Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Covid 19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. Dezember 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 20202, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 10a

Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19

Bis zum Ende der Herbstsession 2021 können Mitglieder des Nationalrates ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen.

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Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwesenheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat.

2

Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte.

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BBl 2020 9271 BBl 2020 9283 SR 171.10

2020-3677

9281

Parlamentsgesetz (Covid 19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session)

Art. 10b 1

BBl 2020

Unterbruch oder Verschiebung der Session

Ein Rat kann die Unterbrechung der Session in seinem Rat beschliessen.

Der Beschluss eines Rates, die Session beider Räte zu verschieben, braucht die Zustimmung des anderen Rates.

2

II 1

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung).

Es tritt am ... [Tag nach der Verabschiedung] in Kraft4 und gilt bis längstens zum 1. Oktober 2021.

2

Die Koordinationskonferenz kann die vorzeitige Aufhebung des Gesetzes beschliessen.

3

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Steinemann) Nichteintreten

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Dringliche Veröffentlichung vom ... im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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