19.070 Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) vom 27. November 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. November 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2019-2750

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Übersicht Das neue Gesetz regelt Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) als einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es setzt dabei die Vorgaben des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung und der Corporate-Governance-Politik des Bundes um und schafft die notwendigen Grundlagen für die Positionierung der EHB in der schweizerischen Hochschullandschaft.

Ausgangslage Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB; heute noch «Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung») ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, für die Berufsentwicklung, die Berufsbildungsforschung sowie die internationale Berufsbildungszusammenarbeit. Die EHB ist eine dezentrale Einheit der Bundesverwaltung und wird seit 2007 nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt. Die gesetzliche Regelung der EHB findet sich heute in den Artikeln 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes und in der EHBVerordnung.

Im Rahmen einer Totalrevision der EHB-Verordnung beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Erarbeitung eines eigenen Gesetzes für die EHB zu prüfen. Dabei war insbesondere zu klären, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Hinblick auf die Einbettung der EHB in die Hochschullandschaft genügen und ob die Vorgaben der Bundesverfassung (Legalitätsprinzip) und der Corporate-Governance-Politik des Bundes eingehalten werden. Gestützt auf ein Rechtsgutachten kam der Bundesrat zum Schluss, dass die heutige gesetzliche Abstützung diesen Anforderungen nicht genügt und ein Trägergesetz erarbeitet werden soll.

Die EHB fällt unter den Geltungsbereich des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes und hat sich bis spätestens Ende 2022 institutionell akkreditieren zu lassen. Hierfür bedurfte es einer Klärung der Stellung der EHB innerhalb der schweizerischen Hochschullandschaft, insbesondere in Bezug auf den Hochschultypus und die Aufgabenteilung mit bestehenden Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereichs.

Inhalt der Vorlage Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und mit den Corporate-Governance-

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Standards des Bundes in Einklang zu bringen. Eine Reihe von Verordnungsbestimmungen werden neu auf Gesetzesstufe angesiedelt ­ dies ohne wesentliche inhaltliche Korrekturen.

Nach den Vorgaben des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung sind für verselbstständigte Einheiten des Bundes eine Reihe von Bestimmungen zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Es sind dies insbesondere die Grundzüge von Organisation und Verfahren, die Aufgaben der verselbstständigten Einheit, die rechtlichen Grundlagen für allfällige Eingriffe in Grundrechtspositionen (Zulassungsvoraussetzungen, Disziplinarmassnahmen, Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen etc.), die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, die Grundlagen zur Gebührenerhebung, mögliche Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht sowie die Rechte und Pflichten des Personals. Gemäss dem Corporate-Governance-Mustererlass des Bundes soll wie für andere vergleichbare Institutionen (z. B. ETH-Bereich, Innosuisse) auch für die EHB eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden.

Die Aufgaben der EHB und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich ändern sich mit dem neuen Gesetz nicht. In Bezug auf die Einordnung in der Hochschullandschaft soll die EHB mit Zustimmung der Schweizerischen Hochschulkonferenz die Akkreditierung als pädagogische Hochschule anstreben.

Darüber wird der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheiden. Das spezifische Profil der EHB ­ der Fokus auf die Berufsbildung und die damit verbundene Ausrichtung auf die Arbeitswelt ­ sollen beibehalten werden. Der Gesetzesentwurf enthält daher spezifische Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Bildungsinstitutionen wie auch mit den Organisationen der Arbeitswelt als Vertreter der Wirtschaft sowie zur Koordination der Bildungsangebote mit kantonalen pädagogischen Hochschulen. Dadurch sollen die Effizienz und die Qualität der Angebote gestärkt werden, ohne dass der Wettbewerb unterbunden würde.

Angebotsmonopole erachtet der Bundesrat in diesem Bereich weder gesamtschweizerisch noch regional als erstrebenswert.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Ausgangslage 1.1 Handlungsbedarf und Ziele 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

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Vernehmlassungsverfahren 2.1 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse 2.2 Würdigung der Ergebnissedes Vernehmlassungsverfahrens

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Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

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Grundzüge der Vorlage 4.1 Die beantragte Neuregelung 4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 4.3 Umsetzungsfragen

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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

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Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund 6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

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Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit 7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 7.3 Erlassform 7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz 7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 7.8 Datenschutz

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Abkürzungsverzeichnis

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Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) (Entwurf)

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB)1 ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen und weiteren Fachleuten in der Berufsbildung sowie für die Berufsentwicklung, die Berufsbildungsforschung und die internationale Berufsbildungszusammenarbeit. Die gesetzliche Regelung der EHB findet sich heute in den Artikeln 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG). Der Gesetzgeber hatte sich in den Beratungen zum BBG u. a. intensiv mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich auseinandergesetzt; er entschied sich dabei für einen komplementären Auftrag: ein nationales Institut auf Hochschulstufe ohne Monopolstellung, womit auch parallele Angebote von kantonalen Hochschulen möglich sind. Die EHB ­ mit Hauptsitz in Zollikofen und regionalen Hauptstandorten in Lausanne (IFFP) und Lugano (IUFFP) ­ wurde am 1. Januar 2007 als autonomes Hochschulinstitut gegründet. Sie übernahm die Aufgaben des seit 1972 existierenden Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP, ISPFP sowie regionales Institut Lugano). Der Bundesrat setzte auf den 1. Januar 2007 die EHBVerordnung vom 14. September 20053 ganz in Kraft. Die EHB wird seit 2007 nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt.

Im Rahmen der Totalrevision der EHB-Verordnung vom 27. Januar 2016 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Erarbeitung eines Gesetzes für die EHB zu prüfen und dem Bundesrat das Ergebnis dieser Prüfung bis Ende 2016 vorzulegen. Im Rahmen dieses Prüfauftrags war insbesondere zu klären, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zum EHB (Art. 48 und 48a BBG) im Hinblick auf die Einbettung der EHB in die Hochschullandschaft genügen. In diese Prüfung waren einzubeziehen: die Vorgaben der Corporate-Governance-Politik des Bundes, die Vorgaben der Bundesverfassung (Art. 63a BV) und des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20114 (HFKG), insbesondere zur Akkreditierung, sowie die laufenden Arbeiten zur Klärung der Strategie und Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft. Das WBF und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) liessen zur Abklärung dieser Fragen ein Rechtsgutachten5 von Astrid Epiney und Markus Kern, beide Universität Freiburg, erstellen.

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Mit der Vorlage wird eine Anpassung der bisherigen Bezeichnung (Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung) vorgeschlagen (siehe Ziff. 1.2).

Die neue Bezeichnung wird im ganzen Text verwendet.

SR 412.10 SR 412.106.1 SR 414.20 Nachfolgend Gutachten Epiney/Kern 2016. www.sbfi.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationsdatenbank

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Gemäss dem Gutachten Epiney/Kern 2016 genügen die heutigen gesetzlichen Grundlagen weder den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung (BV) noch jenen der Corporate-Governance-Politik des Bundes. Ungenügend ist insbesondere die gesetzliche Abstützung der Grundstruktur der Organisation, der grundlegenden Verfahren, der Zulassung zum Studium am Institut, allfälliger Disziplinarmassnahmen, der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, der Erhebung von Abgaben, der Rechte und Pflichten des Personals sowie die gesetzliche Delegationsgrundlage zur Rechtssetzung.

Geprüft wurde im Weiteren die Frage, ob die EHB unter die Akkreditierungspflicht gemäss HFKG fällt. Das Gutachten kommt zum Schluss, die EHB sei als Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs im Sinne des HFKG zu qualifizieren. Insbesondere weil sie für ihren Betrieb Finanzierungsbeiträge des Bundes erhält, unterliegt sie wie die anderen Hochschulinstitutionen des Bundes (Eidgenössische Technische Hochschulen, Eidgenössische Hochschule für Sport) der Akkreditierungspflicht nach HFKG. Dementsprechend muss sich die EHB bis spätestens Ende 2022 institutionell akkreditieren lassen. Zudem bedarf es einer Klärung der Stellung der EHB innerhalb der schweizerischen Hochschullandschaft: Dazu gehört die Frage der Typologie und der Aufgabenteilung mit bestehenden Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereichs, v. a. mit den kantonalen pädagogischen Hochschulen (PH, siehe Ziff. 1.2). Der Bundesrat hat die EHB am 9. November 2016 im Rahmen der strategischen Ziele für die Periode 2017­20206 beauftragt, die institutionelle Akkreditierung als Hochschule vorzubereiten und bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen mitzuwirken.

Der Bundesrat nahm am 21. Dezember 2016 von den Ergebnissen des Rechtsgutachtens und des Prüfauftrags Kenntnis und beauftragte das WBF, ihn in einem ersten Schritt über die Ausrichtung der EHB und die daraus abgeleitete Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft Schweiz zu informieren und ihm in einem zweiten Schritt einen Vernehmlassungsentwurf für eine gesetzliche Grundlage für die EHB zu unterbreiten.

In Erfüllung dieser Aufträge nahmen WBF und EHB vertiefte Abklärungen über die Bedeutung der EHB für die Schweizer Berufsbildung und über ihre
zukünftige Positionierung im schweizerischen Hochschulraum vor. Diese Arbeiten wurden mit den betroffenen Standortkantonen, der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) konsolidiert. Letztere hat die Positionierung der EHB innerhalb der Hochschullandschaft und als PH am 25. Mai 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen. Am 20. Juni 20187 hat auch der Bundesrat hiervon Kenntnis genommen und das WBF beauftragt, bis Ende 2018 einen Vernehmlassungsentwurf für die gesetzliche Grundlage der EHB in Form eines eigenen Organisationserlasses zu erarbeiten.

Die vorliegenden Gesetzesanpassungen enthalten Bestimmungen gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV. Demnach war gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20058 (VlG) eine Vernehmlassung erforderlich (siehe 2. Kap.).

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BBl 2016 8541 www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen.

SR 172.061

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1.2

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Vor Erarbeitung dieser Vorlage wurden einerseits die Aufgabenzuteilung an die EHB und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich überprüft. Anderseits wurden mögliche Varianten für die Einordnung der EHB in die Hochschultypologie gemäss HFKG geprüft.

Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung wurden verschiedene Szenarien definiert und deren Leistungserbringung zugunsten des schweizerischen Berufsbildungssystems gemäss den Kriterien Effizienz, Qualitätssicherung und Systemkohärenz gegeneinander abgewogen. Die Szenarien reichten von einer vollständigen Kantonalisierung über unterschiedlich tiefe Formen von Konkurrenz beziehungsweise Kooperation bis zu einem Bundesmonopol. Die beiden Extremszenarien wurden sowohl mit Blick auf übergeordnetes Recht wie auch aus grundlegenden fachlichen Überlegungen fallengelassen: Die Berufsbildung ist gemäss Bundesverfassung9 (BV, Art. 63) national geregelt und gesteuert; die vollständige Kantonalisierung wichtiger Teilbereiche, darunter der Lehrerbildung für Berufsfachschulen und höhere Fachschulen, widerspräche dieser Ordnung und könnte die gesamtschweizerische Ausrichtung und Kohärenz gefährden. Ein Bundesmonopol wiederum wäre mit der im BBG verankerten Verbundpartnerschaft (Art. 1: Berufsbildung als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt) schwer zu vereinbaren, und es wäre (wie jedes Monopol) hinsichtlich Effizienz und Qualitätssicherung mit potenziellen Nachteilen verbunden. Der Gesetzgeber hatte diese Extremszenarien denn auch bereits 2002, bei der Beratung des BBG, verworfen und eine komplementäre Lösung gewählt, die ein eidgenössisches Hochschulinstitut mit gesamtschweizerischer Tätigkeit begründete und es den Kantonen zugleich frei liess, regional eigene Bildungsangebote bereitzustellen.

In Bezug auf die Hochschultypologie kamen für die EHB im Wesentlichen zwei Varianten in Frage: die Positionierung als Fachhochschulinstitut oder als pädagogische Hochschule (PH). Andere Varianten ­ Fachhochschule oder universitäre Hochschule ­ wären aufgrund der gesetzlichen Anforderungen (namentlich Multidisziplinarität; Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG) nicht adäquat und schieden deshalb aus. Die Einordnung in einen bestimmten Hochschultypus ist ein Entscheid des Trägers; der Entscheid über die Akkreditierung obliegt gemäss HFKG
dem Schweizerischen Akkreditierungsrat. Die nachfolgend dargelegte strategische Ausrichtung resultierte aus der typologischen Nähe der EHB zu bestehenden Hochschulinstitutionen unter Abwägung von Chancen und Risiken. Die Organisationsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes lassen dabei Anpassungen an neue Erkenntnisse und Entwicklungen zur Optimierung der Aufgabenerfüllung zu.

