst und damit der Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. durch den Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4469 endg. vollumfänglich ersetzt. Die Überarbeitung der Liste soll sicherstellen, dass die mit der Visumausstellung und der Grenzkontrolle betrauten Behörden der Schengen-Staaten über korrekte und aktuelle Informationen betreffend die Reisedokumente, die ihnen von Drittstaatsangehörigen vorgelegt werden, verfügen.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5337
BBl 2020
9.20
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 5432 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg.
hinsichtlich der Titel und der Liste der in Marokko bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 22. August 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Marokko einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 22. August 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5338
BBl 2020
9.21
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/970 über das Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen, abgeschlossen am 30. September 2019
A.
Der Notenaustausch betrifft technische Aspekte der Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), namentlich die Applikation, mit der Personen, die eine Reisegenehmigung beantragen, den Status der Bearbeitung ihres Antrags überprüfen können nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1240.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 30. September 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5339
BBl 2020
9.22
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/969 über das Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können, abgeschlossen am 30. September 2019
A.
Der Notenaustausch betrifft technische Aspekte der Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), namentlich die Applikation, mit der Personen, die eine Reisegenehmigung beantragen, ihre Einwilligung zur Speicherung ihres Antragsdatensatzes erteilen oder widerrufen können nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/ 1240.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 30. September 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5340
BBl 2020
9.23
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des delegierten Beschlusses (EU) 2019/971 zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, abgeschlossen am 30. September 2019
A.
Der Notenaustausch betrifft technische Aspekte der Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS), namentlich die Applikation, mit der Personen, die eine Reisegenehmigung beantragen, zusätzliche Unterlagen übermitteln können nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 30. September 2019 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5341
BBl 2020
9.24
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 6865 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 1585 endg. hinsichtlich der Liste der in Aserbaidschan bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 31. Oktober 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Aserbaidschan einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 31. Oktober 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5342
BBl 2020
9.25
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3436 endg. über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019, abgeschlossen am 17. Dezember 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass von den für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe bereitgestellten 264 Millionen Euro weitere 4,38 Millionen Euro für Unionsmassnahmen bereitgestellt werden.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5343
BBl 2020
9.26
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 4472 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch werden für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit das Arbeitsprogramm 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe angenommen. Der Rechtsakt bestimmt, dass von den für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe bereitgestellten 264 Millionen Euro weitere 12,04 Millionen Euro für Soforthilfe zur Verfügung gestellt werden.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5344
BBl 2020
9.27
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 7294 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 4076 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. Dezember 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Durchführung des Arbeitsprogramms 2018 revidiert werden kann und neu bei maximal 13,52 Millionen Euro liegt. Die durch diese Anpassung frei gewordenen Mittel im Umfang von 20 Millionen Euro werden nun für Massnahmen im Bereich der Nothilfe zur Verfügung gestellt.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5345
BBl 2020
9.28
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2019/946 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2019
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein Teil der im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit auf EUEbene vorgesehenen Fondsmittel für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) bereitgestellt werden kann. Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb des Systems gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der EU.
B.
Ergibt sich aus dem Einleitungskapitel. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2019 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
5346
BBl 2020
10
Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit
10.1
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.1
Albanien, Regionales Entwicklungsprogramm Albanien, Phase 3, 20172018, 31. März 2017
20.02.2019
Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach SR 974.1)
Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2019.
Präzisierung der Rollen und der Verantwortlichkeiten.
10.1.2
Deutschland 22.04.2019 Beitrags zum offenen Regionalfonds für die Modernisierung von Gemeindedienstleistungen in den Ländern des Westbalkans, 29. November 2013
Art. 12, SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2019.
10.1.3
Bosnien und Herzegowina Projekt zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, Phase 2, 5. Dezember 2014
07.06.2019
Art. 12 SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2019.
Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.
10.1.4
Bosnien und Herzegowina Projekt zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, Phase 2, 5. Dezember 2014
05.09.2019
Art. 12 SR 974.1
Fünfter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.11.2019.
Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.
10.1.5
Bosnien und Herzegowina Projekt zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, Phase 2, 5. Dezember 2014
13.11.2019
Art. 12 SR 974.1
Sechster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2019. Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.
5347
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.6
Bulgarien Einführung eines dualen Bildungssystems, 30. April 2015
22.01.2019
Art. 12, SR 974.
Umverteilung der Mittel. Defini- tion der Projektumsetzungspartner auf Schweizer Seite und ihrer Aufgaben.
10.1.7
Kroatien 27.02.2019 Fonds zur Stärkung der Zivilgesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen, 30. Mai 2017
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.
10.1.8
Kroatien 27.02.2019 NGO-Fonds zur Förderung der Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, 30. Mai 2017
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.
10.1.9
Nordmazedonien 01.02.2019 Beitrag an das Ministerium für lokale Selbstverwaltung zur Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1, 20. Dezember 2017
Art. 12, SR 974.1
Nachtrag: Präzisierung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien. Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.
10.1.10
Nordmazedonien 24.07.2019 Beitrag an das Ministerium für lokale Selbstverwaltung zur Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1, 20. Dezember 2017
Art. 12, SR 974.1
Nachtrag: Präzisierung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien.
10.1.11
Moldova 19.08.2019 Projekt zur Stärkung der institutionellen Rahmenbedingungen im Wasserressourcenmanagement, 13. Mai 2016
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2020
5348
Kosten
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.12
Polen Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen, 4. August 2011
18.02.2019
Art. 12, SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 14.06.2019. Anpassung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts. Umverteilung der Mittel. Präzisierung der Fristen für die Schlussberichterstattung.
10.1.13
Serbien 23.02.2018 Unterstützung der Implementierung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 20162019, 19. May 2016
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Änderung der Zahlungsmodalitäten.
Zweiter Nachtrag: siehe Bericht 2018, Nr. 10.1.11.
10.1.14
Serbien 25.09.2019 Unterstützung der Implementierung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 20162019, 19. Mai 2016
Art. 12, SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2020. Anpassung der Berichts- und Zahlungsdaten.
10.1.15
Schweden Stärkung der Rolle lokaler Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 20. Oktober 2015
13.12.2018
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Verlängerung bis zum 31.10.2019 und Änderung desschwedischen Beitragszahlungsplans.
8,775 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.16
Schweden Stärkung der Rolle lokaler Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 20. Oktober 2015
30.10.2019
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2019.
5349
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.17
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
WB 16.08.2019 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Erhöhung der Mittel.
5,474 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.18
IBRD/IDA 05.06.2019 Zweiter Multigeber-Treuhandfonds zur Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung des integrierten Planungssystems in Albanien, 22. Dezember 2011
Art. 12, SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung der Auszahlungsfrist der Beiträge bis zum 31.12.2020.
10.1.19
WB/IDA, 10.06.2019 Multigebertreuhandfonds zur Unterstützung von sozial, ökologisch und finanziell nachhaltiger Baumwollproduktion in Usbekistan, 12. November 2015
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2020 und Erhöhung der Mittel.
100 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.20
WB/IDA 10.12.2019 Multigebertreuhandfonds zur Unterstützung von sozial, ökologisch und finanziell nachhaltiger Baumwollproduktion in Usbekistan, 12. November 2015
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2021.
10.1.21
Europarat Aktionsplan für die Ukraine, 6. Dezember 2017
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
1,612 282 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
5350
Abschlussdatum
13.02.2019
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.22
Europarat Stärkung der lokalen Regierungsstrukturen in Albanien, Phase 3, 28. Juli 2017
12.07.2019
Art. 12, SR 974.1
Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2019. Budgetumstellung.
Anpassung der Berichtsmodalitäten und Kontaktdaten.
10.1.23
Europarat 07.12.2019 Stärkung der lokalen Regierungsstrukturen und derKooperation der lokalen Mandatsträger in Albanien, 26. September 2012
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2019.
568 618 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.24
WHO Verringerung von Gesundheitsrisikofaktoren in Bosnien und Herzegowina zur Verbesserung der Volksgesundheit, 21. Oktober 2013
09.11.2017
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2020. Erhöhung des Beitrags.
2,280 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.25
UN-Women Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus, 13. August 2018
30.07.2019
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Erhöhung der Mittel.
2,9 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.26
UN-Women Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus, 13. August 2018
22.11.2019
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Erhöhung der Mittel.
3,262 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
5351
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.27
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
UNDP 11.03.2019 Ökologische Sanierung des Strumica-Flussbeckens in Nordmazedonien zur Sicherung der Qualität des Grund- und der Trinkwassers, 8. Juli 2015
Art. 12, SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2021.
Erhöhung des Beitrags.
570 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.28
UNDP Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 6. Juli 2015
20.03.2019
Art. 12, SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.10.2019, Budgeterhöhung.
733 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.29
UNDP Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 6. Juli 2015
31.10.2019
Art. 12, SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2020,
_
10.1.30
UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts für eine integrierte lokale Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, Phase 3, 27. Februar 2017
29.04.2019
Art. 12, SR 974.1
Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,043 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.31
UNDP 09.05.2019 Einbeziehung des Konzepts der Migration und Entwicklung in Strategien, Politiken und Aktionen in Bosnien und Herzegowina: Diaspora für Entwicklung, 7. Dezember 2017
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020. Budgeterhöhung und Anpassung der Zahlungsmodalitäten.
871 549 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.32
UNDP 05.09.2019 Bosnien und Herzegowina - Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, 5. Dezember 2014
Art. 12, SR 974.1
Fünfter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2019 und Umverteilung der Mittel innerhalb des existierenden Budgets.
5352
Abschlussdatum
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.33
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
UNDP 13.11.2019 Bosnien und Herzegowina - Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, 5. Dezember 2014
Art. 12, SR 974.1
Sechster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2019 Umverteilung der Mittel innerhalb des existierenden Budgets.
10.1.34
UNDP 17.09.2019 Projekt zur Stärkung der Aufsichtsfunktion und der Transparenz des serbischen Parlaments zur Förderung der Interessen der Bevölkerung, 2. November 2015
Art. 12, SR 974.1
Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 15.01.2020.
Anpassung der Berichts- und Zahlungsdaten.
10.1.35
UNDP Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsbildung in Georgien, Phase 2, 11. September 2018
26.11.2019
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2021.
Anpassung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts. Umverteilung und Erhöhung der Mittel.
6,155 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.36
UNDP 29.11.2019 Verbesserung des Zivilstandsregistrierungssystems in Tadschikistan, 7. Dezember 2015
Art. 12, SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2019.
10.1.37
Afghanistan 15.09.2019 Arbeitsintensiver Strassenbau, -rehabilitierung und -unterhalt, Phase 2, 25. Oktober 2016
Art. 10 des Bundesgesetzes vom Erster Nachtrag: Verlängerung 19. März 1976 über die internatio- bis zum 30.06.2020.
nale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (hiernach SR 974.0)
10.1.38
Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau «Pre-Investment into MiCRO», 23. Dezember 2013
Art. 10 SR 974.0
04.02.2019
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2022.
Kosten
5353
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.39
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Bangladesch 14.01.2019 Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung, 21. April 2015
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2021.
10.1.40
Bolivien Klimaresilienz Projekt zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, 3. August 2015
10.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
501.588 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.41
Bolivien 21.12.2018 Erhaltung der archäologischen Kulturstätten Culli Culli (Tama Chullpa), Qiwaya und Cóndor Amaya, 14. September 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.42
Bolivien Kooperationsvereinbarung mit dem Ministerium für Entwicklungsplanung, 2. August 2018
17.05.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
200 700 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.43
Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Grundbildung, Phase 4, 27. April 2017
02.10.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021 und Erhöhung des Beitrags.
7 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.44
Burundi Förderung der Beschäftigung und der Einkommen durch Zugang zu einer besseren Berufsbildung.
29. Juli 2017
05.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.
5354
Abschlussdatum
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.45
Irland Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik, 6. Dezember 2018
28.02.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020 und Erhöhung des Beitrags.
120 000 Euro Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.46
Laos 18.03.2019 Verbesserung der Ernährungssituation bäuerlicher Familien im Hochland, Phase 1, 16. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.
10.1.47
Libanon 07.05.2019 Nothilfe für Wasser und Siedlungshygiene und Renovationen in öffentlichen Schulen im Nordlibanon zur Verringerung von Spannungen zwischen syrischen Flüchtlingen und der libanesischen Bevölkerung, 22. März 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2019.
10.1.48
Libanon 12.06.2019 Nothilfe für Wasser und Siedlungshygiene und Renovationen in öffentlichen Schulen im Nordlibanon zur Verringerung von Spannungen zwischen syrischen Flüchtlingen und der libanesischen Bevölkerung, 22. März 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
1,390 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.49
Mali 10.06.2019 Unterstützung für die lokale Wirtschaft der Gemeinden Youwarou und Niafunké. Programm zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft im inneren NigerDelta, Phase 1, 10. Januar.2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.50
Mali Programme d'appui aux filières agropastorales de Sikasso, Phase 1, 13. Dezember 2013
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2019.
10.06.2019
5355
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.51
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Mongolei 14.12.2018 Durchführung des Projekts nachhaltiger Kleinbergbau in der Mongolei, 28. Januar 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.
150 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.52
Mongolei 06.08.2019 Verbesserung der Fähigkeiten der städtischen Suchund Rettungskräfte, 3. Mai 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.
10.1.53
Mongolei Verbesserung der Fähigkeiten urbanen Such- und Rettungskapazitäten, 3. Mai 2019
19.11.2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.
6 000 US- Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.54
Mosambik/Irland Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik, 6. Dezember 2018
28.02.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 und Erhöhung des Beitrags.
128 888 Franken
10.1.55
Nepal Teilsektor-Programm Fussgängerbrücken, 25. November 2014
05.08.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019.
10.1.56
Nepal 19.08.2019 Berufsbildungsqualifikations-System, 22. Juli 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 15.07.2020.
