Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082 Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.

2. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20133 Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.

Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz 1

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... Diese Bestimmung ist für das Jahr 2020 nicht anwendbar.

BBl 2020 6713 SR 740.1 SR 742.140

2020-2091

6745

Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise. BG

BBl 2020

3. Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 4 Art. 9a

Beiträge zur Milderung der Auswirkungen der Covid-19-Krise

Der Bund kann in den Jahren 2020 und 2021 Beiträge an die Unternehmen entrichten, um die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf den Gütertransport auf der Schiene zu mildern.

4. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095 Art. 28 Abs. 1bis Zudem gelten sie den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.

1bis

Art. 36 Abs. 2bis In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 1bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.

2bis

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]6). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

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Es tritt am ... in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

SR 742.41 SR 745.1 SR 101

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