Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2021­2027 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20203, beschliesst:

Art. 1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Rahmenkredit von 1700 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt.

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Der Rahmenkredit nach Absatz 1 kann verwendet werden für die Gewährung von: a.

Bürgschaften des Bundes für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger;

b.

Rückbürgschaften des Bundes zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft gemeinnütziger Wohnbauträger.

Der Rahmenkredit gilt ab 1. Juli 2021 und bis zum 31. Dezember 2027.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, den nächsten Rahmenkredit (ab dem 1. Januar 2028) so zu bemessen, dass das Bürgschaftsvolumen nicht schneller wächst als die Zahl der Haushalte.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 842 BBl 2020 7517

2020-1459

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Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2021­2027. BB

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BBl 2020