485 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
5356
Abschlussdatum
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.57
Nicaragua Programm «Gemeinschaftliche Verwaltung des Flussbeckens Dipilto (20162019), 22. Dezember 2015
01.05.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
2,6 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.58
Nicaragua 03.05.2019 Förderung der Kleinst- und Familienunternehmen in zehn Gemeinden der Region Las Segovias (2016 2020), 03. Oktober 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
3.568 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.59
Nicaragua Berufsbildungsprogramm für Jugendliche, 29. Mai 2017
03.05.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag Beiträge vom Staat auf private Implementers umgelagert.
10.1.60
Nicaragua 15.05.2019 Projekt: Innovation und Verbreitung von Technologien zur Anpassung an den Klimawandel Agrikultur, 29. September 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
4,887 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.61
Nicaragua 25.06.2019 Bau Abwassersystem in La Dalia, 10. Oktober 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
11 100 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.62
Vereinigtes Königreich 14.01.2019 Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch, 21. April 2015
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2021.
5357
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.63
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Vereinigtes Königreich 12.12.2019 Unterstützung der Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik, 8. Februar 2019
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Budgets.
94 700 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.64
Ruanda Gesundheitsprogramm für die Region der Grossen Seen, 20. April 2018
18.03.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2019.
10.1.65
Ruanda Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft, namentlich im Bereich der Herstellung von klimaschonenden Baustoffen, Phase 2, 7. Juni 2017
02.09.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.66
Tansania 26.03.2019 Unterstützung der Malariabekämpfung durch technische Hilfe an das Nationale MalariaKontrollprogramm, 1. July 2013
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2020 und Erhöhung des Beitrags.
868 706 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.67
Asiatische Entwicklungsbank 18.11.2018 Finanzieller Beitrag an die Zuschüsse zur Unterstützung von Pakistan: nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement, 16. Juli 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: zusätzlicher Beitrag.
970 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.68
IBRD 25.04.2019 Beitrag zur Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
16,25 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
5358
Abschlussdatum
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.69
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
IBRD 20.05.2019 Projekt Verbesserung einer nachhaltigen Existenzgrundlage in der Mongolei, 26. Mai 2015
Art. 10 SR 974.0
Zweier Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.70
OCHA 31.10.2019 Beitrag zum Treuhandfonds Katastrophenhilfe zur Unterstützung des grenzüberschreitenden humanitären Fonds für Syrien 2019, Phase 05, 17. September 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags
500 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.71
OCHA 13.12.2019 Humanitärer Fonds zugunsten des palästinensischen Gebiets, 23. Mai 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.72
Internationales Zentrum für Landwirtschaft und 22.06.2019 Biowissenschaften Beitrag an die Kosten für den Lehrgang «Masters of Advanced Studies Programme on Integrated Crop Management» an der Universität Neuchâtel für Studierende aus Afrika, Asien und Lateinamerika, 20. Dezember 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2021.
200 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.73
Europarat 09.07.2019 Interparlamentarischer Dialog und Diaspora: Förderung integrativer Gesellschaften, 7. Dezember 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
90 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.74
FAO 09.01.2019 Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und Produktivität in Afrika und weltweit, 14. April 2014
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
5359
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.75
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
FAO 25.06.2019 Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, 14. April 2014
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2019.
10.1.76
FAO 30.07.2019 Programmbeitrag zur Förderung der Ernährungssicherheit und des Lebensunterhalts von ländlichen Bauernfamilien in Afghanistan, 8. August 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
7 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.77
IFRC 26.08.2019 Beitrag an die zweimal jährlich in Singapur stattfindenden Treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements 20182020, 8. August 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Umverteilung der Mittel.
10.1.78
IFRC 27.08.2019 Beitrag 20172018 an das Projekt «Grand Bargain» zur Verbesserung der Wirksamkeit und Qualität der humanitären Hilfe, 28. August 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020 und Erhöhung des Beitrags.
49 720 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.79
UNFPA 09.07.2019 Geschlechtsspezifische Gewalt in Nepal, 15. Februar 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.06.2020.
748 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.80
UNHCHR Beitrag zum Projekt «Stärkung des Rechts auf Nahrung im UN-Ausschuss für Welternährungssicherheit und des Visibilitätsmandats», 20. März 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.04.2020.
76 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
5360
Abschlussdatum
21.06.2019
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.81
UNHCHR Beitrag ohne Zweckbindung der Schweiz für 2018/2019, 13. Dezember 2018
13.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Aufstockung des Beitrags für 2019.
1,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.82
Internationales Institut für Tropenlandwirtschaft 15.11.2019 Biologische Bekämpfung des Herbst-Heerwurms in Afrika, 15. Mai 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020.
10.1.83
Internationales Reisforschungsinstitut 18.10.2019 Beitrag an das Projekt «Nachhaltige Optimierung der Reisanbausysteme in Asien», 7. Dezember 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
311 000 USDollar Öffentliche Entwicklungs-hilfe
10.1.84
OECD Freiwilliger Beitrag zum Arbeitsprogramm und Budget 2017- 2018 für das Entwicklungszentrum, Phase 9, 23. November 2017
31.01.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Senkung des SECO-Beitrags an spezifische Aktivitäten im Zusammenhang mit den «Perspectives on Global Development».
100 000 Franken
10.1.85
OECD 31.01.2019 Beitrag an das Projekt «Arbeitsprogramm und Budget 20172018» des Entwicklungszentrums der OECD, 23. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
100 000 Franken
10.1.86
OECD 26.03.2019 Beitrag an das OECD-FAO-Pilotprojekt «Richtlinien für verantwortliche landwirtschaftliche Lieferketten», 18. Oktober 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
5361
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.87
OECD Freiwilliger Beitrag zum Arbeitsprogramm und Budget 2019-2020 für den Entwicklungshilfeausschuss, Phase 2, 11. April 2019
13.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags an spezifische Aktivitäten im Zusammenhang mit der Globalen Partnerschaft.
300 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.88
IOM Beitrag an ein Regionalprojekt zum Schutz gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch (Whole-of-Syria), 22. November 2018
22.08.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.
10.1.89
OIM Beitrag an den Nothilfeappell im Zusammenhang mit der humanitären Krise der RohingyaFlüchtlinge, 2019, 4. September 2019
10.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung der Laufzeit bis 30.09.2020. Ausweitung der Unterstützung der Bevölkerung in Cox Bazar und Verlängerung bis zum 30.09.2020. Erhöhung des Beitrags um 1 Million auf 2 Millionen Franken.
1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.90
WHO 05.06.2019 Unterstützung des Programms für Gesundheitsnotfälle 2018 - 2023 - Besetztes palestinensisches Gebiet, 6. Dezember 2018
Art. 10 SR 974.0
Änderung des Bankkontos.
10.1.91
WHO 18.12.2019 Unterstützung des Programms für Trauma und Nothilfe; Stärkung des Traumabehandlungssystems in Gaza, 7. August 2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 06.08.2020.
