Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021

Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Gesetz) vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 20172, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO 2Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Brenn- und Treibstoffe zurückzuführen sind, vermindert werden. Dieses Gesetz bezweckt, einen Beitrag zu leisten: 1

2

a.

den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

b.

die Treibhausgasemissionen auf ein Ausmass zu reduzieren, das die Aufnahmefähigkeit von Kohlenstoffsenken nicht übersteigt;

c.

die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen zu erhöhen;

d.

die Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit der angestrebten emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

SR ...

1 SR 101 2 BBl 2018 247 2017-1542

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CO2-Gesetz

Art. 2

BBl 2020

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Erzeugung von Wärme, Kälte oder Licht, in thermischen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;

b.

fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung verwendet werden;

c.

Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;

d.

Anlage: ortsfeste technische Einheit an einem Standort;

e.

nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen;

f.

internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen;

g.

Senkenleistung: International anrechenbare Bilanz über die Treibhausgasemissionen und die CO2-Aufnahme in Kohlenstoffspeichern;

h.

Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Leistung von Senken beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen;

i.

Luftverkehrsunternehmen: inländische oder ausländische Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung oder einer anderen gleichwertigen Bewilligung, die sie zur gewerbsmässigen Beförderung von Flugpassagierinnen und -passagieren berechtigt;

j.

Flugtickets: papiergebundene oder elektronische Einzel- oder Sammelbestätigungen des Rechts von Flugpassagierinnen und -passagieren, durch Luftverkehrsunternehmen befördert zu werden.

Art. 3

Verminderungsziele

Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021­2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

1

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1 soll zu mindestens Dreivierteln mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen.

2

Emissionsverminderungen im Ausland, die nicht an das Ziel nach Absatz 1 angerechnet werden und die einen Beitrag dazu leisten, den globalen Temperaturanstieg 3

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im Sinne von Artikel 1 zu begrenzen, sollen möglichst den von der Schweiz im Ausland mitverursachten Emissionen entsprechen.

Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele für einzelne Sektoren und Emissionen aus fossilen Brennstoffen festlegen. Dabei werden die Vorleistungen und das wirtschaftlich realisierbare Verminderungspotenzial berücksichtigt.

4

Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase, abzüglich der Emissionen aus fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und für internationale Schifffahrten.

5

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang internationale Bescheinigungen bei der Verminderung mit im Ausland durchgeführten Massnahmen berücksichtigt werden.

6

Der Bund kann mit Organisationen der Wirtschaft oder mit einzelnen Unternehmensgruppen Verminderungsziele vereinbaren. Der Bundesrat legt fest, inwieweit zur Erreichung der vereinbarten Verminderungsziele internationale Bescheinigungen berücksichtigt werden.

7

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Verminderungszielen für die Zeit nach 2030. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

8

Art. 4

Massnahmen

Die Verminderungsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.

1

Zur Erreichung der Verminderungsziele sollen auch Massnahmen nach anderen Erlassen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, Finanz- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.

2

Bei der Ausgestaltung der Massnahmen werden unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Machbarkeit berücksichtigt.

3

Art. 5

Nationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.

1

Wirtschaftliche Emissionsverminderungen werden nur angerechnet, wenn technische oder ökonomische Hemmnisse abgebaut werden.

2

Als Emissionsverminderungen gelten auch Erhöhungen der Senkenleistungen, insbesondere durch biologische Sequestrierung im Wald und in Böden sowie in Holzprodukten.

3

4

Das zuständige Bundesamt regelt die Einzelheiten des Vollzugs.

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Art. 6

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Internationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit die für die Verminderungen ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden.

1

Die Emissionsverminderungen müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen: 2

a.

Sie wären ohne Erlös aus dem Verkauf der internationalen Bescheinigung nicht zustande gekommen.

b.

Sie tragen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort bei.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von internationalen Bescheinigungen abschliessen.

3

Art. 7

Koordination der Anpassungsmassnahmen

Der Bund koordiniert mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.

1

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind.

2

Art. 8

Verminderung nach dem Stand der Technik

Wer Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG), die beim Betrieb eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasemissionen verursachen, neu errichten oder wesentlich ändern will, sorgt dafür, dass die durch diese Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

1

Ausgenommen sind Anlagen, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnehmen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

2

3

Der Bundesrat legt die Mindestmenge nach Absatz 1 fest.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen 1. Abschnitt: Gebäude Art. 9

Grundsatz

Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von der Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz ausgestossen werden, im Durch1

3

SR 814.01

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schnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten.

Die Kantone können für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Bonus auf die Ausnützungsziffer bis maximal 30 Prozent gewähren.

2

Die Kantone erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die getroffenen Massnahmen.

3

Art. 10 1

CO2-Grenzwerte

Ab 2023 dürfen: a.

Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens 20 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg CO2 zu reduzieren.

b.

Neubauten durch ihre Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser grundsätzlich keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.

Als Energiebezugsfläche gilt die Summe aller beheizten ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Bruttogeschossfläche).

2

Der Bundesrat legt fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 berechnet werden.

Dabei berücksichtigt er das Standortklima.

3

Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden. Der Anteil kann bis auf 100 Prozent erhöht werden, wenn gleichzeitig Massnahmen bezüglich Effizienz nachgewiesen werden.

Als solche gelten insbesondere energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen.

4

Der Bundesrat kann weniger strenge Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Schutzes überwiegender öffentlicher Interessen angezeigt ist.

5

Die Baubewilligungsbehörden tragen die nach diesem Artikel wesentlichen Angaben, insbesondere die gewährten Ausnahmen nach Absatz 5 und deren Begründung, in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19924 ein. Der Bundesrat regelt die einzutragenden Angaben.

6

4

SR 431.01

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2. Abschnitt: Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge Art. 11

Zielwerte für die Jahre 2021­2024

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2021­2024 pro Jahr im Durchschnitt aller erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen höchstens 95 g CO2/km betragen.

1

Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2021­2024 pro Jahr im Durchschnitt aller erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern höchstens 147 g CO2/km betragen.

2

Die Zielwerte nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Messmethoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen die entsprechenden Zielwerte fest. Er bezeichnet die anwendbaren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union (EU).

