Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Spiez, ABC-Labor; Rückbau Pistolenschiessstand und Erweiterung Kurzdistanz-Anlage Mitwirkung und Anhörung vom 16. Juni 2020 Gemeinde:

Spiez

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte

Gesuchsunterlagen:

­ Projekt inkl. Planbeilagen, Lärmgutachten, Voruntersuchung Altlasten

Gegenstand:

­ Rückbau Pistolenschiesstand, Erweiterung KurzdistanzAnlage, Erhöhung Erdwall, Erstellung Schiessunterstände und Materialcontainer

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art.

126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren

Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Gemeinde Spiez schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 18. Juni bis am 19. August 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindeverwaltung, Abteilung Bau, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez.

Aussteckung / Profilierung

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

2020-1735

5079

BBl 2020

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist zuhanden der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 126f Abs. 2 MG).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

16. Juni 2020

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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