Aufgaben und Ausrichtung der EHB Der Gesetzgeber überträgt der EHB, wie den anderen Hochschulen und Hochschulinstitutionen, einen vierfachen Leistungsauftrag: Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen für Berufsfachschulen, Berufsmaturität und höhere Fachschulen sowie 9

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von Berufsbildenden für überbetriebliche Kurse bildet das Kerngeschäft der EHB. In der französischsprachigen und in der italienischsprachigen Schweiz tritt die EHB als weitgehend alleinige Anbieterin auf. In der Deutschschweiz steht die EHB in Luzern, St. Gallen und Zürich in Konkurrenz zu den kantonalen PH. Deshalb wurden seit 2017 intensive Gespräche im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit und eine bessere Abstimmung der Angebote geführt. Inzwischen konnten zwischen dem WBF und den Bildungsdirektionen von Luzern und St. Gallen sowie zwischen der EHB und den PH Luzern und St. Gallen bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen werden. Die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen der EHB und den PH soll einen Mehrwert für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen schaffen, die Qualität und Effizienz der Leistungserbringung in Lehre, Forschung und Dienstleistungen erhöhen und das Berufsbildungssystem Schweiz insgesamt stärken.

Seit ihrer Gründung hat die EHB zahlreiche Herausforderungen gemeistert, wie z. B.

die landesweite Abstimmung der Ausbildungsgänge, die Fokussierung und Erweiterung des Weiterbildungsangebots und den Aufbau eines Masterstudiengangs in Berufsbildung. Auch der Aufbau von Forschungskompetenzen im Bereich Berufsbildung und die Schaffung des Zentrums für Berufsentwicklung (ZfB) bildeten wichtige Schwerpunkte. Die Forschung der EHB ist primär berufsfeldbezogen und anwendungsorientiert. Dem ZfB kommt eine wichtige Rolle bei der Berufsentwicklung zu: Es unterstützt und begleitet die Organisationen der Arbeitswelt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von beruflichen Grundbildungen sowie von Bildungsgängen und Prüfungen der höheren Berufsbildung. 2016 wurde zudem das Schweizerische Observatorium für die Berufsbildung (OBS) geschaffen. Das OBS identifiziert, beobachtet und analysiert die Bedeutung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen für die Berufsbildung.

Die EHB ist interinstitutionelle Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern eingegangen. Heute ist die EHB in der Schweiz ein wichtiger Ansprechpartner für den internationalen Austausch in Fragen der Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung und Entwicklung in der Berufsbildung und damit als Expertenorganisation international anerkannt. Zudem hat die EHB
als Hochschulinstitut in den letzten Jahren die Personalverwaltung professionalisiert (z. B. Verabschiedung eines Personalentwicklungskonzepts). Des Weiteren wurde ein hochschulkonformes Qualitätsmanagementsystem eingeführt und die Verknüpfung von Forschung und Lehre gefördert.

Die EHB als pädagogische Hochschule Die bestehende Gesetzesgrundlage (Art. 48 und 48a BBG) und der Name der EHB verorten sie schon jetzt auf Hochschulstufe. Die schweizerische Hochschullandschaft wird seit 2015 vom HFKG geregelt. Das HFKG schafft die gemäss Artikel 63a BV notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen und durchlässigen Hochschulraum Schweiz von hoher Qualität. Das HFKG gibt dabei alle Elemente und die nötigen Schritte vor, die Bund und Kantone bei der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung berücksichtigen müssen.

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Die EHB unterliegt als Institution des Hochschulbereichs, die für ihren Betrieb Finanzierungsbeiträge des Bundes erhält, der Akkreditierungspflicht.10 Sie muss sich somit bis spätestens Ende 2022 nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a HFKG institutionell akkreditieren lassen. Der EHB-Rat hat an seiner Sitzung vom 1./2. September 2015 entschieden, die Akkreditierung als PH anzustreben. Der Bundesrat hat die Positionierung der EHB, wie erwähnt, am 20. Juni 2018 zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Entscheiden dieses Gesetzgebungsverfahrens bestätigt (siehe 2.

Kap.).

Ausschlaggebend für den Hochschultyp PH war die überwiegende typologische Nähe der EHB zu den PH: der Fokus auf Bildungsinhalte, insbesondere Aus- und Weiterbildung von Berufsfachschullehrpersonen sowie Berufsbildungsforschung.

Das Angebot der EHB ist in der Lehre vorwiegend pädagogisch-didaktisch ausgerichtet und entspricht daher demjenigen einer PH, mit Fokus auf die Berufsbildung.

Da die Berufsbildung und die Lehrerbildung für diesen Bereich national gesteuert werden (Art. 63 BV), ist auch wohlbegründet, dass es eine nationale PH geben kann (Art. 63a Abs. 1 BV). Massgebend ist zudem die Übereinstimmung mit den Merkmalen des Hochschultyps PH gemäss der Definition durch die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) vom 1. Februar 2017.11 Dennoch gibt es Unterschiede zu den kantonalen PH. Während Letztere in der Regel Lehrpersonen für mehrere Stufen des Bildungssystems ausbilden, wird sich die EHB auch weiterhin auf die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe B konzentrieren. Zudem obliegen Trägerschaft und Finanzierung der EHB weiterhin dem Bund.

Über die Akkreditierung der EHB als PH wird gemäss Artikel 33 HFKG der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheiden.

Verhältnis zu den kantonalen pädagogischen Hochschulen Gemäss den Artikeln 62 und 63 BV sind die Kantone zuständig für die obligatorische Schule und die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II, der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung. Die Vorgängerinstitution der EHB (SIBP, ISPFP und regionales Institut Lugano) wurde 1972 vom Bund im Bestreben gegründet, Lehrpersonen der Berufsbildung und weitere Berufsbildungsverantwortliche auszubilden. Dies erfolgte damals
auf der Sekundarstufe II ­ wie bei den seminaristischen Ausbildungen der Kantone für Lehrpersonen der Vorschul- und der Primarstufe. In den 1990er-Jahren leitete die EDK die sogenannte «Tertiarisierung» der Lehrerinnen- und Lehrerbildung und damit einhergehend den Aufbau der PH ein. Ab 2001 wurden die kantonalen PH eröffnet; aus ca. 150 Lehrerseminaren auf Sekundarstufe II und postsekundären Einrichtungen entstanden 15 PH mit kantonalen oder interkantonalen Trägerschaften. In Analogie zu dieser Entwicklung wurden die drei regionalen Institute (SIBP, ISPFP und das regionale Institut Lugano) 2007 in ein autonomes Hochschulinstitut (EHB) überführt; dessen Kernauftrag (Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen) wurde unverändert übernommen.

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Gutachten Epiney/Kern 2016, S. 58 ff.

www.swissuniversities.ch > Organisation > Kammern > Kammer pädagogische Hochschule > Definition der Merkmale des Hochschultypus PH.

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In der Westschweiz und im Tessin obliegt die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen nach wie vor der EHB, während die PH für die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen der obligatorischen Schule und für Maturitätsschulen zuständig sind. Schnittstellen bestehen namentlich bei der Ausbildung von Lehrpersonen der Berufsmaturität; die Zusammenarbeit zwischen EHB und kantonalen PH hat sich dabei bewährt.

In der Deutschschweiz haben sich einzelne kantonale PH (ZH, LU, SG) diversifiziert und bieten heute ebenfalls Ausbildungen für Berufsbildungsverantwortliche an.

Angesichts der daraus teilweise entstandenen Konkurrenzsituationen setzt die EHB dezidiert auf eine Strategie der Kooperationen. Entsprechend wurden Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Kantonen Luzern und St. Gallen abgeschlossen. Mit der PH St. Gallen konnte eine gute Zusammenarbeit etabliert werden, insbesondere bei den Zertifikats- und Diplomstudiengängen für Lehrpersonen der Berufsbildung.

Die konkrete Umsetzung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der PH Luzern ist noch in Vorbereitung. Bestrebungen, mit dem Kanton und der PH Zürich enger zusammenzuarbeiten, sind ebenfalls im Gang. In der Deutschschweiz haben sich zudem die Kooperationen zwischen den PH Bern, Freiburg und Thurgau und der EHB im Studiengang Berufspädagogik für Gymnasiallehrpersonen bewährt.

Generell dient die Zusammenarbeit zwischen der EHB und den kantonalen PH dazu, die Hochschulen weiterzuentwickeln, Synergien zu nutzen und das Berufsbildungssystem insgesamt zu stärken.

Bezug zur Arbeitswelt und Einbezug der Verbundpartner der Berufsbildung Entsprechend ihren Kernaufgaben für die Berufsbildung pflegt die EHB eine ausgeprägte Arbeitsmarktorientierung. Sie arbeitet eng mit der Wirtschaft und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Das Zentrum für Berufsentwicklung nimmt mit einer speziell entwickelten Methodik aktuelle und künftige Bedürfnisse der Berufe (Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung) auf. Dieser Auftrag sowie der enge Kontakt mit den Verbundpartnern und der Wirtschaft sollen auch mit der neuen Gesetzesgrundlage weitergeführt werden. Die Forschungsaktivitäten der EHB sind durch ihren spezifischen Auftrag explizit auf die Berufsbildung bezogen und anwendungsorientiert. Ausdruck dieser Ausrichtung sind
namentlich die Tätigkeiten des Schweizerischen Observatoriums für die Berufsbildung und die zahlreichen Forschungsaufträge der Praxispartner. Das Observatorium nimmt Trends der Berufsbildung auf, entwickelt Lösungsansätze und trägt damit zur Weiterentwicklung der Berufsbildung bei.

Bezeichnung Als Konsequenz der Positionierung der EHB als PH wird vorgeschlagen, auch die bis heute bestehende Bezeichnung anzupassen. Heute wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung» verwendet. Neu soll die Bezeichnung «Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung» verwendet werden. Die deutschsprachige Abkürzung bleibt unverändert (EHB).

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1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201612 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201613 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Der Bundesrat hat erst später aufgrund eines Rechtsgutachtens beschlossen, die gesetzliche Grundlage der EHB zu überarbeiten. Die Vorlage wurde indes in den Zielen des Bundesrates für das Jahr 2018 (Ziel 6, Band I) und für das Jahr 2019 (Ziel 6, Band I) angekündigt.14

2

Vernehmlassungsverfahren

Am 7. Dezember 2018 beauftragte der Bundesrat das WBF, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des EHB-Gesetzes durchzuführen. Am 18. Dezember 2018 wurde die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Bundesblatt 15 publiziert.

Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 29. März 2019. Der Bundesrat hat am 19. Juni 2019 von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen beschlossen. Gleichzeitig wurde auch der Ergebnisbericht publiziert.16

2.1

Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

26 Kantone sowie 4 politische Parteien, 6 Dachverbände der Wirtschaft, 10 bildungs- und wissenschaftspolitische Organe und Organisationen sowie 8 nicht angeschriebene Organisationen reichten insgesamt 54 Stellungnahmen ein. Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste die generelle Stossrichtung des Gesetzesentwurfs, d. h. war damit grundsätzlich einverstanden. Ein Kanton lehnte die Vorlage ab. Zwei Kantone äusserten grosse Vorbehalte und stellten das Gesetzesprojekt in Frage.

Einige Punkte wurden kontrovers diskutiert. Dies betraf vorab die Finanzierung der Hochschule, die vorgeschlagene Positionierung als PH und die Änderung des Berufsbildungsgesetzes. Einem grossen Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden war wichtig, dass durch die Akkreditierung die Nähe zur Arbeitswelt nicht verloren geht und die EHB weiterhin ihre Kernaufgaben wahrnimmt. Viele Vernehmlassungsteilnehmende begrüssten, dass die Organisationsbestimmungen auf Gesetzesstufe gehoben und die Vorgaben der Corporate-Governance-Politik des Bundes umgesetzt werden.

12 13 14 15 16

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Jahresziele BBl 2018 7791 www.bundesrecht.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018 > WBF

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Im Weiteren beurteilten mehrere Vernehmlassungsteilnehmende die Zulassungsbestimmungen kritisch. Es wurde das Anliegen geäussert, dass die Zulassung mit Berufsmaturität direkt möglich sein soll. Auch die vorgeschlagenen personalrechtlichen Änderungen wurden von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden thematisiert.

Die vorgeschlagene Regelung wurde grundsätzlich begrüsst, es wurden aber diverse Präzisierungs- und Anpassungsvorschläge gemacht.

