Bundesbeschluss über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in der Bildung und für Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in den Jahren 2021­2024 vom 16. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung und auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19873 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20204, beschliesst:

Art. 1

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung

Für die Jahre 2021­2024 werden für die folgenden Förderaktivitäten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung Verpflichtungskredite in den nachstehenden Beträgen bewilligt: 1

a.

für die Aktivitäten im Rahmen der internationalen Mobilitäts- und Kooperationsprogramme in der Bildung: 198,9 Millionen Franken;

b.

für die Aktivitäten im Rahmen der Förderung von Talenten und internationalen institutionellen Kooperationen: 27,0 Millionen Franken.

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen werden.

2

1 2 3 4

SR 101 SR 414.51 SR 416.2 BBl 2020 3681

2019-2970

8571

Kredite für die internationale Zusammenarbeit in der Bildung und für Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in den Jahren 2021­2024. BB

Art. 2

BBl 2020

Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende

Für Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren 2021­2024 wird ein Verpflichtungskredit von 39,6 Millionen Franken bewilligt.

1

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen werden.

2

Art. 3

Teuerungsannahmen

Den Verpflichtungskrediten liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

c.

2023: +0,8 Prozent;

d.

2024: +1,0 Prozent.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 17. Juni 2020

Nationalrat, 16. September 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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