Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Heitenried / Schwarzenburg, Spl Sensegraben; Altlastensanierung Mitwirkung und Anhörung vom 10. November 2020 Gemeinden:

Heitenried (FR) und Schwarzenburg (BE)

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte

Gesuchsunterlagen:

­ Projekt inkl. Planbeilagen ­ Rodungsgesuch

Gegenstand:

Altlastensanierung des ehemaligen Schiessplatzes Sensegraben (vier Zielgebiete Torenöli (FR) und Zielgebiet Harris (BE)).

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art.

126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel Anhörungsverfahren: 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei den Gemeinden Heitenried (FR) und Schwarzenburg (BE) schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artilel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 16. November bis 16. Dezember 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten bei den Gemeinden Heitenried (FR) und Schwarzenburg (BE) an folgenden Stellen eingesehen werden: Gemeinde Heitenried, Hauptstrasse 44, 1714 Heitenried und Bauverwaltung Schwarzenburg, Freiburgstrasse 8, 3150 Schwarzenburg

2020-3339

8685

BBl 2020

Aussteckung/ Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist zuhanden der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

10. November 2020

8686

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport