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zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserthum Oesterreich, über

gegenseitige Auslieferung von Verbrechern.

Nachdem die schweizerische E i d g e n o s s e n s c h a f t , und

Seine k a i s e r l i c h k ö n i g l i c h a p o s t o l i s c h e M a j e s t ä t d e r K'a i se r v o n Oesterreich, K o n i g von U n g a r n und B ö h m e n je. je. n.

übereingekommen find, einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschließen, so find zu diesem Behufe mit Vollmachten versehen worden, und zwar: vom s c h w e i z e r i s c h e n B u n d e s r a t h e , im ...»lamen der Eidgenossenschaft: Herr Dr. Ionas g u r r e r , Bundespräfident; » o n Seiner k a i f e r l i c h k ö n i g l i c h a p o s t o l i s c h e n M a j e s t ä t d e m K a i s e r v o n D e s t e r reich H. je. K.

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Herr A l o i s K a r l F r e i h e r r u o n K ü b e c k , Ritter zweiter Klasse des kaiserlich rnsfffchen St.

Annen-, Kommandeur des königlich dänifchen ..Tanebrog-, des königlich griechifchen Erlösers und dem kurfürstlich hesfifchen Wilhelmsorbens,

Seiner kaiserlich königlich apostolischen Majestät

Minister - Resident bei der fchweiz. Eidgenossen« Fchaft Je., welche nach vorheriger Mittheilung ihrer gegenseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen find : Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Staatsregierung Seiner kaiserlich königlich apostolischen Majestät des Kaisers von Oesterreich andercrseits verpflichten sich durch die gegenwärtige Uebereinïunft, Individuen, welche sich aus Oesterreich nach der Schweiz oder von der Schweiz nach irgend einem Gebiete des .faìserthumé Oesterreich geflüchtet haben und wegen eines der im Art. 2 aufgezählten Verbrechen von den zuständigen Behörden in Untersuchung gezogen oder schuloig erklärt worden find, jedoch mit Ausnahme ihrer eigenen schweizerischen, beziehungsweise kaiserlich österreichifchen Staatsangehörigen, sich gegenseitig auszuliefern.

Die Auslieferung foll auf den von der Regierung bea einen Staates an jene des andern im diplomatifchen Wege zu richtenden Antrag stattfinden.

Art. 2. Die -.Sefbrcchen, wegen welcher die Auslieferung gegenseitig zugestanden fein foll, sind: 1. SDÌ ori.., mit Inbegriff des Kindesmordes; 2. £o.?sci)!ag;

3. ·.-UbtrcU'-ung der Leibesfrucht und Kinderausfezung (23i.i.5legung eines Kindes) ;

270 4. schwere Körperocrlezung (körperliche Beschädigung) ; 5. Nothzucht und andere Verbrechen der Unzucht ; 6. Nachmachung oder Verfälschung von ossentlichen Urkunden, mit
7. Münzverfälschung ; 8. wissentliches Ausgeben von falschen öffentlichen Kreditpapieren oder falscher Münze, im Einverjiändniß mit dem Verfälscher; 9) falsches gerichtliches Ze«gni§, falscher gerichtlicher0 Eid und gerichtliche Verleumdung (Verleumdung durch falsche Anklage bei Gericht wegen eines Ver* brechens) ; 10) Brandstiftung (Brandlegung);

11) Raub und Erpressung; 12) Verbrechen des Diebstahls ; 13) Verbrechen des Betruges, mit Einschluß des betrüglichen Bankerott« ; 14. Verbrechen der Unterschlagung (Veruntreuung), »er-

übt durch ossentliche -.Beamte oder durch Privat* personen ; 15. Verbrechen der Beschädigung fremden Sigenthums, insbesondere an Sisenbahnen.

Die Beurteilung der Frage, ob im gegebenen Falle eine der vorstehend bezeichneten Handlungen im Verbre« chensgrade strafbar sei, richtet fich nach den Gesezen des" jenigen Staates, welcher die Auslieferung begehrt.

Art. 3. Gleichzeitig mit der Auslieferung sollen auch alle bei dem Verfolgten vorgefundenen Gegenstände übergeben werden, und es hat fich diese Uebergabe nicht bloß auf die entwendeten Sachen, sondern auch auf alle

271 jene Gegenstände zu erstrefen, welche zum Beweise des Verbrechens dienen können.