3

Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Er kann geeignete Massnahmen für den Vollzug dieses Kapitels treffen, falls die Abweichung zwischen den Emissionen gemäss der anwendbaren Messmethode und jenen im realen Fahrbetrieb zunimmt.

4

Art. 12

Zielwerte ab 2025

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Personenwagen sowie von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2025­2029 den massgebenden Ausgangswert in der EU für das Jahr 2021, vermindert um 15 Prozent, nicht überschreiten.

1

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von schweren Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2025­2029 den massgebenden Ausgangswert in der EU für den Zeitraum 1. Juli 2019­30. Juni 2020, vermindert um 15 Prozent, nicht überschreiten. Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der Regelungen der EU und kann gegebenenfalls die Zielsetzung anpassen.

2

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen ab dem Jahr 2030 den massgebenden Ausgangswert in der EU für das Jahr 2021, vermindert um 37,5 Prozent, nicht überschreiten; bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gilt eine Verminderung um 31 Prozent.

3

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von schweren Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen ab dem Jahr 2030 den massgebenden Ausgangswert in der EU für den Zeitraum 1. Juli 2019­30. Juni 2020, vermindert um 30 Prozent, nicht überschreiten. Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der Regelungen der EU und kann gegebenenfalls die Zielsetzung anpassen.

4

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Der Bundesrat legt fest, was als schweres Fahrzeug gemäss den Absätzen 2 und 4 gilt. Er richtet sich dabei nach den Regelungen der EU.

5

Der Bundesrat beobachtet, ob der massgebende Ausgangswert in der EU gemäss den Absätzen 2 und 4 vom Ausgangswert in der Schweiz massgeblich abweicht.

Wenn dies der Fall ist, kann er unter Berücksichtigung des Verfahrens in der EU einen massgebenden Ausgangswert anhand der in der Schweiz im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 erstmals zugelassenen schweren Fahrzeuge definieren, sofern keine Umgehung von Sanktionen insbesondere in Form von Inverkehrsetzen in der Schweiz statt im Ausland möglich ist.

6

7

Artikel 11 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 13

Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach den Artikeln 11 und 12 Zwischenziele vorsehen.

1

Falls die Zielerreichung jährlich zu erfüllen ist, legt der Bundesrat für Personenwagen die Zwischenziele so fest, dass die Senkungsrate der jährlichen Zwischenzielwerte mit der durchschnittlichen Senkungsrate der Zielwerte der EU übereinstimmt.

2

Der Bundesrat kann beim Übergang zu neuen Zielwerten Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der neuen Zielwerte während einer begrenzten Zeit erleichtern.

Diese Erleichterungen sind für Personenwagen nicht später als in der EU zu beenden.

3

Er kann bestimmte Fahrzeugkategorien vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausschliessen.

4

5

Er berücksichtigt die Regelungen der EU.

Art. 14

Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach den Artikeln 11 und 12 sowie allfällige Zwischenziele nach Artikel 13 Absatz 1 erreicht worden sind.

1

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer zusätzlichen Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2030; dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU.

2

Art. 15

Individuelle Zielvorgabe

Jeder Importeur und jeder Hersteller von Fahrzeugen muss die CO2-Emissionen gemäss einer jährlichen individuellen Zielvorgabe begrenzen.

1

Die individuelle Zielvorgabe leitet sich aus den Zielwerten nach den Artikeln 11 und 12 ab. Sie wird für die Gesamtheit der von einem Importeur eingeführten beziehungsweise von einem Hersteller in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im betreffenden Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), festgelegt.

2

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Die Personenwagen, die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie die schweren Fahrzeuge bilden drei separate Neuwagenflotten.

Importeure und Hersteller können sämtliche Elektrofahrzeuge von ihrer Neuwagenflotte ausnehmen lassen. Sie müssen dies dem Bundesamt für Energie (BFE) vor Beginn des betreffenden Jahres mitteilen.

3

Werden von den Fahrzeugen, die ein Importeur einführt oder ein Hersteller in der Schweiz herstellt, jährlich weniger als 50 Personenwagen beziehungsweise weniger als 6 Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper beziehungsweise weniger als 2 schwere Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt. Absatz 3 gilt sinngemäss.

4

Der Bundesrat legt die Methode fest, mit der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Er berücksichtigt dabei insbesondere: 5

a.

die Eigenschaften der eingeführten beziehungsweise in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, wie Leergewicht, Standfläche oder Nutzlast;

b.

die Regelungen der EU.

Importeure und Hersteller von Personenwagen, von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sowie von schweren Fahrzeugen können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.

6

Art. 16

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das BFE berechnet am Ende jedes Kalenderjahrs für jeden Importeur und jeden Hersteller: 1

a.

die individuelle Zielvorgabe;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure und Hersteller von Fahrzeugen machen müssen. Er legt insbesondere die Quellen für die Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. Er kann vorsehen, dass für den Fall, dass die Angaben nicht fristgerecht vorliegen, ein pauschaler Emissionswert zur Anwendung kommt.

2

Art. 17 1

CO2-vermindernde Faktoren bei einzelnen Fahrzeugen

Bei der Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden berücksichtigt: a.

bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden können: die CO2-Verminderung, die aufgrund des Anteils von Biogas am Gasgemisch erzielt wird;

b.

bei Fahrzeugen mit Ökoinnovation: die CO2-Verminderung, die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielt wird, unter Berücksichtigung der Regelungen der EU.

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Das Biogas muss die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19965 (MinöStG) erfüllen.

2

Art. 18

CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von synthetischen Treibstoffen

Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO 2-Verminderung, die durch die Verwendung von Treibstoffen erzielt wird, die mittels Elektrizität aus erneuerbaren Energien hergestellt werden (synthetische Treibstoffe), bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird.

Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet.

1

2

Die CO2-Verminderung nach Absatz 1 bestimmt sich nach: a.

der Summe der für das betreffende Jahr vertraglich zugerechneten Mengen synthetischer Treibstoffe;

b.

der Anzahl Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, für die synthetische Treibstoffe verwendet werden können; und

c.

dem Umfang der CO2-Emissionen, die die Fahrzeuge nach Buchstabe b während ihrer durchschnittlichen Lebensdauer erwartungsgemäss verursachen.

Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 MinöStG6 erfüllen.

3

Art. 19

Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Liegen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern eines Importeurs oder Herstellers über der individuellen Zielvorgabe, so muss der Importeur oder Hersteller dem Bund pro Fahrzeug, das im betreffenden Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, einen Betrag zwischen 95 und 152 Franken entrichten.

1

Liegen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers über der individuellen Zielvorgabe, so muss der Importeur oder Hersteller dem Bund pro Fahrzeug, das im betreffenden Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über seiner individuellen Zielvorgabe liegt, einen Betrag bezahlen. In den Jahren 2025­2029 liegt dieser Betrag zwischen 4250 und 6800 Franken und ab dem Jahr 2030 zwischen 6800 und 10 880 Franken.

2

Der Bundesrat regelt die Methode, nach der die Beträge gemäss den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der EU geltenden Beträgen und dem Wechselkurs.

3

5 6

SR 641.61 SR 641.61

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Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 jedes Jahr neu fest.

4

Für Importeure und Hersteller nach Artikel 15 Absatz 4 gilt der Betrag für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 13 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure oder Hersteller nach Artikel 15 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der individuellen Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Ersatzleistung für die Betroffenen mindern.

5

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch für die Ersatzleistung.

6

7

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 MinöStG7 sinngemäss.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1­4 zu entrichten wäre, wenn die Ersatzleistung aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

8

Art. 20

Publikation

Das UVEK veröffentlicht jährlich: a.

die Liste der Importeure und Hersteller mit mindestens 50 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen oder mindestens 5 erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern oder mindestens 5 erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeugen;

b.

die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften;

c.

pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte: 1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge, 2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen, 3. die individuelle Zielvorgabe, 4. die erhobenen Ersatzleistungen.

3. Kapitel: Emissionshandelssystem und Kompensation bei fossilen Treibstoffen 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem Art. 21

Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und eine bestimmte Menge an Treibhausgasemissionen überschreiten, sind zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet.

1

7

SR 641.61

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Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

2

Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, die weniger als eine bestimmte Menge an Treibhausgasen ausstossen, werden auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS befreit. Im Gesuch muss der Betreiber angeben, ob er sich zu einer Emissionsverminderung verpflichtet, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Verminderung gleichwertig ist.

3

Der Bundesrat legt die Anlagekategorien und die Mengen an Treibhausgasemissionen nach den Absätzen 1 und 3 fest.

4

5

Der Bundesrat berücksichtigt die Regelungen der EU.

Art. 22

Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden;

b.

die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU.

Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben: 3

a.

Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder

b.

Emissionsrechte für Anlagen oder internationale Bescheinigungen, soweit die EU dies vorsieht.

Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.

4

Art. 23

Teilnahme auf Gesuch

Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

2

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Gesamtfeuerungswärmeleistung; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU.

3

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Art. 24

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Rückerstattung der CO2-Abgabe

Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet.

1

Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur in dem Umfang, wie die Summe aus geleisteter CO2-Abgabe und des Preises für den Kauf der abgegebenen Emissionsrechte den Mittelwert der externen Klimakosten übersteigt.

2

Ebenfalls auf Gesuch hin zurückerstattet wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen, die sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichtet haben.

3

Art. 25

Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

Der Bundesrat legt die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

1

Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 21 Absatz 4 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.

2

Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.

3

Art. 26 1

Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.

3

Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

6

Art. 27 1

Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.

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Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU.

4

Art. 28

Berichterstattung

Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 29

Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten

Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 220 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

1

Zusätzlich müssen sie die fehlenden Emissionsrechte dem Bund im folgenden Kalenderjahr abgeben.

2

2. Abschnitt: Kompensation bei fossilen Treibstoffen Art. 30

Grundsatz

Wer nach MinöStG8 fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, wie folgt kompensieren: 1

a.

mit Bescheinigungen; und

b.

mit der Überführung von biogenen Treibstoffen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d MinöStG in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Der Bundesrat legt nach Anhörung der Branche und nach Massgabe der Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 fest: 2

8

a.

den Anteil der CO2-Emissionen, der insgesamt kompensiert werden muss; dieser beträgt höchstens 90 Prozent;

b.

den Anteil, der durch in der Schweiz durchzuführende Massnahmen kompensiert werden muss; dieser beträgt mindestens 15 Prozent und ab 2025 mindestens 20 Prozent; es sind Massnahmen zu bevorzugen, über welche grosse ungenutzte Kompensationspotenziale erschlossen werden können; eine langfristige Wirtschaftlichkeit soll gewährleistet werden.

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Der Anteil der CO2-Emissionen, der mit Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen beim Verkehr, einschliesslich Massnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Strassenverkehrs mit nachweislich erneuerbarem Strom, der Entwicklung alternativer Antriebskonzepte und der Gewinnung CO2-neutraler nachhaltiger Antriebsenergie kompensiert werden muss, beträgt mindestens 3 Prozent. Fahrzeuge, die bereits nach dem 2. Kapitel angerechnet worden sind, sind ausgeschlossen. Bei biogenen Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar.

3

Der Aufschlag auf Treibstoffe für die Kompensation gemäss Absatz 2 beträgt bis 2024 höchstens 10 Rappen pro Liter Treibstoff und ab 2025 höchstens 12 Rappen pro Liter Treibstoff. Wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird, kann der Bundesrat den Maximalaufschlag vorübergehend reduzieren.

4

Es werden, wenn möglich, internationale Bescheinigungen berücksichtigt, bei denen die Emissionsverminderungen in der Wertschöpfungskette von Schweizer Unternehmen oder durch den Einsatz von Schweizer Technologien erzielt wurden.

Der Bundesrat kann einen Mindestanteil festlegen.

5

Der Bundesrat kann die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen für geringe Mengen von Treibstoffen.

6

Personen nach Absatz 1 müssen den Bund sowie die Öffentlichkeit über die für die Kompensation aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag informieren.

