4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2021­2024

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 34b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Zahlungsrahmen

Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren 2021­2024 wird ein Zahlungsrahmen von 10 810,7 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1

Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre

81,6 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.

Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 2021­2024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.

2

Art. 3

Teuerungsannahmen

Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:

1 2 3

a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

SR 101 SR 414.110 BBl 2020 3681

2019-2968

3931

Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2021­2024. BB

c.

2023: +0,8 Prozent;

d.

2024: +1,0 Prozent.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3932

BBl 2020