Vorbehalten bleiben die Rechte dritter, an dem Ver* brechen unbetheiligter Personen auf die in diefem Artikel bezeichneten Gegenstände, so wie die kostenfreie Zurükstellung der leztern nach gemachtem Gebrauche.

Art. 4. Zur Unterstüzung von Auslieferungsanträgen ist die -Beibringung des gegen den Befchuldigten erlassenen und nach den gefezlichen Formen des requi« Tirenden Staates ausgefertigten Verhaftsbefehles, oder des Beschlusses der Einleitung der Spezialuntersuchung, oder irgend eine andere Urkunde erforderlich, welche die« selbe Kraft wie eine der vorgenannten zwei Verfügungen hat und gleichfalls die Natur und Schwere der untersuchten ïhat, fo wie die hierauf anwendbare Strafbe* stimmung angibt.

Art. 5. Wenn das Individuum, dessen Ausliefe* rung verlangt wird, in dem Lande, in welches sich dasselbe geflüchtet hat, bereits wegen eines eben dafelbst begangenen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung gezogen oder schuldig erklärt ist, so hat die Auslieferung erst nach Erstehung der gegen dasselbe erkannten Strafe zu erfolgen.

Art. 6. Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn feit der Begehung der zur Last gelegten 2.hat, seit dem Untersuchungsverfahren, oder feit der Verurteilung x eine Verjährung der Anklage oder der Strafe nach Den Gesezen desjenigen Staates eingetreten ist, in dessen Gebiete fich der Beschuldigte oder Verurtheilte geflüchtet hat.

Art. 7. Die durch die Verhaftung, die Gefangenhaltung und den Transport des Auszuliefernden, fo wie

272 durch die Versendung der im Art. 3 bezeichneten Gegen* stände verursachten Kosten werden von demjenigen Staate, in dessen Gebiete der Verfolgte ergriffen worden ist, bis zur Gränze seines Staatsgebietes getragen.

Art. 8. Sind zur Erhebung der Umstände eines in der Schweiz oder im Kaisertum Oesterreich begangenen Verbrechens Angehörige des einen oder andern Staates als Zeugen zu vernehmen, so find, sofern diese Personen nicht berechtigt erscheinen, sich nach den Gesezen ihres Landes eines Zeugnisses zu entschlagen und hievon Gebrauch machen wollen, die bciderfeitigen zuständigen Behörden »crpflichtet, den an fie ergangenen unrnittel.baren Requisitionen gegenseitig ungesäumt zu entsprechen und die Vernehmungsprotokolle der rcquirirenden Behorde in Original oder beglaubigter Abschrift mitzutheilen.

Eine Ausnahme hievon und somit eine Ablehnung der gestellten Requisition hat nur dann stattzufinden, wenn die Untersuchung gegen einen noch nicht con der requirirenden Behörde verhafteten Angehörigen der requirirten Regierung gerichtet ist, oder die Wnschuldiflung der bereits verhafteten Person eine That bcîrisst, welche nach den Landesgesezen der requiriïten -Behörde straf-

los ist.

Art. 9. Unter den im vorhergehenden Irtifel ge* dachten -.Beschränkungen find in außerordentlichen Fällen., wenn es zur Herstellung der Identität eines Verbrechers oder zur Erwahtiing des Corpus delicti nothwendig er= scheint, jedoch immer nur aus vorausgegangenen Antrag im diplomatischen Wege die Zeugen gcgstiseüig auch personlid) jederzeit zu stellen.

Dtt auf solche Weife vor die zuständige Behörde des requiriunden Staates ju stellende Zeuge darf weder an

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dem Orte feiner Vernehmung, noch während feiner Hinund Rükreife festgenommen, noch an seinen Rechten be?

einträchtigt werden, es sei denn, daß der Zeuge als Mitschuldiger erkannt, oder während feines Aufenthaltes im fremden Lande ein Verbrechen sich zu Schulden kom* men lassen und auf offener That ergriffen würde, in welchen Fällen das fragliche Individuum unter Anwen.dung der Bestimmung des Art. 7 an die zuständige Behörde feines Landes auszuliefern ist, um vor feinen ordentlichen Richter gestellt zu werden.

