Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20161, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 27 Abs. 2 Bst. f, 3 und 4 2

Dazu gehören insbesondere: f.

3

gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere: a.

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b.

Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c.

Bussen und Geldstrafen;

d.

finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Strafoder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: 4

a.

1 2

die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder

BBl 2016 8503 SR 642.11

2016-1881

5679

Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG

b.

BBl 2020

die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f, 2 und 3 1

2

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a.

die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;

f.

gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: a.

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b.

Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c.

Bussen;

d.

finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Strafoder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: 3

a.

die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder

b.

die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den ital. Text), Bst. g, 1 bis und 1ter Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen: 1

g.

1bis

3

gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere:

a.

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b.

Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c.

Bussen und Geldstrafen;

d.

finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

SR 642.14

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Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG

BBl 2020

Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: 1ter

a.

die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder

b.

die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den ital. Text), Bst. a und f, 1bis und 1ter 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a.

die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;

f.

gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

1bis

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

a.

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b.

Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c.

Bussen;

d.

finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: 1ter

a.

die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder

b.

die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 72zter4

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 19. Juni 2020

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Juni 2020 den geänderten Artikeln 10 Absätze 1 Buchstabe g, 1bis und 1ter sowie 25 Absätze 1 Buchstaben a und f, 1bis und 1ter an.

1

Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

2

4

Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. BG

BBl 2020

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2020

Nationalrat, 19. Juni 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20205 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

5

BBl 2020 5679

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