Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Entwurf 2

(Stempelabgaben auf dem Umsatz von inländischen Urkunden und auf der Zahlung von Lebensversicherungsprämien) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 17. August 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Müller Leo, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Bertschy, BirrerHeimo, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ritter, Ryser, Rytz Regula, Wermuth) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben: b.

auf dem Umsatz der folgenden ausländischen Urkunden:

Art. 13 Abs. 2 Bst. a­c 2

Steuerbare Urkunden sind: a. Aufgehoben b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gleichstehen; der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe

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BBl 2020 8721 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 641.10

2020-3078

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Stempelabgaben. BG (Stempelabgaben auf dem Umsatz von inländischen Urkunden und auf der Zahlung von Lebensversicherungsprämien)

BBl 2020

auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert; c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Arten.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b und g 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a. Aufgehoben b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung ausländischer Aktien; g. der Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren; diesen Papieren gleichgestellt sind ausländische Obligationen mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten;

Art. 16 Abs. 1 1

Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt 3 Promille.

Art. 22 Bst. a, abis und ater.

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die: a. Lebensversicherung; abis. Aufgehoben ater. Aufgehoben Art. 24 Abs. 1 1

Die Abgabe beträgt 5 Prozent der Barprämie.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Rytz Regula, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth) Vor der Inkraftsetzung stellt der Bundesrat sicher, dass die durch diese Gesetzesänderung entstehenden Einnahmeausfälle anderweitig kompensiert werden.

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