Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Entwurf

(Bankengesetz, BankG) (Insolvenz und Einlagensicherung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 20201, beschliesst: I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert: Art. 1b Abs. 3 Bst. d Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3g Abs. 3 und 4 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die finanzielle Ausstattung und Organisation wesentlicher Gruppengesellschaften nach Artikel 2bis Absatz 1 Buchstabe b, die wesentliche Funktionen für systemrelevante Banken erfüllen.

3

Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung und die Organisation richten sich nach Umfang und Art der wesentlichen Dienstleistungen, die von der wesentlichen Gruppengesellschaft im Fall einer Sanierung oder Konkursliquidation der Gruppe zu erbringen sind.

4

Art. 3ter Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

1 2

BBl 2020 6359 SR 952.0

2019-3402

6437

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Art. 24 Aufgehoben Art. 25 Abs. 3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a OR4) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 728c Abs. 3 OR) sind auf Banken nicht anwendbar.

3

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 zweiter Satz ... Sie kann auf die Publikation der Massnahmen verzichten, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahmen vereitelt würde.

2

Art. 28 Abs. 2 und 4 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.

2

4

Sie kann das Verfahren näher regeln.

Art. 30 Abs. 2 und 3 2

Er kann insbesondere vorsehen, dass: a.

das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen werden;

b.

sich die Bank mit einer anderen Gesellschaft zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliesst;

c.

ein anderer Rechtsträger die Bank übernimmt;

d.

die Rechtsform der Bank geändert wird.

Die Rechtsträger und die Übergangsbank nach Absatz 2 treten mit Genehmigung des Sanierungsplans im Umfang der erfolgten Übertragung des Vermögens an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 ist nicht anwendbar.

3

Art. 30b

Kapitalmassnahmen

Der Sanierungsplan kann die Reduktion des bisherigen Eigenkapitals und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.

1

2 3 4 5

Den bisherigen Eignerinnen und Eignern steht kein Bezugsrecht zu.

SR 281.1 SR 220 SR 221.301

6438

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

3

BBl 2020

Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind: a.

privilegierte Forderungen der ersten und zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG6: im Umfang ihrer Privilegierung;

b.

besicherte Forderungen: im Umfang ihrer Sicherstellung;

c.

verrechenbare Forderungen: im Umfang ihrer Verrechenbarkeit; und

d.

Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte.

Die FINMA kann Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen ausnehmen, soweit dies für die Weiterführung der Bank erforderlich ist.

4

Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind nur möglich, wenn vorher: 5

a.

das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vollständig in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht vollständig reduziert werden; und

b.

das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wird.

Der Bundesrat kann Schuldinstrumente bezeichnen, die entgegen Absatz 5 Buchstabe b vor einer vollständigen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals reduziert werden, soweit diese von einer systemrelevanten Bank in der Form einer Anstalt mit ausdrücklicher Staatsgarantie herausgegeben werden und eine nachträgliche Kompensation der Gläubiger vorsehen, sofern und soweit der Kanton im Rahmen der Staatsgarantie an die Sanierung der Bank beiträgt.

6

Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen: 7

a.

nachrangige Forderungen;

b.

Forderungen, die auf Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) basieren; Absatz 8 bleibt vorbehalten;

c.

übrige Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen;

d.

Einlagen.

An Drittgläubiger ausgegebene Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften nach Artikel 2bis Absatz 1 fallen in den Rang gemäss Absatz 7 Buchstabe c, soweit die übrigen Forderungen, die in denselben Rang fallen, 5 Prozent des Nominalwerts der gesamthaft anrechenbaren Bail-in-Bonds nicht übersteigen. Die übrigen Forderungen sind in diesem Fall von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen.

8

Die FINMA kann vorübergehend die Mitwirkungsrechte der neuen Eigner vollständig suspendieren.

9

6

SR 281.1

6439

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

Art. 30c 1

BBl 2020

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen: a.

Er beruht auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs.

b.

Er stellt Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses.

c.

Er berücksichtigt den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger angemessen.

d.

Er berücksichtigt die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen.

Er nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung und enthält insbesondere Ausführungen zu: 2

a.

der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1;

b.

Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält;

c.

der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank;

d.

den Aktiven und Passiven der Bank;

e.

der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe;

f.

der Abgangsregelung für ausscheidende Organe;

g.

der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation;

h.

Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eigner und der Gläubiger;

i.

einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39;

j.

den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen.

Art. 31

Genehmigung des Sanierungsplans

Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er die Anforderungen nach Artikel 30c erfüllt.

1

2

Die Zustimmung der Eigner ist nicht notwendig.

