Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) (Reform BVG 21) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1 und 2 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 12 443 bis 85 320 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

1

2

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 Bst. a 2

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: a.

das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13 Abs. 1);

Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent für das ordentliche Rentenalter (Art. 13 Abs. 1).

2

2bis Der

Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem ordentlichen Rentenalter fest.

1 2

BBl 2020 9809 SR 831.40

2020-2603

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Reform BVG 21)

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Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht, den er unter Einbezug der Sozialpartner erstellt. Der Bericht enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.

3

Art. 16

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Sätze: Altersjahr

Satz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25 ­ 44 45 ­ ordentliches Rentenalter

9,0 14,0

Gliederungstitel vor Art. 47b

2a. Teil: Zuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente Art. 47b

Grundsatz

Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente haben Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

1

2

Dieser Zuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente.

3

Der Zuschlag wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten finanziert.

Art. 47c 1

Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente

Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente haben Personen, die: a.

bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind;

b.

das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben;

c.

während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 46 oder als Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 für das Alter versichert waren;

d.

unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren; und

e.

mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen.

Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Tod der Person, die die Altersrente bezogen hat.

2

Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet werden. Er regelt den Nachweis der Versicherungsjahre.

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Er regelt den Nachweis, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e erfüllt ist.

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Er legt fest, in welchen besonderen Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e abgewichen werden kann, namentlich: 5

a.

wenn die versicherte Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist;

b.

wenn die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Altersleistung überwiegend in Kapitalform vorsieht.

Art. 47d 1

Anspruch auf den Zuschlag zur Invalidenrente

Anspruch auf den Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen, die: a.

eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung beziehen; und

b.

die Voraussetzungen nach Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben c­e sinngemäss erfüllen oder ohne den Eintritt der Invalidität bei Weiterarbeit bis zum ordentlichen Rentenalter hätten erfüllen können.

Keinen Anspruch auf den Zuschlag haben Personen, die eine Invalidenrente nach dem Leistungsprimat beziehen. Wird jedoch aufgrund der reglementarischen Bestimmungen die Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters durch eine tiefere reglementarische Rente abgelöst, so haben sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Zuschlag.

2

Teilinvalide Personen haben Anspruch auf einen halben Zuschlag bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent. Der Anspruch auf einen ganzen Zuschlag besteht bei einer Invalidität von mindestens 60 Prozent.

3

Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Person, die die Invalidenrente bezogen hat.

4

Art. 47e

Höhe des Rentenzuschlags

Der Bundesrat bestimmt für jedes Kalenderjahr die Höhe des Rentenzuschlags.

Vorgängig konsultiert er die Sozialpartner. Die Summe der Zuschläge darf die voraussichtlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigen.

1

Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.

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Art. 47f

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Finanzierung des Rentenzuschlags

Zur Finanzierung des Rentenzuschlags erhebt die Vorsorgeeinrichtung folgende Beiträge: 1

a.

für Arbeitnehmer, die nach Artikel 7 Absatz 1 oder nach Artikel 46 versichert sind: 0,5 Prozent auf dem massgebenden Lohn nach dem AHVG3, jedoch höchstens auf dem Zehnfachen des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1;

b.

für Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer, die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 versichert sind: 0,5 Prozent auf dem Erwerbseinkommen nach dem AHVG, jedoch höchstens auf dem Zehnfachen des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1.

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Sie endet, sobald die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht.

2

Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte des Beitrags für den Arbeitnehmer bezahlen. Er zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab und überweist den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag an die Vorsorgeeinrichtung.

3

Er muss der Vorsorgeeinrichtung die massgebenden Löhne seiner Arbeitnehmer melden. Er schuldet ihr die gesamten Beiträge.

4

Die versicherten Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und nach Artikel 46 müssen der Vorsorgeeinrichtung das Erwerbseinkommen melden. Sie schulden der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

5

6

Die Vorsorgeeinrichtung schuldet die Beiträge dem Sicherheitsfonds.

Art. 47g

Auszahlung des Rentenzuschlags

Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Rentenzuschlag zusammen mit der Alters- oder Invalidenrente aus.

1

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Auszahlung des Zuschlags an Personen, die von mehreren Vorsorgeeinrichtungen Alters- oder Invalidenrenten beziehen.

2

Art. 47h

Aufgaben des Sicherheitsfonds-und Mitwirkung der Vorsorgeeinrichtungen

Der Sicherheitsfonds vergütet den Vorsorgeeinrichtungen jährlich die Gesamtsumme der von ihnen ausbezahlten Rentenzuschläge. Er kann diese Gesamtsumme mit den von den Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Beiträgen verrechnen.

1

Er führt ein Register der Bezüger von Zuschlägen. Die Vorsorgeeinrichtungen übermitteln dem Sicherheitsfonds jährlich für jede anspruchsberechtigte Person folgende Angaben: 2

3

a.

Name und Vorname;

b.

AHV-Versichertennummer;

SR 831.10

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c.

Geburtsdatum;

d.

Geschlecht;

e.

Höhe des Zuschlags für diese Person sowie Anzahl Monate, während denen der Zuschlag im betreffenden Jahr ausgerichtet wurde.

Der Sicherheitsfonds stellt mithilfe des Registers sicher, dass keine Person mehr als einen Zuschlag bezieht. Er leitet die zur Verhinderung von Mehrfachbezügen notwendigen Informationen an die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen weiter.

3

Art. 47i

Bericht zum Rentenzuschlag

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bericht zu den Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes (Art. 14 Abs. 3) einen Bericht zum Rentenzuschlag. Vorgängig bezieht er die Sozialpartner ein. Der Bericht enthält insbesondere die Grundlagen für die Festlegung des Zuschlags und Aussagen über die Leistungsgarantie.

Art. 56 Abs. 1 Bst. a 1

Der Sicherheitsfonds: a.

erfüllt für die Auszahlung des Rentenzuschlags die Aufgaben nach Artikel 47h;

Art. 58 Aufgehoben Art. 89d

Leistungsberechnung

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

a. Laufende Renten Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

1

Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits eine Altersoder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

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b. Höhe des Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration 1 Für

die folgenden Versicherten beträgt der Rentenzuschlag lebenslang:

Männer mit den Jahrgängen:

Monatlicher Rentenzuschlag:

[Jahr des Inkrafttretens ­ 61] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 65]

200 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 56] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 60]

150 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 51] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 55]

100 Franken

Frauen mit den Jahrgängen:

Monatlicher Rentenzuschlag:

[Jahr des Inkrafttretens ­ 60] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 64]

200 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 55] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 59]

150 Franken

[Jahr des Inkrafttretens ­ 50] bis [Jahr des Inkrafttretens ­ 54]

100 Franken

2 Bei

einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.

c. Höhe des Zuschlags zur Invalidenrente für Versicherte, die nicht zur Übergangsgeneration gehören Erhalten versicherte Männer, die bei Inkrafttreten der Änderung das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und versicherte Frauen, die in diesem Zeitpunkt das 49. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nach dem Inkrafttreten der Änderung neu eine Invalidenrente, so beträgt der monatliche Zuschlag zu ihrer Invalidenrente bis Ende [Jahr des Inkrafttretens + 12] 100 Franken.

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II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. g Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: 2

g.

Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 Art. 37 Abs. 2 Bst. b Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: 2

b.

die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 831.42 SR 961.01

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