5362
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.92
WFP Beitrag zum Programm als Teil unserer Unterstützung für die «Rural Resilience Initiative» in Simbabwe, Malawi und Sambia, 3. Juli 2017
03.05.2019
Art. 10 SR 974.
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags zugunsten von Massnehmen gegen die Dürre in Simbabwe.
998 750 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.93
WFP Beitrag zum Programm als Teil unserer Unterstützung für die «Rural Resilience Initiative» in Simbabwe, Malawi und Sambia, 3. Juli 2017
05.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag : Erhöhung des Beitrags zugunsten von Massnehmen gegen die Dürre in Simbabwe.
1,526 Millionen US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.94
WFP Unterstützung des Clusters Ernährungssicherheit und Existenzgrundlagen im Südsudan, Phase 5, 22. Mai 2018
10.05.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
245 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.95
WFP Spezifischer Beitrag 2019 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Haiti und Myanmar, 25. April 2019
12.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des 1,2 Millionen Beitrags zugunsten Afghanistans. Franken
10.1.96
UNDP 06.12.2018 Beitrag zur Umsetzung des Projekts «Effiziente und verantwortliche lokale Regierungsführung in Bangladesch», 8. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.97
UNDP Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan, 14. Dezember 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
22.10.2018
5363
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.98
UNDP Afrikanische Fazilität für inklusive Marktentwicklung, 17. September 2015
10.06.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
3,6 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.99
UNDP Administrative Standardvereinbarung für den Zentralafrikanischen humanitären Fond, Phase 3, 13. Juli 2017
23.07.2019
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
650 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.100 UNDP 29.07.2019 Verbesserung der politischen Mechanismen und der Stärkung der Gouvernanz im Bereich der Verringerung des Katastrophenrisikos in Tadschikistan, 1. August 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
18 101 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.101 UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds für Somalia, 22. Mai 2019
04.09.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
526 315 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.102 UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds für Somalia, 22. Mai 2019
22.11.2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,052834 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
5364
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.103 UNDP 05.11.2019 Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Sudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 1. Juli 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.104 UNDP 13.12.2019 Beitrag an den Fonds für die Agenda 2030 integrierte Massnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, 16. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
7,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.105 UNESCO 10.01.2019 Sicherung der angewandten Bewirtschaftung von Wasserressourcen in der Autonomen Region Kurdistan im Irak, 28. November 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.106 UNESCO 30.07.2019 Sicherung der angewandten Bewirtschaftung von Wasserressourcen in der Autonomen Region Kurdistan im Irak , 28. November 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.107 UNICEF Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für die Rohingya-Flüchtlingskrise in Bangladesch, 29. Juli 2018
06.03.2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.
10.1.108 UNICEF 20.06.2019 Spezifischer Beitrag 20182019 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasser und Siedlungshygiene, 7. Dezember 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.
5365
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
20.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2020.
10.1.110 UNRISD 27.05.2019 Beitrag an die Globale Plattform zur Verminderung von Katastrophenrisiken, welche vom 13. bis 17.
Mai 2019 in Genf stattfinden wird, 29. Juni 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.111 UNOPS 28.11.2019 Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration, 13. Dezember 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.112 UNRWA Nothilfeersuchen, 23. Mai 2019
13.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags zugunsten 2 Millionen von Gaza und Syrien.
Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.113 UNRWA Beitrag an das Budget, 2017 - 2020
13.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
10.1.109 UNICEF Beitrag an den Cluster Globales Lernen für die Realisierung von vier Briefings betreffend Förderung der Bildung in Notsituationen, 25. Oktober 2018
5366
49 217 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.114 Büro der Vereinten Nationen für Terrorismus03.06.2019 bekämpfung Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, 31. Oktober 2018
Art. 8 des Bundesgesetzes vom Erster Nachtrag: Reduzierung 19. Dezember 2003 über Mass- des Beitrags und Verlängerung nahmen zur zivilen Friedensbis zum 31.07.2019.
förderung und Stärkung der Menschenrechte (hiernach 193.9)
-35 000 USDollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.115 Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbe09.10.2019 kämpfung Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, 31. Oktober 2018
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020.
10.1.116 UNODC 21.05.2019 Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel, 6. Oktober 2015
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.
10.1.117 Europarat 08.07.2019 Beitrag an das Projekt «Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern, Phase 3», 20. Juni 2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.
10.1.118 Europarat 09.12.2019 Beitrag an die Implementierung von Projekten unter dem Treuhandfonds für Menschenrechte, 8. Dezember 2015.
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
250 000 Euro Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.119 Internationale Kommission für vermisste Personen 18.09.2019 Beitrag an das Projekt «Initiative für vermisste Migrantinnen und Migranten in der Mittelmeerregion», 1. Dezember 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag : Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2019.
90 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
5367
BBl 2020
Nr.
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.120 Vereinigte Staaten, 03.09.2019 George Mason University Datenbank der Migrantenrechte: globale Analyse, 8. Juli 2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag : Verlängerung bis zum 31.08.2020.
10.1.121 UNHCHR 24.01.2019 Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, 14. Dezember 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2020.
10.1.122 UNHCHR Finanzieller Beitrag an eine weltweite Studie «Kinder, denen ihre Freiheit entzogen wurde», 15. November 2016
18.10.2019
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019.
10.1.123 UNHCHR 21.10.2019 Beitrag zum Projekt «Stärkung der Achtung, des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte an den Grenzen», 6. Dezember 2017
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.124 UNHCHR Beitrag an die Betriebskosten für die Jahre 20182019, 21. September 2018
26.11.2019
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 6 Millionen Franken.
1 Million Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.125 OAS 26.04.2019 Beitrag an das Projekt «Inklusive und pluralistische Beteiligung der Gesellschaft am Friedensprozess in Kolumbien», 24. November 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.01.2020.
22 586 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
5368
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.126 OAS 24.05.2019 Beitrag zum Projekt welches zum Ziel hat, schutzbedürftigen Gruppen den Zugang zu Informationen betreffend die Auswirkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten auf die Umwelt und die Gesellschaft zu erleichtern, 5. Dezember 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2019.
10.1.127 OSZE 11.01.2019 OSZE-Projekt «Unterstützung für die Folterprävention in der OSZE Region», 27. Juli 2016
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.128 OSZE 11.01.2019 Beitrag an das Projekt «Nachfolgeexpertenmission über Ermittlungen bezüglich vermisster Personen», 31. Mai 2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Vertrag: Verlängerung bis zum 15.04.2019.
10.1.129 OSZE Beitrag an das Projekt «Online-Sicherheit für Journalistinnen», 21. August 2018
04.02.2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.130 OSZE, Beitrag an das Projekt «Online-Sicherheit für Journalistinnen», 21. August 2018
08.11.2019
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020.
10.1.131 OSZE 05.03.2019 Beitrag an das Projekt «Erweiterte Registrierung für Veranstaltungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) im Bereich der menschlichen Dimension», 3. September 2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
5369
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
22.03.2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2019.