Die FINMA kann den Sanierungsplan systemrelevanter Banken auch genehmigen, wenn er die Gläubiger in Abweichung von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b wirtschaftlich schlechter stellt, sofern diese angemessen entschädigt werden.

3

Sie macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubiger und Eigner Einsicht nehmen können.

4

6440

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Art. 31a Abs. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Sanierung von systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten.

3

Art. 31b

Gegenleistung bei Übertragung

Werden Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so kann die FINMA eine angemessene Gegenleistung festlegen.

1

2

Die FINMA kann zu deren Festlegung eine unabhängige Bewertung anordnen.

Art. 31c

Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen

Sieht der Sanierungsplan eine Kapitalmassnahme nach Artikel 30b vor, so kann er einen angemessenen Wertausgleich für die Eigner vorsehen, falls die Bewertung nach Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe a zeigt, dass der Wert des den Gläubigern zugeteilten Eigenkapitals den Nominalwert ihrer nach Artikel 30b gewandelten oder reduzierten Forderungen übersteigt.

1

Der Wertausgleich kann namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen.

2

Art. 31d 1

2

Rechtswirkung des Sanierungsplans

Die Anordnungen des Sanierungsplans werden wie folgt wirksam: a.

bei systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten: mit Genehmigung des Sanierungsplans;

b.

in allen anderen Fällen: mit unbenutztem Ablauf der Frist nach Artikel 31a Absatz 1.

Die Wirksamkeit tritt direkt ein namentlich für: a.

die Herabsetzung von bestehendem und die Schaffung von neuem Eigenkapital;

b.

die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital;

c.

die Reduktion von Forderungen;

d.

die Übertragung von Grundstücken;

e.

die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals.

Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.

3

6441

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Art. 32 Abs. 3, 3bis und 4 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286­288 SchKG7 ist anstelle der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h verfügt, so ist der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung massgebend.

3

Das Anfechtungsrecht verjährt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.

3bis

Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1­2bis sinngemäss.

4

Art. 34 Abs. 2 und 3 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221­270 SchKG durchzuführen.

Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35­37m abweichende Verfügungen treffen.

2

3

Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.

Art. 37

Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die die Bank mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e­h oder während eines Sanierungsverfahrens eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.

Art. 37a Abs. 2 und 7 2

Aufgehoben

Der Bundesrat umschreibt die Einlagen und die Einleger nach Absatz 1 näher. Er kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.

7

Art. 37b

Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Aktiven

Privilegierte Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt: 1

7

a.

sofort: wenn sie bei schweizerischen Geschäftsstellen gebucht sind;

b.

sobald dies tatsächlich und rechtlich möglich ist: wenn sie bei ausländischen Geschäftsstellen gebucht sind.

SR 281.1

6442

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der nach Absatz 1 auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG8 Rechnung.

2

Art. 37e Abs. 1 und 2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten beide der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG9 bleiben unberücksichtigt.

1

Vor der Genehmigung werden die Verteilungsliste und die Schlussrechnung während zehn Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung und die Genehmigung werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.

2

Gliederungstitel nach Art. 37g

12a. Abschnitt: Beschwerden in Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt Art. 37gbis

Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans

Wird die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.

1

Die Entschädigung erfolgt in der Regel durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.

2

Art. 37gter

Beschwerden der Gläubiger und Eigner

Gläubiger und Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2bis können in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt lediglich Beschwerde führen gegen: 1

a.

die Genehmigung des Sanierungsplans;

b.

Verwertungshandlungen;

c.

die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.

Verwertungshandlungen des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196810 (VwVG) verlangen.

2

3

Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG11 ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.

8 9 10 11

SR 281.1 SR 281.1 SR 172.021 SR 281.1

6443

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

Art. 37gquater

BBl 2020

Fristen

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen beträgt zehn Tage. Artikel 22a des VwVG12 findet keine Anwendung.

1

Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans. Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag, nachdem die Genehmigung öffentlich bekannt gegeben wurde.

2

Art. 37gquinquies

Aufschiebende Wirkung

Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen: a.

die Anordnung von Schutzmassnahmen;

b.

die Anordnung eines Sanierungsverfahrens;

c.

die Genehmigung des Sanierungsplans; und

d.

die Anordnung der Konkursliquidation.

Art. 37h

Grundsatz

Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.

1

2

Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.

3

Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:

12

a.

gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben eh erhalten hat;

b.

vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;

c.

sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:

SR 172.021

6444

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

1.

2.

d.

BBl 2020

leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;

jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j BankG erlauben.

Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung: 3bis

a.

einer angemessenen Infrastruktur;

b.

standardisierter Prozesse;

c.

einer Einlegerliste mit den gemäss Artikel 37h Absatz 1 gesicherten Einlagen;

d.

einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.

Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.

4

Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 13bis nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.

5

Art. 37i Abs. 2 und 4 Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.

2

4

Aufgehoben

Art. 37j

Auszahlung

Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator erstellt einen Auszahlungsplan anhand der Einlegerliste nach Artikel 37h Absatz 3bis Buchstabe c.

1

Er ersucht die aus dem Auszahlungsplan ersichtlichen Einleger umgehend um Zahlungsinstruktionen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.

2

Er sorgt nach Erhalt der Zahlungsinstruktionen dafür, dass die gesicherten Einlagen den Einlegern umgehend, spätestens aber am siebten Arbeitstag nach Erhalt der Instruktion ausbezahlt werden.

3

Genügt der Betrag, der durch den Träger der Einlagensicherung zur Verfügung gestellt wurde, nicht zur Befriedigung der in den Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die umgehende Auszahlung anteilsmässig.

4

6445

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Die Frist nach Absatz 3 verlängert sich oder wird ausgesetzt bei Einlagen, bei denen: 5

a.

unklare oder komplexe Rechtsansprüche vorliegen;

b.

kein objektiver Bedarf nach einer raschen Auszahlung besteht; oder

c.

ungenaue oder unklare Zahlungsinstruktionen vorliegen.

Die Einlagen nach Absatz 5 werden in der durch die FINMA zu genehmigenden Selbstregulierung näher umschrieben.

6

Art. 37jbis

Verrechnung, Anspruch und Legalzession

Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt.

1

Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.

2

Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.

3

Art. 47 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Anforderungen an die Selbstregulierung nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe d müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllt sein.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6446

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193013 Art. 40 VI. Prüfung und Verwaltung der Deckung

Wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, gesetzliche Vorschriften, namentlich Eigenmittelvorschriften, verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist, kann die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und die Aushändigung der Deckungswerte anordnen.

1

Sie kann den Untersuchungsbeauftragten mit der Prüfung und Verwaltung der Deckung auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragen.

2

Art. 40a VII. Separierung von Darlehen und Deckung

Wird über ein Mitglied der Konkurs eröffnet, so ordnet die FINMA die Separierung der Darlehen und der Deckung, einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen, an. Die Darlehen werden durch die Konkurseröffnung nicht fällig.

1

Die FINMA setzt zur Verwaltung der Darlehen und der Deckung einen Beauftragten ein. Dieser trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pflichten aus den Darlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, zu gewährleisten.

2

Die FINMA kann die ganze oder teilweise Übertragung von Darlehen und der Deckung genehmigen.

3

Nach der Rückzahlung oder Übertragung der Darlehen hat der Beauftragte darüber abzurechnen, wie weit die Deckung beansprucht wurde.

4

13

SR 211.423.4

6447

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

2. Obligationenrecht14 Art. 1186 F. Abweichende Abreden

Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner nur ausgeschlossen, geändert oder beschränkt werden, wenn eine Mehrheit der Gläubiger weiterhin die Anleihensbedingungen anpassen kann.

1

Soweit Anleihensobligationen gesamthaft oder teilweise ausserhalb der Schweiz öffentlich ausgegeben werden, können anstelle der Bestimmungen dieses Abschnitts die Bestimmungen einer anderen mit der öffentlichen Ausgabe zusammenhängenden Rechtsordnung über die Gläubigergemeinschaft, ihre Vertretung, Versammlung und Beschlüsse für anwendbar erklärt werden.

2

3. Bundesgesetz vom 11. April 188915 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 173b Abs. 2 Nicht der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen Schuldner, die nicht über die erforderliche Bewilligung der FINMA verfügen.

2

4. Bundesgesetz vom 27. Juni 197316 über die Stempelabgaben Art. 6 Abs. 1 Bst. l und m 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: l.

die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, die unter Verwendung des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Wandlungskapitals nach den Artikeln 13 Absatz 1 oder 30b Absatz 7 Buchstabe b des Bankengesetzes vom 8. November 193417 begründet oder erhöht werden;

m. Aufgehoben

14 15 16 17

SR 220 SR 281.1 SR 641.10 SR 952.0

6448

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer Art. 70 Abs. 6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193419 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln aus von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4, 30b Absatz 6 oder Absatz 7 Buchstabe b BankG nicht berücksichtigt.

6

6. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 199020 Art. 28 Abs. 1quater Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193421 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln aus von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4, 30b Absatz 6 oder 3 Absatz 7 Buchstabe b BankG nicht berücksichtigt.

1quater

7. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196522 Art. 5 Abs. 1 Bst. g und i 1

Von der Steuer sind ausgenommen: g.

