Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 20212024 vom 21. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe wird ein Gesamtkredit von 8783 Millionen Franken bewilligt.
1
2
Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt: In Millionen Franken
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a.
Rahmenkredit
6638
b.
Rahmenkredit Humanitäre Hilfe
2145
Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2021.
Es können bis zum 31. Dezember 2024 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
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Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2021 2024 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von höchstens 120 Millionen Franken vornehmen.
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1 2 3
SR 101 SR 974.0 BBl 2020 2597
2019-3365
8621
Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 20212024. BB
BBl 2020
Art. 2 Die Beträge des Rahmenkredits nach Artikel 1 Absatz 2 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dezember 2015 = 100 Punkte) sowie folgenden Teuerungsannahmen: 2021: + 0,4 Prozent; 2022: + 0,6 Prozent; 2023: + 0,8 Prozent; 2024: + 1,0 Prozent.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 15. September 2020
Nationalrat, 21. September 2020
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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