Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20202, beschliesst:

Art. 1 1

1 2 3 4 5

Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt: a.

Notenaustausch vom 20. Dezember 20183 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU;

b.

Notenaustausch vom 20. Dezember 20184 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006;

c.

Notenaustausch vom 20. Dezember 20185 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU)

SR 101 BBl 2020 3465 SR 0.362.380.086 SR 0.362.380.085 SR ...; BBl 2020 3603

2019-2789

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2018/1860 über die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Absatz 2 BV).

1

2

6

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Bundesgesetze gemäss Anhang.

SR 0.362.31

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Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057 Art. 67 Abs. 1 und 2 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: 1

2

a.

die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a­c sofort vollstreckbar ist;

b.

diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;

c.

sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;

d.

sie aufgrund von Artikel 115 Absatz 1, Artikel 116, Artikel 117 oder Artikel 118 bestraft worden sind oder versucht haben, eine solche Tat zu begehen.

Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die: a.

Sozialhilfekosten verursacht haben;

b.

in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75­78) genommen worden sind.

Einfügen der Art. 68a­68e vor dem 4. Abschnittstitel Art. 68a

Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Die zuständige Behörde trägt in das Schengener Informationssystem (SIS) die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen eine der folgenden Rückkehrentscheide im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG8 verfügt wurde, ein: 1

7 8

a.

eine Wegweisung nach Artikel 64;

b.

eine Ausweisung nach Artikel 68;

SR 142.20 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

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c.

eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB9 oder Artikel 49a oder 49abis MStG10 bei Vollzugsanordnung;

d.

eine Wegweisung mit Vollzugsanordnung nach den Artikeln 44 und 45 AsylG11.

Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach Artikel 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186112 erfüllt sind.

2

Das SEM kann biometrische Daten, die schon im automatisierten FingerabdruckIdentifikationssystem nach Artikel 354 StGB (AFIS) oder im ZEMIS verfügbar sind, an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen.

3

4 Die

für die Ausschreibung der Entscheide nach Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden erfassen im ZEMIS die Personendaten der auszuschreibenden Person. Sind das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke nicht schon vorhanden, so erfassen sie zwecks Lieferung an das SIS diese Daten in AFIS oder lassen diese dort durch die berechtigten Behörden erfassen.

Bei Ausschreibungen durch fedpol kann fedpol die schon im AFIS verfügbaren biometrischen Daten an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen.

Sind keine biometrischen Daten vorhanden, so kann fedpol deren nachträgliche Erhebung bei den Behörden die einen Treffer auf diese Ausschreibungen feststellen, anordnen.

5

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1­5 zwecks Ausschreibungen im SIS.

6

Art. 68b

Zuständige Behörde

Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 zwischen den zuständigen Behörden in den Schengen-Staaten erfolgt über die Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS (SIRENE-Büro).

1

Stellen die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen oder im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige oder ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr 2

9 10 11 12

SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

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ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.

Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS eine Konsultation der zuständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro.

3

Art. 68c

Ausreise und Rückkehrbestätigung

Verlässt der oder die von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige den Schengen-Raum, so ist durch die zuständige Grenzkontrollbehörde zuhanden des SIRENE-Büros eine Rückkehrbestätigung auszustellen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Bestätigung zwecks Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr im SIS an den ausschreibenden Schengen-Staat.

1

Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten an die ausschreibende Behörde in der Schweiz weiter zwecks Löschung der Ausschreibung.

2

Art. 68d

Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS

Ausschreibungen nach Artikel 68a Absatz 1 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald: 1

a.

die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum aus einem anderen Schengen-Staat verlassen hat;

b.

die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder

c.

bekannt ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.

Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS nach Artikel 68a Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Grenzkontrollbehörde, sobald die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum über die Schweiz verlässt.

2

Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 68a Absatz 2 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald: 3

a.

die Dauer des Einreiseverbots oder der Landesverweisung abgelaufen ist;

b.

die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind;

c.

bekannt ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.

Bei der Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 wird eine allfällige Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung unverzüglich im SIS aktiviert.

4

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Art. 68e

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Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte

Die im SIS gespeicherten Daten sowie die dazu gehörenden Zusatzinformationen dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

1

Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder Ausweispapier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/186013 erfüllt sind.

2

Art. 98c

Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden

Das SEM und die kantonalen Behörden, welche für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sind, prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden.

Art. 109b Abs. 2 Bst. e Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: 2

e.

die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/186114 oder der Verordnung (EU) 2018/186015 vorliegt.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199816 Art. 5b

Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden

Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden.

13

14 15 16

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 68a Abs. 2.

Siehe Fussnote zu Art. 68e Abs. 2.

SR 142.31

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Art. 45a

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Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG17 verfügt wurde gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

1

Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG18 erlassen hat, im SIS erfasst.

2

3

Die Artikel 68b­68e des AIG sind sinngemäss anwendbar.

Art. 89a Abs. 1 Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 58 und 87 des AIG19 notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen.

1

Art. 89b

Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen

Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG20 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.

1

Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen.

2

17

18 19 20

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

SR 142.20 SR 142.20 SR 142.20

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS. BB

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3. Bundesgesetz vom 20. Juni 200321 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 2 Bst. h und 3 Bst. j Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich: 2

h.

3

die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen;

Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich: j.

die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.

Art. 9 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. abis und 2 Bst. abis Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 1

abis. den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)22 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192723 (MStG) zuständigen Behörden; Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 2

abis. den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden;

4. Strafgesetzbuch24 Art. 354 Abs. 2 Bst. e, 4 Bst. d und 5 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten: 2

e.

