Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau vom 4. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 22. August 2019 für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich).

Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.

Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres-

1

SR 221.215.311

2020-1185

4381

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rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 1bis des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.

4. Mai 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4382

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für den Gerüstbau abgeschlossen am 22. August 2019 zwischen dem Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband einerseits und der Gewerkschaft Unia und der Gewerkschaft Syna anderseits

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Abkürzungen in diesem Vertrag ArG

Arbeitsgesetz

Art.

Artikel (Vertrags- bzw. Gesetzes-)

AVE, ave

Allgemeinverbindlichkeits-Erklärung, allgemeinverbindlich erklärt

BU

Berufs-Unfall

BVG

Gesetz über die berufliche Vorsorge

EKAS

Eidgenössische Koordinations-Kommission für Arbeitssicherheit

EO

Erwerbsersatz-Ordnung (Militärdienst etc.)

EU

Europäische Union

GAV

Gesamtarbeitsvertrag

Gebafonds

Paritätischer Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe

LIK

Landes-Index der Konsumentenpreise

NBU

Nicht-Berufs-Unfall

OR

Schweizerisches Obligationen-Recht

PBK

Paritätische Berufskommission für das schweizerische Gerüstbaugewerbe

SGUV

Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband

SUVA

Schweizerische Unfall-Versicherungs-Anstalt

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Der Einfachheit halber wird nachstehend «Arbeitgeber» verwendet. In dieser Terminologie sind «Arbeitgeberinnen» selbstverständlich eingeschlossen. Wir bitten um Verständnis für diese sprachliche Vereinfachung im Interesse der besseren Lesbarkeit.

Art. 2

Gebafonds (paritätischer Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe)

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden sowie die unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten.

1

Dieser beträgt für Arbeitnehmende 30 Franken pro Monat und für Lernende 10 Franken pro Monat. Er wird bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.

Die Arbeitgeber entrichten einen jährlichen Grundbeitrag von 300 Franken sowie pro unterstellten Arbeitnehmenden und Monat einen Betrag von 5 Franken.

Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Kalenderjahr haben einen Vollzugskostenbeitrag zu leisten. Die Arbeitgeber entrichten einen Grundbetrag von 25 Franken pro Monat für jeden angebrochenen Monat, den sie im Geltungsbereich des GAV tätig sind, sowie pro unterstelltem Arbeitnehmenden und Monat einen Betrag von 10 Franken (Arbeitnehmende 5 Franken; Arbeitgeber 5 Franken).

2

Das Inkasso und die Verwaltung erfolgen durch den Paritätischen Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe (Gebafonds).

3

4

Die Fondsmittel werden (...) wie folgt verwendet: a)

Deckung der Kosten im Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages;

b)

Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;

(...)

d)

Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten;

(...)

f) Art 2.1

Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters.

Kaution

Zur Sicherung der Beiträge an den Gebafonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) hat jeder Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz bei der PBK eine Kaution in Höhe von 20 000 Franken zu hinterlegen.

Die Einzelheiten werden im Anhang I dieses GAV geregelt.

4384

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Art. 3

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer gilt für die (...) unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden die uneingeschränkte Friedenspflicht.

1

Art. 4

Anwendung des Vertrages und Meinungsverschiedenheiten

Für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages sorgen die Vertragsparteien gemeinsam im Sinne von Artikel 357b OR. Sie bestellen zu diesem Zweck eine Paritätische Berufskommission und übertragen ihr sämtliche Befugnisse der Vertragsgemeinschaft. Die Einzelheiten werden in Artikel 25 dieses Vertrages geregelt.

1

Art. 5

Probezeit

Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden.

1

(...)

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.

3

Art. 6

Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses

Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden: 1

a)

im ersten Dienstjahr, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat;

b)

im zweiten bis und mit neuntem Dienstjahr, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten;

c)

ab zehntem Dienstjahr, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

d)

(...) Es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, ältere und langjährige Mitarbeitende sozial verantwortlich zu behandeln. Das verlangt insbesondere bei Kündigungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Deshalb findet bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

4385

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Art. 7

Kündigungsschutz

Grundsatz: Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung im Krankheitsfall oder die obligatorische Unfallversicherung bei Unfall für den oder die Arbeitnehmenden Taggeldleistungen erbringt.

1

Ausnahme: Nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) gilt die folgende Ausnahme zu Absatz 1: 2

Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVA-Unfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der oder die erkrankte Arbeitnehmende, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

Krankheit nach Kündigung: Erkrankt der oder die Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.

3

Unfall nach Kündigung: Verunfallt der oder die Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt. Die Ausnahme gemäss Artikel 7 Absatz 2 gilt sinngemäss nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

4

Gesetzliche Bestimmungen: In jedem Fall gelten die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere: 5

1.

Artikel 336 bis 336b OR über die missbräuchliche Kündigung;

2.

