20.408 Parlamentarische Initiative Befristete Änderungen des Geschäftsreglementes des Ständerates für die Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes Bericht des Büros des Ständerates vom 23. April 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer befristeten Änderung des Geschäftsreglementes des Ständerates (GRS).

Das Büro des Ständerates beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

23. April 2020

Im Namen des Büros Der Präsident: Hans Stöckli

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Bericht 1

Ausgangslage

Die Räte können zurzeit nicht im Parlamentsgebäude tagen, da dort und in den Ratssälen die aufgrund der Coronavirus-Pandemie geltenden Verhaltens- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden können. Die ausserordentliche Session vom 4.­8. Mai 2020 wird deshalb auf dem Messegelände der Bernexpo in Bern durchgeführt. Dies macht verschiedene Anpassungen im Geschäftsreglement des Ständerates nötig. Die Abstimmungen können nicht mit der im Ständeratssaal installierten elektronischen Abstimmungsanlage durchgeführt werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Abläufe soweit möglich elektronisch organisiert werden können und auf das Verteilen von Unterlagen verzichtet werden kann.

Am 23. April 2020 hat das Büro des Ständerates die vorliegende Kommissionsinitiative ergriffen und unterbreitet seinem Rat diese befristeten Anpassungen des Geschäftsreglementes des Ständerates (GRS; SR 171.14). Auf das Einholen einer Stellungnahme des Bundesrates kann gemäss Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) verzichtet werden, da diese Änderungen den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen.

Am 4. Mai 2020 wird dieses Geschäft zu Beginn der Sitzung des Ständerates traktandiert, beraten und die Schlussabstimmung dafür durchgeführt. Die Änderungen treten sofort in Kraft und sind bis zur Rückkehr des Ständerates ins Parlamentsgebäude befristet.

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Grundzüge der Vorlage

Mit diesen Änderungen werden folgende Regeln für den Ständerat für die Zeit, in der dieser ausserhalb des Parlamentsgebäudes tagt, angepasst: ­

die Regeln zum Einreichen von Anträgen, Vorstössen und parlamentarischen Initiativen und der Verzicht auf das Verteilen von Unterlagen;

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die Regeln zur Publikation der Abstimmungsdaten.

Die Regeln zum Einreichen von Anträgen, Vorstössen, parlamentarischen Initiativen und zum Mitunterzeichnen werden für diese Zeit so geändert, dass statt dem schriftlichen Einreichen ein elektronisches Einreichen per E-Mail verlangt wird. Dies hat zur Folge, dass auch im Ständerat mit dem Laptop gearbeitet werden wird.

Damit können die Verhaltens- und Hygienemassnahmen gegen das Verbreiten des Coronavirus eingehalten werden. Gleichzeitig können die Ratsmitglieder, welche nicht an den Sitzungen ihres Rates teilnehmen können, zumindest Anträge, Vorstösse und parlamentarische Initiativen während der Session einreichen.

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3 Art. 20a

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Ratsunterlagen

Die Ratsunterlagen werden in der Regel elektronisch zur Verfügung gestellt. Ausnahmsweise können umfangreiche Fahnen vor Sitzungsbeginn verteilt oder aufgelegt werden. Während der Sitzungen sollen ausser Wahlzetteln keine Unterlagen verteilt werden. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Verhaltens- und Hygienemassnahmen im Sitzungssaal des Ständerates umgesetzt werden können.

Art. 21

Einreichung

Gemäss geltendem Recht kann ein Ratsmitglied eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss nur während der Ratssitzung schriftlich, d.h in Papierform, einreichen. Das Büro schlägt vor, dass ein Ratsmitglied eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss nun während der Session elektronisch per E-Mail einreichen kann. Für das Einreichen wird keine Anwesenheit der Ratsmitglieder verlangt.

Abwesende Ratsmitglieder können damit ­ unabhängig von den Gründen ihrer Abwesenheit ­ Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Anträge einreichen (vgl.

auch Art. 38 des Entwurfes). Einreichen während der Session bedeutet, dass vom Eröffnen bis zum Schliessen der Session durch den Präsidenten parlamentarische Initiativen und Vorstösse eingereicht werden können, d.h. auch ausserhalb der Zeiten der Ratssitzungen. Nach dem offiziellen Ende der Session eingereichte Vorstösse oder parlamentarische Initiativen können nicht mehr berücksichtigt werden und sind damit in der darauffolgenden Session einzureichen.