7

Art. 31 1

Kompensationspflichtige Personen

Kompensationspflichtig sind die nach dem MinöStG9 steuerpflichtigen Personen.

Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Kompensationsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für die einzelne kompensationspflichtige Person.

2

Art. 32

Ersatzleistung bei fehlender Kompensation

Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund einen Beitrag entrichten: 1

a.

von 320 Franken pro nicht kompensierte Tonne CO2;

b.

von 100 Franken pro nicht durch eine internationale Bescheinigung kompensierte Tonne CO2.

Für die nicht kompensierten Tonnen CO2 sind dem Bund im folgenden Kalenderjahr internationale Bescheinigungen abzugeben.

2

9

SR 641.61

7860

CO2-Gesetz

BBl 2020

3. Abschnitt: Emissionshandelsregister Art. 33 Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten und Bescheinigungen.

1

Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden dürfen.

3

4. Kapitel: CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen 1. Abschnitt: Erhebung der CO2-Abgabe Art. 34

CO2-Abgabe

Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen (CO2-Abgabe).

1

Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO2 fest.

2

Werden die nach Artikel 3 Absatz 4 für fossile Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht, so erhöht er den Abgabesatz innerhalb des Rahmens nach Absatz 2. Bei der Erhöhung berücksichtigt er Verminderungsziele, die der Bund mit Organisationen der Wirtschaft vereinbart hat.

3

Art. 35

Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind:

10 11

a.

für die CO2-Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200510 (ZG) anmeldepflichtigen Personen sowie Personen, die Kohle im Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 ZG herstellen oder gewinnen;

b.

für die CO2-Abgabe auf den übrigen fossilen Brennstoffen: die nach dem MinöStG11 steuerpflichtigen Personen.

SR 631.0 SR 641.61

7861

CO2-Gesetz

BBl 2020

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber mit Verminderungsverpflichtung Art. 36

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung

Betreibern von Anlagen, die für ihre Anlagen, die sich am gleichen Standort befinden, mit dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingehen (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wird die CO2-Abgabe für diese Anlagen auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn: 1

2

a.

die Anlagen für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet werden;

b.

sich der Betreiber der Anlagen gegenüber dem Bund verpflichtet, die Treibhausgaseffizienz jährlich bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu steigern; und

c.

der Betreiber der Anlagen dem Bund jährlich über die Verpflichtung nach Buchstabe b Bericht erstattet.

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere: a.

an den erwarteten Treibhausgasemissionen der Anlagen;

b.

am wirtschaftlich realisierbaren Potenzial, die Treibhausgasemissionen der Anlagen bis ins Jahr 2030 zu vermindern;

c.

an den gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verminderungszielen;

d.

an den allfälligen mit dem Betreiber der Anlagen abgeschlossenen Zielvereinbarungen nach den Artikeln 41 und 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201612 (EnG).

Die Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Betreiber mit Verminderungsverpflichtung.

3

4

Der Bundesrat regelt:

12

a.

die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen;

b.

die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a von anderen Tätigkeiten;

c.

welche öffentlich-rechtliche Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen;

d.

inwieweit Betreiber von Anlagen mit geringen Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;

e.

in welchen Fällen zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung internationale Bescheinigungen abgegeben werden können.

SR 730.0

7862

CO2-Gesetz

BBl 2020

Auf Gesuch des Betreibers kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Massnahmen des Betreibers ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.

5

Art. 37

Ersatzleistungen bei Nichteinhalten der Verminderungsverpflichtung

Betreiber von Anlagen müssen dem Bund eine Ersatzleistung zahlen, wenn sie ihre Verminderungsverpflichtung wie folgt nicht einhalten: 1

a.

drei Jahre in Folge;

b.

in mehr als der Hälfte der Jahre, in der die Verminderungsverpflichtung gilt; oder

c.

im Jahr 2030.

Die Ersatzleistung beträgt 30 Prozent der für die Jahre, in denen die Verminderungsverpflichtung nicht eingehalten wurde, zurückerstatteten CO2-Abgabe. Sie ist nicht zu verzinsen. Falls zwei der Kriterien gemäss Absatz 1 zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 50 Prozent. Falls alle drei zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 100 Prozent.

2

Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsrechte abzugeben.

3

3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen Art. 38

Betreiber von WKK-Anlagen

Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten, noch einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36 unterliegen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

2

a.

Die Anlage muss: 1. hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt sein, 2. eine begrenzte Feuerungswärmeleistung aufweisen, und 3. die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllen;

b.

Der Betreiber muss sich gegenüber dem Bund zur regelmässigen Berichterstattung verpflichten.

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen fest.

7863

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Art. 39

BBl 2020

Voraussetzungen für die Rückerstattung und Umfang

Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.

1

Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen, ergriffen hat.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung Art. 40 Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht Art. 41 Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt: a.

für die Einfuhr von Kohle die Zollgesetzgebung;

b.

in den übrigen Fällen die Mineralölsteuergesetzgebung.

5. Kapitel: Flugticketabgabe Art. 42

Gegenstand

Der Bund erhebt im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 eine Lenkungsabgabe auf Flugtickets von Luftverkehrsunternehmen, die an Flugpassagierinnen und -passagiere ausgegeben werden, die mit einem Flugzeug abfliegen, das mit fossilen Energieträgern betrieben wird und dessen Abflug nach schweizerischem Recht erfolgt (Flugticketabgabe).

1

2

Ausgenommen sind: a.

7864

Flugpassagierinnen und -passagiere, die: 1. sich im Transit oder im Transfer befinden,

CO2-Gesetz

2.

3.

3

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das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen eigenen Sitzplatz haben, mit der Sicherheit im Luftverkehr beauftragt sind (Art. 21a Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813);

b.

militärische und andere hoheitliche Flüge;

c.

Flüge, die ausschliesslich aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgen.

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 43 1

Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Luftverkehrsunternehmen.

Erfüllt das Luftverkehrsunternehmen seine Pflichten nicht oder kann es nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden, so werden zusätzlich der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer abgabepflichtig. Das Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer haften in diesem Fall solidarisch.

2

Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnen.

3

Auf die Abgabenachfolge und die Mithaftung sind überdies die Artikel 10 und 11 MinöStG14 anwendbar.