2.2

Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat nahm am 26. Juni 2019 den Ergebnisbericht zur Kenntnis und beschloss das weitere Vorgehen. Er fokussierte dabei auf drei politisch besonders relevante Aspekte, die im Rahmen der Vernehmlassung kontrovers diskutiert wurden: Positionierung der EHB als PH: In Anbetracht der mehrheitlich unterstützenden Stellungnahmen soll die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Positionierung weiterverfolgt werden. Das oberste hochschulpolitische Organ, die Schweizerische Hochschulkonferenz, hatte der Positionierung als PH am 20. Mai 2018 ebenfalls zugestimmt. Mögliche Risiken, auf die einzelne Vernehmlassungsteilnehmende hinweisen, wurden nochmals einer vertieften Prüfung unterzogen. Mit der Akkreditierungsagentur, welche das Dossier für den Entscheid des gemäss HFKG zuständigen Akkreditierungsrates vorbereitet, wurde abgeklärt, dass der Akkreditierung nicht grundlegende Hindernisse im Wege stehen, die aus der Wahl des Hochschultypus resultieren würden. Die EHB unterscheidet sich durch die Spezialisierung auf den Berufsbildungsbereich (und der damit einhergehenden Nähe zur Arbeitswelt und Verbundpartnerschaft), durch die Trägerschaft (Bund) und durch die praxisorientierten Zugänge (inkl. Abschlüsse der höheren Berufsbildung, Berufsmaturität) von den bestehenden, kantonalen PH. Daran ist auch nach dem Willen der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden festzuhalten. Auch die Akkreditierung als PH wird dem spezifischen Profil und den Charakteristiken der EHB entsprechend ihrem Kernauftrag Rechnung tragen müssen. Zudem führt die Lehrerbildung an der EHB nicht zu Bologna-konformen Abschlüssen; dies im Unterschied zur Lehrerbildung für die Volksschule an den PH, universitären Hochschulen und Fachhochschulen.

Die Diplomstudiengänge der EHB sind hingegen mit den Ausbildungen für Lehrpersonen an Gymnasien vergleichbar, die in vielen Kantonen ebenfalls an PH angeboten werden. Bei den Ausbildungen für Lehrpersonen der Sekundarstufe II handelt es sich um Diplomstudiengänge im Umfang von 60 ECTS-Punkten, die einem universitären Studium, einem Fachhochschulstudium oder einem Abschluss der Stufe Tertiär B (höhere Fachschule, eidgenössische Prüfung) nachgelagert ist. Für die Bologna-konformen Studiengänge (Bachelor und Master in Berufsbildung), die an der EHB nebst der Kernaufgabe (den Diplomen und Zertifikaten
für Lehrpersonen) ein relativ kleines Zusatzangebot darstellen, ist im EHB-Gesetz eine spezielle Zugangsregelung erforderlich, damit auch der Zugang über eine Berufsmaturität gewährleistet bleibt (siehe 5. Kap., Erläuterungen zu Art. 7). Insgesamt bleibt die Positionierung als PH aufgrund der Ausrichtung der EHB auf Berufsbildung und Berufspädagogik, der gesamtschweizerischen Tätigkeit in drei Sprachregionen und den Aufgaben in der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit die passendste 672

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Einordnung in die Hochschultypologie. Eine Positionierung im gleichen Hochschultypus sollte auch die unerlässliche Zusammenarbeit der EHB mit kantonalen PH fördern. Arbeitsmarktnähe und Praxisorientierung der EHB sind dabei zu bewahren; darauf wird auch mit den Instrumenten der Corporate-Governance-Politik des Bundes (u. a. strategische Ziele) hinzuwirken sein.

Subsidiaritätsprinzip: Den in der Vernehmlassung geäusserten Anliegen, die Bedürfnisse der Sprachregionen und der Kantone gebührend zu berücksichtigen und Doppelspurigkeiten in den Angeboten der EHB einerseits und kantonaler PH anderseits zu minimieren, soll Rechnung getragen werden. Der Gesetzesentwurf und die Erläuterungen wurden entsprechend ergänzt. Von «Subsidiarität» kann in diesem Bereich allerdings nicht gesprochen werden, ist doch der Bund gemäss BV und BBG für die Berufsbildung umfassend zuständig. So ist der Bund u. a. auch für die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche und für die Anerkennung der Bildungsgänge verantwortlich (analog der EDK, welche für die Diplomanerkennung der Volksschul- und Gymnasiallehrpersonen zuständig ist). Das BBG (Art. 45 Abs. 4) überträgt den Kantonen nur die Zuständigkeit für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in den Lehrbetrieben, nicht aber für Lehrkräfte an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen sowie weitere Berufsbildungsverantwortliche (überbetriebliche Kurse, Prüfungsexpertinnen und -experten etc.). Im vorliegenden Entwurf wurde eine Formulierung gewählt, welche die Koordination der Angebote vorsieht und die bereits eingeschlagene Kooperationsstrategie untermauert (siehe Art. 3 Abs. 2 und Art. 5). Mit den Kantonen St. Gallen und Luzern konnten bereits Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden; für den Standort Zürich wird eine solche ebenfalls angestrebt. Durch Kooperation und Koordination soll indes nicht jeder Wettbewerb unterbunden werden; der Bundesrat erachtet neue Monopole weder gesamtschweizerisch noch regional als erstrebenswert (vgl. Ziff. 1.2).

Finanzierung und verfassungsrechtliche Abstützung: Viele Kantone haben die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Abstützung auf Artikel 63a BV auch mit einer hochschuladäquaten Finanzierung in Verbindung gebracht und die Aufhebung von Artikel 48 Absatz 2 BBG und die ausschliessliche Abstützung auf Artikel
63a BV beantragt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Neuausrichtung der EHB stattfindet; es werden weder Aufgaben noch Zweck der EHB geändert. Die EHB bietet bereits heute Ausbildungen auf der Tertiärstufe A an und wird gemäss Artikel 48 Absatz 2 BBG als Institut «auf Hochschulstufe» geführt. Aus der verfassungsrechtlichen Abstützung auf Artikel 63a BV (Hochschulen) ­ zusätzlich zu Artikel 63 BV (Berufsbildung) ­ ergeben sich keine Vorgaben zur Finanzierung der entsprechenden Hochschulen oder Hochschulinstitutionen. Die Finanzierung gestützt auf Artikel 63 BV und auf das BBG ist weiterhin sachgerecht, da die EHB ihre Aufgaben zur Hauptsache für den Berufsbildungsbereich erfüllt.

Die Finanzierung über Artikel 63 BV und das BBG widerspricht auch nicht den Bestimmungen des HFKG. Würden die Beiträge an die EHB nicht mehr an den Richtwert für den Anteil des Bundes an den öffentlichen Berufsbildungsausgaben angerechnet, entspräche dies einer Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund. Für einen Ausgleich der Lasten wäre konsequenterweise die Richtgrösse für den Bundesanteil an den Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung zu senken.

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3

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das duale Bildungssystem der Schweiz lässt sich lediglich mit wenigen anderen Bildungssystemen vergleichen. Im konkreten Fall der Bildung von Berufsschullehrpersonen können die Bildungssysteme von Deutschland, Luxemburg und Österreich (den Grundzügen nach auch skandinavische Länder, z. B. Finnland und Dänemark) für einen Vergleich herangezogen werden.

Deutschland: Lehrpersonen der Berufsbildung werden in Deutschland ebenfalls auf Hochschulstufe ausgebildet (grösstenteils an Universitäten, je nach regionalen Gegebenheiten auch an PH). Es handelt sich um stärker akademisch orientierte Bachelorund Masterstudiengänge. Im Unterschied zu Deutschland sind die Ausbildungen und Zugänge an der EHB praxisorientierter, berufsbegleitend und kürzer (die Ausbildungsumfänge werden durch den Bund festgelegt). Das deutsche Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat einen Berufsbildungsforschungsauftrag und ist in diesem Bereich mit der EHB vergleichbar.

Luxemburg: Lehrpersonen der «beruflichen Erstbildung» (entspricht Sekundarstufe I + II) werden in Luxemburg auf Hochschulstufe (Bachelor und Master) an der Universität Luxemburg ausgebildet. Neben einer wissenschaftsbasierten, theoretischen Ausbildung muss eine pädagogische Ausbildung mit einem hohen Praxisanteil absolviert werden. Um «fachbezogenen» Unterricht erteilen zu können, müssen die Lehrpersonen der Sekundarstufe über einen Meisterbrief im entsprechenden Berufsfeld und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen. Die Berufsbildungsforschung und -evaluation wird von der Universität Luxemburg im Rahmen der Bildungsforschung betrieben.

Österreich: Seit 1970 gibt es das Österreichische Institut für Berufsbildungsforschung (öibf). Das öibf hat wie die EHB einen Berufsbildungsforschungsauftrag.

Die Ausbildungen der Berufsschullehrerinnen und -lehrer werden nicht am öibf, sondern an PH und Universitäten angeboten. Die Lehramtsstudien sind grundsätzlich als Bachelorstudium mit einem aufbauenden Masterstudium konzipiert.

Finnland: Berufsschullehrpersonen für die allgemeinbildenden Fächer müssen über dieselben Qualifikationen verfügen wie die Lehrpersonen der Allgemeinbildung auf den Sekundarstufen I und II (universitäre Ausbildung auf Masterstufe im zu unterrichtenden Fach; pädagogische Ausbildung mit Praxisteil). Die Lehrpersonen für berufsbezogene
Fächer werden in spezialisierten Institutionen ausgebildet, die teilweise in Fachhochschulen integriert sind; die pädagogische Ausbildung umfasst 60 ECTS-Punkte. Für den Eintritt verlangt werden mindestens ein Bachelor-Abschluss oder gegebenenfalls der höchstmögliche Abschluss im Berufsfeld sowie mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung.

Dänemark: Lehrpersonen in Berufsschulen (secondary vocational education) müssen zum Unterrichten allgemeinbildender Fächer mindestens das Ausbildungsniveau einer Lehrperson für Primar- oder Sekundarstufe I nachweisen können (Bachelor) und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mitbringen; für fachspezifischen Unterricht werden der Abschluss einer beruflichen Grundbildung und einer höheren Berufsbildung im entsprechenden Berufsfeld sowie mindestens fünf Jahre einschlä674

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gige Berufserfahrung verlangt. Innerhalb dreier Jahre nach ihrer Anstellung an einer Berufsschule müssen die Lehrpersonen zudem in zwei oder drei allgemeinbildenden Fächern ein Niveau der Sekundarstufe II erwerben.

Der Vergleich mit den fünf Ländern zeigt, dass die Ausbildung der Berufsschullehrpersonen in Deutschland, Österreich und Luxemburg eher akademisch geprägt ist, während in der Schweiz, in Finnland und Dänemark der Fokus auf der Fachdidaktik und auf einem starken Praxisbezug liegt. Weiter fällt auf, dass einzig die Schweiz mit der EHB über ein Kompetenzzentrum verfügt, in dem die Berufsbildungsforschung und die Entwicklung der Berufsbildung mit der Grundausbildung und der Weiterbildung von Berufsschullehrpersonen sowie weiteren in der Berufsbildung tätigen Fachpersonen gebündelt werden.

4

Grundzüge der Vorlage

4.1

Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen der EHB mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und mit den CorporateGovernance-Standards des Bundes in Einklang zu bringen. Die gesetzliche Abstützung der EHB in der heutigen Form genügt diesen Anforderungen nicht. Inhaltlich wird eine Reihe von Verordnungsbestimmungen neu auf Gesetzesstufe angesiedelt, ohne wesentliche inhaltliche Änderungen. Im Weiteren werden mit der Vorlage notwendige Anpassungen für eine angemessene Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft vorgenommen.

Legalitätsprinzip Nach den Vorgaben des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung, das sich neben Artikel 5 BV insbesondere aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt von Artikel 164 Absatz 1 BV ergibt, ist für verselbstständigte Einheiten des Bundes eine Reihe von Bestimmungen zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Es sind dies insbesondere die Grundzüge von Organisation und Verfahren, die Aufgaben der verselbstständigten Einheit, die rechtlichen Grundlagen für allfällige Eingriffe in Grundrechtspositionen (Zulassungsvoraussetzungen oder Disziplinarmassnahmen, Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen), die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, die Grundlagen zur Gebührenerhebung, mögliche Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht sowie die Rechte und Pflichten des Personals.

Corporate-Governance-Politik des Bundes Das Parlament hatte eine einheitliche Steuerung der dezentralen Verwaltungseinheiten verlangt. Der Bundesrat kam diesem Anliegen mit dem Bericht vom 13. September 200617 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (CorporateGovernance-Bericht) nach. In diesem Bericht formulierte er 28 Leitsätze zur Steuerung und Kontrolle von verselbstständigten Einheiten. Diverse Fragen, die das 17

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Parlament bei der Beratung des Corporate-Governance-Berichts gestellt hatte, beantwortete der Bundesrat in einem Zusatzbericht vom 25. März 200918, und er ergänzte die Leitsätze19. Gleichzeitig verabschiedete er eine Umsetzungsplanung20, die aufzeigte, wie er den Corporate-Governance-Bericht in die Praxis umsetzen will.

Schliesslich haben die eidgenössischen Räte im Dezember 2010 der parlamentarischen Initiative 07.494 über das «Parlamentarische Instrumentarium zu den strategischen Zielen der verselbstständigten Einheiten»21 stattgegeben und das Bundesgesetz vom 17. Dezember 201022 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten verabschiedet. In der Folge des Corporate-Governance-Berichts haben die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) und das Bundesamt für Justiz (BJ) unter Berücksichtigung der Leitsätze ein Muster eines Organisationserlasses für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter entwickelt, das bei neuen Auslagerungen sowie bei der Anpassung bestehender Organisationsgesetze als Standard dienen soll. Die EHB wird bereits heute nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt, die Bestimmungen dazu finden sich jedoch auf Verordnungsstufe. Der erwähnte Mustererlass geht davon aus, dass die grundlegenden Regelungen der dezentralen Verwaltungseinheiten auf Gesetzesstufe erlassen werden. Gemäss diesem Musterlass und wie für andere vergleichbare Institutionen (z. B. ETH-Bereich, Innosuisse) soll auch für die EHB eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden.

4.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Weder die Positionierung der EHB als PH noch die neue Gesetzesgrundlage sind für Bund oder Kantone mit finanziellen oder personellen Auswirkungen verbunden.

Für den Aufbau eines Bachelorstudiengangs an der EHB wurden bereits im Zahlungsrahmen der laufenden BFI-Periode 2017­202023 (Finanzierungsperiode für den Bereich Bildung, Forschung und Innovation) für das Jahr 2020 500 000 Franken eingestellt. Dauerhafte Mehrkosten resultieren für den Bund als Eigner der EHB aus der Akkreditierung als PH nicht. Die Finanzierung der EHB soll weiterhin an den Bundesanteil der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand angerechnet werden, für den nach Artikel 59 Absatz 2 BBG ein Richtwert von einem Viertel gilt. Da für den Bund keine dauerhaften Mehrkosten entstehen, hat die Vorlage auch keine Auswirkungen auf die Pauschalbeiträge des Bundes an die Kantone für deren Berufsbildungskosten.

Der inzwischen beschlossene Wechsel des Vorsorgewerks EHB zum Vorsorgewerk Bund (PUBLICA; siehe 5. Kap., Erläuterungen zu den Art. 10 und 16) wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen.

18 19 20 21 22 23

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BBl 2009 2659 BBl 2009 2659, hier 2713 www.efv.admin.ch > Themen > Finanzpolitik, Grundlagen > Corporate Governance BBl 2010 3377 AS 2011 5859 BBl 2016 3089, hier 3152 und BBl 2016 7949.

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4.3

Umsetzungsfragen

Die Vorlage wird einerseits Anpassungen in der heute bestehenden EHBVerordnung vom 14. September 200524 nach sich ziehen, da die bisherigen Organisationsbestimmungen der EHB auf Gesetzesstufe gehoben werden. Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Einzelheiten zum Wechsel ins Vorsorgewerk Bund und die Auflösung des Vorsorgewerks EHB in einer separaten Verordnung oder im Rahmen eines Beschlusses zu regeln (Art. 32d Abs. 2bis und Art. 32f BPG). Andererseits werden auch die Verordnungen des EHB-Rates über das Personal25 und über die Gebühren26 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sein. Die Aufgaben der Institution bleiben grundsätzlich unverändert, weshalb diesbezüglich aus der Vorlage kein neuer oder veränderter Umsetzungsbedarf entsteht.

5

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Das EHB-Gesetz stützt sich auf die Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 zweiter Satz BV. Artikel 63 BV verleiht dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Berufsbildung zu erlassen. Da die EHB für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, für die Berufsentwicklung sowie für die Berufsbildungsforschung zuständig ist, ist Artikel 63 BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlage beizuziehen. Aufgrund von Artikel 63a Absatz 1 zweiter Satz BV kommt dem Bund die Kompetenz zu, neben den Eidgenössischen Technischen Hochschulen weitere Hochschulen oder andere Institutionen des Hochschulbereichs zu errichten, zu übernehmen oder zu betreiben. Die EHB ist gemäss ihrem Ausbildungsangebot auf Hochschulstufe anzusiedeln und damit Teil der schweizerischen Hochschullandschaft. Die Bestimmungen des HFKG betreffend Qualitätssicherung und Akkreditierung gelten auch für die EHB. Die EHB ist eine Hochschule im Sinne des HFKG (Art. 2 HFKG), womit auch Artikel 63a Absatz 1 zweiter Satz BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlage für das EHB-Gesetz zur Anwendung kommt.

1. Abschnitt: Anstalt, Ziele und Grundsätze Art. 1

Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz

Die Auslagerung von Bundesaufgaben setzt gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus. Die vorliegende Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage zur Errichtung der EHB in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1) dar.

Diese Rechtsform entspricht der heutigen Rechtsform der EHB (Art. 2 Abs. 1 EHBVerordnung) sowie den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts. Mit der 24 25 26

SR 412.106.1 SR 412.106.141 SR 412.106.16

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Positionierung als Hochschule (als PH) in der Hochschullandschaft wird der Name der EHB entsprechend angepasst (früher Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung). Mit dem Grundsatz in Absatz 2 soll die Autonomie der EHB im Rahmen dieses Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden, d. h. dass sie die aus hochschulpolitischer Sicht erforderlichen Bestimmungen selbstständig erlässt und eine eigene Rechnung führt. Die EHB wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt (Abs. 3; analog zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200527, FHG). Die EHB sorgt beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftlichen, ergebnis- und leistungsorientierten Einsatz ihrer Mittel. Im Weiteren müssen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wie bis anhin bleibt die EHB dem WBF zugeordnet (Abs. 4, siehe Anhang 1 Bst. B Ziff.

VI/2.2.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199828, RVOV, und Art. 15e der Organisationsverordnung vom 14. Juni 199929 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung).

Den Sitz der EHB legt der Bundesrat in der Verordnung fest (Abs. 5). Damit wird gewährleistet, dass für eine Änderung des Sitzes keine Gesetzesänderung notwendig würde. Die EHB ist bereits im Handelsregister eingetragen, die Eintragungspflicht bleibt weiterhin bestehen (Abs. 6). Wie in Ziffer 1.1 aufgeführt, unterliegt die EHB der Akkreditierungspflicht gemäss HFKG, die nun auch ausdrücklich gesetzlich vorgegeben wird (Abs. 7).

Art. 2

Ziele

Die Ziele bilden die Basis für die Umschreibung der Aufgaben im 2. Abschnitt des vorliegenden Gesetzes. Die Zielvorgaben sind auf unbestimmte Zeit angelegt und bilden zusammen mit den Aufgaben und den weiteren gesetzlichen Vorgaben die Grundlage für die Formulierung der strategischen Ziele des Bundesrates (siehe Art. 29). Strategie, Grundauftrag und Stellung der EHB werden mit dem vorliegenden Gesetzesprojekt nicht geändert. Das Angebot der EHB soll weiterhin Rücksicht nehmen auf die Bedürfnisse der Kantone und Sprachregionen (siehe Art. 3). Die Ziele werden nachfolgend mit den Bestimmungen über die Aufgaben konkretisiert (2. Abschnitt).

Art. 3

Grundsätze

Da die EHB als PH akkreditiert werden soll, ist eine Erwähnung der in der BV vorgegebenen Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) angebracht. Die Garantie, dass an Hochschulen Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit besteht, wird auch in anderen Trägererlassen der Hochschulen festgeschrieben. Dieser Grundsatz soll auch im EHB-Gesetz aufgenommen werden (Abs. 1). Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von verschiedenen Teilnehmenden gewünscht, dass die EHB mit ihrem Angebot insbesondere auch die Bedürfnisse der Kantone und der Sprachregionen berücksichtigen soll. Dieser Grundsatz ist schon heute gelebte Praxis und kann ohne Weiteres auf Gesetzesstufe verankert werden (Abs. 2).

27 28 29

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SR 611.0 SR 172.010.1 SR 172.216.1

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2. Abschnitt: Bildungsangebot, weitere Aufgaben und Zusammenarbeit Art. 4

Bildungsangebot und weitere Aufgaben

Die bisherigen Aufgaben der EHB (Art. 48 BBG und Art. 3 EHB-Verordnung) werden im neuen Gesetzesentwurf übernommen. Das Angebot der EHB umfasst den vierfachen Leistungsauftrag einer Hochschule, bestehend aus Ausbildungen inkl.

Hochschulstudiengänge (Bachelor und Master), aus Weiterbildungen, aus Forschung und aus Dienstleistungen. Aufgrund der Positionierung der EHB als PH sind auch die Empfehlungen zur Lehrerbildung und zu den pädagogischen Hochschulen der EDK vom 26. Oktober 199530 miteinzubeziehen, wonach die Forschung der PH berufsfeldbezogen sein soll. Dies entspricht der bisherigen Ausrichtung der EHBForschung; sie fokussiert auf die Berufsbildung und ist primär anwendungsorientiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten «Lehrpersonen» sind die Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten (gemäss Art. 46 BBG). Die Kantone sind für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben zuständig (Art. 45 Abs. 4 BBG); diese gehören daher nicht zum primären Zielpublikum der EHB. «Weitere Berufsbildungsverantwortliche» umfassen zum Beispiel auch Berufsbildungsverantwortliche in überbetrieblichen Kursen.

Art. 5

Zusammenarbeit und Koordination

Absatz 1 sieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit der EHB mit kantonalen PH, Berufsfachschulen, höheren Fachschulen und den Organisationen der Arbeitswelt als Vertretern der Wirtschaft und Verbundpartnern der Berufsbildung vor. In der Westschweiz, im Tessin und in weiten Teilen der Deutschschweiz (namentlich Bern, Nordwestschweiz, Graubünden) nimmt die EHB die Aufgaben der Lehrerbildung für Berufsfachschulen, Berufsmaturität, höhere Fachschulen und überbetriebliche Kurse wahr. Wo in der Deutschschweiz eine Konkurrenzsituation besteht, ist eine Zusammenarbeit mit kantonalen PH anzustreben und zu verstärken.

Mit den PH in Luzern und in St. Gallen wurden bereits bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Durch Kooperationen sollen die Qualität und die Effizienz der Angebote gewährleistet und Doppelspurigkeiten minimiert werden. Eine Zusammenarbeit soll wie bis anhin auch mit Behörden und Institutionen von Bund und Kantonen erfolgen (z. B. Berufsbildungsämterkonferenz SBBK, Berufsfachschulen).

Die Zusammenarbeit mit weiteren Hochschulen und Institutionen mit verwandten Aufgaben soll weiterhin auch im nationalen und internationalen Rahmen möglich sein (Abs. 2).

Absatz 3 beauftragt die EHB, ihr Bildungsangebot möglichst mit demjenigen von kantonalen PH zu koordinieren. Dadurch wird betont, dass insbesondere im Zusammenspiel mit den kantonalen PH Doppelspurigkeiten minimiert und die Effizienz und Qualität der Angebote gesichert werden soll. Eine erfolgreiche Koordination hängt dabei selbstredend von der Mitwirkung beider Seiten ab. Der Wettbewerb soll 30

www.edudoc.ch/record/25492/files/19951026d.pdf

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jedoch nicht unterbunden werden, da er seinerseits auch zu Innovation, Effizienz und Qualität beitragen kann. Der Bundesrat erachtet auf der tertiären Bildungsstufe weder ein Bundesmonopol noch Gebietsmonopole regionaler Institutionen als erstrebenswert (vgl. Ziff. 1.2 und 2.2).

3. Abschnitt: Abschlüsse und Bescheinigungen sowie Zulassung Art. 6

Diplome, Zertifikate, Titel und Bescheinigungen

Wie bis anhin bildet die EHB Berufsbildungsverantwortliche aus, welche am Ende der Ausbildung ein Lehrdiplom oder ein Lehrzertifikat erhalten. Diese Studiengänge werden vom SBFI anerkannt (gemäss Art. 29 Abs. 2 BBG und der Verordnung des WBF vom 11. September 201731 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, MiVo-HF).

Die EHB vergibt aktuell folgende Lehrdiplome: dipl. Berufsfachschullehrer/in für den berufskundlichen Unterricht, dipl. Berufsfachschullehrer/in für den allgemeinbildenden Unterricht, dipl. Lehrer/in der höheren Fachschulen und dipl. Lehrer/in für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen. Im Rahmen der Weiterbildung werden auch Diplome vergeben, welche nicht Lehrdiplome sind (Diploma of Advanced Studies).

Die EHB bietet seit Herbst 2019 neben dem Master of Science in Berufsbildung auch einen Bachelorstudiengang an. Da sich die EHB als PH akkreditieren lassen will, richten sich der Bachelor- und der Masterstudiengang nach den Bestimmungen der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 201532 des Schweizerischen Hochschulrates. Die Titel der EHB sind nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschützt (siehe Art. 32).

Art. 7

Zulassung

Die Grundzüge der Regelung der Zulassung sind ebenfalls in ein Gesetz im formellen Sinn zu überführen. Heute werden die Zulassungsbedingungen in Artikel 6 der EHB-Studienverordnung vom 22. Juni 201033 geregelt und in den entsprechenden Studienplänen präzisiert. Die Zulassungsbedingungen für die Diplom- und Zertifikatsstudiengänge richten sich nach den Artikeln 45 und 46 BBG, den Artikeln 45 und 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200334 (BBV) sowie nach der MiVo-HF. Der EHB-Rat hat am 20. Mai 201935 das Studienreglement aktualisiert und gemäss den geltenden Publikationsvorschriften des Bundes in eine Studienverordnung umgewandelt (Abs. 6). Die verschiedenen Hochschultypen haben für die Zulassungsbedingungen zur ersten Studienstufe (Bachelor) grundsätzlich die Bestimmungen des HFKG zu beachten (Art. 23 ff. HFKG). Da sich die EHB als PH akkreditieren lassen will, wären die Bestimmungen von Artikel 24 HFKG einzuhal31 32 33 34 35

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SR 412.101.61 SR 414.205.4 SR 412.106.12 SR 412.101 AS 2019 2059

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ten. Die Einhaltung der Zulassungsbedingungen wird, soweit diese anwendbar sind, auch im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens überprüft (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 HFKG). Artikel 24 HFKG schreibt vor, dass bei den PH die Zulassung mit einer gymnasialen Maturität möglich ist. Die Berufsmaturität oder die Fachmaturität ist im HFKG für die Zulassung zu den PH hingegen nicht explizit vorgesehen. Eine Zulassung mit Berufs- oder Fachmaturität ist jedoch mit einer Passerellenprüfung und bei der Aufnahme von «Quereinsteigenden» möglich sowie wenn die PH eine Ergänzungsprüfung anbietet. Da sich der Kernauftrag der EHB jedoch auf die Berufsbildung bezieht, hat sie ein spezifisches Profil mit entsprechenden Zulassungsbedingungen. Dazu gehört, dass neben der gymnasialen Maturität die Zulassung auch mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität möglich ist. Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des HFKG betreffend die Zulassungsregelungen den Status quo abgebildet; dass sich die EHB als PH positionieren könnte, wurde damals nicht vorhergesehen. Eine Akkreditierung als anderer Hochschultyp (Universität oder Fachhochschule) ist für die EHB nicht möglich und auch aus hochschulpolitischen Überlegungen nicht sinnvoll (siehe Ziff. 1.2). Die Bestimmung des HFKG als Lex generalis, passt daher weder zum Bildungsauftrag der EHB noch zu ihrer Ausrichtung als Institution der Berufsbildung und der Berufsentwicklung und kann folglich auf die EHB keine Anwendung finden. Mit dem Entwurf des EHB-Gesetzes wird für die Zulassung deshalb eine Lex specialis vorgeschlagen, die auch bei der Akkreditierung zu beachten sein wird (Abs. 2 und Abs. 5). Zudem wird gemäss der heutigen Praxis neu auch auf Gesetzesstufe festgehalten, dass die Zulassung zu allen Studiengängen der EHB eine zweijährige Arbeitswelterfahrung voraussetzt (Abs. 4).

Das Diplomanerkennungsrecht der EDK36, welches für die kantonalen PH gilt, lässt hinsichtlich Zulassung zur ersten Studienstufe ebenfalls Abweichungen zu. So können die sogenannten «Quereinsteigenden», welche nicht über eine gymnasiale Maturität, aber über Berufserfahrung verfügen, im Rahmen eines spezifischen Aufnahmeverfahrens in die Bachelorstudiengänge an PH eintreten.

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist ein Abschluss auf Stufe Bachelor oder ein als äquivalent mit dem Bachelor anerkannter Hochschulabschluss (Abs. 3). Personen mit anderen Ausbildungen auf Hochschulniveau können sich für das Zulassungsverfahren bewerben.

36

Gültig bis 31. Dez. 2019: Reglement vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe und Reglement vom 26. Aug. 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I. www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK.

Gültig ab 1. Jan. 2020: Reglement vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen. www.edk.ch > Aktuell > Vernehmlassungen.

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4. Abschnitt: Organisation Art. 8

Organe

Wie bereits heute in Artikel 10 der EHB-Verordnung werden die Organe der EHB abschliessend aufgezählt. Es sind dies der EHB-Rat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle. Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe sind in den entsprechenden Artikeln einzeln aufgelistet.

Art. 9

EHB-Rat: Wahl, Organisation und Interessenbindungen

Die Bestimmung lehnt sich an die üblichen Regelungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten an und übernimmt die bisherigen Regelungen zum EHB-Rat (Art. 11­11b EHB-Verordnung). Die Auswahl der Mitglieder des EHB-Rates richtet sich nach dem entsprechenden Anforderungsprofil des Bundesrates für Mitglieder des EHBRates (siehe auch Art. 8j Abs. 2 RVOV).

In Absatz 2 wird die Pflicht der Bewerberinnen und Bewerber zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen festgelegt. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied nicht wählbar. Die vorgesehene Regelung zur Wahl und die maximale Amtszeit von acht Jahren für die Mitglieder und zwölf Jahren für die Präsidentin oder den Präsidenten in Absatz 3 verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, Ratsmitglieder wiederzuwählen. Im Hinblick auf das Präsidium soll die längere mögliche Amtszeit die Kontinuität gewährleisten und einen Erfahrungsaufbau ermöglichen, während für die übrigen Mitglieder eine periodische Erneuerung das Einbringen aktueller Kompetenzen und Perspektiven bezweckt. Eine analoge Differenzierung der Amtszeit findet sich u. a. im Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 201637 (Art. 6 Abs. 2 Innosuisse-Gesetz). Aus der maximalen Amtszeit kann jedoch kein Anspruch der Ratsmitglieder auf eine Wiederwahl abgeleitet werden. Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zur EHB. Ergänzend kommen die auftragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)38 sinngemäss zur Anwendung (Abs. 4). Das Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200039 (BPG) und den darauf basierenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200340. Mit Ausnahme von Artikel 6a ist das BPG auf die Mitglieder des EHB-Rates nicht direkt anwendbar. Artikel 6a BPG enthält unter anderem auch Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen. Der Bundesrat hat gestützt darauf Vorgaben für die Geschlechtervertretung beschlossen. Die Mitglieder des EHBRates sind berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198241 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen.

37 38 39 40 41

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SR 420.2 SR 220 SR 172.220.1 SR 172.220.12 SR 831.40

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Der Auftrag zur sorgfältigen Pflichterfüllung ist in Absatz 5 festgelegt. Die Treuepflicht umfasst unter anderem die Sorgfaltspflicht, die Geheimhaltungspflicht, den Umgang mit Interessenskonflikten und das Konkurrenzverbot. Der EHB-Rat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, die seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion im EHB-Rat vereinbar sind. Der EHB-Rat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der EHB-Rat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen (Abs. 6). Ein Mitglied kann auch abberufen werden, wenn sich herausstellt, dass es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat.

Absatz 7 legt die Schweigepflicht der Mitglieder des EHB-Rates fest. Da die Mitglieder des EHB-Rates nicht zum Personal der EHB gehören, sind sie den Bestimmungen des BPG zur Schweigepflicht (Art. 22 BPG) nicht unterstellt. Der EHB-Rat kann im Rahmen des Organisationsreglements die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht regeln.

Art. 10

EHB-Rat: Stellung und Aufgaben

Der vorliegende Artikel legt die Aufgaben des EHB-Rates und seine Stellung als strategisches Leitungsorgan fest. Es handelt sich dabei um die gleichen Kompetenzen, die der EHB-Rat heute gemäss Artikel 11c EHB-Verordnung hat. Die Aufzählung der Aufgaben ist gemäss den Corporate-Governance-Vorgaben abschliessend.

Der EHB-Rat stellt die strategische Führung der EHB sicher (Bst. a); dazu gehört auch die Vertretung der EHB gegenüber dem Eigner (WBF), den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt, wie auch Repräsentationsfunktionen im In- und Ausland etc. (wie bisher in Art. 11c Abs. 1 Bst. d EHB-Verordnung). Der EHB-Rat ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Bst. b). Er muss die Methoden und Kriterien festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Dabei stützt er sich auf die im Voraus festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren ab. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um im Rahmen seiner Aufsicht die Erreichung der strategischen Ziele nach den gleichen Kriterien überprüfen zu können (Art. 30 Abs. 2 Bst. d). Der EHB-Rat erlässt ein Organisationsreglement (Bst. c), in das insbesondere Bestimmungen zur Gliederung des Hochschulinstituts, zur operativen Leitung, zur Delegation von spezifischen Kompetenzen an die Hochschulleitung, zur Schaffung von Ausschüssen sowie zur Wahrung der Interessen der EHB und zur Vermeidung von Interessenskonflikten Aufnahme finden. Im Weiteren ist der EHB-Rat zuständig für den Erlass weiterer, für den Betrieb der EHB erforderlicher Regelungen, zum Beispiel von Regelungen über die Studienorganisation oder die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen. Dabei kann es sich um Verordnungen mit Aussenwirkung handeln, die als solche in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) publiziert werden (wie z. B. die EHB-Studienverordnung vom 22. Juni 201042 des EHB-Rates), oder aber um Reglemente mit blosser Innenwir42

SR 412.106.12

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kung (wie das Organisationsreglement des EHB-Rates), die nicht in der AS publiziert werden. Der EHB-Rat hat weiterhin die Kompetenz und die Pflicht, eine Personal- und Gebührenverordnung zu erlassen und dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der EHB-Rat hat diese Verordnungen bereits heute gestützt auf Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe c EHB-Verordnung erlassen (EHB-Personalverordnung vom 10. November 201543 und EHB-Gebührenverordnung vom 17. Februar 201144). Falls notwendig, wird der EHB-Rat diese Verordnungen anpassen und die Änderungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Ebenfalls aufgenommen wird gemäss Corporate-Governance-Vorgaben die Kompetenz zum Erlass eines Reglements über die Entgegennahme und Verwaltung von Drittmitteln.

Betreffend berufliche Vorsorge wurde gestützt auf den auf den 1. Januar 2018 revidierten Artikel 32d Absatz 2bis BPG ein Wechsel vom Vorsorgewerk EHB ins Vorsorgewerk des Bundes beschlossen. Geprüft wurde namentlich die langfristige Sicherstellung der Rentabilität sowie die Grösse der verschiedenen Vorsorgewerke.

Die bisherige Kompetenz des EHB-Rates zum Abschluss eines Anschlussvertrages mit der PUBLICA und zum paritätischen Organ für das Vorsorgewerk EHB wurde demensprechend ersetzt durch die Aufgabe, als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 BPG das EHB zu vertreten (Bst. d).