4

das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Der Bundesrat: d.

21 22 23 24

regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.

SR 142.51 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS. BB

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Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks SISAusschreibungen in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS und SIS überführen.

5

Art. 355a Abs. 1 Das fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.

1

Art. 355e Abs. 1 Das fedpol führt die zentrale Stelle für den Austausch von Zusatzinformationen mit den Schengen Staaten (SIRENE-Büro).

1

5. Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 200825 Art. 5a

Zweckwidriges Bearbeiten von Daten im SIS

Mit Busse wird bestraft, wer Daten des SIS für andere als in Artikel 16 vorgesehene Zwecke bearbeitet.

Art. 5b

Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 5a obliegt den Kantonen.

Art. 15

Automatisiertes Polizeifahndungssystem

Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 1

25

a.

Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;

b.

Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;

c.

Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen: 1. Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung, 2. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, SR 361

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3.

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Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;

d.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme;

e.

Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches26 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192727 (MStG), nach dem AIG28 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199829 (AsylG);

f.

systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;

g.

Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;

h.

Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;

i.

Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;

j.

Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 199730 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde;

k.

Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;

l.

Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches begangen haben.

m. Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199531.

26 27 28 29 30 31

SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 120 SR 824.0

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Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

2

Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten: 3

a.

fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;

b.

die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;

c.

die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

d.

die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198032 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;

e

die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden nach Absatz 1 Bst. e;

f.

das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198133, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;

g.

das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;

h.

die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;

i.

die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

j.

die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;

k.

weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;

l.

der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.

Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: 4

32 33

a.

die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;

b.

das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;

SR 0.211.230.02 SR 351.1

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c.

die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);

d.

das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen InterpolZentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;

e.

die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;

f.

die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist;

g.

das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;

h.

die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200134, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;

i.

der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201535 (NDG);

j.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;

k.

das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: 1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz, 2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG;

l.

weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

5

Art. 16

Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein 1

34 35

SR 143.1 SR 121

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automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.

Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 2

36 37 38 39 40

a.

Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Strafoder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;

b.

Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;

c.

Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernung- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches36 oder Artikel 49a oder 49abis MStG37, nach dem AIG38 oder nach dem AsylG39 gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist;

d.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;

e.

Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsorgerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr;

f.

Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von angeklagten, beschuldigten oder verurteilten Personen im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;

g.

Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;

h.

Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;

i.

Prüfung, ob vorgeführte oder der Anmeldung unterliegende Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, einschliesslich Motoren, zugelassen werden können;

j.

Prüfung, ob sich Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der Bewilligungserteilung von Feuerwaffen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997 40

SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 514.54

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(WG) und dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) vom 13. Dezember 199641 zu berücksichtigen sind; k.

systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;

l.

Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und Fällen der entsprechenden Entscheide;

m. Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten; n.

Identifikation von Asylsuchenden;

o.

Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)42;

p.

Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide gemäss der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)43;

q.

Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201444 (BüG);

r.

zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Das System kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten.

3

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden: 4

41 42

43

44

a.

fedpol;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

das BJ;

d.

die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;

e.

der NDB;

f.

das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden und die Grenzkontrollbehörden für die in Absatz 2 Buchstaben c aufgeführten Aufgaben;

g.

die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe l aufgeführten Aufgaben;

SR 514.51 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 77 vom 12.7.2019, S. 25.

SR 141.0

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h.

die Strafvollzugsbehörden;

i.

die Militärjustizbehörden;

j.

andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen.

Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS: 5

a.

die in Absatz 4 Buchstaben a­d aufgeführten Behörden;

b.

der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

c.

die Zoll- und Grenzbehörden, zur: 1. Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex, 2. zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;

d.

das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des PassagierInformationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;

e.

das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;

f.

das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: 1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und das Fällen der entsprechenden Entscheide, 2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG;

g.

das SEM und die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden, zur Identifikation von Asylsuchenden und von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten;

h.

die Behörden, die Entfernung- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches oder Artikel 49a oder 49abis MStG, nach dem AIG oder nach dem AsylG anordnen und vollziehen;

i.

fedpol, das SECO und die Stellen der Kantone, die für die Erteilung von Bewilligungen von Feuerwaffen nach dem WG und dem KMG zuständig sind;

j.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

k.

die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter.

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Soweit der NDB N-SIS Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 201845 Anwendung.

6

Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

7

Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem, aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 des Strafgesetzbuches und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200346 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.

8

9

Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen: a.

die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;

b.

die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;

c.

die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in den N-SIS eingeben dürfen;

d.

die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

e.

die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;

f.

die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn: 1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war, 2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entstehen, und 3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist;

g.

die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.

Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63­66 NDG47 vorbehalten.

10

45 46 47

SR 235.3 SR 142.51 SR 121

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Anhang 3 Das vorliegende Gesetz wird durch einen Anhang 3 gemäss Beilage ergänzt.

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Beilage Anhang 3 (Art. 16 Abs. 2 Bst. c)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

48 49 50 51 52 53

a.

Abkommen vom 26. Oktober 200448 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b.

Abkommen vom 26. Oktober 200449 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c.

Vereinbarung vom 22. September 201150 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;

d.

Übereinkommen vom 17. Dezember 200451 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

e.

Abkommen vom 28. April 200552 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

f.

Protokoll vom 28. Februar 200853 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 0.362.31 SR 0.362.1 SR 0.362.11 SR 0.362.32 SR 0.362.33 SR 0.362.311

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der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

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