Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N29 Kanton Graubünden vom 12. Mai 2020

Wegen Baustelle verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792:

I Festsetzung eines Überholverbots auf der Nationalstrasse N29 zwischen Rona und Mulegns von km 28.47 bis km 28.57 II Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 18. Mai 2020 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 4. September 2020) III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2020-1424

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BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

19. Mai 2020

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor ASTRA

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