Die Kompetenz in Buchstabe e wird unverändert vom bestehenden Recht übernommen, jedoch in einem Buchstaben zusammengefasst (Art. 11c Abs. 1 Bst. i, j und l EHB-Verordnung), entsprechend den Vorgaben des Mustererlasses. Der EHB-Rat soll weiterhin über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor entscheiden. Die Entscheide betreffend Begründung und Beendigung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Da die Mitarbeitenden des Ratssekretariats eng mit dem EHB-Rat und dessen Präsidentin oder Präsident zusammenarbeiten und ihm unterstehen, liegen auch dort die entsprechenden Kompetenzen beim EHB-Rat. Wie bisher soll der EHB-Rat ferner auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Ernennung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors vornehmen (Bst. f; bisher Art. 11c Abs. 1 Bst. k EHB-Verordnung). Die Beaufsichtigung der Hochschulleitung (Bst. g) enthält auch ein Weisungs-
und Evokationsrecht. Dieses umfasst auch den Erlass von Verfügungen. Im Organisationsreglement regelt der EHBRat, welche Kompetenzen er beim Erlass von Verfügungen selber wahrnehmen will und welche Aufgaben er an die Hochschulleitung delegiert (siehe auch Art. 11 Abs. 2 Bst. c). Der EHB-Rat ist weiterhin zuständig für die Schaffung eines internen Kontrollsystems und für die Gewährung eines angemessenen Risikomanagements (Bst. h). Er bestimmt auch über die Verwendung der Reserven (Bst. k) gemäss Artikel 24. Der konkrete Entscheid des EHB-Rates zur Bildung und Verwendung von Reserven bedarf der Ermächtigung durch den Bundesrat. Dieser entscheidet darüber im Rahmen der Genehmigung der Rechnung bzw. des Geschäftsberichts der EHB und der Beschlussfassung über die Entlastung des EHB-Rates (Bst. j). In Buchstaben i und j wird im Vergleich zum geltenden Recht und zum CorporateGovernance-Mustererlass konkretisiert, dass die Antragstellung an den Bundesrat immer über das WBF erfolgt; dies entspricht der bisherigen Praxis.

43 44

684

SR 412.106.141 SR 412.106.16

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Art. 11

Hochschulleitung

Die Hochschulleitung ist das operative Führungsorgan der EHB. Sie soll alle damit verbundenen Aufgaben wahrnehmen. Sie führt die Entscheide des EHB-Rates aus und ist diesem gegenüber für die korrekte Umsetzung verantwortlich. Die heutigen Bestimmungen betreffend Zusammensetzung und Aufgaben werden übernommen (Art. 12 und 12a EHB-Verordnung) und gemäss dem Corporate-Governance-Mustererlass redigiert. Im Gesetz wird nur noch geregelt, dass die Hochschulleitung von der Direktorin oder dem Direktor geleitet wird (Abs. 1). In der heute geltenden Verordnung wird geregelt, dass auch die nationalen Spartenleiterinnen und -leiter zur Hochschulleitung gehören. Auf diese Benennung der weiteren Mitglieder wird verzichtet; die Regelung der Zusammensetzung ist Sache der EHB und wird im Organisationsreglement aufgenommen (wie bereits im geltenden Organisationsreglement). Der EHB-Rat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele, und die Hochschulleitung hat die Geschäftsführung auf diese Ziele auszurichten. Der Hochschulleitung fallen alle Aufgaben zu, die das EHBGesetz nicht einem anderen Organ zuweist (Abs. 4). Weitere Details der Organisation sowie Arbeitsabläufe werden im Organisationsreglement des EHB-Rates festgelegt.

Art. 12

Revisionsstelle

Die EHB ist eine Anstalt, die u. a. Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt (vgl. nachfolgend zu Art. 28). Somit hat der Bundesrat die Kompetenz zur Ernennung und zur Abberufung der externen Revisionsstelle. Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Funktionsweise der Kostenrechnungen und des Controllings zu überprüfen. Die Funktion und die Aufgaben der externen Revisionsstelle sind nicht zu verwechseln mit den Kompetenzen der Eidgenössischen Finanzkontrolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes (Finanzaufsicht inkl. Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196745). Die heutigen Bestimmungen zur Revisionsstelle werden übernommen (Art. 13 EHB-Verordnung). In Absatz 2 wird dynamisch auf die Regelung des Aktienrechts verwiesen, damit die Rechtsentwicklung im Privatrecht automatisch nachvollzogen wird. Die Rechtsbeziehung zwischen EHB und Revisionsstelle ist privatrechtlicher Natur. Da es sich bei der EHB nicht um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft handelt, gelten die Bestimmungen über die ordentliche Revision (Art. 728b ff. OR) als sinngemäss anwendbar. Die Revisionsstelle untersteht der Geheimhaltung (vgl. Art. 730b Abs. 2 OR). Gemäss Absatz 3 soll abweichend zum Aktienrecht bei der EHB nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden Punkte prüfen und darüber Bericht erstatten: allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung.

Die Revisionsstelle muss den EHB-Rat und den Bundesrat auf allfällige Widersprüche zwischen der Jahresrechnung und dem Lagebericht hinweisen. Die Revisionsstelle prüft daneben noch, ob sich der EHB-Rat inhaltlich mit den Risiken auseinan45

SR 614.0

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dergesetzt und eine Beurteilung vorgenommen hat. Eine inhaltliche Kontrolle der Risiken durch die Revisionsstelle selbst erfolgt nicht. Gleiches gilt für die Berichterstattung im Lagebericht über die Anzahl Vollzeitstellen; auch hier erfolgt keine inhaltliche Überprüfung. Die Revision dieses Bestandteils des Lageberichts bezweckt lediglich, allfällige Abweichungen zwischen diesen Angaben im Lagebericht und der Personalberichterstattung des Bundesrates sowie der Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele im Personalbereich zu erkennen und zu vermeiden. Die Revisionsstelle erstattet dem Bundesrat und dem EHB-Rat umfassend Bericht (Abs. 4). Gemäss Absatz 5 hat der Bundesrat in Analogie zu Artikel 697a Absatz 1 OR ein Recht auf Sonderprüfung, allerdings ohne dass die aktienrechtlichen Voraussetzungen für eine Sonderprüfung oder die entsprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssten. Der Bundesrat bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung. Die EHB hat vollumfänglich mitzuwirken. Die Kosten dieser Aufsichtsmassnahme trägt die EHB.

Art. 13

Hochschulangehörige und Mitwirkung

Die Hochschulangehörigen der EHB werden in Absatz 1 abschliessend aufgezählt.

Hochschulangehörige der EHB sind die Lernenden sowie das akademische, administrative und technische Personal der Hochschule. Nicht dazu zählen die Mitglieder des EHB-Rates, der Hochschulleitung und weitere Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur EHB stehen und keine wissenschaftlichen, administrativen oder technischen Aufgaben wahrnehmen (z. B. Reinigungspersonal). Zur Kategorie «wissenschaftliches Personal» (Bst. a) gehören die Dozierenden, die Angehörigen des Mittelbaus und die Professorinnen und Professoren. Mit dem Begriff «Studierende» in Buchstabe c werden alle Personen erfasst, die einen Ausbildungsgang der EHB besuchen. Hörerinnen und Hörer werden separat aufgeführt, da sie keinen Studierendenstatus haben und keine Prüfungen ablegen; jedoch können von ihnen Gebühren verlangt oder gegen sie Disziplinarmassnahmen verhängt werden.

In den Absätzen 2, 3 und 4 werden die Grundsätze zur Mitwirkung aufgenommen.

Damit wird gewährleistet, dass die Hochschulangehörigen ein angemessenes Mitwirkungsrecht haben und über Rahmenbedingungen verfügen, die ihnen ein unabhängiges Arbeiten ermöglichen. Im Weiteren ist es Sache der EHB, die Mitwirkungsrechte der verschiedenen Hochschulangehörigen, wie sie heute in den Artikeln 15­15c EHB-Verordnung geregelt werden, in den entsprechenden Ausführungserlassen des EHB-Rates zu verankern (Abs. 5).

5. Abschnitt: Personal und Rechte an Immaterialgütern Art. 14

Arbeitsverhältnisse nach BPG

Nach dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht ist für verselbstständigte Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG vorzusehen.46 Die EHB fällt unter diese Kategorie, und dementsprechend folgt bereits die bisherige 46

686

BBl 2009 2659, hier 2689 f., Leitsatz 29.

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Regelung (Art. 16 EHB-Verordnung) den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts. Das BPG und die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000 47 sind anwendbar. In Abweichung vom Status quo, bei dem das EHB vollständig dem BPG unterstand, sollen künftig in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen vom BPG möglich sein, sofern diese direkt im EHB-Gesetz vorgesehen sind (siehe Abs. 3 und Art. 15). Die spezifischen Verhältnisse in der EHB machen betreffend befristete Arbeitsverhältnisse mit besonderen Vertragsbestimmungen, insbesondere was die Verlängerung dieser Arbeitsverhältnisse betrifft, angepasste Regelungen notwendig.

So erfordern beispielsweise wissenschaftliche Projekte, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, oder aufeinander folgende Projekte befristete Anstellungen, da nach Projektende allenfalls keine finanziellen Mittel zur Entlöhnung mehr zur Verfügung stehen oder für die Angestellten keine Arbeit mehr vorhanden ist. Die vorliegende Bestimmung ermöglicht mehrmalige Verlängerungen der befristeten Arbeitsverhältnisse. Die EHB kann beispielsweise die zeitlichen Rahmenbedingungen einer Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds oder durch andere Drittmittel berücksichtigen. Diese besonderen Umstände bedingen, dass die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses auch besteht, was aus Gründen der Transparenz in den jeweiligen Arbeitsverträgen zu erwähnen ist (Abs. 3). Mit dieser Bestimmung wird das Prinzip der Unkündbarkeit der befristeten Verträge durchbrochen; dies ist möglich, da das OR in diesem Bereich nicht zwingendes Recht vorgibt. Im Hochschulbereich kommen drittmittelfinanzierte Arbeitsstellen oft vor. Im ETH-Bereich sind dafür vergleichbare Bestimmungen geschaffen worden (siehe Art. 17b ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199148). Die ausserordentliche Kündigung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4 BPG.

Nach Artikel 37 Absatz 3bis BPG erlassen Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 BPG überträgt, eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG. Damit der Bundesrat seiner Aufgabe als Steuerungsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen seiner Genehmigung. Die EHB hat bereits unter geltendem Recht gestützt auf Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe c EHB-Verordnung eine Personalverordnung
erlassen. Diese bleibt bestehen und wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei Bedarf angepasst. Die EHB-Personalverordnung kann die Ausführungsbestimmungen zum BPG als sinngemäss anwendbar erklären (Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200149, BPV, Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200150 zur Bundespersonalverordnung und Verordnung vom 22. November 201751 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals) oder eigene besondere Bestimmungen erlassen. Der in Absatz 2 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin, die in der Rahmenverordnung BPG konkretisiert sind.

47 48 49 50 51

SR 172.220.11 SR 414.110 SR 172.220.111.3 SR 172.220.111.31 SR 172.220.111.4

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Art. 15

Arbeitsverhältnisse nach OR

In Absatz 1 werden die Personalkategorien unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Rahmenverordnung BPG abschliessend aufgezählt, welche die EHB gemäss den Bestimmungen des OR anstellen kann. Bereits heute kann die EHB die Doktorandinnen und Doktoranden (Bst. a)52 und die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden auf drittmittelfinanzierten Stellen gemäss OR anstellen (siehe Art. 5 Abs. 4 Rahmenverordnung BPG, der in der Folge aufgehoben werden kann). Buchstabe b erfasst neu alle Personen, die in Projekten arbeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden. So kann der gesamte wissenschaftliche Nachwuchs für die Berufsbildungsforschung optimal gefördert werden. Neu aufgenommen werden zudem die externen Lehrbeauftragten (Bst. c). Dabei handelt es sich um Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis mit der EHB stehen. Dazu gehören Personen mit Lehrbefähigung, die für Kleinstpensen, einzelne Tagungen, Module oder spezifische Unterrichtssequenzen eingesetzt werden. Diese Personen verfügen i.d.R. über eine Festanstellung an einem anderen Bildungsinstitut. Für diese Lehrverpflichtungen kann ein Auftrags- oder ein Arbeitsverhältnis nach OR begründet werden. Eine Unterstellung der externen Lehraufträge unter das BPG würde zu keiner adäquaten Lösung führen. In der Mehrheit der Fälle dienen die externen Lehraufträge nicht dem Lebensunterhalt der lehrtätigen Personen. Ein Lehrauftrag umfasst lediglich einige wenige Wochenstunden pro Semester oder Jahr. Die Regelungen des BPG, wie formelle Verfahren bei Kündigungen etc., sind auf diese Verhältnisse nicht zugeschnitten. Es entspricht einem Bedürfnis der EHB, die externen Lehrbeauftragten gemäss der sich aus der aktuellen Lehre und Forschung ergebenden Notwendigkeit flexibel einzusetzen und beispielsweise Lehrveranstaltungen abzusetzen, für die keine Nachfrage mehr besteht. Artikel 5 Absatz 1 Rahmenverordnung BPG bleibt für die EHB weiter anwendbar. So kann die EHB weiterhin Aushilfspersonal und Praktikantinnen und Praktikanten dem OR unterstellen.

