Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20202 zur Aussenwirtschaftspolitik 2019 enthaltene Botschaft des Bundesrates, beschliesst:

Art. 1 Das Abkommen vom 18. Dezember 20193 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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SR 101 BBl 2020 1979 SR ...; BBl 2020 2199

2019-3045

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Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems. BB

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BBl 2020