Bundesratsbeschluss über den Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden vom 16. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird beauftragt, den Einsatz zur Unterstützung der Kantone zur Bewältigung der Corona-Krise im Assistenzdienst vom 6. März 2020 bis längstens zum 30. Juni 2020 fortzusetzen.

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Das Truppenaufgebot umfasst maximal 8000 Angehörige der Armee.

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Der Einsatz umfasst folgende Aufgaben: a.

die personelle Unterstützung in den zivilen Spitaleinrichtungen im Bereich der allgemeinen Grund- und Behandlungspflege;

b.

die Unterstützung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19;

c.

die Unterstützung von Transporten infektiöser Patienten;

d.

die Entlastung von kantonalen Polizeikorps im Sicherheitsbereich;

e.

die Unterstützung bei Schutz und Kontrolle der Landesgrenzen;

f.

die Unterstützung zur Erfüllung weiterer logistischer Aufgaben.

Den im Assistenzdienst eingesetzten Angehörigen der Armee wird der geleistete Assistenzdienst nur soweit an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, als sie im betreffenden Jahr noch nicht die Anzahl Tage Ausbildungsdienst angerechnet erhalten haben, die der Dauer ihres ordentlichen Wiederholungskurses entspricht. Verlängerungen von Rekrutenschulen und Durchdienereinsätzen werden nicht als Ausbildungsdienst angerechnet.

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Die allfällige Bewaffnung von Truppen erfolgt nach Massgabe der gemäss konkretem Gesuch zu erbringenden Leistungen.

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2020-0785

1959

Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden. BRB

BBl 2020

Der Chef Kommando Operationen ist Kommandant des subsidiären Einsatzes der Armee.

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Das Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem VBS dem Bundesrat spätestens bis am 29. April 2020 zuhanden des Parlaments eine Botschaft über die Genehmigung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst zur Unterstüzung der Kantone zur Bewältigung der Corona-Krise vorzulegen.

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Über die Priorisierung der militärischen Unterstützungsleistungen und die Dauer der Zuweisung von Mitteln an die zivilen Behörden entscheidet der Bundesstab Bevölkerungsschutz in Absprache mit dem VBS. Im Rahmen des unter Absatz 2 beschlossenen Kontingents können Gesuchstellern nach Massgabe der eingehenden Gesuche Mittel zugewiesen werden.

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Das VBS wird beauftragt, den Bundesrat wöchentlich über den Armeeeinsatz zu informieren.

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Art. 2 Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert. Das EDI wird ermächtigt, den Beschluss auch in elektronischer Form zu publizieren.

16. März 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1960