Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden

Entwurf

(Änderung des Chemikaliengesetzes, des Landwirtschaftsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 3. Juli 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 3 Art. 10a

Offenlegungspflicht für Biozidprodukte

Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen anzugeben.

1

Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.

2

Art. 10b

Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Biozidprodukten

Der Bund betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Biozidprodukten durch berufliche und gewerbliche Anwender.

1

Wer beruflich oder gewerblich Biozidprodukte anwendet, muss deren Anwendungen in vom Bundesrat festgelegten risikoreichen Bereichen im Informationssystem erfassen.

2

1 2 3

BBl 2020 6523 BBl 2020 ...

SR 813.1

2020-2136

6557

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden. BG

BBl 2020

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: 3

a)

die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

b)

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

c)

der Anwender oder die Anwenderin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

d)

Dritte, die über eine Ermächtigung des Anwenders oder der Anwenderin verfügen.

Art. 11 Abs. 1 letzter Satzteil 1

... sowie auf die Umwelt hat.

Art. 25a

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten

Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.

1

2

Der Bundesrat bestimmt bis 2023: a)

die massgeblichen Risikobereiche;

b)

Werte zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken in diesen Bereichen;

c)

die Methode, mit der die Erreichung der Werte berechnet wird.

2. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 4 Art. 6b

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden. Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 um 50 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 vermindert werden. Wenn Risiken weiterhin nicht annehmbar sind, kann der Bundesrat den ab 2027 geltenden Absenkpfad festlegen.

1

Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 1 berechnet wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der 2

4

SR 910.1

6558

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden. BG

BBl 2020

verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck u.a. die Daten des Informationssystems nach Artikel 165f bis.

Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.

3

Die Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere Organisationen können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

4

5

Der Bundesrat kann die Organisationen bestimmen.

Der Bundesrat kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduktion, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur delegieren und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

6

Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 1 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen. Er kann insbesondere: 7

a.

die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerrufen;

b.

Lenkungsabgaben einführen.

Minderheit (Germann, Engler, Hegglin Peter, Kuprecht) Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 1 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere durch den Widerruf der Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe.

7

Art. 164b

Offenlegungspflicht für Pflanzenschutzmittel

Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen zu melden.

1

Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.

2

Art. 165f bis

Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Der Bund betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Anwender sowie durch die öffentliche Hand.

1

Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss deren Anwendungen im Informationssystem erfassen.

2

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: 3

a)

die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

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Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden. BG

BBl 2020

b)

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

c)

der Anwender oder die Anwenderin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

d)

Dritte, die über eine Ermächtigung des Anwenders oder der Anwenderin verfügen.

Art. 165g Einleitungssatz Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c­165f bis insbesondere:

3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19915 Art. 9 Abs. 3­5 (neu) 3

Eine Zulassung muss überprüft werden, wenn: a)

in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte (Pestizide) oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder

b)

in Oberflächengewässern die vom Bundesrat festgelegten ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte (Pestizide) wiederholt und verbreitet überschritten werden.

Minderheit (Zanetti Roberto, Levrat, Noser, Rechsteiner, Thorens Goumaz) b)

in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten ...

Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.

4

Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen die obigen Ziele zu erreichen, muss den entsprechenden Pestizidprodukten die Zulassung bzw. dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.

5

Art. 27 Abs. 2 Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.

2

Minderheit (Hegglin Peter, Germann) Streichen (= gemäss geltendem Recht)

5

SR 814.20

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Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden. BG

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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