4

Art. 44

Abgabehöhe

Die Flugticketabgabe beträgt pro Flugticket mindestens 30 Franken und höchstens 120 Franken.

1

Der Bundesrat legt die Flugticketabgabe innerhalb des Rahmens nach Absatz 1 und allenfalls gestaffelt nach Beförderungsklassen und Reisedistanz so fest, dass die Erhebung der Abgabe und deren Überwälzung auf die Flugpassagierinnen und -passagiere eine Lenkungswirkung im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 entfaltet. Er berücksichtigt dabei die Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Klima, welche durch die abgabepflichtigen Luftverkehrsunternehmen verursacht werden, und die internationale Abgabesituation.

2

Der Bundesrat kann von Luftverkehrsunternehmen getroffene Massnahmen, die zu einer substanziellen Verminderung der Treibhausgasemissionen führen, bei der Festsetzung der Abgabehöhe dieser Luftverkehrsunternehmen angemessen berücksichtigen.

3

Die Flugticketabgabe ist in den Flugangeboten und auf den Flugtickets auszuweisen.

4

Auf Flugangeboten sind die durch den jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten auszuweisen.

5

13 14

SR 748.0 SR 641.61

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CO2-Gesetz

Art. 45

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Entstehung und Fälligkeit

Die Flugticketabgabeforderung entsteht und wird fällig mit dem Abflug.

Art. 46

Abgabeanmeldung

Die abgabepflichtigen Personen reichen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) quartalsweise eine Abgabeanmeldung ein. Diese Meldung erfolgt innerhalb 30 Tage nach Quartalsende. Das BAFU gestattet in begründeten Fällen auf Antrag des abgabepflichtigen Luftverkehrsunternehmens andere Abrechnungsperioden. Der Bundesrat setzt die Bedingungen dafür fest und regelt die erforderlichen Angaben der Abgabemeldung.

1

Die Anmeldung ist für die abgabepflichtige Person, die die Anmeldung ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Abgabebetrags verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.

2

Art. 47

Veranlagungsverfügung, Zahlungsfrist und Verzugszins

Das BAFU setzt aufgrund der Abgabeanmeldung den Abgabebetrag fest und stellt den abgabepflichtigen Personen die Veranlagungsverfügung zu.

1

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.

3

Art. 48

Sicherstellung, Nachforderung und Rückzahlung sowie Verjährung

Auf die Sicherstellung, Nachforderung und Rückzahlung sowie die Verjährung der Flugticketabgabe sind die Artikel 23­25 und 37 MinöStG15 anwendbar. Vollzugsbehörde ist das BAFU.

6. Kapitel: Abgabe Allgemeine Luftfahrt Art. 49

Gegenstand

Der Bund erhebt im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 eine Lenkungsabgabe auf abgehenden Flügen, die nicht von der Flugticketabgabe erfasst werden und die mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5700 kg durchgeführt werden, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden und deren Abflug nach schweizerischem Recht erfolgt (Abgabe Allgemeine Luftfahrt).

1

2

Er erhebt keine Abgabe auf: a.

15

Flügen, die nach Artikel 42 Absätze 2 und 3 von der Flugticketabgabe ausgenommen sind; 641.61

7866

CO2-Gesetz

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b.

Schulungsflügen;

c.

Frachtflügen;

d.

Werk- und Arbeitsflügen;

e.

Flügen, sofern die verwendeten Flugtreibstoffe der Mineralölsteuer unterliegen.

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Abgabe Allgemeine Luftfahrt vorsehen.

3

Der Bundesrat kann die von Luftfahrzeughaltern oder Luftfahrzeugbetreibern getroffenen Massnahmen, die zu einer substanziellen Verminderung der Treibhausgasemissionen führen, bei der Festsetzung der Abgabehöhe angemessen berücksichtigen.

4

Art. 50

Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Luftfahrzeughalter, mit deren Luftfahrzeugen Flüge nach Artikel 49 Absatz 1 durchgeführt werden.

1

Erfüllt der Luftfahrzeughalter seine Pflichten nicht oder kann er nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden, so wird zusätzlich der Luftfahrzeugeigentümer abgabepflichtig. Der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer haften in diesem Fall solidarisch.

2

Auf die Abgabenachfolge und die Mithaftung sind überdies die Artikel 10 und 11 MinöStG16 anwendbar.

3

Art. 51

Abgabehöhe, Entstehung und Fälligkeit

Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt beträgt pro abgehenden Flug mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken.

1

Der Bundesrat legt diese Abgabe innerhalb des Rahmens nach Absatz 1 fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die höchstzulässige Startmasse, die Reisedistanz und die Wettbewerbsfähigkeit der Flugplätze.

2

3

Die Abgabeforderung entsteht und wird fällig mit dem Abflug.

Art. 52

Verfahren

Die Artikel 46­48 sind sinngemäss auf die Abgabe Allgemeine Luftfahrt anwendbar. Der Bundesrat kann Erleichterungen vorsehen.

1

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass abgabepflichtige Personen:

16

a.

die Abgabeanmeldung vor Eintritt der Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung einreichen müssen;

b.

eine Vorauszahlung in Höhe der Abgabeforderung leisten müssen.

SR 641.61

7867

CO2-Gesetz

BBl 2020

7. Kapitel: Klimafonds und Verteilung des Ertrags aus der CO 2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt Art. 53

Klimafonds

Der Bundesrat errichtet einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200517 (Klimafonds) und legt in diesen einen Teil der in den Absätzen 2 und 3 genannten Erträge ein. Dieser Klimafonds ist rechtlich unselbständig und führt eine eigene Rechnung.

1

Ein Drittel des Ertrags der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt.

2

Der Ertrag aus den Versteigerungen von Emissionsrechten nach den Artikeln 26 Absatz 2 und 27 Absatz 2, die Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 19 sowie der Ertrag aus den Ersatzleistungen nach den Artikeln 29, 32 und 37 werden für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können, eingesetzt. Die andere Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 19 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.

