Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügungen vom

Tarifvorlage der

26. April 2017 und 19. Juni 2017

AXA Leben AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 und 27. Dezember 2016 reichte die AXA Leben AG im Bereich der Lebensversicherung für die berufliche Vorsorge Änderungen ihres Kollektivtarifs ein.

Die Änderungen betreffen alle Versicherten der bei der AXA Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderungen beinhalten eine Anpassung der garantierten Verzinsung der überobligatorischen Altersguthaben, eine Anpassung der Rentenumwandlungssätze im Überobligatorium, eine Anpassung des technischen Zinssatzes, der biometrischen Grundlagen und der risikogerechten Tarifierung für den Risikotarif (Tod und Invalidität) sowie eine Anpassung der Drehtürregelung für Übernahme und Abgabe von Invaliditätsleistungen bei Vertragsauflösungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die AXA Leben AG hat mit ihren Tarifeingaben den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA den Gesuchen um Tarifänderung mittels Verfügungen vom 26. April 2017 und 19. Juni 2017 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden und zwar per 1. Januar 2017 für die Verzinsung der überobligatorischen Altersguthaben sowie per 1. Januar 2018 für die anderen Anpassungen des Kollektivtarifs.

2017-2024

5231

BBl 2017

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. August 2017

5232

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA