Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2021­2024 vom 21. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe wird ein Gesamtkredit von 8783 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt: In Millionen Franken

3

a.

Rahmenkredit

6638

b.

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe

2145

Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2021.

Es können bis zum 31. Dezember 2024 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.

4

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2021­ 2024 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von höchstens 120 Millionen Franken vornehmen.

5

1 2 3

SR 101 SR 974.0 BBl 2020 2597

2019-3365

8621

Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2021­2024. BB

BBl 2020

Art. 2 Die Beträge des Rahmenkredits nach Artikel 1 Absatz 2 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dezember 2015 = 100 Punkte) sowie folgenden Teuerungsannahmen: 2021: + 0,4 Prozent; 2022: + 0,6 Prozent; 2023: + 0,8 Prozent; 2024: + 1,0 Prozent.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 15. September 2020

Nationalrat, 21. September 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

8622