Bundesbeschluss

Entwurf

über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in den Jahren 2021­2027 (Bundesbeschluss zum Horizon-Paket 2021­2027) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20203, beschliesst:

Art. 1

Verpflichtungskredite

Für die Jahre 2021­2027 werden für die Beteiligung der Schweiz an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation die nachstehenden Verpflichtungskredite bewilligt: 1

Mio. Fr.

a. Pflichtbeiträge für die Beteiligung an Horizon Europe, am Euratom-Programm, an ITER und am Digital Europe Programme

5 422,6

b. nationale Begleitmassnahmen

116,8

c. Reserve für erhöhte Beitragszahlungen gemäss Buchstabe a infolge von Schwankungen des Wechselkurses, von Budgeterhöhungen seitens der EU oder von höher ausfallenden Schweizer Anteilen an den EU-Budgets

614,0

Total

1 2 3

6 153,4

SR 101 SR 420.1 BB1 2020 4845

2019-4295

4919

BB zum Horizon-Paket 2021­2027

BBl 2020

Der Bundesrat kann zwischen den Verpflichtungskrediten nach Absatz 1 Buchstaben a und b Verschiebungen vornehmen.

2

Die einzelnen Verpflichtungen können vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2028 eingegangen werden.

3

Art. 2

Beteiligungsformen

Die Verpflichtungskredite nach Artikel 1 können je nach Beteiligungsmodus der Schweiz wie folgt beansprucht werden: a.

im Rahmen eines Beteiligungsabkommens mit der EU;

b.

für die projektweise Beteiligung, höchstens in der Höhe des Verpflichtungskredits nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a abzüglich der Mittel, die für diejenigen Programmteile reserviert sind, die für Drittstaaten nicht zugänglich sind.

Art. 3

Controllingsystem

Das Controllingsystem, das die Kostenwirksamkeit und die konkreten positiven Auswirkungen der Schweizer Beteiligung an den verschiedenen Programmen und Projekten misst, wird weitergeführt.

Art. 4

Teuerungsannahmen

Den Verpflichtungskrediten liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 1

2

a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

c.

2023: +0,8 Prozent.

Für die Jahre nach 2023 wird eine Teuerung von +1,0 Prozent angenommen.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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