Asylgesetz

Entwurf

(AsylG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Art. 45 Abs. 1 Bst a und b 1

Die Wegweisungsverfügung enthält: a.

unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere des Dublin-Assoziierungsabkommens, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;

b.

unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere des Dublin-Assoziierungsabkommens, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2020 7105 SR 142.31

2020-0940

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