Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen infolge baulicher Neugestaltung der Verzweigung N15/10 ­ Speerstrasse auf der Nationalstrasse N15/10 auf dem Gemeindegebiet von Reichenburg vom 13. August 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstabe c sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Die Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N15/10 Speerstrasse wird in beiden Fahrtrichtungen wie folgt angepasst: ­

In Fahrtrichtung Reichenburg von km 46.450 bis km 46.750 60 km/h

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In Fahrtrichtung der Verzweigung Reichenburg von km 46.750 bis km 46.450 60 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2020-2520

BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

25. August 2020

Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger: Direktor

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SR 172.021

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