3

Die Mittel des Klimafonds werden unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Massnahmen eingesetzt. Eine angemessene Forschungs- und Innovationsförderung, insbesondere im Bereich der Luftfahrt, ist zu gewährleisten. Nicht finanziert werden dürfen Massnahmen, die auf der Grundlage anderer Spezialerlasse ergriffen werden.

4

Der Klimafonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Stellen sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich die nötigen Zahlungen leisten können.

5

6

Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds an.

7

Der Klimafonds darf sich nicht verschulden.

Der Klimafonds bildet angemessene Reserven. Übersteigen die Mittel des Klimafonds die angemessenen Reserven, werden sie gemäss Artikel 60 an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

8

Art. 54

Rechnung des Fonds, Entnahmen und Finanzplanung

Die Bundesversammlung legt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils die vierjährigen Höchstbeträge für die Verwendung der zweckgebundenen Mittel nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 fest.

1

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über die Verwendung der Mittel.

2

17

SR 611.0

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Art. 55

BBl 2020

Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Aus dem Klimafonds werden höchstens im Umfang der Mittel, die aus der CO 2Abgabe in den Klimafonds eingelegt wurden, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG18.

1

Mit jährlich 60 Millionen Franken aus den Mitteln nach Absatz 1 sowie den von den Kantonen nicht ausgeschöpften Globalbeiträgen finanziert der Bund insbesondere Massnahmen für: 2

a.

kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen;

b.

Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

c.

Ersatz fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;

d.

Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 10 entstehenden Liquiditätsengpässen durch Absicherung und Standardisierung von EnergieContracting-Lösungen, um Marktangebote für kleinere Gebäude zu stimulieren;

e.

Absicherungen von Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden;

f.

Absicherungen von langfristigen Risiken von Investitionen in die klimaverträgliche Modernisierung von Gebäuden;

g.

Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden;

h.

Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase.

Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Situation des ländlichen Raums und der Bergregionen.

3

Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG, unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: 4

a.

18

In Ergänzung zu den Voraussetzungen nach Artikel 52 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme in mindestens zwei der folgenden drei Bereiche verfügen und eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten: 1. energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen; 2. Gebäudetechniksanierungen, insbesondere Ersatz bestehender fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen; 3. Ersatzneubauten.

SR 730.0

7869

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b.

BBl 2020

In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Dreifache des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits; der Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin beträgt dabei maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel.

Werden die Mittel für die Verwendungen nach den Artikeln 56 und 57 nicht vollständig ausgeschöpft, können sie zur Förderung der Verwendungen nach Absatz 2 und des Ergänzungsbeitrags nach Absatz 4 Buchstabe b eingesetzt werden.

5

Art. 56

Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen

Mit den Mitteln aus dem Klimafonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die: 1

a.

die Treibhausgasemissionen vermindern;

b.

den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

c.

den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Der Bund verbürgt nur Darlehen an Unternehmen, die in der Schweiz eine Wertschöpfung generieren.

2

3

Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

Art. 57

Weitere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen

Aus dem Klimafonds können weitere Massnahmen finanziert werden, welche die Zielerreichung gemäss Artikel 1 Absatz 1 unterstützen oder einen Beitrag an das Verminderungsziel nach Artikel 3 Absatz 3 leisten.

1

Aus dem Klimafonds kann höchstens der Betrag, der aus der Flugticketabgabe in den Klimafonds eingelegt wurde, für Massnahmen zur verbindlichen, wirksamen, innovativen und direkten Verminderung der Klimawirkung des Luftverkehrs eingesetzt werden. Der Bundesrat kann dazu mit der Branche entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2

Mit höchstens 25 Millionen Franken pro Jahr können aus dem Klimafonds den Kantonen, Gemeinden oder deren Plattformen Finanzhilfen gewährt werden für Projekte, die die Verminderung von Treibhausgasemissionen verfolgen.

3

Mit höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr können aus dem Klimafonds Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen gewährt werden zur Förderung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs, einschliesslich Nachtzüge.

4

Wird mit den finanzierten Massnahmen ein Gewinn erwirtschaftet, so legt der Bund seinen Anteil daran in den Klimafonds ein.

5

Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

6

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Art. 58

BBl 2020

Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

Der Bund finanziert aus dem Klimafonds im Umfang der nach Artikel 53 Absatz 3 eingelegten Mittel Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass nicht ausgeschöpfte Mittel den Verwendungszwecken nach den Artikeln 55 Absatz 2, 56 oder 57 zugeführt werden.

2

Er legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

3

Art. 59

Evaluation

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung nach jeweils vier Jahren Bericht über die Entwicklung des Klimafonds.

Art. 60

Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

Der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, der nicht nach Artikel 53 Absatz 2 in den Klimafonds eingelegt wird, wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

1

Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

2

Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Grundlage bildet die vom Arbeitgeber abgerechnete Lohnsumme bis zum Höchstbetrag des massgebenden versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198219. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt.

3

4

Keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe erhalten:

19

a.

Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten;

b.

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36; und

c.

Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 38.

SR 837.0

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CO2-Gesetz

Art. 61

BBl 2020

Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.

8. Kapitel: Vollzug und Förderung Art. 62 1

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz unter Vorbehalt von Absatz 2.

Die Kantone vollziehen Artikel 8 (Verminderung nach dem Stand der Technik) sowie die Artikel 9 und 10 (Vorschriften über Gebäude), soweit sie für die Erteilung der entsprechenden Baubewilligungen zuständig sind.

2

Der Bundesrat kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

3

4

Er regelt das Verfahren für die Ersatzleistungen.

Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen kann er: 5

a.

Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;

b.

bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.

Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für den Klimaschutz. Es kann die Flugplatzhalter zum Vollzug der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt beiziehen.

6

7

Die Vollzugsbehörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 63 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das BAFU erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.

2

Art. 64

Auskunftspflicht

Den Bundesbehörden sind die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

1

2

Auskunftspflichtig sind insbesondere: a.

7872

Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 21 und 23;

CO2-Gesetz

BBl 2020

b.

Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 22;

c.

abgabepflichtige Personen nach den Artikeln 35, 43 und 50;

d.

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36;

e.

Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 38;

f.

Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 40 stellen.

Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

3

Art. 65

Überprüfung der Zielerreichung

Das BAFU überprüft die Zielerreichung nach Artikel 3. Es führt zu diesem Zweck ein Treibhausgasinventar.

Art. 66

Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die mikroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels.

1

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die makroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels.

2

3

Die FINMA und die SNB erstatten regelmässig Bericht über die Ergebnisse.

Art. 67 1

Evaluation

Der Bundesrat überprüft periodisch: a.

die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

b.

die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.

Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

2

3

Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.

Art. 68

Information und Bildung

Der Bund kann, im Rahmen der bewilligten Kredite, Finanzhilfen ausrichten für die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben. Gegebenenfalls legt der Bundesrat die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sowie ihre Bemessung fest.

1

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zum Klimaschutz.

2

7873

CO2-Gesetz

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9. Kapitel: Amtshilfe und Datenschutz Art. 69

Amtshilfe

Die folgenden Behörden liefern dem BAFU die für den Vollzug, die Evaluation und die statistischen Auswertungen erforderlichen Informationen und Personendaten auf Anfrage: 1

a.

das Bundesamt für Energie;

b.

das Bundesamt für Verkehr;

c.

das Bundesamt für Strassen;

d.

das Bundesamt für Raumentwicklung;

e.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

f.

die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV);

g.

die Kantone und Gemeinden.

Der Bundesrat legt fest, welche Informationen und Personendaten für den Vollzug, die Evaluation und die statistischen Auswertungen benötigt werden.

2

Art. 70

Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

1

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

3

10. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 71

Hinterziehung der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe oder Abgabe Allgemeine Luftfahrt

Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich durch Hinterziehung der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe oder der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, oder wer eine Rückerstattung der CO2Abgabe unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

1

2

Der Versuch ist strafbar.

Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

3

7874

CO2-Gesetz

Art. 72

BBl 2020

Gefährdung der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe oder der Abgabe Allgemeine Luftfahrt

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1

a.

sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet (Art. 35, 43, 46, 50 und 52 in Verbindung mit 46);

b.

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;

c.

in einem Antrag auf Rückerstattung der CO2-Abgabe oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

d.

für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

e.

in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe, Flugticketabgabe oder Abgabe Allgemeine Luftfahrt angibt; oder

f.

die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten CO2- Abgabe, Flugticketabgabe oder Abgabe Allgemeine Luftfahrt ausgesprochen werden.

2

Art. 73

Falschangaben über Fahrzeuge

Wer für die Berechnungen der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach den Artikeln 16 und 18 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

1

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 74

Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist:

20

a.

für Widerhandlungen nach den Artikeln 71 und 72 bezüglich der CO2Abgabe: die EZV;

b.

für Widerhandlungen nach den Artikeln 71 und 72 bezüglich der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt sowie für solche nach Artikel 75: das BAFU;

c.

für Widerhandlungen nach Artikel 73: das BFE.

SR 313.0

7875

CO2-Gesetz

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Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 71 oder 72 bezüglich der CO2-Abgabe als auch den Tatbestand einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt und angemessen erhöht.

3

Art. 75

Übrige Widerhandlungen

Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

falsche, unwahre oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 macht;

b.

die Teilnahmepflicht nach Artikel 21 Absatz 1 oder 22 Absatz 1 missachtet;

c.

die Berichterstattungspflicht nach Artikel 28 missachtet oder falsche oder unvollständige Berichte einreicht.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Art. 76 Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 77

Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen

Emissionsrechte, die in den Jahren 2013­2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2021­2030 übertragen werden.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass anrechenbare Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013­2020 nicht verwendet wurden, in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2021­2030 übertragen werden können.

2

Bescheinigungen aus Projekten und Programmen zur Emissionsverminderung im Inland und aus Verminderungsverpflichtungen, die in den Jahren 2013­2020 ausgestellt und nicht verwendet wurden, können im Zeitraum 2021­2025 als nationale Bescheinigungen verwendet werden.

3

Art. 78

Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und Verteilung des Ertrags

Auf fossilen Brennstoffen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben und zurückerstattet.

1

7876

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Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt.

2

Art. 79

Verminderungsverpflichtung

Unternehmen, die in den Jahren 2013­2020 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen und diese ab 2021 lückenlos weiterführen möchten, wird die CO 2Abgabe bis zum Vorliegen einer neuen rechtskräftigen Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36 vorläufig zurückerstattet.

1

Kommt die Verminderungsverpflichtung bis zum Jahr 2023 nicht zustande, so muss die vorläufig zurückerstattete CO2-Abgabe dem Bund zurückbezahlt werden.

2

Art. 80

Erhebung der Flugticketabgabe

Wird das Flugticket vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben und erfolgt der Abflug nach dessen Inkrafttreten, so wird die Flugticketabgabe nur erhoben, wenn der Abflug später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

Art. 81

Aufhebung des Technologiefonds

Der Technologiefonds nach Artikel 35 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201121 wird aufgehoben und dessen Mittel, Rechte und Pflichten werden auf den Klimafonds nach Artikel 53 übertragen. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung und regelt die Einzelheiten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das bisherige Recht zum Technologiefonds anwendbar.

Art. 82

Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

In Kantonen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Teil F des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 2015 oder eine strengere Regelung in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz in Kraft gesetzt haben, gelten die Vorschriften nach Artikel 10 Absätze 1­4 ab dem Jahr 2026.

Art. 83

Festlegung der Höchstbeiträge

Bis zum ersten einfachen Bundesbeschluss über die Höchstbeträge gemäss Artikel 54 Absatz 1, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, legt der Bundesrat jährlich die Höchstbeträge für die Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 fest.

21

AS 2012 6989

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CO2-Gesetz

Art. 84

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Nicht ausgeschöpfte Globalbeiträge

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, der nach bisherigem Recht (Art. 34 des CO2Gesetzes vom 23. Dezember 201122) für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden an die Kantone ausgeschüttet worden ist, aber nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von den Kantonen nicht ausgeschöpft wird, wird in den Klimafonds (Art. 53) eingelegt.

