Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 1, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz ... Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Ausoder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.

3

Art. 31 Abs. 3 erster Satz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

1 2

BBl 2020 7457 SR 142.20

2020-1179

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Ausländer- und Integrationsgesetz. BG (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme)

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Gliederungstitel vor Art. 59

9. Kapitel: Reisedokumente, Rückreisevisa und Reiseverbote Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 4­6 Ausstellung von Reisedokumenten und Erteilung von Rückreisevisa Ein Reisedokument kann zudem den folgenden schriftenlosen Ausländerinnen und Ausländern ausgestellt werden: 4

a.

einer Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer durch das EDA ausgestellten Legitimationskarte;

b.

einer asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person, wenn dieser eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Artikel 59d Absatz 2 oder eine Reise in einen anderen Staat nach Artikel 59e Absatz 2 oder 3 bewilligt wird;

c.

einer asylsuchenden Person oder einer Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, zur Vorbereitung ihrer Ausreise oder zu ihrer definitiven Ausreise.

Das SEM kann einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person eine Bewilligung zur Wiedereinreise (Rückreisevisum) erteilen, wenn: 5

a.

sie ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt; und

b.

ihr eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Artikel 59d Absatz 2 oder eine Reise in einen anderen Staat nach Artikel 59e Absatz 3 bewilligt wird.

Der Bundesrat legt die Modalitäten für die Ausstellung von Reisedokumenten und für die Erteilung von Rückreisevisa fest.

6

Art. 59d

Reiseverbot für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat

Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt.

1

Das SEM kann einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen, wenn dies zur Vorbereitung ihrer selbstständigen und definitiven Ausreise notwendig ist. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

2

3

Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 59c.

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Art. 59e

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Reiseverbot für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen für Reisen in andere Staaten

Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen ist die Reise in einen Staat, der nicht ihr Heimat- oder Herkunftsstaat ist, untersagt.

1

Das SEM kann einer asylsuchenden Person ausnahmsweise eine Reise nach Absatz 1 bewilligen, wenn dies für die Durchführung ihres Asyl- oder Wegweisungsverfahrens notwendig ist.

2

Es kann einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person ausnahmsweise eine Reise nach Absatz 1 bewilligen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. Besteht für einen bestimmten Staat jedoch ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz, so kann das SEM einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person eine Reise in diesen Staat nur bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (Art. 59c Abs. 2).

3

4

Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 59c.

Art. 84 Abs. 4 und 5 4

5

Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn die vorläufig aufgenommene Person: a.

in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht und die Schweiz nicht aufgrund internationaler Verpflichtungen zur Rückübernahme der betroffenen Person verpflichtet ist;

b.

in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder in einem anderen Staat aufenthaltsberechtigt wird;

c.

unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat reist, ausser sie macht glaubhaft, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte;

d.

sich länger als zwei Monate unerlaubt in einem anderen Staat als dem Heimat- oder Herkunftsstaat aufhält und die Schweiz nicht aufgrund internationaler Verpflichtungen zur Rückübernahme der betroffenen Person verpflichtet ist; oder

e.

sich abmeldet und ausreist.

Absatz 4 Buchstaben c und d gilt nicht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

Art. 84a

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen

Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat vertieft geprüft.

1

Wird einer Person, deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 4 Buchstabe c erloschen ist, erneut eine vorläufige Aufnahme gewährt, weil der Vollzug der 2

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Weg- oder Ausweisung weiterhin nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, so ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während zehn Jahren ab der erneuten Gewährung der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt ein Anspruch auf die Erteilung.

Wird einer Person eine vorläufige Aufnahme gewährt, deren Asylgesuch aufgrund einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat abgelehnt wurde, deren vorübergehender Schutz nach Artikel 79 Buchstabe e AsylG 3 erloschen ist oder der aufgrund einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat kein vorübergehender Schutz gewährt wurde, so ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während zehn Jahren ab der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen.

Vorbehalten bleibt ein Anspruch auf die Erteilung.

3

Art. 85 Abs. 3, 4 und 7­8 Aufgehoben Art. 85a Abs. 1, 2 Einleitungsteil und 3bis Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG 4.

1

Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 2

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Die Meldung muss insbesondere die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

3bis

Art. 85b

Kantonswechsel

Wollen vorläufig aufgenommene Personen ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen.

1

2

3 4

Der Kantonswechsel wird bewilligt: a.

zum Schutz der Einheit der Familie; oder

b.

bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen.

SR 142.31 SR 142.31

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Übt eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit aus oder absolviert sie eine berufliche Grundbildung, so wird ihr der Kantonswechsel in diesen Kanton zudem bewilligt, wenn: 3

a.

sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht; und

b.

das Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist.

Der Kantonswechsel nach den Absätzen 2 und 3 wird nicht bewilligt, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe a oder b vorliegen.

4

Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2.

5

Art. 85c

Familiennachzug

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: 1

a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

c.

die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet sind; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG5 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.

2

Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB6 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

3

5 6

SR 831.30 SR 210

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Art. 120 Abs. 1 Bst. f und h 1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: f.

die Meldepflicht nach Artikel 85a Absätze 2 und 3bis verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2­3bis);

h.

als asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person unerlaubt ins Ausland reist (Art. 59d und 59e).

Art. 122d

Verweigerung der Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung von Rückreisevisa

Sind asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen unerlaubt in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat gereist (Art. 59e), so kann das SEM während drei Jahren ab der Wiedereinreise in die Schweiz die Ausstellung eines Reisedokuments oder die Erteilung eines Rückreisevisums verweigern.

Art. 126e

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Auf Gesuche von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen um Ausstellung eines Reisedokuments oder Erteilung eines Rückreisevisums, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.

1

Hält sich eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person bei Inkrafttreten der Änderung vom ... ohne gültiges Reisedokument oder ohne gültiges Rückreisevisum im Ausland auf, so ist das bisherige Recht anwendbar.

2

II Das Asylgesetz vom 26. Juni 19987 wird wie folgt geändert: Art. 53 Bst. d Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: d.

sie unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind.

Art. 61 Abs. 1 und 2 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB8 oder Artikel 49a oder 49abis MStG9 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstä1

7 8 9

SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0

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tigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG10).

Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2­6 AIG.

2

Art. 78 Abs. 1 Bst. c Abs. 2 Aufgehoben Art. 79 Bst. e Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person: e.

unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat gereist ist, ausser sie macht glaubhaft, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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