Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln, welche dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absätze 4 Buchstabe a und 7 THG1 vom 25. September 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, gestützt auf den Antrag nach Artikel 20 Absatz 5 THG des Amtes für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 30. April 2015, in Erwägung, dass: ­

nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel, welche dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und deren Gehalt an Furocumarinen bei 1 mg/kg (1 ppm2) oder mehr im Endprodukt liegt, aufgrund der Photomutagenität und Photokanzerogenität gewisser Furocumarine die Gesundheit von Menschen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b THG gefährden können,

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auch der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit der Europäischen Kommission (SCCP bzw. SCCS) zum Schluss kam, dass Gesamtkonzentrationen an Furocumarinen von über 1 mg/kg (1 ppm) in Bezug auf die Konsumentensicherheit als besorgniserregend zu betrachten sind (Opinion on Furocoumarins in cosmetic products, SCCP/0942/05),

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in der Europäischen Union nur bei Sonnenschutz- und Bräunungsmitteln ein Gehalt an Furocumarinen von weniger als 1 mg/kg festgelegt wurde,

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das Vollzugsorgan nach Artikel 20 Absatz 5 THG die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 7 THG trifft, wenn ein nach Artikel 16a Absatz 1 THG eingeführtes Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e THG darstellt, verfügt:

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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) parts per million oder Teile von einer Million

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BBl 2017

1. Massnahmen Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen.

2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG3) die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Übergangsregelung Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Verkehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

3. Oktober 2017

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

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