Artikel 336c und 336d OR über die Kündigung zur Unzeit;

3.

Artikel 337c und 337d OR über die Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 8

Bestimmungen zur Arbeitszeit

Arbeitszeit: Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.

1

2

Reisezeit: a)

Als Reisezeit gilt die Zeit, die für den Transport von der Sammelstelle/ Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. Die Reisezeit zählt zur Arbeitszeit.

b)

Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige

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zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof.

3

Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten: a)

Die massgebende Anzahl Jahres-Brutto-Soll-Stunden beträgt: 2190 Stunden (365 Tage / 7 = 52.14 Wochen x 42 Stunden).

b)

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 48 Wochenstunden (Überstunden siehe Art. 14.1).

c)

Durch den Arbeitgeber verursachte Fehlstunden dürfen weder mit Lohnnoch Ferienguthaben verrechnet werden (Annahmeverzug des Arbeitgebers, OR 324).

d)

Eine allfällige Pause (z. B. Znünipause) zählt nicht zur Arbeitszeit.

Die Arbeitszeitkontrolle (Stundenerfassung) muss für jeden Arbeitnehmenden oder jede Arbeitnehmende pro Tag detailliert erfolgen. Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen: 4

a)

aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1

b)

aus den Zeitwerten ­ Ferien Artikel 9 ­ Feiertage Artikel 10 ­ Kurzabsenzen Artikel 11 ­ Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst Artikel 12 ­ Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden Artikel 14 ­ Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen Artikel 15 ­ Schlechtwetterentschädigung Artikel 16 ­ Krankheit Artikel 17 ­ Unfall Artikel 18

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren.

Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist-Stunden zu informieren.

Arbeitsfreie Tage: An Sonntagen, kantonalen Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen sowie am 1. August wird nicht gearbeitet. An Samstagen wird in der Regel nicht gearbeitet. In begründeten Fällen kann jedoch an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. In diesen Fällen erfolgt eine Meldung an die Paritätische Berufskommission bis spätestens am Vortag vor Büroschluss. Die Adresse der Paritätische Berufskommission findet sich im Anhang II. Die Meldepflicht für die Arbeit an arbeitsfreien Tagen entfällt für den Eventbereich.

5

4387

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Art. 9

Ferien

Genereller Ferienanspruch: Den Arbeitnehmenden und Lernenden steht folgender Ferienanspruch zu: 1

Kriterien

Feriendauer

Prozentuale Entschädigung

ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr

5 Wochen

10,6 % des Lohnes

(= 25 Arbeitstage)

(entspricht 5 Wochen Ferien)

bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr

6 Wochen

13,0 % des Lohnes

(= 30 Arbeitstage)

(entspricht 6 Wochen Ferien)

Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.

Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.

2

Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren.

3

(...)

Zeitpunkt der Ferien: Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frühzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).

5

Betriebsferien: Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest.

6

Ferienbezug: Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen.

7

Art. 10

Feiertage

Entschädigungsberechtigte Feiertage: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von acht Feiertagen pro Jahr. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien oder auf ein Wochenende, sind sie ebenfalls zu vergüten.

1

Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.

4388

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Anspruchsvoraussetzungen: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung für den 1. August.

2

Für die die weiteren Feiertage besteht der Anspruch, wenn der oder die Arbeitnehmende mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet hat.

Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung entfällt, wenn der oder die Arbeitnehmende: a.

während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;

b.

am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;

c.

von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.

Pauschale Entschädigung: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss den vorstehenden Bestimmungen, eine pauschale Abgeltung von 3 % (Basis 12 Monatslöhne bzw. Jahres-Brutto-Soll-Stunden) zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.

3

Art. 11

Kurzabsenzen

Anspruchsvoraussetzungen: Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: 1

a)

Heirat des oder der Arbeitnehmenden

1 Tag

b)

Geburt eines Kindes (für den Vater)

5 Tage

Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert.

c)

Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder),

3 Tage

d)

Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern,

3 Tage

e)

Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis,

1 Tag.

Werden Arbeitnehmende aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, jedoch ohne ihr Verschulden, an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Artikel 324a OR.

2

Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert.

3

4389

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Art. 12

Schweizerischer obligatorischer Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst

Höhe des Entschädigungsanspruches: Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung beträgt: 1

Art der Dienstleistung

Unverheiratete

Während der ganzen Rekrutenschule sowie Durchdiener: Während eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- bzw. Zivildienstes: Bei allen anderen Diensten erhält der oder die Arbeitnehmende die Leistungen gemäss EO.

Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten

50 %

80 %

80 %

80 %

Entschädigungsvoraussetzungen: Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis: 2

a.

vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder

b.

eingerechnet Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst mehr als drei Monate dauern wird.

Die Ansprüche gemäss den Artikel 324a und 324b OR müssen in jedem Fall erfüllt werden.

Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt dem Arbeitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden generell mit 8,4 Stunden rapportiert 3

Art. 13

Lohn (Mindestlöhne, Grundlohn, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle)

Mindestlöhne: Die Mindestlöhne je Lohnklasse betragen für die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat: 1

Monatslöhne pro Lohnklasse: Q

A

B1

B2

C

Objektleiter / Objektleiterin

Gruppenleiter / Gruppenleiterin

Gerüstmonteur

Gerüstmonteur

Gerüstbaumitarbeiter

5400.­

5200.­

4820.­

4465.­

4325.­

Der (...) Lohn pro Stunde errechnet sich wie folgt: (...) Lohn pro Monat: 182,5 Stunden = (...) Lohn pro Stunde.

Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um 35 Franken pro Monat (19 Rappen pro Stunde) erhöht.

1bis

4390

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1ter

Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:

Lehrjahr

1.

2.

3.

von Fr.

bis Fr.

950.­ 1150.­

1300.­ 1600.­

1800.­ 2000.­

2

Grundlohn: Der Grundlohn pro Monat entspricht dem vereinbarten Monatslohn.

Der Grundlohn pro Stunde errechnet sich wie folgt: Grundlohn pro Monat: 182,5 Stunden = Grundlohn pro Stunde.

Lohnklassen: Für die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgelegten Mindestlöhne gelten folgende Lohnklassen: 3

Lohnklassen

Voraussetzungen

Q Objektleiter / Objektleiterin (ehemals Chefmonteur)

­ Objektleiter / Objektleiterin mit Diplom Objektleiter / Objektleiterin Polybau; ­ Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau; ­ Objektleiter / Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008; ­ Objektleiter / Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; ­ Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter / Objektleiterin eingesetzt wird.

A Gruppenleiter / Gruppenleiterin

­ Gruppenleiter Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter / Gruppenleiterin Polybau; ­ Gruppenleiter / Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; ­ Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird; ­ Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird; ­ Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird;.

B1 Gerüstmonteur

­ Gerüstbauer EFZ; ­ Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau; ­ Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau; ­ Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; ­ Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde..

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Lohnklassen

Voraussetzungen

B2 Gerüstmonteur

­ Gerüstbaupraktiker EBA; ­ Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau; ­ Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; ­ Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde ­ Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden.

­ Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördern.

­ Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2.

­ In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen.

C Gerüstbaumitarbeiter

Arbeitnehmer ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur.

Besitzstandwahrung: Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A.

Einreihung in die Lohnklasse: Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.

4

Qualifikation und Lohnanpassung: Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten 5

4392

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bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres.

Lohnregelungen in Sonderfällen: Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert.

6

Sonderfälle sind zum Beispiel: a)

körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;

b)

Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;

c)

Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;

d)

Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.

Lohnauszahlung allgemein: Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung.

7

Verbot der Anstellung im Stundenlohn: Grundsätzlich erfolgen Anstellungen im Monatslohn. (...)

8

13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Anspruch pro rata. Der 13te Monatslohn beträgt 8.3% der pflichtigen Lohnteile gemäss Tabelle im Anhang III. Die Auszahlung des 13ten Monatslohns hat Ende des Jahres oder bei Austritt des Arbeitnehmenden zu erfolgen. Die Arbeitgeber können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Arbeitnehmer den 13ten Monatslohn in zwei Raten ausbezahlen oder mittels eines verlangten Vorschusses des Arbeitnehmers einmalig vor Jahresende vorausbezahlen.

9

Akkordarbeit: Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlohnung grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird.

10

Art. 14

Lohnzuschläge

Überstundenarbeit: Die Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstundenbzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden, welche zum Grundlohn entschädigt werden.

1

4393

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Die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden können in den drei Folgemonaten mit einem Zeitzuschlag von 12,5 % kompensiert werden. Falls die teilweise oder vollständige Kompensation innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres nicht möglich ist, müssen die stehenbleibenden Überstunden Ende März mit einem Lohnzuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Die Regelung bezüglich 100 zuschlagsfreier Stunden gilt sinngemäss.

Nachtarbeit: Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr werden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt.

2

Sonntagsarbeit: Arbeiten an Sonntagen (vom Samstag 17:00 Uhr bis Montag 05:00 Uhr im Sommer bzw. 06:00 Uhr im Winter) werden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 50% bezahlt. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen.

3

Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.

4

Art. 15

Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen

Verpflegungsentschädigung: In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von 16 Franken pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 5½ Stunden beträgt.

1

Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet: 2

a)

Personenwagen:

Fr. 0.70 je km

b)

Motorrad:

Fr. 0.60 je km

c)

Motorfahrrad:

Fr. 0.40 je km.

d)

Fahrrad:

Fr. 0.20 je km.

Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen.

Art. 16

Schlechtwetterentschädigung

Arbeitsunterbrechung: Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist. Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitsunterbrechung notwendig ist oder nicht, sind die betroffenen Arbeitnehmenden anzuhören.

1

Anspruch bei Schlechtwetter: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigung beträgt 80% des Grundlohnes; sie wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an 2

4394

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die Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen richten sich die Pflichten, insbesondere die Bevorschussung der Schlechtwetterentschädigung, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden): Ein Ausgleich in Zeit unter Anrechnung von Kompensations- oder Überstunden gemäss Artikel 14 ist nur dann gestattet, wenn: 3

a.

infolge schlechten Wetters ausgefallene Stunden nicht bei der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden und es sich nicht um vom Arbeitgeber gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz zu tragende Karenztage handelt und

b.

die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können.

(...)

Arbeitsbereitschaft: Die Arbeitnehmenden haben sich während eines Arbeitsunterbruches infolge schlechten Wetters zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen (siehe Art. 16 Abs. 3). Die Arbeitnehmenden haben ferner während des Arbeitsunterbruchs auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zumutbare Arbeit zu leisten.

5

Art. 17

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Arbeitszeit und die zuletzt bezahlte Lohnhöhe. Der erste Krankheitstag gilt als Karenztag und wird nicht vergütet. Die Fehlzeiten wegen Krankheit werden in der Arbeitszeitkontrolle generell mit 8,4 Stunden pro Tag rapportiert.

1

(...)

2

Prämien: a.

Prämienzahlung: Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

b.

Aufgeschobenes Krankentaggeld: Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 60 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen: 3

a.

Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an welchem der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen.

4395

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b.

Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zulasten des oder der Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 60 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten.

c.

Entrichtung des Krankentaggeldes während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.

d.

Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt.

e.

Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten, ausser bei Arbeitseinsätzen im Ausland. Vorbehalten sind auch anders lautende gesetzliche Bestimmungen oder der Aufenthalt in einer Heilanstalt, und wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

f.

Prämienbefreiung während der Krankheitszeit.

g.

Leistungen nach Artikel 324a OR bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeldleistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können.

h.

Möglichkeit für Arbeitnehmende, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, innert 90 Tagen gemäss Artikel 71 Absatz 2 KVG in die Einzelversicherung überzutreten. Die Prämie der Einzelversicherung wird aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass aus der Kollektivversicherung ausscheidende Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub. Das heisst, die Wartefrist (Karenztag) darf höchstens einen Tag betragen. Beim Übertritt in die Einzelversicherung infolge Arbeitslosigkeit muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer das Taggeld in der Höhe des Arbeitslosenversicherungsansatzes mit einer Wartefrist von 30 Taggeld abschliessen kann. Sollte dies in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sein, haftet der Arbeitgeber für einen allfälligen Lohnausfallverlust des Arbeitnehmers.

«Merkblatt»: Es gelten im Übrigen die (...) «Ausführungsbestimmungen Krankentaggeld-Versicherung» (Anhang IV).

4

Art. 18

Unfallversicherung (BU und NBU)

Leistungen bei Unfall: Bei Unfall eines oder einer Arbeitnehmenden hat der Betrieb keine Leistungen zu entrichten, solange die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geschuldeten Versicherungsleistungen 80% des versicherten Verdienstes decken. Die SUVA-Karenztage sind vom Arbeitgeber allerdings zu 80 % des versicherten Verdienstes zu bezahlen. (...)

1

4396

BBl 2020

Arbeitnehmende ab dem fünften Dienstjahr haben bei einem Berufsunfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 90 % des versicherten Verdienstes (inkl. SUVAKarenztage).

Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA, bei Verschulden des oder der versicherten Arbeitnehmenden oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen im Sinne von Artikel 37 bis 39 UVG, Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebes auch für Löhne, die das SUVA-Maximum übersteigen, sowie für die SUVAKarenztage im gleichen Verhältnis.

2

Prämienzahlungen: Die Prämien für die Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.

3

Rapportierung: Die Fehlzeiten wegen Unfall werden in der Arbeitszeitkontrolle generell mit 8,4 Stunden pro Tag rapportiert.

4

Art. 21

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Art. 21.1

Branchenlösung

(...) Die Kosten für die Erstausrüstung der PSA (Persönliche Schutz Ausrüstung) wird vom Arbeitgeber übernommen. Bei Verschleiss wird der Ersatz, gegen Vorweisung der defekten Ausrüstung, vom Arbeitgeber ersetzt. Die Toilettenbesuche werden in gegenseitiger Kulanz gehandhabt.

1

Es besteht eine paritätische zusammengesetzte Trägerschaft der Branchenlösung.

Sie empfiehlt bzw. ordnet geeignete Massnahmen an, welche die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz fördern.

2

Die Trägerschaft gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der von der EKAS genehmigten «Branchenlösung Nr. 12 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das schweizerische Gebäudehüllengewerbe und Gerüstbaugewerbe» zur Erfüllung der EKAS-Richtlinie 6508.

3

4

Die «Branchenlösung Nr. 12» ist für alle unterstellten Betriebe obligatorisch.

Ausgenommen von der Branchenlösung sind jene Betriebe, welche ihre Unterstellung unter eine andere von der EKAS genehmigten überbetrieblichen Lösung nachweisen können oder eine Einzelbetriebslösung vorweisen, die alle Auflagen der EKAS-Richtlinie 6508 erfüllt.

5

Betriebe die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die PBK mit einer Konventionalstrafe sowie Kontroll- und Verfahrenskosten belegt werden.

6

Art. 21.2

Montage und Demontage der Gerüste

Alle dem GAV unterstellten Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gerüste nach den gültigen Vorschriften, der Bauarbeitenverordnung (BauAV) sowie den Vorschriften der SUVA und nach den Kenntnissen der Branche sowie dem Stand der Technik einwandfrei zu erstellen. Führen unsachgemäss montierte Gerüste zu Kontrollen

4397

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oder Beanstandungen durch die Paritätische Berufskommission, so führt dies zu Sanktionen gemäss Artikel 25 des GAV.

Art. 21.3

Kennzeichnung der Gerüste

Jedes erstellte Gerüst muss bei jedem Zugang mit einer gut sichtbaren Plane oder Tafel mit dem Firmennamen und den aktuellen Kontaktdaten des Gerüsterstellers gekennzeichnet werden.

Art. 22

Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Arbeitnehmenden haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

1

Die Arbeitnehmenden haben Gerüstmaterial, Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und sorgfältig zu behandeln. Dasselbe gilt auch für alle übrigen Materialien, die ihm zur Ausführung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt wurden.

2

(...)

Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV sowie fahrlässig gegen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz-Regeln verstossen, können durch die PBK mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

4

Art. 23

Vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers

Sichert der Arbeitgeber einem oder einer Arbeitnehmenden ein Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten vertraglich vereinbarten Zeitpunkt bzw. auf eine bestimmte vertraglich vereinbarte Dauer zu und hält er sich schuldhafter Weise nicht an die entsprechende Vereinbarung, so wird er dem oder der Arbeitnehmenden gegenüber lohnfortzahlungspflichtig.

Art. 23.2

Schwarzarbeit

Toleriert der Arbeitgeber Schwarzarbeit (Art. 24 Abs. 5 GAV) seiner Arbeitnehmenden, so fällt die PBK eine Konventionalstrafe gegen die Fehlbaren. Alle Gerüstbauarbeiten und Gerüstvermietungen sind durch die Arbeitgeberfirma zu fakturieren.

Eine angemessene Reduktion des Werklohnes bzw. der Miete, zugunsten von nahen Verwandten sowohl der Arbeitnehmenden als auch des Arbeitgebers, wird toleriert.

Art. 24

Vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers

Erfüllt ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende einen oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Tatbestände, so hat er oder sie dem Arbeitgeber für jeden dieser Tatbestände einen Viertel eines Monatslohnes als Entschädigung zu entrichten. Ausserdem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz für weitergehenden Schaden.

1

4398

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2

Die Entschädigungspflicht der Arbeitnehmenden entsteht bei: a)

verschuldeter Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, wobei folgende Toleranzfristen gelten: ­ zehn Tage bei erstmals in die Schweiz einreisenden ausländischen Arbeitnehmenden; ­ fünf Tage bei allen übrigen in die Schweiz einreisenden Arbeitnehmenden;

b)

verschuldeter Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, wobei eine Toleranzfrist von zwei Tagen gilt;

c)

verschuldeter Nichteinhaltung der einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarung bezüglich Feriendauer und Ferienbezug, wobei eine Toleranzfrist von zwei Tagen gilt.

Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht gegeben, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden spätestens bis zum Ablauf der nachfolgenden Zahltagsperiode schriftlich darüber zu orientieren.

3

Tritt der oder die Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er oder sie sie fristlos, so gilt Artikel 337d OR. Macht der Arbeitgeber von diesem gesetzlichen Anspruch Gebrauch, so entfällt sein Anspruch nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels.

4

Den Arbeitnehmenden ist jegliche Berufsarbeit für Dritte (Schwarzarbeit) untersagt. (...) Die PBK kann eine Konventionalstrafe gemäss Artikel 25 Absatz 9 Buchstabe b GAV fällen.

5

Art. 25

Vollzugsbestimmungen

Für die Anwendung und Durchsetzung dieses Gesamtarbeitsvertrages bei unterstellten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmende sowie für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten ist die PBK dieses GAV zuständig.

1

2

Es besteht eine Paritätische Vollzugskommission (...).

Aufgaben: Die PBK hat die Aufgabe, die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Vertrages durchzusetzen.

3

Insbesondere hat sie die Aufgabe: a)

gemeinsame Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;

b)

bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;

c)

bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu vermitteln; 4399

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d)

zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet.

Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PBK unverzüglich zu behandeln.

(...)

Öffentlichkeit: Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PBK (...) ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. (...)

8

Sanktionen: Stellt die Paritätische Berufskommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PBK ist berechtigt: 9

a)

eine Verwarnung auszusprechen;

b)

eine Konventionalstrafe bis zu 20 000 Franken auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw.

Schwarzarbeitsverbotes (Artikel 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von 20 000 Franken und für Arbeitnehmende eine von je 5000 Franken.

c)

die Kontroll- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1) der fehlbaren Partei aufzuerlegen;

Bemessung der Konventionalstrafe: Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden von künftigen Verletzungen dieses Vertrages abgehalten werden.

10

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien, wie zum Beispiel: a)

der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;

b)

der Art Verletzung, der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;

c)

ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;

d)

der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);

e)

dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden, die in Verzug gesetzt wurden, in der Zwischenzeit ihren Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen sind;

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Betriebes nicht der GAVVorgabe, so kann die Paritätische Berufskommission, je nach Grösse des Betriebes, (...) eine Konventionalstrafe bis zu 50 000 Franken fällen. In krassen Fällen sind höhere Strafen möglich. (...)

11

Bezahlung der Konventionalstrafe: Eine (...) verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PBK innert 30 Tagen zu zahlen.

12

4400

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Die PBK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses Vertrages. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen. Bei Nichtbezahlung der vorstehenden Positionen aus Absatz 9 Buchstabe b) und c) ist die PBK ermächtigt, nach erfolgter Anmahnung, ohne Weiteres auf die Kaution (Art. 2 Ziff. 1 von Anhang 1) Zugriff zu nehmen.

4401

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Anhang 1

Kaution Art. 1

Grundsatz

Zur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von 20 000 Franken zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank oder Versicherung (jeweils mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Garantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten der Bank ausbezahlt. (...)

1

Betriebe sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als 2000 Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen 2000 und 20 000 Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution 5000 Franken. Überschreitet die Auftragssumme 20 000 Franken, so ist die volle Kaution in der Höhe von 20 000 Franken zu leisten. Der Arbeitgeber hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter 2000 Franken liegt.

2

Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss die Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Arbeitgeber.

3

Art. 2

Verwendung

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der paritätischen Kommission verwendet: 1.

Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;

2.

Zur Bezahlung des Beitrages an den Paritätischen Fonds.

Art. 3

Zugriff

Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die Paritätische Kommission innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.

Wenn eine Verletzung der materiellen Bestimmungen des GAV verbindlich durch die PBK festgestellt und dem Arbeitgeber eröffnet wurde und

2.

Wenn dem Arbeitgeber der Entscheid der PBK mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er

4402

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a)

b)

c)

Art. 4

auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder nach Beurteilung des Rechtsmittels den Entscheid nicht akzeptiert, resp.

innerhalb der vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PK überwiesen hat, oder auf schriftliche Abmahnung hin den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.

Verfahren

Zugriff auf Kaution: Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 dieses Anhangs erfüllt, so ist die PK ohne Weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und der Bearbeitungskosten oder der Höhe des Beitrages an den Paritätischen Fonds) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.

1

Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz, die Kaution wiederum auf 20 000 Franken aufzustocken.

2

3

Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, ­

wenn der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit im Schweizerischen Gerüstbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;

­

bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz;

unter der Voraussetzung, dass ­

die Beiträge an den Paritätischen Fonds bezahlt sind;

­

die Paritätische Kommission keine Verletzung von Arbeitnehmeransprüchen aus dem GAV oder dem Gesamtarbeitsvertrag flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau feststellt.

4403

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Anhang 2

Adresse Paritätische Berufskommission zum Melden von Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 5 GAV Paritätische Berufskommission Gerüstbau c/o Unia Sektion Solothurn Dornacherhof 11 4501 Solothurn Tel. 032 626 36 26 Fax 032 626 36 25 Email info@pbkgeruest.ch

4404

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Anhang 3

Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Art. 9 GAV) und des prozentualen 13. Monatslohns (Art. 13 Abs. 9 GAV) Lohnarten und weitere Leistungen des Arbeitgebers

1.

Grundlöhne

101

Stunden-, Wochen-, Monatslohn

2.

Weitere Leistungen mit Lohncharakter

201 202 203 204

13. Monatslohn Umsatz- oder Gewinnbeteiligung, Gratifikation, Provisionen Verwaltungsrats-Honorare Tantiemen

3.

