4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 20212024
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 34b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren 20212024 wird ein Zahlungsrahmen von 10 810,7 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 1
Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre
81,6 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.
Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 20212024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.
2
Art. 3
Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
1 2 3
a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
SR 101 SR 414.110 BBl 2020 3681
2019-2968
3931
Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 20212024. BB
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 4
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
3932
BBl 2020