Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Entwurf
(Parlamentsgesetz, ParlG) (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 9. November 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 121 Abs. 4 und 4bis Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung: 4
a.
der Änderung zustimmen;
b.
an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, festhalten; oder
c.
die Motion definitiv ablehnen.
Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, fest, so kann der Zweitrat diesem Beschluss zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.
4bis
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
1 2 3
BBl 2020 9309 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.
SR 171.10
2020-3413
9315
Parlamentsgesetz (Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen)
9316
BBl 2020