Absenzlöhne

301 302 303

Ferienlohn (Auszahlung oder Gutschrift) Feiertagslohn Lohn für unumgängliche Absenzen gemäss GAV Schlechtwetterentschädigung gemäss GAV Entschädigung für Lohnausfall infolge Kurzarbeit Lohnausfallentschädigung durch Gebafonds bei beruflicher Aus- und Weiterbildung Lohnzahlung während Ausbildung, soweit Gebafonds-Leistungen übersteigend Krankentaggeld, Unfallgeld SUVA Lohnzahlung während Krankheit und Unfall, soweit Versicherungsleistungen Lohnart 308 übersteigend (inkl. SUVA-Karenztage) Lohnzahlung während obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz und Zivildienst Treueprämien

304 305 306 307 308 309

310 311 1 2 3

Anspruch der Arbeitnehmenden auf Ferienlohn

13. Monatslohn

ja

ja

nein

nein

nein nein nein

nein nein nein

nein ja

ja ja

ja ja

ja ja

ja

ja

nein1

nein1

ja nein2

ja nein2

ja

ja

ja3 ja

ja3 ja

Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Gebafonds-Leistungen enthalten.

Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der SUVA enthalten und müssen bei der Krankentaggeld-Versicherung mitversichert werden.

Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der EO und der MDK enthalten und werden dem Arbeitgeber vergütet.

4405

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Lohnarten und weitere Leistungen des Arbeitgebers

4.

Naturallöhne

401 402 403

Naturallöhne Wohnungszulage Dienstwohnung

5.

Zuschläge und Prämien

501 502 503

Zuschläge für Überzeitarbeit Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit Zuschläge für Reisezeit

6.

Zulagen und Spesen

601 602 603 604 605 606 607 608 609

Mittagszulagen Versetzungszulagen, wenn Spesenersatz Wegzulagen, wenn Spesenersatz Fahrpreisermässigungen, Freifahrkarten Auslagenersatz bei Versetzungen Vergütungen von Spesen aller Art Nachtschichtzulage, wenn Spesenersatz Höhenzulage, wenn Spesenersatz Kleiderzulage bei aussergewöhnlichem Verschleiss

7.

Geschenke und diverse Leistungen

701

Dienstaltersgeschenke, bzw. -entgelte

4

Anspruch der Arbeitnehmenden auf Ferienlohn

13. Monatslohn

ja ja nein

ja ja ja

ja4 ja ja4

ja4 ja ja4

nein nein nein nein nein nein nein nein nein

nein nein nein nein nein nein nein nein nein

nein

nein

Der Anspruch auf Ferienlohn und den 13. Monatslohn besteht nur, sofern die Überzeit (Position 50l), die Reisezeit (Position 503) bzw. der Wasser- und Schlammzuschlag, weitere Erschwerniszuschläge (Position 504) stundenmässig abgerechnet werden, nicht aber, wenn die Abrechnung aufgrund von vereinbarten pauschalen Frankenbeträgen erfolgt. Ebenfalls keinen Anspruch auf den Ferienlohn und den 13. Monatslohn in diesen Positionen haben die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.

4406

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Anhang 4

«Merkblatt» Krankentaggeld-Versicherung Art. 1

Grundsätze

Dieses Merkblatt enthält die Bedingungen, die jeder Versicherungsvertrag erfüllen muss, um Artikel 17 dieses Vertrages zu genügen. (...)

1

Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber.

2

3

Versicherungsverträge, die weitergehende Lösungen vorsehen, sind statthaft.

Art. 2

Höhe des Krankentaggeldes

Das Taggeld beträgt 80% des ausfallenden Lohnes ab dem 2. Tag. Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, das Risiko der ersten 60 Tage selbst zu übernehmen bzw. das Taggeld mit einer Wartefrist bis max. 60 Tage zu versichern (bezüglich des Übertrittes in die Einzelversicherung siehe Artikel 9 dieses Merkblattes).

1

Als Lohn gelten der Bruttolohn, die Ferien- und Feiertagsentschädigungen und der 13. Monatslohn. Sofern vertraglich keine weitergehende Vereinbarung getroffen wird, gilt für die Bemessung des Tagesverdienstes die gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit.

2

Für Versicherte im Monatslohn gilt als Tagesverdienst 1/365 des Jahresverdienstes.

3

Lohnausfälle infolge Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sind mit dem Versicherer vor Eintritt der Kurzarbeits- oder Arbeitslosigkeitsperiode abzusprechen. Als Grundsatz gilt, dass erkrankte Arbeitnehmende keine höheren Krankentaggelder erhalten sollen als diejenigen Arbeitnehmenden, die Kurzarbeit leisten oder arbeitslos sind.

4

Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

5

Während krankheitsbedingtem Lohnausfall darf den Arbeitnehmenden die Krankentaggeldversicherungsprämie nicht vom Krankentaggeld in Abzug gebracht werden.

6

Art. 3

Beginn der Versicherungsleistungen

Das Krankentaggeld wird ab dem 2. Tag (bei aufgeschobenem Krankentaggeld nach Ablauf der Wartefrist von höchstens 60 Tagen) der vom Arzt oder Chiropraktor bestätigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ausbezahlt, frühestens aber 3 Tage vor der ersten Konsultation.

