Widerrufsverfügung betreffend Verfügung vom 20. Februar 2020 und Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2020 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz in Sachen TEMPO RA für Blitzauslösungs- und Lenktests der Universität Genf (Projekt Laser Lightning Rod) vom 12. Mai 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Das BAZL hat mit Verfügung vom 20. Februar 2020 für die im Rahmen des Forschungsprojekts «Laser Lightning Rod» geplanten Blitzauslösungs- und Lenktests der Universität Genf auf dem Säntis (nahe Wildhausen, Kanton St. Gallen) ein zeitlich beschränkt aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (Tempo Restricted Area bzw.

TEMPO RA) unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen und mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. April 2020 bis 30. November 2020 errichtet.

Mit Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2020 wurde die Verfügung vom 20. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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2020-1408

BBl 2020

Inhalt der Verfügung:

1. Mit Schreiben vom 29. April 2020 teilte die Universität Genf dem BAZL mit, dass aufgrund der COVID19-Pandemie die nötigen Vorbereitungen für dieses Projekt konnten nicht stattfinden konnten, da die Laboratorien geschlossen und Bestellungen nicht oder sogar storniert wurden.

Demzufolge kann das Projekt «Laser Lightning Rod» im Jahr 2020 nicht durchgeführt werden und die errichtete TEMPO RA auf dem Säntis wird im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. November 2020 nicht mehr benötigt.

Die Messkampagne kann nur im Sommer stattfinden, da die Blitzauslösungs- und Lenktests mit dem Laser nur bei schlechten Wetterverhältnissen, sprich bei Gewittern und zu erwartenden Blitzen, durchgeführt werden können. Die Universität Genf beabsichtigt deshalb, das Projekt um ein Jahr zu verschieben und die Lasertests vom 1. April 2021 bis 30. November 2021 auf dem Säntis durchzuführen. Dafür muss die Universität Genf dem BAZL bis spätestens anfangs November 2020 ein aktualisierter Airspace Change Request (ACR) einreichen. Das Luftraumgeschäft wird anschliessend den betroffenen Luftraumnutzern zur Stellungnahme unterbreitet.

2. Zwecks Rechtssicherheit und zur Information der Verfügungsadressaten bzw. potentiell Betroffenen wird die Verfügung vom 20. Februar 2020 sowie die Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2020 vollumfänglich und ersatzlos widerrufen.

3. Die Gebühr für diese Widerrufsverfügung wird auf 600 Franken festgesetzt und der Universität Genf auferlegt.

4. Diese Verfügung wird der Universität Genf eröffnet und eine Kopie davon allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

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BBl 2020

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

19. Mai 2020

Bundesamt für Zivilluftfahrt Vizedirektor: Martin Bernegger

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