Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20201, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz sowie 5 und 63 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen: 4

Soweit der NDB die aufgrund einer Anfrage nach Absatz 4 übermittelten Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 20184 Anwendung.

5

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Einsatzzentrale des fedpol.

6

1 2 3 4

BBl 2020 2885 SR 142.20 In der Fassung vom 21. Juni 2019; BBl 2019 4573 SR 235.3

2019-3415

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Ausländer- und Integrationsgesetz. BG (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz)

BBl 2020

Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz sowie 4 und 5 Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI5 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des C-VIS beantragen: 3

Soweit der NDB die aufgrund einer Anfrage nach Absatz 3 übermittelten Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 20186 Anwendung.

4

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol.

5

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

6

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

SR 235.3

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Ausländer- und Integrationsgesetz. BG (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz)

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 13. Juni 20087 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 5bis Soweit der NDB Daten des N-SIS bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 20188 Anwendung.

5bis

7 8

SR 361 SR 235.3

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BBl 2020