4407

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Art. 4

Karenztag

Als Karenztag gilt der 1. Krankheitstag, für den Lohnanspruch besteht. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Art. 5

Dauer der Versicherungsleistungen

Die Leistungen werden höchstens für 720 Taggelder innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausbezahlt. Bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw.

des Kündigungsschutzes gilt Artikel 17 bzw. Artikel 7 dieses Vertrages.

1

Bei Erkrankungen an Tuberkulose werden die Leistungen während 1800 Tagen innert sieben aufeinanderfolgenden Jahren ausbezahlt. Diese Leistungen werden auf die Bezugsdauer nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Merkblattes nicht angerechnet.

2

Die Leistungen bei Mutterschaft erstrecken sich nach Gesetz auf mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 720 Tagen angerechnet. Für die Bezugsberechtigung bei Schwangerschaften, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen nach Artikel 7 dieses Merkblattes sinngemäss. (Hinweis für die Privatversicherer: Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt.).

3

Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden bei der Berechnung der Bezugsdauer nur anteilmässig angerechnet.

4

Allfällige Leistungen von SUVA, IV, BVG und MV sowie haftpflichtiger Dritter werden an die Krankentaggeldleistungen angerechnet, so dass der oder die Versicherte höchstens den vollen ausfallenden Lohn erhält. Bei Kürzung des Krankentaggeldes infolge Überversicherung werden die anrechenbaren Krankheitstage in der Weise ermittelt, dass der Gesamtbetrag des ausgerichteten Krankentaggeldes durch das volle versicherte Taggeld geteilt wird. Die so ermittelten Tage werden als geschlossene Zeitperiode auf die Bezugsdauer angerechnet.

5

Versicherte, die Anspruch auf Altersrenten der AHV haben, haben Deckung für Krankentaggeld noch während längstens folgender Dauer: 6

Dienstalter im Betrieb

Leistungsdauer

bis 10 Jahre

90 Tage

über 10 Jahre

120 Tage

über 15 Jahre

150 Tage

über 20 Jahre

180 Tage

Art. 6

Aufnahme in die Versicherung

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen.

1

4408

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Die obere Altersgrenze zur Aufnahme in die Versicherung ist das erreichte AHVAlter.

2

Art. 7

Versicherungsvorbehalte

(...)

Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der oder die Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt: 2

Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer

Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall

bis 6 Monate

4 Wochen

bis 9 Monate

6 Wochen

bis 12 Monate

2 Monate

bis 5 Jahre

4 Monate

(...)

Die volle Leistung (nach Art. 5 dieses Merkblattes) wird gewährt, sobald der oder die Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Gerüstbaugewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen werden nicht berücksichtigt.

3

Art. 8

Erlöschen der Versicherung

Der Anspruch auf Leistungen erlischt in folgenden Fällen: a)

mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis;

b)

wenn der Vertrag aufgehoben oder sistiert wird;

c)

wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.

Art. 9

Übertritte

Der oder die Versicherte ist über seine Übertrittsrechte in die Einzelversicherung zu orientieren. (...)

1

In den Fällen von Artikel 8 Buchstabe a) und b) dieses Merkblattes kann der oder die Versicherte ohne erneute Gesundheitsprüfung in die Einzelversicherung des Trägers der Kollektivversicherung übertreten. Die Prämie der Einzelversicherung wird aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berechnet.

2

Durch die Kollektivversicherung entschädigte Krankheitstage werden auf die Dauer der Genussberechtigung der Einzelversicherung angerechnet. Das in der Einzelversicherung versicherbare Krankentaggeld darf höchstens dem letzten versicherten Lohn vor dem Übertritt entsprechen.

Tritt ein Versicherter oder eine Versicherte in eine andere Kollektivkrankentaggeld-Versicherung gemäss diesem Gesamtarbeitsvertrag über, gilt Artikel 9 Absatz 2 3

4409

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dieses Merkblattes analog. Eine allfällige Weiterzahlung der Taggelder obliegt dem neuen Versicherer. Die gleiche Regelung gilt auch für den Übertritt ganzer Versichertenbestände; in diesen Fällen hat der Versicherte kein Übertrittsrecht nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Merkblattes.

Die Wartefrist darf höchstens einen Tag betragen. Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit ist das Taggeld in der Höhe des Arbeitslosenversicherungsansatzes ab 31. Tag zu versichern.

4

Art. 10

Örtlicher Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer Heilanstalt aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

1

Ein erkrankter Versicherter oder eine erkrankte Versicherte, der oder die sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.

2

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen Aufenthalten in Heilanstalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der Behörden.

3

Grenzgänger oder Grenzgängerinnen sind hinsichtlich ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie andere Versicherte, die sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befinden. Dies gilt, solange sie den von der Versicherung für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleiben.

4

4410