Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08.52,56 Kanton Bern vom 20. Januar 2020

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08.52/.56 im Baustellenbereich in Fahrtrichtung Spiez: ­

von km 18+250 bis km 16+700 inkl. Anschluss Interlaken West:

60 km/h

in Fahrtrichtung Brünig: ­

von km 16+700 bis km 18+000 inkl. Anschluss Interlaken West:

60 km/h

in Fahrtrichtung Spiez ­

von km 22+000 bis km 18+250 inkl. Anschluss Interlaken Ost:

80 km/h

in Fahrtrichtung Brünig ­

von km 18+000 bis km 22+000 inkl. Anschluss Interlaken Ost:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit beim Anschluss Interlaken West (Kantonsstrasse 221.4) im Baustellenbereich: in beiden Fahrtrichtungen


Im Bereich des Nationalstrassenanschlusses Interlaken West Nr. 24:

1 2

SR 741.01 SR 741.21

1006

60 km/h

2020-0245

BBl 2020

II Nationalstrasse N08: Verschwenkung mit Spurabbau eines Fahrstreifens im Baustellenbereich oder Verschwenkung mit Einengung beider Fahrstreifen im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

III Auf der Stammachse der N08 wird in beiden Fahrtrichtungen eine Fahrstreifenbreite von min. 3.35 m sichergestellt.

Im Bereich des Anschlusses Interlaken West (Kantonstrasse 221.4) wird eine minimale Fahrstreifenbreite von 3.00 m, eine minimale Breite des Radstreifens von 1.25 m, sowie eine minimale Breite des Gehwegs von 1.50 m sichergestellt. Somit steht in Ausnahmefällen mit der Fläche des Radstreifens eine maximale Verkehrsfläche von 4.25 m pro Fahrtrichtung zur Verfügung.

Im Bereich des Anschlusses Interlaken Ost (Kantonstrasse 6 und 1122) wird eine minimale Fahrstreifenbreite von 3.00 m, pro Fahrtrichtung sowie eine minimale Breite von 1.50 m des Gehwegs sichergestellt.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 2. März 2020 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 30. November 2020).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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BBl 2020

Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

4. Februar 2020

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

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