Art. 10. Die requirirenden Behörden find in den (Art. 8 und 9) bezeichneten Fällen verpflichtet, den requie rirten Behörden die auf Erledigung »on Requisitionen erlaufenen baaren Auslagen zu vergüten und bei Stellung von Zeugen diefen insbefondere noch die gebührende Entschädigung für Reife und Aufenthalt zu leisten, von welcher auf -.Berlangen ein verhältnißmäßigcr ..theil vor* zuschießen ist. Als Maßstab für diese Kostenvergütung und Entschädigungen werden jene Normen angenommen, welche h.cfür bei der reqnirirten Behörde gelten.

Art. 11. Die .politischen Verbrechen und Vergehet.: find von der gegenwärtigen Uebereinkunft ausgenommen.

& ist ausdrükhch festgefezt, daß ein Indiviotinm, dessen Auslieferung gewährt worden, in keinem galle wegen eines »or feiner Auslieferung begangenen politischen Vergehenig, noch wegen irgesid einer mit einem solchen Vergehen in Verbindung stehenden Hat.&lunß, noch wegen eine.? Verbrechens oder Vergehens, das in der gegcnrnättigen Uebereinkunft nicht vorgesehen ist, ver-3 folgt oder bestîûft werden darf.

Art. 12. Die gegenwärtige Ufbereinkunft ist auf 10 Inhrc abgefchlossen.

274 gindet sechs ÎOÎonate vor Ablauf dieser grifi feine Aufkündigung "oon Seite eines der kontrahirenden Theile flau, so wird die Uebereinkunft für so lange als stillschweigend »erlängert angenommen, als nicht eine Auf* kündigung erfolgt, in welchem galle dann die Gültigkeit des Vertrages nach sechs Monaten, »om Kündigung...-tage an gerechnet, erlischt.

Art. 13. Diese Uebereinkunf. soU von beiden -theilen der höchsten Genehmigung und Ratifikation unterstellt und es sollen die Ratifikationen innerhalb sechs Monaten, vom -tage der Unterzeichnung durch die Spepalbevollmächttgten oder, wenn es möglich ist, noch früher ausgewechselt werden.

Art. 14. Zur Urkunde dessen haben die bdderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratifikation, die oor.iehend.en Artikel unterjeichnei lino ihre Siegel beigedrukt.

B e r n , ..Jen . . . .

(Folgen die Unterschriften.)

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Entwurf zu einem Beschlüsse, betreffend

t>en Vertrag zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und S. M. dem Kaiset »on Oesierreich Mer gegenseitige Auslieferung von Verbrechern.

(Vom 17. Juli 1855.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht und Prüfung des im Iuli 1855 von beiderseitigen Bevollmächtigten unterhandelten und unterzeichneten Vertrages zwischen der fchweiz. Eidge* nossenfchaft und S. M. dem Kaiser von Oesterreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern,

beschließt: Art. 1. Es wird dem oben genannten Vertrage, seinem ganzen Inhalte nach, die Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, diesen Vertrag im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft zu ratifiziren.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen,

Bern, den 17. Iuli 1855.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes, .Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Dürrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schief.

Q-ndetólatt. Jahrg. VII. Bd. U.

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Entwurf ju einem Bundesbeschluffe, Betreffend

Abänderung der Konzession sür Erbauung det Zentraleisenbaln im Kanton Solothurn,

(Vom 19. Iuli 1855.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einficht eines am 10. Ianuar 1855 zwischen Abgeordneten der Regierung von Solothurn und des Direktoriums der schweizerischen Zentraleisenbahn abgeschlossenen, vom Kantonsrothe Solothurns am 15. Ce* bruar dieses Iahres und vom Zentralbahndirektorium am 12. Ianuar gl. J. genehmigten Vertrages, durch .welchen die Bestimmungen der »on Solothurn unterm 17. Dezember 1852 ertheilten und vom Bunde am 28. Ianuar 1853 genehmigten Konzesfion hinfichtlich der Vollendung und Eröffnung der Eisenbahnlinien auf solothurnischem Gebiete theilweise abgeändert werden; nach Einficht eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes, »om 19. Iuli 1855;

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in Anwendung vom Art. 2 des Bundesgesezes vorn 28. Heumonat 1852, beschließt:

Es foird dem im Eingang erwähnten Vertrage vorn 10. Ianuar 1855 die Genehmigung des Buntes ertheilt; jedoch sollen die Bestimmungen des Bundesbefchlusses »cm 28. Ianuar 1853, betreffend die Eisenbahnkonzesfion des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 1852 in voller Kraft verbleiben.

