Zusatzvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über das Bürgschaftswesen Von der Stiftung «Switzerland Innovation» am 23. März 2017 genehmigt Vom Bundesrat am 5. April 2017 genehmigt

Der Schweizerische Bundesrat und die Stiftung «Switzerland Innovation», gestützt auf Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 1 über die Förderung der Forschung und der Innovation und auf Artikel 16 Absatz 1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 21. Dezember / 5. Dezember 20162 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark, schliessen den folgenden Zusatzvertrag:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zielsetzung Art. 1

Gegenstand

Dieser Zusatzvertrag regelt die Prüfung von Gesuchen um Bürgschaftsgewährung, die Ausgestaltung des Bürgschaftsgeschäfts, die Grundsätze des Verfahrens und die Zuständigkeiten.

Art. 2

Zielsetzung des Bürgschaftswesens

Der Bund fördert Innovationsvorhaben im schweizerischen Innovationspark, indem er den Antragsberechtigten durch Bürgschaften ermöglicht, günstige Konditionen für zweckgebundene Darlehen zu erhalten.

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2. Abschnitt: Rahmenkredit für Bürgschaften Art. 3

Bürgschaftsvolumen

Die gewährten ausstehenden Bürgschaften dürfen den von den eidgenössischen Räten bewilligten und vom Bundesrat freigegebenen Rahmenkredit (Bürgschaftsvolumen) in Summe zu keinem Zeitpunkt überschreiten.

1

Das zur Verfügung stehende Bürgschaftsvolumen beträgt bei Inkrafttreten dieses Vertrags 150 Millionen Franken entsprechend der ersten Tranche gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 15. September 20153 über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark.

2

Sobald 80 Prozent des zur Verfügung stehenden Bürgschaftsvolumens verpflichtet sind, unterbreitet die Stiftung «Switzerland Innovation» (Stiftung) dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Hinblick auf die Freigabe weiterer Tranchen einen Bericht zum Bau- und Entwicklungsfortschritt der Standorte sowie eine aktualisierte Finanzierungs- und Investitionsplanung.

3

Durch Amortisation frei werdende Anteile des Bürgschaftsvolumens können bis 1. Januar 2024 entsprechend Artikel 1 Absatz 2 des genannten Bundesbeschlusses erneut verpflichtet werden.

4

3. Abschnitt: Grundsätze Art. 4

Zweckbindung

Es können nur Darlehen verbürgt werden, die der Realisierung von Forschungsinfrastrukturen, technologischen Plattformen oder technischen Einrichtungen an den Standorten dienen.

1

2

Bürgschaften werden nicht gewährt für: a.

den Kauf oder die Erschliessung von Grundstücken;

b.

den Bau von Immobilien oder die Bereitstellung von Geschossflächen;

c.

die Deckung einmaliger oder wiederkehrender Betriebskosten jeglicher Art.

Art. 5 1

3

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind: a.

die Standortträger;

b.

deren Standorte;

c.

Tochterunternehmen der Standortträger oder andere von den Standortträgern zum Zweck der Innovationsparkentwicklung geschaffene Organisationen (Entwicklungsorganisationen), falls der jeweilige Standortträger daran betei-

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ligt ist und diese nach Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) 4 beherrscht.

2

Antragsberechtigt sind nur juristische Personen.

Anträge von Antragsberechtigten gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c müssen vorgängig vom jeweiligen Standortträger genehmigt werden.

3

Art. 6

Bürgschaftsform und Ausschluss eines Anspruchs

1

Bürgschaften werden in Form der Solidarbürgschaft ausgerichtet.

2

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.

Art. 7

Beurteilungskriterien

Als massgebliche Kriterien für die Beurteilung des Innovationsvorhabens im Einzelfall gelten insbesondere: a.

die Forschungs- und Innovationsrelevanz;

b.

die Notwendigkeit und der Mehrwert im Hinblick auf bereits bestehende Forschungsinfrastrukturen, technologische Plattformen oder technische Einrichtungen;

c.

die Bedeutung für die Gesamtentwicklung des Innovationsparks unter Berücksichtigung der Finanzierungs- und Investitionsplanung der Standortträger;

d.

das Gesamtrisiko aus der Sicht des Bundes.

Art. 8

Umfang und Laufzeit

Die Summe der einem Standortträger und dessen Standorten, Tochterunternehmen und Entwicklungsorganisationen gesamthaft gewährten Bürgschaften darf einen bestimmten Prozentsatz des freigegebenen Bürgschaftsvolumens gemäss Artikel 3 nicht überschreiten.

1

2

Der Prozentsatz liegt bei Inkrafttreten dieses Zusatzvertrags bei 25 Prozent.

Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) angepasst werden.

3

Die Höhe einer Bürgschaft beträgt im Einzelfall mindestens 100 000 Franken und höchstens 30 Millionen Franken.

4

Bürgschaften können für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren eingegangen werden.

5

Art. 9 1

4

Anteil der Verbürgung

Eine Bürgschaft sichert eine Fremdfinanzierung nur zu höchstens 80 Prozent ab.

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Eine höhere Absicherung einer Fremdfinanzierung kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn besondere Sicherheiten gestellt werden.

2

Art. 10

Tilgung

Die Rückzahlung des verbürgten Anteils des Darlehens und die Zinszahlung müssen innerhalb der vereinbarten Bürgschaftslaufzeit erfolgen.

