Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N13/32 am Anschluss Oberriet auf dem Gemeindegebiet von Oberriet vom 30. Juli 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13/32 im Bereich des Anschlusses Oberriet. Die Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13/32 wird in beiden Fahrtrichtungen der baustellenbedingten Situation angepasst: ­

In Fahrtrichtung St. Margrethen von km 169.000 bis km 171.000: 100/80 km/h

­

In Fahrtrichtung Sargans von km 171.500 bis km 170.100: 100/80 km/h

II Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen auf der Überholspur der Nationalstrasse N13/32 wie folgt:

1 2

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In Fahrtrichtung St. Margrethen von km 170.200 bis km 171.000 auf max. 2.00 m

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In Fahrtrichtung Sargans von km 170.900 bis km 170.100 auf max. 2.00 m

SR 741.01 SR 741.21

2020-2355

6515

BBl 2020

III Allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr und Blaulichtorganisationen gestattet) innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

17. August 2020 bis voraussichtlich 31. Oktober 2020 bzw. bis Ende der Bauarbeiten

Grund:

Umsetzung Sofortmassnahmen, UEF Oberriet, Anschluss Oberriet

Verkehrsführung: Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung IV Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (voraussichtlich 17. August 2020) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Oktober 2020).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

11. August 2020

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor

3

SR 172.021

6516