Bundesbeschluss über den zweiten Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (Rahmenkredit Kohäsion) vom 3. Dezember 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20183, beschliesst:

Art. 1 Für den zweiten Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU wird ein Rahmenkredit von 1046,9 Millionen Franken bewilligt (Rahmenkredit Kohäsion).

1

Verpflichtungen auf der Grundlage dieses Rahmenkredits werden nicht eingegangen, wenn und solange die EU diskriminierende Massnahmen gegen die Schweiz erlässt.

2

Verpflichtungen können bis fünf Jahre nach dem Datum des Beschlusses, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen werden.

3

1 2 3

SR 101 SR 974.1 BBl 2018 6665

2018-1447

757

Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (Rahmenkredit Kohäsion). BB

BBl 2020

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 12. Juni 2019

Nationalrat, 3. Dezember 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

758