50 000 Euro Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.133 OSZE 23.05.2019 Beitrag an das Projekt «Nachfolgeexpertenmission über Ermittlungen bezüglich vermisster Personen», 31. Mai 2018
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.134 UNESCO 15.01.2019 Beitrag bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information, 25. July 2017
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.
10.1.135 UNESCO 25.06.2019 Beitrag bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information, 25. Juli 2017
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2019.
10.1.136 United Nations University, Vereinigte Staaten Projekt «Auswege aus bewaffneten Konflikten bewerkstelligen», 28. November 2018
29.07.2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrag und Verlängerung bis zum 31.12.2021.
200 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.137 UNODA 07.10.2019 Beitrag an das Projekt «Übersetzung der `Internationalen technischen Richtlinien für Munition' (IATG)Module auf Französisch und Spanisch», 14. August 2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2020.
10.1.132 OSZE Beitrag an die Einheit für strategische Politik und Planung, 05. Dezember 2017
5370
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.138 UNOPS 08.07.2019 Beitrag an das Projekt « Unterstützung der Zusammenarbeit in Nordostasien », 15. November 2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.139 Österreich über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten , 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631)
31.07.2018
Art. 64 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 (SR 195.1)
Änderung des Anhang II: Die Schweiz vertritt Österreich in San José (Costa Rica), Port of Spain (Trinidad), Maracaibo (Venezuela), Bissau (GuineaBissau), Freetown (Sierra Leone), Monrovia (Liberia), Korfu (Griechenland), Dar-es-Salaam (Tansania), Doha (Katar), Suva (Fidschi), Apia (Samoa) und Wellington (Neuseeland). Österreich vertritt die Schweiz in Kischinau (Maldau), Scarborough (Tobago) und Basseterre (St. Kitts & Nevis).
10.1.140 Österreich Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631)
10.10.2019
Art. 64 Abs. 3 des Auslandschwei- Änderung Anhang II: Die zergesetzes vom 26. September Schweiz vertritt Österreich in 2014 (SR 195.1) Korfu (Griechenland) und Doha (Katar) nicht mehr. Die Schweiz vertritt Österreich in Caracas (Venezuela).
10.1.141 UNO Schaffung eines Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit, 29. Oktober 2018
08.05.2019
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
50 000 Franken
10.1.142 Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, 7. Juli 1978 (SR 0.747.341.2)
06.12.2018
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Formale Anpassungen im Kapi- tel V des Codes (Teil B). Inkrafttreten am 1. Januar 2019.
5371
BBl 2020
Nr.
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.143 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 28.10.2016 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen des Anhangs I an den IOPP-Formularen im Appendix II. Inkrafttreten am 1.
Juli 2018.
10.1.144 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 28.10.2016 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen des Anhangs V zur Vorbeugung der Meeresverschmutzung durch Schiffsabfälle und des Anhangs VI bezüglich Datensammlung, Reporting und Bestätigung des Ölverbrauchs.
Inkrafttreten am 1. März 2018.
10.1.145 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 26.10.2018 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen des Anhangs VI der Regeln zur Vorbeugung der Luftverschmutzung durch Schwefeloxide (SOx) (Grenzwerte sowie Emissionskontrollgebiete).
Inkrafttreten am 1. März 2020.
10.1.146 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 13.04.2018 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen des Anhangs VI bezüglich Emissionskontrollgebieten und Referenzwerten des CO2Ausstosses von Ro-Ro-Fracht- und Ro-Ro-Passagierschiffen.
Inkrafttreten am 1. September 2019.
5372
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.147 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 13.04.2018 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen im Musterzertifikat bezüglich Eignung eines Schiffes zum Transport von gefährlichen chemischen Massengütern.
Inkrafttreten am 1. Januar 2020.
10.1.148 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein- 17.05.2019 kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen am Umgang mit Schwefelwasserstoff. Änderungen der Begriffsdefinitionen sowie bezüglich des Umgangs mit Schwefelwasserstoff. Änderungen des Anhangs II bezüglich des Umgangs (Ladung, Einbringung, Entladung, Auswaschung) mit giftigen, flüssigen Stoffen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2021.
10.1.149 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
25.11.2016
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen der Inspektionen auf Massengutfrachtern und Öltankern. Inkrafttreten am 1. Juli 2018.
10.1.150 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
15.06.2017
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen des IMSBC-Code zur Identifikation und Bezeichnung der Güter. Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
5373
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
24.05.2018
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderungen Kapiteln II-1 (Konstruktion) und IV (Radiokommunikation) sowie im Anhang zu den Zertifikaten.
Anpassungen im Annex 3 (Tabelle). Änderungen im Zusammenhang mit den Kommunikationsmitteln. Änderungen am Zertifikat betreffend Eignung für die Beförderung von gefährlichen chemischen Produkten in grossen Mengen. Änderungen am Zertifikat betreffend Eignung für die Beförderung von verflüssigten Gasen in grossen Mengen.
Änderungen bezüglich Definition und Umgang mit gefährlichen Gütern. Inkrafttreten am 1.
Januar 2020.
10.1.152 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, 04.12.2013 5. April 1966 (SR 0.747.305.411)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Änderung der Anlage II Regel 47 zur südlichen jahreszeitlichen Winterzone. Änderung der in Anlage I verwendeten Begriffe sowie Integration einer neuen Anlage IV bezüglich Audit und Verifizierung der Compliance mit den Vorgaben der Konvention.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
10.1.151 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
5374
Kosten
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.153 Übereinkommen zur Erleichterung des internationa- 08.04.2016 len Seeverkehrs, 9. April 1965 (SR 0.747.305.31)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Redaktionelle Anpassungen sowie Einbindung Umgang mit elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln. Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
10.1.154 Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, 13. Februar 2004 (SR 0.814.296)
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Erweiterung der Regel A-1 sowie Änderung der Regel D-3 bezüglich Zulassung von Ballastwasser-Managementsystemen. Ersatz der Regel B-3 des Anhangs zum Umgang mit Ballastwasser, abhängig vom Baujahr der Schiffe. Änderungen der Regeln E-1 (Besichtigungen) und E-5 (Zertifikate). Inkrafttreten am 13. Oktober 2019.
13.04.2018
Kosten
5375
BBl 2020
10.2
Eidgenössisches Departement des Innern
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.2.1
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, 3. März 1973 (SR 0.453)
28.08.2019
Art. 4 Abs. 2 BGCITES (SR 453)
Änderungen des Schutzstatus bestimmter Arten in den Anhängen I, II und III.
10.2.2
Französischen Gemeinschaft Belgiens Abkommen auf dem Gebiet des Films, 17. Mai 2008 (SR 0.443.917.21)
24.04.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
Änderungsprotokoll zu den Artikeln 1, 7, 8, 13 Absatz 1 sowie Anhang 2.
