Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 29. November 2020 vom 14. September 2020

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen 1

Wir haben den Sonntag 29. November 2020, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über: ­ die Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt» (BBl 2020 5505); ­ die Volksinitiative vom 21. Juni 2018 «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» (BBl 2020 5509).

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Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind:

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) mit der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11); 22 das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) mit der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) und dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer (BBl 2015 7501); 23 die Verordnung der Bundeskanzlei vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116); 24 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme; 25 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 30. November 2018 über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mitteln (BBl 2018 7683).

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Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und -schweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen frühestens in der Kalenderwoche 43 verschicken können; weil für Auslandsendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie teilweise längere Laufzeiten bestehen können, ist ein früher Versand gegenwärtig besonders wichtig; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt werden; 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, BPR).»; 36 das Amtsblatt, in dem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zukommen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort der Bundeskanzlei mitteilen.

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Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie bitten wir Sie, die für die Durchführung der Abstimmung zuständigen Amtsstellen auf die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sowie auf mögliche Schutzmassnahmen hinzuweisen, und deren Beachtung und Umsetzung insbesondere bei der Stimmabgabe an der Urne und der Auszählung der Stimmen sicherzustellen.

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Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.

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Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die Bundeskanzlei und an das Bundesamt für Statistik. Das zu übermittelnde Ergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie die Zahl der leeren und der ungültigen Stimmzettel.

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Die genannten Bundesstellen informieren mit separatem Schreiben über die organisatorischen und technischen Anforderungen der Ergebnisübermittlung.

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Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch Ergebnisse auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene. Wir bitten Sie, die betreffenden Behörden entsprechend zu instruieren.

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Die zwei Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt» annehmen?

2. Wollen Sie die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» annehmen?

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidentinnen und Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. September 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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