Allgemeinverfügung über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin vom 20. November 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf 16 Absatz 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV); in Erwägung, dass die Verbreitung von Popillia japonica Newman in Teilen des Kantons Tessin so weit fortgeschritten ist, dass eine Tilgung des Quarantäneorganismus nicht mehr möglich ist und die Ausscheidung einer Befallszone gerechtfertigt ist; in Erwägung, dass ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung von Popillia japonica Newman über die Befallszone hinaus besteht, welches mit entsprechenden Massnahmen vermindert werden muss; in Erwägung, dass es notwendig und geeignet ist, um die Befallszone herum eine Pufferzone auszuscheiden, in der ebenfalls besondere Massnahmen gelten; in Erwägung, dass die Populationsentwicklung von Popillia japonica Newman in diesen Gebieten besonders intensiv überwacht werden muss verfügt:

1. Ausscheidung einer Befallszone und einer Pufferzone Die in Anhang 1 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin bilden zusammen eine Befallszone.

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Die in Anhang 2 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke, die ganz oder teilweise im Umkreis von 15 km um die Befallszone liegen bilden zusammen eine Pufferzone.

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2. Massnahmen in der Befallszone Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Befallzone verwendet werden.

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SR 916.20

2020-3524

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Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Befallszone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, das gehäckselt und gesiebt oder einer Behandlung unterzogen wird, die eine vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anerkannt worden ist. Das behandelte Pflanzenmaterial bleibt bis zum Tag des Transportes abgedeckt und wird abgedeckt transportiert.

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Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Befallszone eingesetzt werden, dürfen diese nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.

3

Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus der Befallszone hinaus ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai sind folgende Ausnahmen möglich: 4

a.

der kantonale Pflanzenschutzdienst2 kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, wenn ihm der Gesuchstellende Beweismittel erbringt, dass die Oberflächenschicht des Bodens der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist. Als Beweismittel gelten Untersuchungsergebnisse von Agroscope (oder einem von dieser Stelle akkreditierten Labor) von repräsentativen, vom EPSD oder unter dessen Aufsicht entnommenen Bodenproben. Der kantonale Pflanzenschutzdienst stellt der Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo eine Kopie jeder erteilten Bewilligung zu; oder

b.

die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo3, kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, wenn das Material zur Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden. Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen kann die oben erwähnte Stelle die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren und diese auffordern, an der Sensibilisierung der Gesuchsteller von Baubewilligungen auf das phytosanitäre Risiko, das durch die Verbringung von Erde entsteht, mitzuwirken. Dem kantonalen Pflanzenschutzdienst ist eine Kopie jeder erteilten Bewilligung zuzustellen.

Die Verbringung von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, einschliesslich vorkultivierter Rasenrollen, ausser Pflanzen in Gewebekultur, aus der Befallszone hinaus ist verboten.

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Vom Verbot nach Absatz 5 sind Waren ausgenommen, die: a.

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mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden;

www4.ti.ch/dfe/de/sa/chi-siamo/servizio-fitosanitario/ www.ti.ch/spaas

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b.

von einem Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen), in Verkehr gebracht werden, sofern der kantonale Pflanzenschutzdienst dem Betrieb eine Bewilligung für das Inverkehrbringen der betreffenden Waren erteilt hat.

Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, dürfen für Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, nur einen Pflanzenpass ausstellen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach der PGesV und der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20194 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.

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Der kantonale Pflanzenschutzdienst kann auf Gesuch hin Betrieben, die nicht für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, eine Bewilligung erteilen für das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht. Die Bewilligung hat die Voraussetzungen nach Anhang 3 zu enthalten.

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Vom 1. Juni bis 30. September sind Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, verpflichtet, ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen. Wird Popillia japonica Newman oder werden Symptome gefunden, die auf diesen Schädling hinweisen, muss der kantonale Pflanzenschutzdienst benachrichtigt werden, der von Fall zu Fall bestimmt, mit welchen Mitteln Popillia japonica Newman bekämpft werden muss. Zudem ist bei der Abgabe von Pflanzen (ohne Pflanzenpass) an nicht gewerbliche Endbenutzer (Private), diesen jeweils Informationsmaterial vom kantonalen oder vom EPSD über Popillia japonica Newman in gedruckter Form abzugeben.

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Der kantonale Pflanzenschutzdienst führt in der Befallszone eine angemessene Überwachung durch, um die Populationsdynamik von Popillia japonica Newman zu verfolgen und um zum geeigneten Zeitpunkt und am geeigneten Ort Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen, um die Prävalenz des Schädlings so gering wie möglich zu halten.

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3. Massnahmen in der Pufferzone Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Pufferzone und der Befallszone verwendet werden.

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Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege ausserhalb des Gemeindegebietes verboten, ausser es wurde vorher gehäckselt. Die Verbringung aus der Pufferzone in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone ist nur dann gestattet, wenn solches Pflanzenmaterial gehäckselt und gesiebt oder einer Behandlung unterzogen wurde, die eine vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und vom EPSD anerkannt worden ist. Das behandelte Pflan2

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SR 916.201

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zenmaterial bleibt bis zum Tag des Transportes gedeckt und wird gedeckt transportiert.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Pufferzone eingesetzt wurden, dürfen diese für das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückstände mehr besteht.

