Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Entwurf

(Epidemiengesetz, EpG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20201, beschliesst: I Das Epidemiengesetz vom 28. September 20122 wird wie folgt geändert: Art. 60a

Proximity-Tracing-System für das Coronavirus

Das BAG betreibt neben dem Informationssystem nach Artikel 60 ein ProximityTracing-System für das Coronavirus SARS-CoV-2 (PT-System). Das PT-System zeichnet Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, auf und benachrichtigt diese, wenn sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren.

1

Das PT-System und die mit ihm bearbeiteten Daten dienen dazu, die Personen nach Absatz 1 zu benachrichtigen und Statistiken zum PT-System zu erstellen. Das PT-System und die Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33­38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung.

2

Die Teilnahme am PT-System ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

3

1 2

BBl 2020 4461 SR 818.101

2020-1439

4481

Epidemiengesetz

4

5

BBl 2020

Das PT-System ist nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet: a.

Bei der Datenbearbeitung sind alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.

b.

Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.

c.

Es werden nur Daten beschafft oder in anderer Art und Weise bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind, nicht aber Standortdaten.

d.

Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.

e.

Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten des PT-Systems sind öffentlich.

Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs des PTSystems sowie der Bearbeitung der Daten.

6

Er sieht die Einstellung des PT-Systems, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor, sobald das PT-System zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist.

7

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels Art. 62a

Verbindung des PT-Systems mit ausländischen Systemen

Das PT-System nach Artikel 60a kann mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffenden Staat gewährleistet wird, durch: a.

die Gesetzgebung; oder

b.

hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag.

Art. 80 Abs. 1 Bst. f 1

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über: f.

4482

die Verbindung des PT-Systems nach Artikel 60a mit entsprechenden ausländischen Systemen.

Epidemiengesetz

BBl 2020

Art. 83 Abs. 1 Bst. n 1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: n.

eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese am PT-System nicht teilnimmt (Art. 60a Abs. 3).

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]3). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt am ... in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

2

3

SR 101

4483

Epidemiengesetz

4484

BBl 2020