Gemäss Absatz 2 können Arbeitsverträge nach OR für die Personalkategorien nach Absatz 1 während maximal neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein rechtlicher Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit werden unbefristete Arbeitsverhältnisse
begründet. Die maximale Verlängerung der Arbeitsverträge nach OR auf neun Jahre ermöglicht der EHB die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Angebot von Karriereperspektiven für die Berufsbildungsforschung. Dadurch kann den zeitlichen Rahmenbedingungen einer Drittmittelfinanzierung (z. B. SNF) besser Rechnung getragen werden. Die EHB hat auch die Möglichkeit, mit den betroffenen Personen ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis einzugehen.

Übergangsbestimmungen sind für diesen Bereich nicht notwendig. Die bestehenden Arbeitsverträge werden nicht umgewandelt, die neue Regelung wird nur auf Neuanstellungen angewendet.

52

688

Die Doktorandinnen und Doktoranden promovieren an der jeweiligen Universität, mit der die EHB zusammenarbeitet.

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Art. 16

Pensionskasse

Das Personal der EHB ist heute bei PUBLICA in einem eigenen Vorsorgewerk versichert. Gestützt auf den auf den 1. Januar 2018 revidierten Artikel 32d Absätze 2 zweiter Satz und 2bis BPG wurde geprüft, ob ein Wechsel ins Vorsorgewerk Bund sinnvoll ist. Das WBF als Eigner ist zusammen mit der EHB und dem Eidgenössischen Personalamt zum Schluss gekommen, dass ein Wechsel vorgenommen werden soll. Der EHB-Rat und das heute bestehende paritätische Organ des Vorsorgewerks EHB haben einem Wechsel ebenfalls zugestimmt. Die Einzelheiten des Wechsels und die Auflösung des bestehenden Vorsorgewerks EHB soll der Bundesrat in einer separaten Verordnung regeln oder einen entsprechenden Beschluss fassen (Art. 32f BPG). Die Auflösung des bestehenden Vorsorgewerks richtet sich nach Artikel 53c BVG. Der Anschluss an das Vorsorgewerk Bund richtet sich nach den Bestimmungen des BPG (Art. 32a ff.). Die bisherige Bestimmung (Art. 18 EHB-Verordnung) wird dementsprechend angepasst. In der Personalverordnung des EHB-Rates muss sichergestellt sein, dass das Lohnsystem der nach OR Angestellten so ausgestaltet wird, dass eine Versicherung im Vorsorgewerk Bund möglich ist.

Art. 17

Rechte an Immaterialgütern

Die bisherige Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt und wird unverändert übernommen (Art. 19 EHB-Verordnung). Geregelt werden in Absatz 1 die Rechte an allen Immaterialgütern (Marken, Design, Erfindungen). Die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis zur EHB in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, gehören der EHB. Die Regelung entspricht in Sinn und Zweck der Bestimmung von Artikel 332 OR, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 BPG auch für die Arbeitsverhältnisse der EHB Geltung hat. Der Gesetzgeber spricht im OR jedoch nur von Erfindungen und Designs. Für die Urheberrechte ist auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG) 53 hinzuweisen. Die Urheberin oder der Urheber eines Werks im Sinne von Artikel 2 URG hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht, dass ihre oder seine Urheberschaft anerkannt wird (Art. 9 Abs. 1 URG). Dies gilt auch dann, wenn das Werk in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden ist. Die urheberrechtliche Regelung schliesst nicht aus, dass die Urheberin oder der Urheber das Urheberrecht oder ein darin enthaltenes Recht auf den Arbeitgeber überträgt. Die Regelung in Absatz 2 entspricht Artikel 17 URG. Da umstritten ist, ob Artikel 17 URG auch für öffentlichrechtliche Dienstleistungsverhältnisse gilt, wird mit der vorliegenden Bestimmung für die Arbeitsverhältnisse Klarheit geschaffen. Den Vertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) wird die Möglichkeit geschaffen, Nutzungsrechte (als Teilgehalt des Urheberrechts) mittels vertraglicher Regelung auf den Arbeitgeber zu übertragen.

53

SR 231.1

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6. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 18

Finanzierung

Die Bestimmung führt die Finanzierungsquellen der EHB auf. Inhaltlich entspricht sie Artikel 29 EHB-Verordnung.

Art. 19

Abgeltungen des Bundes

Die Abgeltungen dienen der Finanzierung der Erfüllung der in Artikel 4 Absätze 1­ 3 und 5 festgelegten Aufgaben und der Erfüllung der strategischen Ziele des Bundesrates sowie der Tragung der hierzu notwendigen Betriebskosten. Sie stellen Subventionen nach dem Subventionsgesetz (SuG) vom 5. Oktober 199054 dar. Die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 4 werden nicht erfasst, da es sich dabei um gewerbliche Leistungen handelt.

Art. 20

Gebühren

Die Gebühren für die Grundausbildung (Ausbildungen und Hochschulstudiengänge) werden in der Höhe limitiert und müssen nicht kostendeckend sein. Die Gebühren sollten so bemessen sein, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Dieses qualitative Kriterium stellt eine Obergrenze für die Festlegung der Gebühren dar. Es bedeutet, dass sozialverträgliche Gebühren festgelegt werden sollen.

Die Kosten von Weiterbildungen sollen durch Gebühren gedeckt werden (Abs. 3).

Hier gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 201455 über die Weiterbildung (WeBiG). Gemäss Artikel 9 WeBiG darf die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Der Wettbewerb wird nicht beeinträchtigt, wenn die Weiterbildungen zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten werden oder das Angebot nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht.

Die Gebühren für Dienstleistungen wie Forschungsaufträge oder Gutachten sollen sich im Rahmen der Kosten bewegen und sind nach oben durch das Äquivalenzprinzip beschränkt (Abs. 4). Vom Grundsatz der Kostenorientierung kann bei Gebühren für Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse abgewichen werden.

Gemäss der aktuellen Praxis betrifft dies die vom Zentrum für Berufsentwicklung angebotenen Dienstleistungen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht beispielsweise für das Angebot der Dienstleistungen in allen Sprachregionen oder im Hinblick auf die Qualitätssicherung in kleineren Berufen, die oft lediglich über eingeschränkte finanzielle und personelle Ressourcen verfügen. Für weitere Verwaltungsleistungen wie etwa die Anrechnung von ausserhalb erworbenen Studienleistungen oder die Benutzung von Parkplätzen sind die Gebühren an die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz zu binden (Abs. 5). Die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Gebühren, namentlich die Bezeich54 55

690

SR 616.1 SR 419.1

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nung und Aufteilung der unterschiedlichen Gebührentypen, die eigentlichen Gebührentarife und die Einschränkungen und Ausnahmen von der Gebührenpflicht, sind wie schon im geltenden Recht durch eine Gebührenverordnung des EHB-Rates zu regeln (Abs. 6).

Art. 21

Drittmittel

Wie bis anhin darf die EHB auch Drittmittel einwerben. Unter Drittmittel fallen die Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere Drittmitteleinnahmen aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen, Kooperationsverträgen oder in der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit), Entgelte für gewerbliche Leistungen sowie Zuwendungen Dritter (Schenkungen etc.). Die Entgegennahme von Drittmitteln darf nicht zu einer Einschränkung der Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit der EHB führen. Für die Gewährleistung dieser Unabhängigkeit ist der EHB-Rat zuständig. Er kann entsprechende Bestimmungen erlassen (siehe Art. 10 Bst. c).

Art. 22

Geschäftsbericht

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 26 EHB-Verordnung). Der Geschäftsbericht besteht einerseits aus der Jahresrechnung und andererseits aus dem Lagebericht (Abs. 1). Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowie das Risikomanagement und die Angaben zur Personalentwicklung im Lagebericht (Abs. 3).

Art. 23

Rechnungslegung

Im Interesse der Vollkonsolidierung nach Artikel 55 FHG müssen die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen werden (Abs. 1 und 2).

Der Bundesrat kann Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorsehen (Abs. 4). Die vorliegende Bestimmung entspricht der geltenden Bestimmung (Art. 31 EHB-Verordnung). Das Verbot der Quersubventionierung von gewerblichen Leistungen (Art. 31 Abs. 3 zweiter Satz EHB-Verordnung) wird neu in Artikel 28 Absatz 2 aufgenommen.

Art. 24

Reserven

Die EHB soll weiterhin die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden (Art. 32 EHBVerordnung). Sie kann auch Zuwendungen Dritter den Reserven zuweisen. Die Bildung von Reserven und das Festlegen ihrer Zweckbindung bedingen eine gesetzliche Grundlage. Da die EHB überwiegend aus Abgeltungen des Bundes finanziert wird, werden die maximal zulässigen Reserven (allfällige Zuwendungen ausgenommen) im jeweiligen Rechnungsjahr auf 10 Prozent des jeweiligen operativen Ertrags (ohne Unterbringungsbeitrag für den Standort Zollikofen) begrenzt. Dies entspricht weitestgehend der bisherigen Regelung, die im Gesetz jedoch noch explizit festgehalten werden soll. Über die Bildung und Verwendung der Reserven entscheidet der EHB-Rat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts (Art. 10 Bst. k). Bei der Verwendung der Reserven hat der EHB-Rat darauf zu achten, dass 691

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diese zweckkonform erfolgt. Im Bereich der gewerblichen Leistungen dürfen keine Reserven verwendet werden. Dies würde gegen das Gebot kostendeckender Preise und das Quersubventionierungsverbot verstossen (Art. 28 Abs. 2).

Art. 25

Tresorerie

Die EFV führt die zentrale Tresorerie des Bundes (Art. 60 Abs. 1 FHG). Die EHB schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel an die zentrale Tresorerie an (Abs. 1). Auf diesen Mitteln bezahlt der Bund der EHB marktkonforme Zinsen.

Nicht verzinst werden die Abgeltungen des Bundes. Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft können der EHB verzinsliche Darlehen gewährt werden (Abs. 2).

Die vorliegende Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 30 EHB-Verordnung).

Art. 26

Steuern

Die vorliegende Bestimmung wird neu aufgenommen, da die Ausnahme von der Steuerpflicht nur auf Gesetzesstufe vorgenommen werden kann und somit nicht auf Ebene der heute geltenden EHB-Verordnung erfolgen konnte. Die nichtgewerblichen Leistungen der EHB unterliegen keiner Besteuerung (Abs. 1). Die Bestimmungen des Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerrechts bleiben vorbehalten (Abs. 2). Die Begriffe (insbesondere hoheitliche/nicht hoheitliche Leistungen) werden vom Mehrwertsteuerrecht autonom definiert und die Steuerpflicht wird nach dem Verrechnungssteuerrecht bestimmt. Die EHB unterliegt im Bereich der gewerblichen Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht (Abs. 3).

Art. 27

Liegenschaften

Der EHB können, wie bis anhin für den Hauptsitz in Zollikofen BE, vom Bund die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen werden. Diese Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes, und der Bund sorgt für deren Unterhalt. Die EHB soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, Liegenschaften von Dritten zu mieten oder sich zur Nutzniessung übertragen zu lassen. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 33a EHB-Verordnung).

Art. 28

Gewerbliche Leistungen

Diese Bestimmung wird vom BBG (Art. 48a) in den Organisationserlass der EHB verschoben. Die Bestimmung stellt die nach Artikel 41 FHG notwendige Rechtsgrundlage für eine gewerbliche Tätigkeit der EHB dar. Gewerbliche Leistungen sind Leistungen wirtschaftlicher Natur, die normalerweise private Anbieterinnen und Anbieter am Markt und im Wettbewerb erbringen. Die gewerblichen Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang zu den Aufgaben der EHB stehen (Abs. 1 Bst. a). Dabei handelt es sich vorwiegend um Leistungen für die in der Berufsbildung tätigen Akteure, namentlich für Organisationen der Arbeitswelt, berufsbildende Schulen, Kantone, Ämter, Unternehmen und Verbände. Es stehen Beratungen,

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Begleitungen, Evaluationen und Schulungen im Vordergrund56, die keinen Monopolcharakter haben. Die Leistungen sind zu kostendeckenden Preisen zu erbringen; eine Quersubventionierung ist damit unzulässig. Unter Leistungen mit Monopolcharakter werden Leistungen im öffentlichen Interesse verstanden, die für private Anbieter ­ aufgrund der geringen Menge oder der erforderlichen Qualität ­ nicht rentabel sind. Vorliegend handelt es sich um die Aufgaben nach Artikel 4 Absätze 1­3 und 5. Das Rechnungswesen muss so ausgestaltet werden, dass Kosten und Erträge der gewerblichen Tätigkeit ausgewiesen werden können (Abs. 2).