10.2.3
EG Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, 26. Oktober 2004 (SR 0.431.026.81)
02.12.2019
Art. 4 Abs. 4 des Abkommens
Änderung der Anhang A um die
5376
Kohärenz und die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen der Schweiz und der EU sicherzustellen.
BBl 2020
10.3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
10.3.1
Ausführungsordnung vom zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (SR 0.232.142.21)
28.03.2019
Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäi- Regel 126 (1) in Bezug auf schen Patentübereinkommens Zustellung durch Postdienste.
(SR 0.232.142.2)
10.3.2
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider 02.10.2018 Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)
Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii Änderung von fünf Regeln des Abkommens (SR 0.232.112.3); betreffend die internationale Registrierung, die Erneuerung und das Inkrafttreten.
10.3.3
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11)
Art. 58 Abs. 2 des Vertrags (SR 0.232.141.1)
02.10.2019
Inhalt der Änderung
Kosten
Änderungen betreffend unter anderem die Sprachen und Übersetzungen, die Gebühre, die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht, die Berichtigungen oder Hinzufügen von Erklärungen der Prioritätsanspruch und die Akteneinsicht.
5377
BBl 2020
10.4
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.4.1
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)
23.09.2019
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens
Anpassung des Anhangs.
Dopingliste 2020 der WeltAnti-Doping-Agentur, gültig ab 1. Januar 2020.
10.4.2
Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2)
23.09.2019
Art. 34 des Übereinkommens
Anpassung der Anlagen. Doping- liste 2020 der Welt-Anti-DopingAgentur, gültig ab 1. Januar 2020.
10.4.3
Frankreich Vermarkung und den Unterhalt der Grenze, 10. März 1965 (SR 0.132.349.41)
13.08.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst.. c RVOG
Änderung der Artikel 1 und 5.
5378
BBl 2020
10.5
Eidgenössisches Finanzdepartement
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.5.1
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)
12.10.2017
Art. 59 des Abkommens
Kleinere Anpassungen und Präzisierungen in den Artikeln 1, 3, 6, 11 und 38 des Abkommens.
10.5.2
Liechtenstein 29.05.2019 Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer in Liechtenstein, 12. Juli 2012 (SR 0.641.295.142.1)
Art. 1 Abs. 1 des Vertrags vom 28. Oktober 1994 betreffend die Mehrwertsteuer in Liechtenstein (SR 0.641.295.142)
Mehrwertsteuerkontrollen über schweizerische Steuerpflichtige dürfen künftig von der ESTV auch in Liechtenstein durchgeführt werden und umgekehrt.
Zudem können Mitarbeitende der liechtensteinischen Steuerverwaltung neu mittels Abrufverfahren Zollinformationen einholen.
10.5.3
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)
Art. 15 Abs. 3, Bst. a des Übereinkommens
Kleinere Anpassungen der Anlagen IIII des Übereinkommens.
04.12.2019
Kosten
5379
BBl 2020
10.6
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.1
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Ghana 04.12.2019 «Ghana Urban Mobility and Accessibility Project», 7. Juni 2016
Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (hiernach SR 974.0)
Inhaltliche Erweiterung von zwei Artikeln sowie aktualisierte Tabelle der Aufteilung des SECO-Beitrags.
10.6.2
Indonesien 18.04.2019 Gewährung von technischer Hilfe zur Emissionsreduzierung in Städten - solides Abfallmanagementprogramm, 2. Mai 2013
Art. 10 SR 974.0
Neuzuweisung und Änderung des Budgets und von Art. 3 des Abkommens.
600 000 Euro
10.6.3
Mosambik Multi-Geber-Fonds für die Unterstützung der Steuerbehörde, 27. Juni 2013
01.04.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2020.
10.6.4
Norwegen 31.10.2019 Programm «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase III», 9. Oktober 2017
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
1 Million Franken
10.6.5
Asiatische Entwicklungsbank 19.12.2018 Technische Unterstützung für die Modernisierung der Steuerverwaltungen von ausgewählten Lokalregierungen in Indonesien, 4. Mai 2015
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2020.
5380
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.6
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
IBRD/IDA 30.11.2018 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Finanzsektor-Reformen für Länder mit niedrigem Einkommen, 3. Oktober 2016
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.
4 Millionen Franken
10.6.7
IBRD/IDA 30.11.2018 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von programmatischen Finanzsektor-Reformen für Länder mit mittleren Einkommen, 3. Oktober 2016
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.
4 Millionen Franken
10.6.8
IBRD/IDA 15.04.2019 Multi-Geber-Fonds für die globale und programmatische Unterstützung im Bereich des Rohstoffsektors (EGPS), 17. Mai 2017
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2022.
10.6.9
IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für das «Afrika Transport Richtlinien Programm», 23. Dezember 2014
20.09.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.10
IBRD/IDA 17.10.2019 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung von FinanzsektorReformen für Länder mit mittlerem Einkommen, 3. Oktober 2016
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
4 Millionen Franken
10.6.11
IBRD/IDA 17.10.2019 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung von FinanzsektorReformen für Länder mit niedrigem Einkommen, 3. Oktober 2016
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
4 Millionen Franken
5381
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.12
IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds zur Stärkung der öffentlichen Finanzen in Tunesien, 3. September 2014
19.11.2019
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
4,7 Millionen Franken
10.6.13
IBRD/IDA «Global Water and Sanitation Partnership Multi-Donor Trust Fund», 13. Januar 2017
29.11.2019
Art. 12 SR 974.1 Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
5,2 Millionen US-Dollar
10.6.14
IBRD Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der WB-gruppe, 19. Dezember 2006
21.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
820 000 US-Dollar
10.6.15
IBRD Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der WB-gruppe, 19. Dezember 2006
01.04.2019
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
1,71 Millionen US-Dollar
10.6.16
IBRD Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Reformen der öffentlichen Finanzen in Indonesien, 12. November 2009
22.03.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2020.
10.6.17
IBRD 17.06.2019 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Projekts «nachhaltige Urbanisierung» in Indonesien, 11. Mai 2016
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.
1,5 Millionen US-Dollar
5382
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.18
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
IBRD 26.06.2019 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung des Managements öffentlicher Schulden für Länder mit niedrigem Einkommen, 17. Dezember 2013
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.12.2020.
10.6.19
IFC Beratungsprogramm für Nachhaltige Städte in Lateinamerika, 23. November 2016
08.07.2019
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
836 702 US-Dollar
10.6.20
ILO 05.02.2019 Förderung der finanziellen Integration von Mikrounternehmen in Indonesien, 5. August 2015
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.
10.6.21
UNEP 24.07.2019 Weiterentwicklung des Managements von Umweltrisiken, 8. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
250 000 Franken
10.6.22
UNDP «National Commodities Plattform Phase 2», 31. August 2018
18.02.2019
Art. 10 SR 974.0
Änderung des Bankkonto.
10.6.23
UNOPS UN Trade Cluster Tanzania, Exit Phase, 15. Dezember 2016
11.01.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2019.
