Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 3

Begriffe

Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.

1

2

Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.

3

Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.

4

5

1 2

Als Ausgaben gelten: a.

der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);

b.

die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).

BBl 2020 349 SR 611.0

2019-2740

399

Finanzhaushaltgesetz

6

BBl 2020

Als Einnahmen gelten: a.

der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);

b.

das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Investitionsbeiträgen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).

In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.

7

Art. 8 Abs. 1 Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt das operative Ergebnis, das Finanzergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.

1

Art. 8a

Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.

1

Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.

2

Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung von Sachanlagen, die Rückzahlung von vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträgen sowie erhaltene Investitionsbeiträge.

3

Art. 9 Abs. 3 Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.

3

Art. 19 Abs. 1 Bst. c Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: 1

c.

die voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie die voraussichtlichen Investitionsausgaben und -einnahmen;

Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 30 Abs. 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes.

Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.

1

400

Finanzhaushaltgesetz

Art. 33

BBl 2020

Nachtragskredite

Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite.

1

Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite periodisch.

2

Art. 34

Dringliche Nachtragskredite

Vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung darf der Bundesrat Aufwände oder Investitionsausgaben nach Artikel 33 nur beschliessen, wenn er sie nicht aufschieben kann und die Finanzdelegation ihnen zugestimmt hat.

1

Er unterbreitet der Bundesversammlung die mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben zusammen mit dem nächsten Antrag auf Nachtragskredite nachträglich zur Genehmigung.

2

Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken und verlangt ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur nachträglichen Genehmigung, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.

3

Art. 35

Begrenzung der Nachtragskredite

Der Gesamtbetrag der Nachtragskredite zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile der Voranschlagskredite nach Möglichkeit nicht überschreiten.

Art. 36

Kreditüberschreitungen

Ist es dem Bundesrat aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für Aufwände oder Investitionsausgaben Nachtragskredite einzuholen, so kann er bewilligte Kredite mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet.

1

Im verwaltungseigenen Bereich dürfen Voranschlagskredite nach Artikel 30a Absätze 1­3 und 5 ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation um 1 Prozent, höchstens aber um 10 Millionen Franken, überschritten werden.

2

Kreditüberschreitungen sind zudem für folgende Aufwände und Investitionsausgaben zulässig, ohne dass der Bundesrat vorgängig von der Bundesversammlung Nachtragskredite oder von der Finanzdelegation die Zustimmung einholen muss: 3

a.

in Verfassung oder Gesetz festgelegte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;

b

Einlagen in Fonds nach Artikel 52, wenn sie aus zweckgebundenen Einnahmen stammen oder im Gesetz festgelegt sind; 401

Finanzhaushaltgesetz

BBl 2020

c.

die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe und die Einlage solcher Einnahmen in die Spezialfinanzierungen nach Artikel 53, sofern eine Leistungsverpflichtung vorliegt;

d.

Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden oder im Gesetz festgelegt sind;

e.

die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4;

f.

Abschreibungen und Wertberichtigungen;

g.

die Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf.

Der Bundesrat kann weitere Kredite ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten, wenn der Bundesbeschluss zum Voranschlag oder zu einem Nachtragskredit dies vorsieht und er nur über ein geringfügiges Ermessen für die Aufwände und Investitionsausgaben verfügt.

4

Er unterbreitet der Bundesversammlung alle Kreditüberschreitungen im Rahmen der Staatsrechnung nachträglich zur Genehmigung.

5

Art. 37

Kreditübertragungen

Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Projekten und Einzelmassnahmen kann der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung bereits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen.

1

Er erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Staatsrechnung Bericht über die Kreditübertragungen.

2

Gliederungstitel vor Art. 47

5. Kapitel: Rechnungslegung 1. Abschnitt: Jahresrechnung des Bundes Art. 47

Zweck und Grundsätze

Die Jahresrechnung des Bundes soll die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

1

Für ihre Erstellung sind die folgenden Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung massgebend: 2

a.

die Wesentlichkeit;

b.

die Verlässlichkeit;

c.

die Verständlichkeit;

d.

die Rechtzeitigkeit;

e.

die Bruttodarstellung;

402

Finanzhaushaltgesetz

f.

die Überprüfbarkeit;

g.

die Stetigkeit.

Art. 48

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Standards

Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards»3 (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board».

1

Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen.

2

Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahresrechnung.

3

Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.

4

5. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 49­51) Aufgehoben Art. 55 Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung.

1

Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innenbeziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS4.

2

Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungskreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt.

3

Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsolidierten Rechnung.

4

5

Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss.

Art. 60 Abs. 2bis Die EFV begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Globalurkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973b und 973c des Obligationenrechts5. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln.

2bis

3 4 5

www.ifac.org/public-sector www.ifac.org/public-sector SR 220

403

Finanzhaushaltgesetz

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Dieses Wandlungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind.

Art. 66c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2007 ergeben hätte.

1

Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Amortisationskontos nach Artikel 17a Absatz 1 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2010 ergeben hätte.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

404

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Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 20036 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 4 und 8 Buchstabe a wird «Rahmenkredit» durch «Verpflichtungskredit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20097 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

3. Bundesgesetz vom 1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 16a wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

4. Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über den Wasserbau Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 10 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

5. Bundesgesetz vom 8. März 196010 über die Nationalstrassen Art. 61b Abs. 3 Die erzielten Erträge werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.

3

6 7 8 9 10

SR 193.9 SR 442.1 SR 451 SR 721.100 SR 725.11

405

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6. Bundesgesetz vom 22. März 198511 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenund Luftverkehr zweckgebundener Mittel Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a­f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: 1

g.

der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

Art. 8 Abs. 3 dritter Satz ... Die Leistungen der Kantone oder Dritter werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.

3

Art. 9 Abs. 3 dritter und vierter Satz ... Die Leistungen der Kantone werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

3

7. Gütertransportgesetz vom 25. September 201512 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 8 Absatz 7 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».

8. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199113 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 65 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

9. Waldgesetz vom 4. Oktober 199114 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 41 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

11 12 13 14

406

SR 725.116.2 SR 742.41 SR 814.20 SR 921.0

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10. Währungshilfegesetz vom 19. März 200415 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 8 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

11. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200616 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 8 Absatz 1 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».

12. Bundesgesetz vom 19. März 197617 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 9 Absätze 1 und 3 sowie 10 wird «Rahmenkredit» durch «Verpflichtungskredit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1

In Artikel 9 Absatz 2 wird «Rahmenkreditvorlagen» ersetzt durch «Verpflichtungskreditvorlagen».

2

13. Bundesgesetz vom 30. September 201618 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 10 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».

15 16 17 18

SR 941.13 SR 951.25 SR 974.0 SR 974.1

407

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