Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 4. Februar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad) BIOHOP AudiENZ (W 6020-1, 480 g/l Spinosad) Spintor (D-4244, 480 g/l Spinosad) Spinosad 480 (D-5845, 480 g/l Spinosad) Success 4 (F-4245, 480 g/l Spinosad) Laser (I-5562 480 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % 1, 2, 3, 4, 5, Dosierung: 0,32 l/ha 6, 7, 8, 9 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

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SR 916.161

2020-0371

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BBl 2020

4 SPe 8 - Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

7 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

8 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

9 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.

Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Mospilan SG (D-4866, 20 % Acetamiprid) Acetamiprid 200 (D-6185, 20 % Acetamiprid) Supreme 20 SG (F-6501, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Obstbau Kirsche

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % 1, 2, 3, 4, 6 Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH) Konzentration: 0,02 % 1, 2, 3, 4, 6 Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH)

Pflaume/ Drosophila suzukii Zwetschge, Pfirsich, Aprikose Rebbau Kirsche

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Drosophila suzukii

Auflagen

Konzentration: 0,02 % 2, 5, 6, 7, 8, 9 Dosierung: 240 g/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-89 (BBCH)

BBl 2020

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert. .

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 Maximal eine Behandlung pro Parzelle und Jahr.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

7 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

8 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

9 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

Das Pflanzenschutzmittel Surround (W 6416, 95 % Kaolin) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 2 % 1, 2, 3, 4 Dosierung: 32 kg/ha Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Die Prüfung der Wirksamkeit ist noch nicht abgeschlossen, die Wirkung kann nicht garantiert werden.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

3 Verursacht Flecken auf den Früchten. Nur zur Produktion von Brennobst.

4 Ansetzen der Spritzbrühe: Atemschutzmaske (P2) tragen.

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BBl 2020

Das Mittel Nekagard 2 der Kalkfabrik Netstal AG wird, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Beerenbau Beeren allg

Drosophila suzukii

Dosierung: 1.8­2.0 kg/ha 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Wartefrist: 2 Tage 8, 9, 10 Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 83 (BBCH)

Steinobst

Drosophila suzukii

Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0.18­0.2 % 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Dosierung: 1.8­2.0 kg/ha 8, 10, 11, 12 Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH) Konzentration: 0.2­0.5 % 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Dosierung: 2.0 ­ 5.0 kg/ha 8, 11, 12, 13 Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH)

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Obstbau

Konzentration: 0.17­0.42 % 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Dosierung: 2.0­5.0 kg/ha 8, 14, 15, 16 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Zum Schutz von Personen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu bebauten Grundstücken und Freizeitanlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

2 Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.

3 Beim Ansetzen der Brühe geeignete Handschuhe, Schutzanzug, Augenschutz und Atemschutz tragen.

4 Beim Ausbringen geeignete Handschuhe, Schutzanzug, Visier und Kopfbedeckung tragen.

5 Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabinen) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

6 Einatmen von Staub/ Aerosol vermeiden.

7 Darf nur ausserhalb des Bienenflugs am Abend mit reifen Früchte, blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

8 Die Prüfung der Wirksamkeit ist noch nicht abgeschlossen, die Wirkung kann nicht garantiert werden.

9 Anwendung in 1000 Liter Brühe/ha.

10 Das Produkt kann Flecken auf den Früchten verursachen.

11 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

12 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

13 Verursacht Flecken auf den Früchten. Nur zur Produktion von Brenn- und Industrieobst.

14 Einsatz ab dem Stadium BBCH 83.

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BBl 2020

15 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

16 Verursacht Flecken auf den Früchten. Keine Behandlung von Tafeltrauben.

Gefahrenkennzeichnung Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

H315 Verursacht Hautreizungen.

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

H335 Kann die Atemwege reizen.

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

18. Februar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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