1

Ab der Hälfte der Bürgschaftslaufzeit muss eine Mindesttilgung auf dem verbürgten Teil des Darlehens im gleichen Verhältnis erfolgen, wie es sich aus dem Verhältnis zwischen dem Anschaffungswert der mit dem Darlehen erworbenen Sachanlagen und der Höhe der Abschreibungen auf diesem Wert ergibt.

2

4. Abschnitt: Verfahren Art. 11

Gesuchsverfahren

Antragsberechtigte reichen ihre Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft bei der Stiftung zuhanden des SBFI ein.

1

Das Gesuch muss alle für die Gesuchsprüfung nötigen Unterlagen enthalten, insbesondere eine Kreditzusicherung der Darlehensgeberin unter Angabe des Zinssatzes mit und ohne Bürgschaft.

2

Die Einzelheiten legt die Stiftung in Zusammenarbeit mit dem SBFI im Gesuchsformular fest.

3

Art. 12

Prüfung und Empfehlung der Stiftung

Die Geschäftsstelle der Stiftung prüft die Gesuche vorgängig auf Vollständigkeit.

Bei unvollständigen Gesuchen fordert sie bei der Gesuchstellerin zusätzliche Auskünfte und Unterlagen ein.

1

Sie prüft die Gesuche in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach diesem Zusatzvertrag (Art. 410).

2

Der Ausschuss des Stiftungsrats gibt dem SBFI bezüglich Gewährung einer Bürgschaft eine Empfehlung ab. Beim Entscheid über die Empfehlung sind die Ausstandsvorschriften nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685 anwendbar.

3

Art. 13

Entscheid

1

Das SBFI entscheidet über die Gewährung einer Bürgschaft.

2

Es berücksichtigt dabei insbesondere:

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SR 172.021

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a.

die Kreditzusicherung der Darlehensgeberin und die Höhe der Zinsvergünstigung aufgrund einer allfälligen Bürgschaft;

b.

die Empfehlung des Ausschusses des Stiftungsrats.

Die Gewährung einer Bürgschaft erfolgt mittels eines Bürgschaftsvertrags.

Die Ablehnung einer Bürgschaft wird der Gesuchstellerin per Brief mitgeteilt. Die Gesuchstellerin kann beim SBFI eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

4

Art. 14

Bürgschaftsvertrag

Das SBFI schliesst mit der Darlehensgeberin einen öffentlich-rechtlichen Bürgschaftsvertrag ab. Die Artikel 492 ff. OR6 kommen als ergänzendes öffentliches Recht sinngemäss zur Anwendung.

1

Im Bürgschaftsvertrag werden insbesondere der Höchstbetrag, die Art und die Dauer der Bürgschaft sowie die Informationsrechte und -pflichten geregelt.

2

Der Bürgschaftsvertrag kann zusätzlich Bedingungen und Auflagen des SBFI enthalten, welche durch die Darlehensgeberin auf die Darlehensnehmerin zu überbinden sind.

3

5. Abschnitt: Antragspauschale Art. 15 Die Stiftung stellt der Gesuchstellerin pro Gesuch eine Antragspauschale zur Deckung ihres Aufwands bei der Gesuchsprüfung in Rechnung.

1

2

Die Antragspauschale darf den Aufwand der Stiftung nicht übersteigen.

3

Die Stiftung legt die Höhe der Antragspauschale fest.

6. Abschnitt: Zuständigkeiten Art. 16 1

SBFI

Das SBFI ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 13 und 14.

Es beaufsichtigt den Vollzug und ergreift auf Meldung der Stiftung oder von Amtes wegen nötigenfalls Massnahmen.

2

Art. 17

Stiftung

1

Die Stiftung ist zuständig für das Gesuchs- und Prüfverfahren nach Artikel 12.

2

Sie ist im Weiteren im Auftrag des SBFI zuständig für:

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SR 220

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a.

die laufende Überwachung der Bürgschaften;

b.

die frühzeitige Meldung über kritische Fälle;

c.

das Ergreifen vorsorglicher Massnahmen zur Schadensvermeidung;

d.

die Bereitstellung notwendiger Grundlagen sowie die Unterstützung bei der Abwicklung allfälliger Bürgschaftsfällen.

Das SBFI und die Stiftung legen die Einzelheiten des Auftrags nach Absatz 2 in einer Leistungsvereinbarung fest.

3

Die Stiftung kann Dritte für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 beiziehen.

4

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18

Änderungen

Änderungen dieses Zusatzvertrags bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und, auf Seite des Bundes, der Genehmigung durch den Bundesrat.

1

2

Der Stiftungsrat beantragt Änderungen dieses Zusatzvertrags dem WBF.

Art. 19

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Dieser Zusatzvertrag tritt mit Genehmigung durch den Bundesrat und den Stiftungsrat in Kraft.

1

2

Er gilt bis zum 31. Dezember 2033.

Er kann so lange nicht gekündigt werden, als Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und einer Darlehensgeberin bestehen.

3

Bestehen keine Verbindlichkeiten gemäss Absatz 3, so kann der Bund oder die Stiftung diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

4

5. April 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

23. März 2017

Im Namen der Stiftung «Switzerland Innovation» Der Präsident: Ständerat Ruedi Noser Der Direktor: Raymond Cron

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