18 19 20 21 22 23

die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193423 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2021 ausgegeben wird;

SR 642.11 SR 952.0 SR 642.14 SR 952.0 SR 642.21 SR 952.0

6449

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

i.

BBl 2020

die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die: 1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat: ­ bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Konzerngesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission ­ bei systemrelevanten Banken nach den Artikeln 7 Absatz 1 des Bankengesetzes: im Zeitpunkt der Emission oder bei einem Wechsel von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten, und 2. zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt.

8. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200824 Art. 11a

Segregierung

Die Verwahrungsstelle ist verpflichtet, Eigen- und Drittbestände in ihren Büchern getrennt zu halten.

1

Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle im Inland, so hat sie die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten. Drittverwahrungsstellen müssen den Verwahrungsstellen die Möglichkeit anbieten, Eigen- und Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten.

2

Erfolgt die Verwahrung im Ausland, so vereinbart die Schweizer Verwahrungsstelle mit der ersten ausländischen Drittverwahrungsstelle, dass diese die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten hält.

3

Ist eine Vereinbarung nach Absatz 3 nach dem Recht des betroffenen Staates oder aus operationellen Gründen nicht möglich, so trifft die Schweizer Verwahrungsstelle andere Massnahmen, die der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ein vergleichbares Mass an Schutz bieten.

4

Die Schweizer Verwahrungsstelle muss keine Massnahmen nach Absatz 4 treffen, wenn: 5

24

a.

die Drittverwahrung wegen der Eigenschaften der betreffenden Bucheffekten oder der mit diesen verbundenen Finanzdienstleistungen nur im betroffenen Staat erfolgen kann; oder

b.

die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber die Verwahrungsstelle schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angewiesen hat, die Bucheffekten bei einer Drittverwahrungsstelle in diesem Staat zu verwahren.

SR 957.1

6450

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

BBl 2020

Die Schweizer Verwahrungsstelle, die Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle hält, informiert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber vorgängig in standardisierter Weise in Papierform oder elektronisch. Sie legt dar: 6

a.

dass die Verwahrung in der Regel bei einer Drittverwahrungsstelle erfolgt;

b.

dass eine Drittverwahrungsstelle je nach Emittent allenfalls Sitz im Ausland hat und dass die Verwahrung diesfalls ausländischem Recht untersteht;

c.

dass mit einer Verwahrung im Ausland für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber Risiken verbunden sind und um welche generellen Risiken es sich handelt;

d.

die Kosten der Verwahrung von Bucheffekten.

Art. 11b

Datenübermittlung an Drittverwahrungsstellen und weitere Stellen

Die Schweizer Verwahrungsstelle darf der in- oder ausländischen Drittverwahrungsstelle und weiteren Stellen und Gesellschaften direkt alle Daten übermitteln, welche diese oder eine in der Verwahrungskette nachgelagerte Drittverwahrungsstelle, Stelle oder Gesellschaft zur Erfüllung ihrer mit der Verwahrung verbundenen rechtlichen Pflichten benötigen.

1

Die Verwahrungsstelle informiert die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorgängig in standardisierter Weise in Papierform oder elektronisch über die Möglichkeit der Datenübermittlung nach Absatz 1 und darüber, dass Kundendaten, je nach geltendem ausländischem Recht, Behörden des betroffenen Staates weitergeleitet werden können.

2

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle, so werden die Bucheffekten der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie deren Lieferansprüche nicht berührt durch: 1

b.

Pfand-, Rückbehalts- und Verwertungsrechte der Drittverwahrungsstelle oder von Dritten, die über das Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle gemäss Artikel 21 hinausgehen und denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht zugestimmt hat.

9. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 25 Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e­g sowie 3 2

Als Teilnehmer eines Handelsplatzes können zugelassen werden:

25

e.

der Bund;

f.

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva);

SR 958.1

6451

Bankengesetz (Insolvenz und Einlagensicherung)

g.

BBl 2020

die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss).

Der Handelsplatz kann weitere Einrichtungen als Teilnehmer zulassen, wenn er sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser, und diese Einrichtungen: 3

a.

öffentliche Aufgaben wahrnehmen und für die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf eine Teilnahme angewiesen sind; und

b.

über eine professionelle Tresorerie verfügen.

Art. 88 Abs. 1 Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 25­37 und 37d­37gquinquies mit Ausnahme von Artikel 37g Absatz 4bis des Bankengesetzes vom 8. November 193426 sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

1

Art. 147 Abs. 1 Bst. a und b Betrifft nur den französischen Text.

26

SR 952.0

6452