Bundespersonalgesetz
Entwurf
(BPG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 14. August 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 wird wie folgt geändert: Art. 6a
1
Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes
Diese Bestimmung gilt für: a.
das oberste Kader sowie dasjenige Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen oder diese Bestimmung spezialgesetzlich sinngemäss für anwendbar erklären;
b.
die Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a;
c.
Aufgehoben
Der Bundesrat legt, vorbehältlich einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, das höchste jährlich individuell zulässige Entgelt in den einzelnen Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 fest.
1bis
1 2 3
BBl 2020 8345 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.
SR 172.220.1
2020-2583
8371
Bundespersonalgesetz
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Minderheit (Marti Samira, Addor, Barrile, Glättli, Marra, Masshardt, Piller Carrard) ... in den einzelnen Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 fest. Dieses Entgelt darf pro Jahr 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
1bis
Dieses Entgelt umfasst:
1ter
a.
für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: sämtliche fixen und variablen Lohnanteile, die Nebenleistungen, Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
b.
für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: das Honorar, die Nebenleistungen, allfällige Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
Bei der Festlegung des Entgelts nach Absatz 1bis sind insbesondere das unternehmerische Risiko, die Grösse und die Komplexität des Unternehmens, das angemessene Verhältnis zu den übrigen Löhnen innerhalb des Unternehmens, die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader der zentralen Bundesverwaltung und der betreffenden Branche zu berücksichtigen.
1quater
Für Personen nach Absatz 1 dürfen keine Abgangsentschädigungen vereinbart oder ausgerichtet werden. Nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder des Mandats bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geschuldet sind.
1quinquies
Der Bundesrat erlässt Grundsätze und Ausführungsbestimmungen über das Entgelt und weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge.
2
3
...
Der Bundesrat erlässt Grundsätze über die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 Buchstabe a.
3bis
Minderheit (Masshardt, Barrile, Glättli, Marti Samira, Piller Carrard, Wermuth) Der Bundesrat erlässt Grundsätze über die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften und der Geschlechter im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 Buchstabe a.
3bis
4
...
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis4 veranlasst der Bundesrat die für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nötigen Massnahmen.
4bis
Die Grundsätze nach den Absätzen 1bis4bis gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
5
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Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1 bis4bis sinngemäss angewendet werden: 6
a.
auf alle Anstalten des Bundes sowie alle privatrechtlichen Unternehmen, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben;
b.
auf Unternehmen, welche von Unternehmen nach Absatz 6 Buchstabe a kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
Die Absätze 16 gelten nicht für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 OR4.
6bis
Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz ... Keine Entschädigung erhalten Mitglieder der Geschäftsleitung sowie dasjenige Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird.
4
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Fluri, Campell, Humbel, Jauslin, Romano) Nichteintreten
4
SR 220
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 19955 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Art. 4 Abs. 5 Anpassung Artikelverweis Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.
5
Art. 8 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 sinngemäss.
3
2. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20058 Art. 30 Abs. 6 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis ... Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009.
6
Art. 33 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 entsprechend Anwendung.
3
5 6 7 8 9 10
SR 172.010.31 SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 221.302 SR 172.220.1 SR 172.220.1
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3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199111 Art. 17 Abs. 1, 1bis Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200012 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200613.
1
Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Abgangsentschädigungen sind ausgeschlossen.
1bis
Art. 28 Abs. 3, 5, 6 und 7 3, 5
und 6 Aufgehoben
Die Absätze 14 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.
7
Gliederungstitel nach Art. 40i
3d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Art. 40j Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Artikel 17 und 28 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
4. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 200914 Art. 34 Abs. 6 Anpassung Artikelverweis Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200015 sinngemäss.
6
11 12 13 14 15
SR 414.110 SR 172.220.1 SR 172.222.1 SR 442.1 SR 172.220.1
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Art. 39 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 sinngemäss.
3
5. Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat17 Art. 6 Abs. 4 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis ... Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200018 sinngemäss.
4
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis ... Für den Lohn der Mitglieder der Geschäftsleitung und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200019 sinngemäss.
2
6. Bundesgesetz vom 20. März 199820 über die Schweizerischen Bundesbahnen Art. 15a
Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder des Verwaltungsrates
Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
1
Dieser Artikel gilt auch für die von der SBB AG kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
2
Art. 26b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 16 17 18 19 20
SR 172.220.1 SR 732.2 SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 742.31
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15a überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 15a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
7. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194821 Art. 40abis Abs. 2 Bst. e und f, 2bis 2
Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen: e.
Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
f.
Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200022 sinngemäss.
