Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301061 vom 1. Dezember 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 16 Buchstabe b und 17 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV), in Erwägung, dass

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es sich beim wässrigen Aufguss der getrockneten Schale und des getrockneten Fruchtfleisches der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. (umgangssprachlich Cascara) um ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV handelt,

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neuartige Lebensmittel nur verkehrsfähig sind, wenn das EDI sie in einer Verordnung als Lebensmittel bezeichnet hat, die in Verkehr gebracht werden dürfen oder das BLV sie nach Artikel 17 LGV bewilligt hat,

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nach Artikel 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über neuartige Lebensmittel die Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel nur dann erteilt wird, wenn: 1. der Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte erbracht ist, dass das Lebensmittel sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat; 2. das Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt; und 3. das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Kon-

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sumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre, ­

die eingereichten Unterlagen für die Bewilligung der getrockneten Schale und des getrockneten Fruchtfleisches der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. für einen wässrigen Aufguss (umgangssprachlich Cascara) als neuartiges traditionelles Lebensmittel vollständig und ausreichend sind für die Beurteilung dessen Verkehrsfähigkeit,

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bei dem Anbau von Coffea arabica L. nach der Lese die Kerne (Kaffeebohnen) durch sanften Druck und Reibung vom Fruchtfleisch und der Schale getrennt werden,

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nach der Trennung von der Kaffeebohne das Fruchtfleisch und die Schale 15 bis 25 Tage im Freien zum Trocknen ausgebreitet werden, bis der Wassergehalt weniger als 13% beträgt,

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Schale und Fruchtfleisch nur von den Kaffeekirschen von Coffea arabica L.

benutzt werden, welche aus der traditionellen Kaffeeproduktion nach den internationalen Hygiene Leitlinien anfallen,

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sich die Nährstoffbestandteile der Schale und des Fruchtfleisches der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. zusammen typischerweise wie folgt zusammensetzen: 35­48 % Kohlenhydrate, 30 % lösliche Ballaststoffe, 3­11 % Mineralstoffe, 5­11 % Proteine und der Rest Wasser,

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getrocknete Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. einen natürlichen Coffein-Gehalt von 200­750 mg pro 100 g enthalten,

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von der Pflanze für den Konsum als Cascara nur die Schale und das Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. verwendet werden,

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in Yemen und in Äthiopien dieser wässrige Aufguss als Genussgetränk traditionell verzehrt wird,

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die getrocknete Schale und das getrocknete Fruchtfleisch von Coffea arabica L. aus Peru, Kongo, Laos und Bolivien sowohl in Bezug auf den traditionellen Anbau wie auch das Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung jenem von Yemen, Brasilien und Äthiopien entsprechen,

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der wässrige Aufguss von Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. (umgangssprachlich Cascara) eine belegte Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in Yemen in den letzten 25 Jahren hat,

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der wässrige Aufguss von Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. (umgangssprachlich Cascara) als sicher für den Verzehr beurteilt wird,

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kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt,

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der wässrige Aufguss von Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. (umgangssprachlich Cascara) kein bestehendes Lebensmittel ersetzen soll, 9347

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mit der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 5. Juni 2020 (BBl 2020 5070) über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301015 das Inverkehrbringen von Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. aus Yemen, Brasilien und Äthiopien bereits als neuartiges traditionelles Lebensmittel bewilligt wurde,

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die vorliegende Allgemeinverfügung das Inverkehrbringen von Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. aus Yemen, Äthiopien, Brasilien, Peru, Kongo, Laos oder Bolivien als neuartiges traditionelles Lebensmittel im gleichen Umfang erfasst wie die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 5. Juni 2020 (BBl 2020 5070) über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301015 und Letztere somit aufgehoben werden kann, verfügt: 1. Das Inverkehrbringen von Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. als neuartiges traditionelles Lebensmittel wird bewilligt: a.

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: Schale und Fruchtfleisch von Coffea arabica L.

b.

Es dürfen von der Pflanze Coffea arabica L. für den Konsum als Cascara nur die Schale und das Fruchtfleisch der Kaffeekirsche, welche aus der traditionellen Kaffeeproduktion nach den internationalen Hygiene-Leitlinien anfallen, verwendet werden.

Das Fruchtfleisch und die Schale müssen nach traditionellem Verfahren nach der Trennung von der Kaffeebohne 15 bis 25 Tage im Freien zum Trocknen ausgebreitet werden.

Die getrocknete Schale und das getrocknete Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. dürfen nur für einen wässrigen Aufguss in Verkehr gebracht werden.

c.

Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L.

müssen aus Yemen, Äthiopien, Brasilien, Peru, Kongo, Laos oder Bolivien stammen.

2. Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 5. Juni 2020 (BBl 2020 5070) über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles 9348

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Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301015 wird aufgehoben.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

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