Bundesbeschluss über die Beschaffung von Armeematerial 2020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2020 des Bundesrates vom 19. Februar 20202, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Der Beschaffung von Armeematerial 2020 wird zugestimmt.
Art. 2
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.
a.
Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung 2020
225
b.
Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf 2020
440
c.
Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung 2020
172
Art. 3
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für die Verpflichtungskredite wird an das VBS delegiert.
1 2
SR 101 BBl 2020 2253
2019-3308
2329
Armeematerial 2020. BB
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2330
BBl 2020