3. Abschnitt: Koordination Art. 85

CO2-Gesetz

Mit Inkrafttreten von Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198323 (Anhang Ziff. II Ziff. 2) werden die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden CO2-Gesetzes wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 2 2

Das Biogas muss die Anforderungen nach Artikel 35d USG24 erfüllen.

Art. 18 Abs. 3 Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d USG25 erfüllen.

3

Art. 30 Abs. 1 Bst. b und 3 dritter Satz Wer nach MinöStG26 fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, wie folgt kompensieren: 1

b.

3

mit dem Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 7 Absatz 9 USG27.

... Bei erneuerbaren Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar.

Art. 86

Umweltschutzgesetz

1. Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201928 des USG29 oder die vorliegende Änderung des USG (Anhang Ziff. II Ziff. 2) in Kraft tritt, lauten

22 23 24 25 26 27 28 29

AS 2012 6989, 2017 6839 SR 814.01 SR 814.01 SR 814.01 SR 641.61 SR 814.01 BBl 2019 6603 SR 814.01

7878

CO2-Gesetz

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mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt: Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten 1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

1

2. Mit Inkrafttreten von Art. 35d USG (Anhang Ziff. II Ziff. 2) lauten der Gliederungstitel und die erwähnte Koordinationsbestimmung (Ziff. 1) wie folgt: Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten 1. Abschnitt: Erneuerbare Treib- und Brennstoffe Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestell1

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ter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 87 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Artikel 7 Absatz 9, Gliederungstitel vor Artikel 35d, die Artikel 35d, 41 Absatz 1, 60 Absatz 1 Buchstabe s, 61a Sachüberschrift und Absätze 2­4 und 62 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198330 (Anhang Ziff. II Ziff. 2) treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

3

Nationalrat, 25. September 2020

Ständerat, 25. September 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 202031 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021

30 31

SR 814.01 BBl 2020 7847

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Anhang (Art. 76)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201132 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199633 Art. 48 Abs. 1bis, 2 und 2bis Ab dem 1. Januar 2026 entfällt für Fahrzeuge der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen im Ortsverkehr die Rückerstattung der Steuer nach Artikel 18 Absatz 1bis.

1bis

Ausserhalb des Ortsverkehrs ist die Rückerstattung der Steuer gemäss Artikel 18 Absatz 1bis für die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen ab dem 1. Januar 2030 nur insoweit möglich, als die konzessionierten Transportunternehmungen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist.

2

Die vom Bund durch den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer erzielten Mehreinnahmen sind zweckgebunden zur Förderung CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologien im strassengebundenen öffentlichen Verkehr zu verwenden.

2bis

32 33

AS 2012 6989, 2017 6825 6839, 2019 4327, 2020 1269 2743 SR 641.61

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Anhang 1 Der Eintrag der Zolltarifnummern 2711.1110, 2711.1190 und 2711.1910 erhält die folgende neue Fassung: Zolltarifnummer34

Warenbezeichnung

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Erdgas: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff ­ ­ ­ anderes

1110 1190

Steuersatz Fr.

409.90 2.10 je 1000 l bei 15 °C

­ ­ Propan:

...

1910

­ ­ andere: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff je 1000 kg

­ ­ ­ ­ aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern

409.90 je 1000 l bei 15 °C

­ ­ ­ ­ andere

209.10

2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198335 über den Umweltschutz Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird, ausser in Artikel 39 Absatz 1bis, «Bundesamt» ersetzt durch «BAFU».

Art. 7 Abs. 9 und 10 Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

9

Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

10

Art. 10c Abs. 2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (BAFU) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.

2

34 35

SR 632.10 Anhang SR 814.01

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Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen Art. 35d Erneuerbare Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den ökologischen Anforderungen entsprechen. Der Bundesrat legt die Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.

1

Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen von erneuerbaren Brennstoffen, mit Ausnahme von Ethanol zu Brennzwecken, ökologische Anforderungen vorsehen.

2

Erneuerbare Treib- und Brennstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 3 Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen Er kann nationalen oder internationalen Organisationen, welche die Harmonisierung oder Umsetzung der Umweltvorschriften fördern, beitreten oder mit solchen Organisationen zusammenarbeiten.

3

Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

1

Art. 49 Abs. 3 erster Satz Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. ...

3

Art. 60 Abs. 1 Bst. s 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

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s.36 erneuerbare Treib- oder Brennstoffe in Verkehr bringt, die die Anforderungen nach Artikel 35d nicht erfüllen, oder hierüber falsche, unwahre oder unvollständige Angaben macht.

Art. 61a

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben

Wer vorsätzlich eine Abgabe nach den Artikeln 35a, 35b oder 35bbis hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft.

Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

1

2

Der Versuch ist strafbar.

3

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach diesem Artikel als auch den Tatbestand einer anderen durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; die Strafe kann angemessen erhöht werden.

4

Art. 62 Abs. 2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

2

3. Energiegesetz vom 30. September 201637 Art. 41 Abs. 3 und 3bis Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen eine Ersatzleistung zahlen, wenn sie ihre mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung wie folgt nicht einhalten: 3

a.

drei Jahre in Folge;

b.

in mehr als der Hälfte der Jahre, in der die Verpflichtung gilt; oder

c.

im Abschlussjahr der Verpflichtung.

Die Ersatzleistung beträgt 30 Prozent des für die Jahre, in denen die Verpflichtung nicht eingehalten wurde, zurückerstatteten Netzzuschlags. Sie ist nicht zu verzinsen. Falls zwei der Kriterien gemäss Absatz 3 zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 50 Prozent. Falls alle drei zutreffen, beträgt die Ersatzleistung 100 Prozent.

3bis

36 37

Art. 60 Abs. 1 Bst. r wird durch die Änd. vom 27. Sept. 2019 des Umweltschutzgesetzes (BBl 2019 6603) eingefügt. Er ist noch nicht in Kraft.

SR 730.0

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Art. 53 Abs. 2 und 3 Bst. a Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers. Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen höchstens 100 Prozent der anrechenbaren Kosten aber nicht mehr als 50 Prozent der Projektkosten betragen.

2

3

Als anrechenbare Kosten gelten: a.

bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Kosten innovativer Techniken;

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