Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20201, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».

Art. 31 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.

Gliederungstitel vor Art. 41a

IVa. Elektronische Verfahren Art. 41a Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

1

Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

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BBl 2020 4705 SR 641.10

2020-0114

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Elektronisches Verfahren im Steuerbereich. BG

BBl 2020

Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die abgabepflichtige Person anerkennen.

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2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093 Art. 61 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 65 Sachüberschrift Grundsätze Art. 65a

Elektronische Verfahren

Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

1

Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

2

Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerkennen.

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Art. 81 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 85 Betrifft nur den französischen Text.

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SR 641.20

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Elektronisches Verfahren im Steuerbereich. BG

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3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer Gliederungstitel vor Art. 104

2. Kapitel: Kantonale Behörden 1. Abschnitt: Organisation, elektronische Verfahren und Aufsicht Art. 104a

Elektronische Verfahren

Sehen die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor, so stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.

1

Sie können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen.

2

Sie können vorsehen, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

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Art. 104b Bisheriger Art. 104a Art. 124 Abs. 1­3 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.

1

Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.

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Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

SR 642.11

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4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Kapitels des 5. Titels Art. 38a

Elektronische Verfahren

Sehen die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor, so stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.

1

Sie können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen.

2

Sie können vorsehen, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

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Art. 71 Abs. 3 Aufgehoben Art. 72 Abs. 1 und 2 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung.

1

Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

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Art. 72a­72s, 72u­72w, 72y und 72z Aufgehoben

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SR 642.14

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Elektronisches Verfahren im Steuerbereich. BG

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5. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19656 Art. 34a 1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren A. Behörden I. Organisation 1a. Elektronische nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Verfahren Durchführung.

Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

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Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerkennen.

3

Art. 35a 2a. Elektronische 1 Sehen die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor, so Verfahren im stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten Kanton

nach kantonalem Recht sicher.

Sie können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vorsehen.

2

Sie können vorsehen, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

3

Art. 36a Abs. 2 dritter Satz ... Die ESTV und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 können dabei die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.

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SR 642.21 SR 831.10

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Elektronisches Verfahren im Steuerbereich. BG

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Art. 38 Abs. 4 und 5 Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.

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Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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6. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 8 Art. 4a

Elektronische Verfahren

Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

1

Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

2

Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerkennen.

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7. Bundesgesetz vom 18. Dezember 20159 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz ... Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196810 (VwVG) zu.

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Art. 28a

Elektronische Verfahren

Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

1

Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

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8 9 10

SR 651.1 SR 653.1 SR 172.021

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Elektronisches Verfahren im Steuerbereich. BG

BBl 2020

Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerkennen.

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Art. 29

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG11 anwendbar.

8. Bundesgesetz vom 16. Juni 201712 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts Art. 22a

Elektronische Verfahren

Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

1

Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

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Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerkennen.

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9. Bundesgesetz vom 12. Juni 195913 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 30a

Elektronische Verfahren

Sehen die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor, so stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.

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Sie können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch den Ersatzpflichtigen vorsehen.

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Sie können vorsehen, dass die zuständige Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe dem Ersatzpflichtigen mit seinem Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

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SR 172.021 SR 654.1 SR 661

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Elektronisches Verfahren im Steuerbereich. BG

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2020