10.6.24
UNIDO «Global Eco-Industrial Parks Programme», 26. November 2018
19.07.2019
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
2 Millionen Franken
5383
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.25
UNIDO Marktzugang und Förderung der regionalen Agrarprodukte Tunesien, 20. August 2013
26.08.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.
10.6.26
UNIDO «Global Eco-Industrial Parks Programm», 11. November 2018
30.10.2019
Art. 10 SR 974.0
Einmaliger Übertrag der Projektrestbeträge vom Donor Balance Account.
1,56 Millionen Franken
10.6.27
Albanien 05.12.2019 Finanzielle Unterstützung für das Dammsicherheitsprojekt an den Drin- und Mat-Flusskaskaden, 13. September 2007
Art. 12 des Bundesgesetzes vom Verlängerung der Vereinbarung 24. September 2016 über die bis zum 31.12.2023.
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach SR 974.1)
10.6.28
Bulgarien 19.12.2018 Projekt «Modernisierte Trams für die Stadt Sofia», 15. Oktober 2015
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2019.
10.6.29
Bulgarien 31.12.2018 Projekt «Umweltverträgliche Entsorgung veralteter Pestizide und andere Pflanzenschutzmittel», 21. April 2015
Art. 12 SR 974.1
Einführung neuer Verpflichtungen für Bulgarien die Zeit nach dem Projekt betreffend.
10.6.30
Ukraine Finanzielle und technische Unterstützung zur Verbesserung der Energieeffizienz in Vinnytsia, 11. November 2011
19.12.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.
10.6.31
Ukraine Finanzielle und technische Unterstützung zur Verbesserung der Energieeffizienz in Zhytomyr, 7. Mai 2015
25.10.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.
5384
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.32
Usbekistan Finanzielle Unterstützung für das Syrdarya Wasserversorgungsprojekt, 1. November 2013
24.09.2019
Art. 12 SR 974.1
Beitragserhöhung, Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021, Anpassung von Annex 1.
1 Million Franken
10.6.33
Rumänien 14.12.2018 Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Arad, 28. Mai 2015
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 28.03.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.34
Rumänien 28.03.2019 Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Arad, 28. Mai 2015
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.35
Rumänien Projekt «Verbesserung der elektronischen Datenverwaltung des Finanzministeriums», 22. September 2016
20.03.2019
Art. 12 SR 974.1
Einführung von Konditionalitä ten für die Weiterführung einer Projektkomponente, Anpassung der Anhänge 2 (Projektdokumentation), 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.36
Rumänien Projekt «Verbesserung der elektronischen Datenverwaltung des Finanzministeriums», 22. September 2016
24.06.2019
Art. 12 SR 974.1
Anpassung einer Konditionalität für die Weiterführung einer Projektkomponente und des Anhangs 3.2 (indikativer Zeitplan).
5385
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.37
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov, 23. Juli 2015
13.05.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 23.07.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.38
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov, 23. Juli 2015
23.07.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 06.09.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.39
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca, 27. August 2015
25.02.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 27.07.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.40
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca, 27. August 2015
17.07.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.41
Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca, 9. Juli 2015
19.07.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).
10.6.42
Rumänien Projekt «Förderung des Exportpotentials rumänischer KMU», 17. Juni 2015
02.08.2019
Art. 12 SR 974.1
Aktualisierung des Budgets (Anhang 3.1) aufgrund einiger Budgetumschichtungen.
5386
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.43
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
IBRD/IDA 18.12.2018 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung der Finanzverwaltung, 15. Februar 2010
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2022.
10.6.44
IBRD/IDA 22.03.2019 Multi-Geber-Fonds für das zentralasiatische Energie Wasser Entwicklung Programm, 28. November 2017
Art. 12 SR 974.1
Löschung von Sektion 7 aus dem Annex 1.
10.6.45
IBRD/IDA Geberfonds zugunsten der albanischen Finanzaufsichtsbehörde, 22. Dezember 2014
05.07.2019
Art. 12 SR 974.1
Finanzierung und Umsetzungsmodalitäten der zweiten Phase des Projektes zur Stärkung der Finanzaufsichtskapazitäten in Albanien.
2 Millionen Franken
10.6.46
IBRD/IDA «Global Water and Sanitation Partnership Multi-Donor Trust Fund», 13. Januar 2017
29.11.2019
Art. 12 SR 974.1 Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
5,2 Millionen US-Dollar
10.6.47
IBRD /IDA Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Europa Programms zur Unterstützung von Reformen im Bereich Rechnungswesen sowie zur Stärkung entsprechender Institutionen, 14. Dezember 2010
15.11.2019
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2023.
10.6.48
Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei, 10. Dezember 1991 (SR 0.632.317.631)
06.04.2017
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderung des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
5387
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.49
Türkei Vereinbarung in Form eines Briefwechsels über Abmachungen im Agrarbereich, 10. Dezember 1991 (SR 0.632.317.631.1)
25.06.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Anpassungsprotokoll.
10.6.50
OECD Übereinkommen über die OECD, 14. Dezember 1960 (SR 0.970.4)
23.05.2019
Art. 7a Abs. 3 lit c RVOG
Präzisierung der gemäss den Kodizes zulässigen makroprudentiellen Massnahmen sowie der Umsetzung der Kodizes.
10.6.51
WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), revidiert am 30. März 2012 (BBI 2017 2175)
27.02.2019
Art. 7a Abs. 2, RVOG
Anpassung von Anhang 7 der Anlage 1 der Schweiz betreffend die allgemeinen Anmerkungen und abweichenden Regelungen zu den Bestimmungen von Artikel IV (Allgemeine Grundsätze) im Rahmen des Beitritts des Vereinigten Königsreichs.
10.6.52
Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)
29.01.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderung der Referenzpreise und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.
10.6.53
Liechtenstein 15.02.2019 Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Marktund Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)
Art. 177a Abs. 2 LwG
Änderung der Ziffern 2.4 und 6.2 sowie der Anlage und des Anhangs (inkl. Ergänzung um einen zweiten Anhang), um die neuen Zulagen für Milch und Getreide zu übernehmen.
5388
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.54
Liechtenstein 08.08.2019 Gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)
Art. 28 Abs. 2 des Bundesgeset- Änderung des Anhangs: Gegenzes vom 13. Dezember 2002 über seitig anerkannte Ausweise der die Berufsbildung (BBG; beruflichen Grundbildung.
SR 412.10)
10.6.55
FAO 28.03.2019 Projekt Unterstützung von verantwortlichen Investitionen in die Landwirtschaft und die Ernährungssysteme, 11. Dezember 2017
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags.
100 000 Franken
10.6.56
FAO Beitrag zur Förderung des Projekts «Partnerschaft für die Umweltbewertung und -leistung der Viehwirtschaft», 15. Dezember 2015
06.06.2019
Art. 177a LwG
Erster Nachtrag: Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts und Verlängerung bis zum 31.12.2021.
150 000 Franken
10.6.57
FAO Beitrag zur «Globalen Agenda für nachhaltige Viehwirtschaft», 15. Dezember 2016
13.06.2019
Art. 177a LwG
Erster Nachtrag : Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts.
750 000 Franken
10.6.58
FAO Vertrag über pflanzgenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 11. Dezember 2017
30.09.2019
Art. 177a LwG
Erhöhung des Beitrags des Projekts zur Unterstützung der Teilnahme von Entwicklungsländern.
30 000 Franken
10.6.59
FAO Beitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 30. Oktober 2017
30.09.2019
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags des 100 000 Projekts.
Franken
5389
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.60
FAO 27.11.2019 Beitrag zum Projekt «Promoting Incentives for Ecosystem Services to Support Sustainable Agriculture», 16. Dezember 2015
5390
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Art. 177a LwG
Zweiter Nachtrag: Verlängerung ohne Kostenfolge bis zum 30. Juni 2020.
BBl 2020
10.7
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.7.1
EG Abkommen über den Luftverkehr.
21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)
22.08.2019
Art. 3a LFG
Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).
10.7.2
EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)
10.12.2019
Art. 3a LFG
Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety), der Sicherheit (Security) und der Arbeitsregeln in Flughäfen.
10.7.3
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren 10.05.2019 der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, 10. September 1998 (SR 0.916.21)
Art.39 Abs. 2 Bst. abis Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01)
Änderung des Anhangs III.
10.7.4
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die 02.01.2019 Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Reglement über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich deren Sicherheit, für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge.
5391
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.7.5
Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 02.01.2019 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Reglement über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
10.7.6
Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 15.11.2019 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Reglement über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von: Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge, retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger, Motorfahrzeugen hinsichtlich des TotwinkelAssistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern.
5392
Kosten
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.7.7
Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 04.06.2019 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Änderung von Anhang 4 des Übereinkommens.
10.7.8
EU Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, 23. November 2017 (SR 0.814.011.268)
05.12.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
Änderung von Anhang I und II des Übereinkommens.
10.7.9
EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juli 1999 (SR 0.740.72)
07.06.2019
Art. 106a Abs. 1 SVG und Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)
Technische Anpassungen zum intelligenten Fahrtenschreiber, technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge und an Transportmotorwagen und Anhänger / Fahrzeugsicherheit, akustische Warnsysteme und Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen und auf der Strasse.
10.7.10
EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juli 1999 (SR 0.740.72)
13.12.2019
Art. 106a Abs. 1 SVG und Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)
Sicherstellung der Zusammenar- beit der Schweiz mit EU-Agentur für Eisenbahnen als Übergangslösung bis zur Inkraftsetzung der Umsetzung der technischen Säule des 4. Eisenbahnpakets sowie Aufnahme von EU-Rechtsakten in den Anhang 1.
5393
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.7.11
Europäisches Übereinkommen über wichtige 22.05.2019 Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81)
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderungen der Anlagen I und II des Abkommens. Änderungen von Linien in Kasachstan.
10.7.12
Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
07.03.2018
Art. 3a LFG
Änderungen betreffend die Lizen- zierung von Luftfahrtpersonal den Betrieb von Luftfahrzeugen, den Flugfunk, die Lufttüchtigkeit, die Verkehrsregeln und die Meteorologische Dienste.
10.7.13
Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
09.03.2018
Art. 3a LFG
Änderungen betreffend die Luft- verkehrsdienste, die Luftfahrtkarten, die Flugverkehrsinformationsdienste, die Konzeption und technischer Betrieb von Flugplätzen, die Helikopterlandeplätze, den Flugfunk und die Flugunfalluntersuchung.
10.7.14
Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 14.03.2018 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
Art. 3a LFG
Änderung 16 des Anhangs 17 (Luftsicherheit).
10.7.15
Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 27.06.2018 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
Art. 3a LFG
Erste Auflage des Anhangs 16, Volume IV (Umweltschutz).
10.7.16
Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 27.02.2019 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
Art. 3a LFG
Änderung 17 des Anhangs 13 (Flugunfalluntersuchung).
5394
Kosten
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.7.17
Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 24.05.2019 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
Art. 3a LFG
Änderung 27 des Anhangs 9 (Erleichterungen der Luftfahrt).
10.7.18
Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 25.11.2019 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
Art. 3a LFG
Änderung 17 des Anhangs 17 (Luftsicherheit).
10.7.19
Satzung des Weltpostvereins 10. Juli 1964 (SR 0.783.51)
07.09.2018
Art. 36 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0)
Zusatzprotokoll von Addis Abeba: Konsolidierung der Entscheidungsprozesse der leitenden Organe des Weltpostvereins.
Anpassung des Portfolios der obligatorischen Grundprodukte und dienstleistungen des grenzüberschreitenden Briefpost- und Paketpostverkehrs.
10.7.20
Satzung des Weltpostvereins 10. Juli 1964 (SR 0.783.51)
26.09.2019
Art. 36 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0)
Anpassungen des Endkostenvergü- tungssystems für kleine Paketsendungen.
10.7.21
Liechtenstein Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, 4. März 1999 (SR 0.784.195.141)
06.05.2019
Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung
Änderung der Protokolle IV über die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen und V über die Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht.
10.7.22
Abkommen zur Erhaltung der afrikanischeurasischen wandernden Wasservögel, 15. August 1996 (SR 0.451.47)
08.12.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderungen der Anhänge II und III besserer Schutz einiger wandernder Wasservogelpopulationen.
5395
BBl 2020
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
10.7.23
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF, SR 0.742.403.12)
28.02.2018
Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahnge- Änderung an Anhang F und G zum setzes vom 20. Dezember 1957 Übereinkommen (Einheitliche (EBG; SR 742.101) Rechtsvorschriften für die Verbindlich Erklärung technischer Normen bzw. für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial.
10.7.24
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF; SR 0.742.403.12)
30.05.2018
Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahnge- Änderung an der Ordnung für setzes vom 20. Dezember 1957 die internationale Eisenbahnbeför(EBG; SR 742.101) derung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen).
10.7.25
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls 3. Juni 1999 (COTIF; SR 0.742.403.12)
30.11.2018
Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahnge- Änderung an den einheitlichen setzes vom 20. Dezember 1957 technischen Vorschriften für (EBG; SR 742.101) Teilsysteme und Telematikanwendungen für den Güterverkehr.
10.7.26
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der 22.09.1995 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, 22. März 1989 (SR 0.814.05)
Art. 39 Abs. 2 Bst. b des Bundes- Verbot für Anhang VII Staaten gesetzes vom 7. Oktober 1983 über(OECD, EU und Liechtenstein), den Umweltschutz gefährliche Abfälle in Nicht(USG; SR 814.01) Anhang VII Staaten zu exportieren.
10.7.27
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 16. September 1987 (SR 0.814.021)
Art. 39 Abs. 2 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01)
5396
9.11.2018
Inhalt der Änderung
Kosten
Anpassungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Gruppe I der Anlage C des Protokolls gemäss Artikel 2 Absatz 9.