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Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai sind folgende Ausnahmen möglich: 4

a.

der kantonale Pflanzenschutzdienst kann auf Gesuch hin die Verbringung in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone bewilligen, wenn ihm der Besitzer Beweismittel erbringt, dass die Oberflächenschicht des Bodens der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist. Als Beweismittel gelten Untersuchungsergebnisse von Agroscope (oder einem von dieser Stelle akkreditierten Labor) von repräsentativen, vom EPSD oder unter dessen Aufsicht entnommenen Bodenproben. Der kantonale Pflanzenschutzdienst stellt der Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo eine Kopie jeder erteilten Bewilligung zu; oder

b.

die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo kann auf Gesuch hin die Verbringung in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone bewilligen, wenn das Material zur Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden. Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen kann die oben erwähnte Stelle die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren und diese auffordern, an der Sensibilisierung der Gesuchsteller von Baubewilligungen auf das phytosanitäre Risiko, das durch die Verbringung von Erde entsteht, mitzuwirken. Dem kantonalen Pflanzenschutzdienst ist eine Kopie jeder erteilten Bewilligung zuzustellen.

Die Verbringung von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, einschliesslich vorkultivierter Rasenrollen, ausser Pflanzen in Gewebekultur, ist nur innerhalb der Pufferzone und von der Pufferzone in die Befallszone gestattet.

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Ausserhalb der Puffer- und Befallszone dürfen Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, einschliesslich vorkultivierter Rasenrollen verbracht werden, die: 6

a.

mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden;

b.

von einem Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen), in Verkehr gebracht werden, sofern der kantonale Pflanzenschutzdienst dem Betrieb eine Bewilligung für das Inverkehrbringen der betreffenden Waren erteilt hat.

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Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, dürfen für Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, nur einen Pflanzenpass ausstellen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach der PGesV und der PGesV-WBF-UVEK die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.

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Der kantonale Pflanzenschutzdienst kann auf Gesuch hin Betrieben, die nicht für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, eine Bewilligung erteilen für das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht. Die Bewilligung hat die Voraussetzungen nach Anhang 3 zu enthalten 8

Vom 1. Juni bis 30. September sind Betriebe die mit Pflanzen umgehen (Landwirtschaftsbetriebe, Baumschulen, Gartencenter und Gartenbauunternehmen), unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, verpflichtet, ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen.

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Hat ein Betrieb den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

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Zur Früherkennung eines möglichen Auftretens von Popillia japonica Newman in der Pufferzone führt der kantonale Pflanzenschutzdienst eine geeignete Gebietsüberwachung durch.

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5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19685 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

1. Dezember 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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Anhang 1 (Ziff. 1 Abs.1)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Agno Balerna Bissone Breggia Brusino Arsizio Caslano Castel San Pietro Chiasso Coldrerio Collina d'Oro Croglio Grancia Lugano

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Morbio Superiore, Sagno Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Barbengo, Carabbia, Carona, Lugano, Pambio Noranco, Pazzallo Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Magliaso Maroggia Melano Melide Mendrisio Monteggio Morbio Inferiore Morcote Novazzano Paradiso Ponte Tresa Pura Riva San Vitale Sessa Stabio Vacallo Vico Morcote

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Anhang 2 (Ziff. 2 Abs. 2)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Pufferzone um die Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Alto Malcantone Aranno Arogno Astano Bedano Bedigliora Bellinzona Bioggio Breggia Cademario Cadempino Cadenazzo Canobbio Capriasca Comano Cureglia Curio Gambarogno Gravesano Isone Lamone Lugano

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Camorino, Pianezzo, Sant'Antonio Ganze Gemeinde Bruzella, Cabbio, Caneggio, Muggio Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Brè, Bogno, Breganzona, Cadro, Castagnola, Certara, Cimadera, Cureggia, Davesco Soragno, Gandria, Pregassona, Sonvico, Valcolla, Viganello, Villa Luganese

Manno Massagno Mezzovico-Vira Miglieglia Monteceneri Muzzano Novaggio

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde 9181

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Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Origlio Ponte Capriasca Porza Rovio Sant'Antonino Savosa Sorengo Torricella-Taverne Vernate Vezia

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 4 und Ziff. 3 Abs. 4)

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, einschliesslich vorkultivierter Rasenrollen I. Pflanzen mit Wurzeln, ausgenommen vorkultivierte Rasenrollen 1.

Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur statt, oder

2.

die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt, oder

3.

a.

die Oberflächen von bepflanzten Töpfen mit einem Durchmesser gleich oder grösser als 30 cm werden ab 1. Mai bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt,

b.

bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen und müssen frei von Unkraut sein, oder sie stehen auf dem Boden auf versiegelten Flächen und werden frei von Unkraut gehalten oder mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt,

c.

Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass die Zwischenreihen auf eineinhalbfacher Breite des Erdballens ab 1. Mai bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) bedeckt sind, oder die Zwischenreihen werden ab 1. Mai bis 30. September in regelmässigen Zeitabständen, mindestens viermal pro Jahr, bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Oberfläche unkrautfrei bleibt.

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II. Pflanzen mit Wurzeln in der Form vorkultivierter Rasenrollen 1.

Technische Voraussetzungen: a. die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt, oder b. die Rasenrollen werden einer Behandlung unterzogen, um möglichst viel Erde oder Kultursubstrat von den Wurzeln zu entfernen und anschliessend mit einem Insektizid behandelt, und es wird bei mindestens zwei amtlichen Kontrollen, bei denen Bodenproben entnommen wurden, die Anbauparzelle frei von Popillia japonica Newman befunden.

2.

Administrative Voraussetzungen In jedem Fall müssen vorkultivierte Rasenrollen mindestens 48 Stunden vor deren Inverkehrbringen dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst gemeldet werden und die gegebenenfalls nach Ziffer 1 Buchstabe b getätigten Massnahmen dokumentiert sein.

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