Schweizerisches

Bundesblatt.

Jahrgang VII. Band II.

Nro

54.

Samstag, den 1. Dezember 1855.

Man abonnixt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1855 im ganzen umfange der Schwri.. p o r t o f r e i 4 Franken. Inserate sind f r a n k i r t an die Expedition einzusenden.

Gebühr 15 Centimen per Zeile oder deren Raum.

Ans den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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(Vom 23. November 1855.)

Veranlaßt durch die im Anfang diefes Iahres in verschiedenen Zeitungen erschienenen, mehr und weniger unrichtigen Berichte über die finanziellen Verhältnisse der Ausländer in Californien, hat der bei der fchweiz.

Eidgenossenschaft akkreditirte Minister-Refident der nordamerikanischen Vereinsstaaten dießfalls bei feiner Regierung offizielle Erkundigungen eingezogen, auf welche gestüzt er dem Bundesrathe mit Rote vom 20. dieß im Wesentlichen Folgendes mittheilte : In Beziehung auf das Recht zur Erwerbung von .Liegenschaften besteht in Californien durchaus kein Unterschied zwifchen den dort bona tide r e fid ire n den Ausländern und den amerikanischen Bürgern. Mit Rükficht auf die im genannten Staate nicht residirenden AusBundesblatt. Jahrg. VII. Bd. II.

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^ länder besteht der einzige Unterschied darin, daß dieselben nicht Immobilien als absolutes Cigenthum besizen können.

Doch beabsichtigt die Gesezgebung, diese Beschränkung aufzuheben.

Jeder Ausländer, sei er residirend oder nicht, kann die Einschreibung einer Hypothek auf Liegenschaften verlangen.

Jeder refidirende Ausländer darf Liegenschaften, aus denen er Hypotheken befizt und die verkauft werden sollten, bei einer öffentlichen Versteigerung an sich bringen; ein Recht, das dem nicht residirend en .^remden nicht zukommt.

Der refidirende Ausländer darf seine Hypotheken an einen außer Californien wohnenden Fremden abtreten , wodurch dieser dann das Recht erhält, die Liegenschaft zu verkaufen, um fich für die verpfändete Schuld bezahlt zu machen.

Ein Ausländer kann, vermöge des Erbrechts oder irgend eines andern Rechtes, über seine Mobilie^ zu Gunsten eines außer Californien w o h n e n d e n Fremden frei verfügen.

Jn Californien besteht ein Gesez über den Heimfall (of E.^cheats), welches auf fremde und Bürger ganz gleiche Anwendung findet. Wenn nämlich der Eine oder Andere mit Hinterlassung von Mobilien oder Liegenschaften ohne Testament, stirbt und ohne erbfähige Nachfolger zu hinterlassen, oder wenn derselbe Legatare hat, die das ihnen Vermachte nicht befizen können, so fällt das betreffende Gut dem S t a a t e zu. Ein anderes Heimfallsrecht gibt es nicht.

Mit Ausnahme des oberwähnten Balles, d. h. der Unfähigkeit nicht residirend er f r e m d e r , Grund-

^ besiz als absolutes Egigenthum zu haben , besteht kein Unterschied zwischen Bürgern und fremden.

(Vom 30. November 1855.)

Der Bundesrath hat beschlossen , die bisherige Nebenzollstätte in St. Cergues aufzuheben und daselbst eine eigene Hauptzollstätte zu errichten , mit folgenden Beamten: einem Einnehmer, ,, Kontroleur , ,, Gehilfen, zugleich Vifiteur-Ehef, " Visiteur.

Zum Kontroleur an der Hauptzollstätte Per l V, Kts.

Genf, ist der bisherige Kontroleurgehilfe im Port-kranc zu Genf, Herr Iohann Bähler, von Uebefchi, Kts.

Bern, gewählt worden.

Herr .I. P. P e l l e t i e r in ....atignV, Kts. Gens, ist zum Pulververkäufer in dort patentirt worden.

Inserate Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die im Bundesblatte voui Jahr 1852, Band I, Seite 188 erschienene P.ublikatiou wird n e u e r d i n g s zur i.. sf entlich e u Kenntniß gebracht, daß alle und jede Eingaben vou P r i v a t e n an die Bundeskanzlei srankirt w e r d e u müssen, ansonst sie ohne weiters zuriikgewieseu würden.

Bern, den 1. Dezember 1855.

Die. schweizerische Bundeskanzler

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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1855

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2

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54

Cahier Numero Geschäftsnummer

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01.12.1855

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641-643

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10 001 782

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