Alfo den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft ..ìorzulegen beschlossen,

B e r n , den 19. Juli 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, ...Der B u n d e s p r ä f i d e n t :

Dr. Dürrer.

-Der Kanzler der Eidgenossenschaft : @chie$.

278

Entwurf zu einem BnudesbeschlufFe, betreffend

Niederschlagung des wegen 3öahlunordnungen im

Kanton Tessi« eingeleiteten Prozesses.

(Vom 19. Iuli 1855.)

Die -.Bundes-oersaminlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einjtd;.t eines ©esnches der Regierung des Kantons Teffin, »om 2. April 1855, um Niederschlagung des Prozesses, welcher wegen der am 29. Oktober 1854 vorgekommenen Wahlunordnungen in G i u b i a s e o , Agno und im ihal O n f e r n o n e angehoben morden ist; auf den bezüglichen motivirten ".Bericht und Antrag des -'-Bundesrathes, beschließt: 1. Der wegen der am 29. Oftober 18r>4 »orgekomrnenen Wahlfiorungen angehobene Prozeß ist aufgehoben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesejgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, B e r n , den 19. IuU 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathe.,.., Der Bundespräsident:

Dr. Furrer.

..Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

«Schief?.

279

Erklärung der

fönigl, sardinischen Regierung in Betreff de* Auslegung der Art. 5 und 6 in der zwischen il)r und den Kantonen B e r n , S u z e r n , Uri, Schwtyz, U n t e r w a l d e n ob und nid dem 3.ßald, G l a r u s , Z u g , F r e i b u r g , Solot h u r n , Basel-Sandschaft, Schaffhau« sen, A a r g a u , T h u r g a u und ffißaadt am 28. April 1843 abgeschlossenen Uebereinkunst, welcher, zufolge Erklärung des Vororts vom 9. Sßeinmonat 1844, auch die Kantone Zürich,

St. Gallen, Söallis und Appenzell J. R h. beigetreten sind.

(Vom 16. Heninonat 1855.)

·..·lachdern zwischen dem Bundesrath und der königl.

s a r d i n i s c h e n Oefandtfchaft in der Schweiz, in Betreff der Auslegung der Artikel 5 und 6 des in vorstehender Ueberschrift erwähnten Vertrages, Korrespondenz gewaltet hat, wurde von der gedachten Gefandtfchaft unterm 16.

dieß die nachstehende Erklärung abgegeben, und vorn Bundesrathe am 17. Juli 1855 mit dem gleichen Wortlaute erwidert.

280 1. Alle durch Gesuchsschreiben (Rogatorien), die von Behörden des einen Staates an solche des andern zum Behufe der Erwahrung eines Verbrechens oder anderer sachbezüglichen Umstände gerichtet werden, verursachten Kosten, bestehen diese in Gebühren an Iuflizbeamte oder in Entschädigungen an die in ihrer Heimatlj einvernommenen Zeugen, werden gegenseitig aufge"hoben und find von der requirirenden Regierung zu tragen, wie die§ bereits in Bezug auf die Auslieferung der Verbrecher durch den Art. X der Uebereinfunft bestimmt ist.

2. Den Zeugen, welche von ihrem Lande aus vor den Behörden des andern Staates, auf deren Begehren hin, persönlich erscheinen müssen, foli fernerhin, wie bisher, die gebührende Entschädigung bezahlt werden.

In dieser Hinficht sorcol, als auch in Bezug auf diei'enigen Zeugen, welche als Mitschuldige bei dem in Untersuchung stehenden Serbrechen erkannt würden und dem« zufolge nach dem lcjten Paragraphen des Art. V an ihren natürlichen Richter überwiesen werden müssen, gelten die deutlich festgesezten Bestimmungen der Uebereinknnft und der dazu gehörenden Erklärung vom I.

und 4. Augstmonot 1843.

Ber,.., den 16. ..peumonat 1855.

Der königl. sardinifche MinisterResident bei der schweiz. Eidgtnosscnfchaft:

sig. tfocteau.

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Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserthum Oesterreich, über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern.

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21.07.1855

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