Bundesbeschluss
Entwurf
über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in den Jahren 20212027 (Bundesbeschluss zum Horizon-Paket 20212027) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20203, beschliesst:
Art. 1
Verpflichtungskredite
Für die Jahre 20212027 werden für die Beteiligung der Schweiz an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation die nachstehenden Verpflichtungskredite bewilligt: 1
Mio. Fr.
a. Pflichtbeiträge für die Beteiligung an Horizon Europe, am Euratom-Programm, an ITER und am Digital Europe Programme
5 422,6
b. nationale Begleitmassnahmen
116,8
c. Reserve für erhöhte Beitragszahlungen gemäss Buchstabe a infolge von Schwankungen des Wechselkurses, von Budgeterhöhungen seitens der EU oder von höher ausfallenden Schweizer Anteilen an den EU-Budgets
614,0
Total
1 2 3
6 153,4
SR 101 SR 420.1 BB1 2020 4845
2019-4295
4919
BB zum Horizon-Paket 20212027
BBl 2020
Der Bundesrat kann zwischen den Verpflichtungskrediten nach Absatz 1 Buchstaben a und b Verschiebungen vornehmen.
2
Die einzelnen Verpflichtungen können vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2028 eingegangen werden.
3
Art. 2
Beteiligungsformen
Die Verpflichtungskredite nach Artikel 1 können je nach Beteiligungsmodus der Schweiz wie folgt beansprucht werden: a.
im Rahmen eines Beteiligungsabkommens mit der EU;
b.
für die projektweise Beteiligung, höchstens in der Höhe des Verpflichtungskredits nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a abzüglich der Mittel, die für diejenigen Programmteile reserviert sind, die für Drittstaaten nicht zugänglich sind.
Art. 3
Controllingsystem
Das Controllingsystem, das die Kostenwirksamkeit und die konkreten positiven Auswirkungen der Schweizer Beteiligung an den verschiedenen Programmen und Projekten misst, wird weitergeführt.
Art. 4
Teuerungsannahmen
Den Verpflichtungskrediten liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 1
2
a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
c.
2023: +0,8 Prozent.
Für die Jahre nach 2023 wird eine Teuerung von +1,0 Prozent angenommen.
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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