Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Chicoréesaatgut vom 6. Februar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 33 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Chicoréesaatgut, das mit einem 200 g/l Tefluthrin enthaltenden Pflanzenschutzmittel gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Oktober 2020 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Chicorée

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Teilwirkung: Drahtwürmer Engerlinge

Dosierung: 25 ml/100 000 Samen Saatgutbeizung

1, 2

Auflagen für den Einsatz 1. Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: ­ Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff, sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.

­ Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.

­ Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.

­ Beim Öffnen der Saatgutsäcke und beim Beladen der Sämaschine sind Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Atemschutzmaske (FFP2) zu tragen.

­ Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.

­ Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.

2. Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.

1

SR 916.161

1328

2020-0392

BBl 2020

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

18. Februar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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