Absatz 2 Buchstaben e und f gelten sinngemäss auch für die von der Gesellschaft kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
2bis
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 40abis Absatz 2 Buchstabe e überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 40abis Absätze 22bis auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
8. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201023 Art. 9 Abs. 4 Aufgehoben Art. 9a
Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder des Verwaltungsrates
Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Fran1
21 22 23
SR 748.0 SR 172.220.1 SR 783.1
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ken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200024 sinngemäss.
2
Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die von der Post AG kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
3
Art. 15a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 9a überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom ... bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 9a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
9. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 1997 25 Art. 16a
Entgelt des obersten Kaders und der Mitglieder des Verwaltungsrates
Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
1
2
Dieses Entgelt umfasst: a.
für das oberste Kader sowie dasjenige Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: sämtliche fixen und variablen Lohnanteile, die Nebenleistungen, Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
b.
für die Mitglieder des Verwaltungsrates: das Honorar, die Nebenleistungen, allfällige Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die von der Swisscom AG kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
3
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Arti24 25
SR 172.220.1 SR 784.11
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kel 16a überschritten wird, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 16a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
10. Bundesgesetz vom 24. März 200626 über Radio und Fernsehen Art. 32a
Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder des Verwaltungsrates
Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
1
Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 sinngemäss.
2
Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die von der SRG SSR kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
3
Art. 35 Abs. 4 Aufgehoben Art. 113a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 32a Absatz 1 überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 32a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
11. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200028 Art. 75 Abs. 3 und 4 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis Für den Lohn der Geschäftsleitungsmitglieder und weiterer Personen, die in vergleichbarer Weise entlöhnt werden, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200029 sinngemäss.
3
26 27 28 29
SR 784.40 SR 172.220.1 SR 812.21 SR 172.220.1
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... Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrats und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.
4
12. Bundesgesetz vom 20. März 198130 über die Unfallversicherung Art. 63 Abs. 3 Aufgehoben Art. 64 Abs. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)31 angestellt.
2
Art. 64a
Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder des Verwaltungsrates
Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Suva-Rates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
1
Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200032 sinngemäss.
2
Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
3
Art. 64abis Bisheriger Art. 64a Art. 65b Abs. 2 zweiter Satz ... Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200033 gilt sinngemäss.
2
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 64a Absatz 1 überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, 30 31 32 33
SR 832.20 SR 220 SR 172.220.1 SR 172.220.1
8380
Bundespersonalgesetz
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sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 64a Absätze 1 und 2 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
13. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196634 Art. 15a Abs. 3bis Für einen Drittbetreiber und für die von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt in Bezug auf das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Verwaltungsrates Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200035 sinngemäss.
3bis
Art. 60a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 15a Absatz 3bis auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
14. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 36 über die Rüstungsunternehmen des Bundes Art. 1 Abs. 2bis, 2ter, 2quater Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio.
Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
2bis
Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200037 sinngemäss.
2ter
Die Absätze 2bis und 2ter gelten sinngemäss auch für die von der Beteiligungsgesellschaft kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
2quater
34 35 36 37
SR 916.40 SR 172.220.1 SR 934.21 SR 172.220.1
8381
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Art. 6a
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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 1 Absatz 2bis überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 1 Absätze 2 bis 2quater auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
15. Bundesgesetz vom 20. Juni 200338 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Art. 12 Abs. 3bis Für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder der Verwaltung gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200039 sinngemäss.
3bis
Art. 20a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 12 Absatz 3 bis auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
16. Bundesgesetz vom 21. Dezember 195540 über Schweiz Tourismus Art. 5 Anpassung Artikelverweis Für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Vorstandes gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200041 sinngemäss.
Art. 7
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der
38 39 40 41
SR 935.12 SR 172.220.1 SR 935.21 SR 172.220.1
8382
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Änderung vom ... anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 5 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
17. Bundesgesetz vom 17. Juni 201142 über das Eidgenössische Institut für Metrologie Art. 7 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis ... Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200043 (BPG) ist anwendbar.
18. Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200544 Art. 24 Abs. 5 Anpassung Artikelverweis Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200045 sinngemäss.
5
Art. 27 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200046 sinngemäss.
3
19. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200347 Art. 42 Abs. 2 Bst. j zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis 2
Im Besonderen hat er folgende Aufgaben: j.
42 43 44 45 46 47 48
... Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200048 gilt sinngemäss.
SR 941.27 SR 172.220.1 SR 946.10 SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 951.11 SR 172.220.1
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20. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200749 Art. 9 Abs. 3 letzter Satz, Anpassung Artikelverweis ... Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200050 gilt sinngemäss.
3
Art. 13 Abs. 2 Anpassung Artikelverweis Artikel 6a Absätze 1bis6bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200051 gilt sinngemäss.
2
49 50 51
SR 956.1 SR 172.220.1 SR 172.220.1
8384