Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Änderung vom 11. Februar 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 7. März 2013, vom 4. Februar 2016 und vom 29. Januar 2019 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang VIII Aufgehoben Anhang IX Art. 2 Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0,3 % erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.

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BBl 2013 2255, 2016 1253, 2019 1339

2020-0409

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BBl 2020

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

11. Februar 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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