Das elektronische Einreichen mit den dafür vorgesehenen Formularen erfolgt via E-Mail-Adresse der Bundesversammlung mit der Endung parl.ch an das Zentrale Sekretariat (zs.kanzlei@parl.admin.ch). So kann sichergestellt werden, dass die Vorstösse, die parlamentarischen Initiativen und auch die Anträge gemäss Artikel 38 GRS nur von den berechtigten Personen eingereicht werden können.

Art. 25

Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner

Das elektronische Einreichen gilt im Übrigen auch für das Mitunterzeichnen von Vorstössen gemäss Artikel 25 GRS. Auch ein Mitunterzeichnen ist nur via die E-Mail-Adresse der Bundesversammlung möglich. Ratsmitglieder, die eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss mitunterzeichnen wollen, melden dies mit genauer Angabe der parlamentarischen Initiative oder des Vorstosses an das Zentrale Sekretariat bis spätestens am nächsten Sitzungstag nach der Einreichung. Vorstösse oder parlamentarische Initiativen, welche am letzten Sessionstag eingereicht werden, können nur bis zum Ende der Session mitunterzeichnet werden.

Art. 35 Abs. 2 Wortmeldung und Worterteilung Wer sprechen will, meldet sich mit Handzeichen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten. Damit können die Verhaltens- und Hygieneregeln eingehalten werden.

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Art. 38

Anträge

Ein Ratsmitglied kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Session per E-Mail elektronisch einreichen. Die Anträge werden aus den Gründen, welche bei Artikel 21 ausgeführt sind, ebenfalls nur elektronisch entgegengenommen. Sie können per E-Mail beim Ratssekretariat (srce@parl.admin.ch) eingereicht werden.

Auch in diesen Fällen werden nur Anträge, die von der parl.ch E-Mail-Adresse aus eingereicht werden als gültige Anträge entgegengenommen. Es werden auch keine Anträge im Saal verteilt. Anträge können bis vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes eingereicht werden.

Damit die Ratsdebatte auch bei elektronischer Einreichung der Anträge per Mail gut organisiert werden kann, erhält der Präsident das Recht, bei allen Beratungsgegenständen eine Frist für die Einreichung zu setzen.

Ordnungsanträge können während der Sitzung per E-Mail beim Ratssekretariat eingereicht werden.

Art. 44 Abs. 1 Stimmabgabe Im Ständeratssaal ist die Stimmabgabe nur vom Platz aus möglich. Für die Sitzungen in den Räumlichkeiten von Bernexpo wird ein anderes Abstimmungssystem verwendet, das nicht fix mit dem Pult verbunden ist. Aus diesem Grund wird ausdrücklich geregelt, dass die Stimmabgabe im Saal, bzw. wenn immer möglich am eigenen Platz erfolgen muss.

Art. 44a

Erfassung und Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

Eine Anzeigetafel, die wie im Ständeratssaal das Stimmverhalten und das Resultat der Abstimmung zeigt, ist in den Räumlichkeiten der Bernexpo nicht installiert.

Deshalb wird Absatz 2 von Artikel 44a GRS gestrichen.

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Rechtliche Aspekte

Gemäss Artikel 36 ParlG erlässt jeder Rat ein Geschäftsreglement mit den Ausführungsbestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren.

Da diese Revision die Regelungen für die Sitzungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes umfasst, die aufgrund der Corona-Pandemie nötig sind, ist sie zu befristen und wird mit der Rückkehr in das Parlamentsgebäude, bzw. mit der Rückkehr des Ständerates in seinen angestammten Saal hinfällig.

Gemäss Publikationsgesetz müssen Erlasse der Bundesversammlung fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten oder dringlich in der Amtlichen Sammlung publiziert werden.

Zweck dieser Publikation ist die Information allfälliger betroffener Kreise, damit die Rechtswirkung sichergestellt werden kann. Da bei dieser Revision die Ratsmitglieder bereits informiert sind, und die Revision keine Aussenwirkung hat, wird auf eine

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dringliche Publikation verzichtet. Mit der Zustimmung zum Inkrafttreten erklärt sich der Ständerat bereit, diese Revision sofort anzuwenden.

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