Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Änderung vom 24. März 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2013, vom 28. März 2014, vom 27. Mai 2016, vom 22. November 2016, vom 14. November 2017 und vom 15. März 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang zu Artikel 6 Lohnerhöhungen für das Jahr 2020 Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5 %, davon 0.75 % individuell und 0.75 % generell.

Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.

Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.

Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.

Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5 % Lohnerhöhung.

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BBl 2013 7025, 2014 3207, 2016 4661 8779, 2017 7711, 2018 1525

2020-0756

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BBl 2020

II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

24. März 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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