Nach Absatz 3 kann das WBF für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen.

Dabei handelt es sich um Leistungen im öffentlichen Interesse mit Monopolcharakter (z. B. Kurse für Prüfungsexpertinnen und -experten). Dadurch wird die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert.

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 29

Strategische Ziele

Gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199757 (RVOG) führt der Bundesrat die verselbstständigten Einheiten der Bundesverwaltung über die von ihm festgelegten strategischen Ziele. Der EHBRat ist verantwortlich für deren innerbetriebliche Umsetzung. Die strategischen Ziele werden grundsätzlich für vier Jahre festgelegt. Sie sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt. Der Bundesrat hat die EHB auch bisher mit strategischen Zielen geführt (Art. 25 EHB-Verordnung). Die aktuellen strategischen Ziele für die Finanzierungsperiode 2017­2020 wurden im Bundesblatt publiziert.58 Die Ziele können bei Bedarf während der Geltungsdauer geändert werden. Die Modalitäten zur Änderung während der Geltungsdauer sind in den aktuellen strategischen Zielen59 festgehalten.

Art. 30

Aufsicht

Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Dementsprechend liegt die Aufsicht über die EHB beim Bundesrat (Abs. 1). Es handelt sich um eine Aufsicht über die Betriebsführung. Die Aufzählung der dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend (Abs. 2). Vorbehalten bleiben zudem die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments. Der vorliegende Artikel entspricht dem geltenden Recht (Art. 24 EHB-Verordnung), ausser dass auch hier der Wechsel ins Vorsorgewerk Bund Auswirklungen hat. Mit dem Wechsel ist,

56 57 58 59

Siehe dazu die Botschaft vom 30. Sept. 2009 zur Änderung des FHG und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207, hier 7228).

SR 172.010 BBl 2016 8541 BBl 2016 8541, hier 8545 (Ziff. 7.1)

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im Unterschied zum geltenden Recht, kein Anschlussvertrag mit der PUBLICA mehr zu genehmigen.

8. Abschnitt: Disziplinarrecht und Titelschutz Art. 31

Disziplinarrecht

Gemäss dem Legalitätsprinzip sind auf Gesetzesstufe auch die Grundsätze zu den Disziplinarmassnahmen aufzunehmen, insbesondere auch die schweren Disziplinarmassnahmen, die schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen darstellen (z. B. Ausschluss aus Lehrveranstaltungen oder Ausschluss aus der EHB). Disziplinarmassnahmen, die gegen Studierende verhängt werden können, sind im geltenden Recht auf Verordnungsstufe zu finden (Art. 34 EHB-Verordnung). Die Disziplinarmassnahmen für schwerwiegende oder wiederholte Verstösse werden nunmehr auf Gesetzesstufe gehoben. Die Ausführungsbestimmungen werden vom EHB-Rat auf Antrag der Schulleitung erlassen (Abs. 1).

Für Disziplinarmassnahmen, die gegen die Hochschulleitung und das übrige Personal verhängt werden können, sind die bundespersonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 98 und 99 BPV) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 EHB-Personalverordnung). Die Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit für die Anstellung der jeweiligen Personalkategorien.

Art. 32

Schutz der EHB-Titel

Der Schutz der Titel der Hochschulen ist Sache der entsprechenden Hochschulträger (Art. 62 Abs. 2 HFKG). Mit der vorliegenden Bestimmung werden der Schutz der Titel der EHB (Bachelor und Master) und die Strafbarkeit des Missbrauchs der Titel gesetzlich verankert. Der Schutz der anderen Titel oder Abschlüsse der EHB richtet sich wie bisher nach den Bestimmungen des BBG (Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1).

9. Abschnitt: Umgang mit Personendaten Art. 33

Informationssysteme

Mit der vorliegenden Bestimmung werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz geschaffen. Ergänzend zu der vorliegenden Bestimmung sind auch die Regelungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199260 über den Datenschutz (DSG) anwendbar. In Bezug auf die internen Systeme (Informationssysteme) stellt die vorliegende Vorschrift die vom DSG verlangte formell-gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, für die Bekanntgabe von Personendaten sowie für die Schaffung von Abrufverfahren dar. Ihr Anwendungsbereich betrifft die Studienanwärterinnen und 60

694

SR 235.1

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-anwärter, die Studierenden, die Hörerinnen und Hörer sowie die ehemaligen Studierenden (Abs. 1). Bestimmungen betreffend die Personaladministration sind im Organisationserlass nicht notwendig. Für die EHB ist Artikel 27 BPG anwendbar (Abs. 5).

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können durch ein Abrufverfahren Dritten, z. B. den Ämtern der Kantone oder des Bundes, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe beschränkt sich auf die nicht besonders schützenswerten Daten (Abs. 3). Ebenfalls Zugang zu ihren Daten haben die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.

In Absatz 4 wird neu geregelt, dass die EHB die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden kann.

Art. 34

Forschungsprojekte

Die vorliegende Bestimmung bildet neu die Grundlage für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Rahmen von Forschungsprojekten. Ergänzend zu der vorliegenden Bestimmung sind auch die Regelungen des DSG anwendbar.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat wird die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen (z. B.

Bestimmung des Sitzes der EHB) und die bisherige EHB-Verordnung revidieren.

Die bisherigen Verordnungsbestimmungen, die auf Gesetzesstufe gehoben werden, können aufgehoben werden. Es wird sich dabei um Ausführungsbestimmungen zu den Organisationsbestimmungen handeln. Die innerbetrieblichen Verordnungen werden vom EHB-Rat erlassen (Studienverordnung etc.).

Art. 36

Änderung eines anderen Erlasses

Bisher waren die gesetzlichen Grundlagen für die EHB im BBG verankert. Artikel 48 und 48a BBG werden entsprechend angepasst. Die Finanzierung der EHB soll weiterhin an den Bundesanteil der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand angerechnet werden, für den nach Artikel 59 Absatz 2 BBG ein Richtwert von einem Viertel gilt. Somit wird Artikel 59 Absatz 1 BBG um einen neuen Buchstaben abis ergänzt, der den Zahlungsrahmen der EHB aufführt, womit Absatz 2 des genannten Artikels auch zur Anwendung kommt.

Art. 37

Referendum und Inkrafttreten

Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen werden zusammen mit den angepassten Ausführungsbestimmungen (EHB-Verordnung und Verordnungen des EHB-Rates) in Kraft treten.

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Auswirkungen

6.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage führt zu keinen neuen Aufgaben oder Ausgaben für den Bund. Die bisherigen Aufgaben und Ausgaben werden weitergeführt. Die bestehenden Organe werden unverändert weitergeführt, an ihrer Grösse oder an ihren Aufgaben gibt es keine Änderungen. Es sind somit auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

Die Abgeltungen an die EHB werden weiterhin in den jeweiligen BFI-Botschaften beim Parlament beantragt. Auch der Wechsel des Vorsorgewerks EHB zum Vorsorgewerk Bund (PUBLICA) wird für den Bund mit keinen finanziellen oder personellen Auswirkungen verbunden sein. Für Arbeitgeber und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch den Übertritt ins Vorsorgewerk des Bundes keine substanziellen Mehr- oder Minderkosten entstehen, sind doch die gesetzlichen Bestimmungen für die Altersvorsorge beim Vorsorgewerk EHB und beim Vorsorgewerk Bund deckungsgleich: Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme (Art. 32g Abs. 1 BPG).

6.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Da mit dieser Vorlage weder die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen noch die Finanzierung der EHB durch den Bund verändert werden, hat sie auch keine finanziellen, organisatorischen oder administrativen Auswirkungen auf die Kantone. Es ist offensichtlich, dass die Vorlage keine Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat. Entsprechende Fragen wurden daher nicht weiter geprüft.

6.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Mit der Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für die bereits bestehende dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes sind im Bereich der Volkswirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt keine neuen Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht weiter geprüft.

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Rechtliche Aspekte

7.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 zweiter Satz BV (siehe 5. Kap., Erläuterung zum Ingress).

7.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch diese Vorlage nicht berührt.

7.3

Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

7.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 19 der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung weiterhin wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.

7.5

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird mit dieser Vorlage nicht geändert.

7.6

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionstatbestände geschaffen. Die bisherigen Subventionstatbestände werden weitergeführt. Die Grundsätze des Subventionsgesetzes SuG werden weiterhin eingehalten. Die EHB ist eine dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes; die Bundeszuständigkeit ergibt sich aus den Artikeln 63 und 63a BV und wird in den Artikeln 1 und 48 BBG geregelt. Die materielle und finanzielle Steuerung der Subvention wird mit dieser Vorlage nicht verändert. Die Kontroll- und Steuerungsinstrumente bleiben bestehen. Der Bundesrat setzt der EHB strategische Ziele für jeweils vier Jahre. Die EHB unterbreitet dem Bundesrat jähr697

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lich einen Geschäftsbericht sowie am Ende der Finanzierungsperiode einen ausführlichen Bericht über die Zielerreichung. Die Beiträge werden für die im Leistungsauftrag festgelegten Leistungen und Ziele und gemäss dem dazugehörigen Zahlungsrahmen ausgerichtet. Im Rahmen der BFI-Botschaften finden zudem regelmässige Kontrollen der Einhaltung der Grundsätze des SuG statt. Diese Kontrolle umfasst auch die Abgeltung an die EHB.

7.7

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat erlässt gemäss Artikel 35 die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Organisationserlass, soweit dieser die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem EHB-Rat überträgt. Der Bundesrat wird die bestehende EHB-Verordnung totalrevidieren, da die meisten Bestimmungen mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe gehoben werden. Er wird die Einzelheiten zum Wechsel ins Vorsorgewerk Bund und die Auflösung des Vorsorgewerks EHB in einer Verordnung oder einem Beschluss regeln. Im Weiteren überträgt das Gesetz dem EHBRat diverse Rechtsetzungskompetenzen (Erlass von Ausführungsbestimmungen, die aus hochschulpolitischer Sicht erforderlich sind, Art. 7 Abs. 6, Art. 10 Bst. c, Art. 13 Abs. 5, Art. 31 Abs. 2).

7.8

Datenschutz

Die Vorlage enthält auch Bestimmungen, welche die Bearbeitung von Personendaten regeln (siehe 9. Abschnitt). Die Bestimmungen des DSG werden eingehalten.

Die Beschaffung der Daten und der Zweck der Bearbeitung werden geregelt. Für die Betroffenen sind die Beschaffung und deren Zweck erkennbar, und die Einwilligung der Betroffenen ist erforderlich.

698

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Abkürzungsverzeichnis Abs.

Art.

AHV AS BBG BBl BBV BFI BIBB Bsp.

Bst.

BJ BPG BPDV BPV BV BVG DSG ECTS EDK EFD EFV EHB ETH FHG HFKG IFFP ISPFP IUFFP LU

Absatz Artikel Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtliche Sammlung des Bundesrechts Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) Bundesblatt Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101) Bildung, Forschung und Innovation Bundesinstitut für Berufsbildung (Deutschland) Beispiel Buchstabe Bundesamt für Justiz Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (SR 172.220.111.4) Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) European Credit Transfer System Erziehungsdirektorenkonferenz Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Finanzverwaltung Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (bisher: Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung) Eidgenössische Technische Hochschule Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0) Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (SR 414.20) Institut fédéral des hautes études en formation professionnelle Institut suisse de pédagogie pour la formation professionnelle Istituto Universitario Federale per la Formazione Professionale Kanton Luzern

699

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MiVo-HF

OBS öibf OR PH RVOG RVOV SBBK SBFI SR SG SHK SIBP SNF SuG URG VBPV VlG WBF WeBiG ZfB ZH Ziff.

700

Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über die Mindesvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61) Schweizerisches Observatorium für die Berufsbildung Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung Obligationenrecht (SR 220) Pädagogische Hochschule Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1) Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Systematische Rechtssammlung Kanton St. Gallen Schweizerische Hochschulkonferenz Schweizerisches Institut für Berufspädagogik Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1) Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.31) Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (SR 172.061) Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (SR 419.1) Zentrum für Berufsentwicklung Kanton Zürich Ziffer